Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2016.01076 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 14. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___, zuletzt als Versuchsmechaniker bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/150/35, Urk. 6/151 ff.), meldete sich im September 2011 unter Hinweis auf eine Psoriasisarthritis, Morbus Bechterew, Schenkelhalsfraktur, Hirnerschütterung, Scapulafraktur Typ A sowie psychische Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erste Abklärungen vor und erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für die „Suche eines Einzeleinsatzplatzes“ im Rahmen der Frühintervention sowie für ein Arbeitstraining via „Arbeitsintegration Z.___“ (Mitteilungen vom 13. Februar und 10. April 2012, Urk. 6/31, Urk. 6/39); letzteres mit vorzeitigem Abbruch per 8. Juni 2012 aus gesundheitlichen Gründen (Mitteilung vom 11. Juni 2012, Urk. 6/51). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrie und Psychotherapie/Neuropsychologie/Rheumatologie) Gutachten der A.___, B.___, vom 22. März 2013 (Urk. 6/67/1-85). Im Mai 2013 erkundigte sich der Versicherte erstmals nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Ausstellung eines formellen Rentenentscheids (Urk. 6/69, Urk. 6/71). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 (Eingangsdatum) machte er unter Hinweis auf eine Entzündung im rechten Handgelenk eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend (Urk. 6/72-73). Ende Januar 2014 erkundigte sich der Versicherte erneut nach dem aktuellen Verfahrensstand. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Urk. 6/76). Mit Vorbescheid vom 9. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/85), wogegen dieser unter Beilage diverser Unterlagen am 12. Mai 2014 Einwand erhob (Urk. 6/91-104). Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung zugunsten entsprechender Massnahmen der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) ab (Urk. 6/106). Zur Prüfung eines Rentenanspruchs vor dem Hintergrund der angezeigten Gesundheitsverschlechterung tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen, im Verlauf derer der Versicherte um ein Vorgehen ohne Verzug ersuchte, andernfalls eine unzulässige Rechtsverzögerung vorläge (vgl. Schreiben vom 27. August 2014, Urk. 6/111). Im weiteren Verlauf erachtete die IV-Stelle eine zweite polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie/Neurologie/Psychiatrie) Begutachtung als notwendig (Urk. 5/1 S. 5), was sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 20. Juli 2015 (Urk. 6/140) zur Kenntnis brachte und wogegen dieser am 28. Juli 2015 opponierte (Urk. 6/141). Mit Schreiben vom 27. August 2015 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung fest. Gleichzeitig orientierte sie den Versicherten über die Möglichkeit, diesbezüglich eine anfechtbare Zwischenverfügung anzufordern (Urk. 6/143), was dieser nach Lage der Akten in der Folge unterliess. Am 22. Dezember 2015 erstattete die mit der Begutachtung beauftragte C.___, D.___, das polydisziplinäre Gutachten vom 22. Dezember 2015 (Urk. 6/150/1-85). Mit Schreiben vom 16. Juli 2016 ersuchte der Versicherte abermals um einen Entscheid betreffend sein Rentenbegehren (Urk. 6/155).
2. Mit Datum vom 27. September 2016 erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist über sein Leistungsbegehren zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache vom hiesigen Sozialversicherungsgericht materiell zu entscheiden (Urk. 1). Ausserdem reichte er diverse Beilagen zu den Akten (Urk. 2/1-8). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten (Urk. 6/1-158) sowie das Feststellungsblatt vom 2. November 2016 und das Schreiben an die C.___ vom 26. Oktober 2016 (Urk. 5/1-2) auf Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Einlegerakten (Urk. 5/1-2) wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2016 zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
1.2 Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
1.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
1.4 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, obwohl der medizinische Sachverhalt nicht besonders kompliziert sei, habe die IV-Stelle sein vor fünf Jahren eingereichtes Gesuch noch immer nicht beurteilt. Angesichts der drohenden Verjährung und der vollkommenen Untätigkeit der IV-Stelle seit rund einem Jahr sei er auch mit einer materiellen Entscheidung durch das Sozialversicherungsgericht einverstanden (Urk. 1 S. 1). Mit Stellungnahme vom 30. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an der Rechtsverzögerungsbeschwerde fest und führte er ergänzend aus, das Feststellungsblatt vom 2. November 2016 bestätige die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren sowie insbesondere die Untätigkeit der IV-Stelle seit Dezember 2015 (Urk. 10 S. 1).
