Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01079


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 7. Mai 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1957 geborene X.___ war seit dem 1. November 2001 bei der Y.___ AG als Automechaniker tätig, als er sich am 25. März 2015 eine Schnittverletzung am Mittelfinger der rechten Hand zuzog. Der Hausarzt Dr. med. Z.___ überwies ihn am 