2.2 Aus den Beilagen zur Beschwerdeantwort (Urk. 5/1-2) erhellt im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im C.___-Gutachten vom 22. Dezember 2015 als unklar taxierte, weshalb sie sich mit entsprechenden Rückfragen an die Gutachterstelle wandte (vgl. Schreiben vom 26. Oktober 2016, Urk. 5/2).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt um einen raschen Verfahrensabschluss ersuchte (Urk. 6/69, Urk. 6/111; Urk. 6/155). Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. September 2016 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen, vgl. auch E. 1.4).
3.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). Soweit beantragt wird, es sei über den Leistungsanspruch zu verfügen, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
4.
4.1 Unter Hinweis auf die Sachverhaltsdarstellung unter Ziff. 1 hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren seit Eingang des Leistungsbegehrens im September 2011 (Urk. 6/2) angemessen vorangetrieben. Zwar hat sie zwischen Ende März 2013 (Eingang des A.___-Gutachtens vom 22. März 2013, Urk. 6/67/1-85) und Anfangs Februar 2014 (Einladung zum Beratungsgespräch betreffend berufliche Massnahmen, Urk. 6/77), mithin während rund 10 Monaten, keine – jedenfalls keine nach aussen gerichteten – verfahrensvorantreibenden Anordnungen getroffen. Allerdings hat sie innert dieser Zeitspanne die internen Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Rechtsdienstes (RD) vom April resp. August 2013 zum A.___-Gutachten eingeholt (Urk. 6/81, vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 6/83/4 f.), womit jedenfalls von einer unzulässigen Untätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein kann. Im weiteren Verlauf zog sich das Verfahren nach negativem Vorbescheid zwangsläufig zufolge der eingetretenen Veränderungen in der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, mitunter operativen Sanierungen des Handgelenks und anschliessender Rekonvaleszenz (vgl. Urk. 6/72-73, Urk. 6/78 ff., Urk. 6/115, Urk. 6/118 f.), in die Länge. Daraus resultierte ein zusätzlicher medizinischer Abklärungsbedarf, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte einholte (vgl. Urk. 6/112 ff., Urk. 6/118 f., auch Feststellungsblatt, Urk. 5/1 S. 2) und schliesslich auf Geheiss des RAD (vgl. Urk. 5/1 S. 5) die polydisziplinäre Expertise des C.___ vom 22. Dezember 2015 (Urk. 6/150/1-85) veranlasste. Selbst bei der - dem Beschwerdeführer angekündigten (vgl. Urk. 6/110, Urk. 6/112, Urk. 6/116, Urk. 6/120) - sechsmonatigen Verfahrenssistierung während der Dauer der Rekonvaleszenz, liesse sich unter Hinweis auf die Gerichtspraxis, wonach eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), kein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin begründen. Kommt hinzu, dass sich diese Vorgehensweise objektiv begründen lässt und medizinisch indiziert war (vgl. Urk. 5/1 S. 2). Schliesslich ist die Beschwerdegegnerin entgegen dem Beschwerdeführer auch nach Eingang des C.___-Gutachtens im Dezember 2015 nicht untätig geblieben. Vielmehr hat sie in der Folge die Stellungnahmen des RAD vom 7. und 15. Januar 2016 sowie vom 31. März 2016 (vgl. Urk. 5/1 S.7 ff.) eingeholt und die Gutachterstelle mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert (Urk. 5/2).
Bei dieser Sachlage dauerte die längste Phase, innert welcher die IV-Stelle nach Lage der Akten untätig blieb, sieben Monate (Ende März 2016 – Ende Oktober 2016). Damit ist die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die weiter oben erläuterte Gerichtspraxis sowie der aus ärztlicher Sicht geäusserten Komplexität der medizinischen Sachlage unter den gegebenen Umständen nie unangemessen lange untätig geblieben, sondern hat sie ihre Abklärungen adäquat vorangetrieben.
4.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverzögerung ausnahmsweise auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden kann, wobei namentlich Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung ungehörig langer Fristen in Betracht fallen (Volz, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 8 zu § 13 GSVGer, mit Hinweisen). Darin kann indessen nur in Ausnahmefällen eine ungerechtfertigte Verzögerung erblickt werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Aufgrund der eingetretenen Veränderung in der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Komplexität des Krankheitsbildes (vgl. Urk. 5/1 S. 5) drängten sich medizinische Weiterungen auf. Wie die Beschwerdegegnerin dabei am zweckmässigsten vorzugehen hatte, lag in ihrem Ermessen. Unter den gegebenen Umständen können der Beschwerdegegnerin jedenfalls keine offensichtlich unnötigen oder rechtsverzögernden Handlungen vorgeworfen werden.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger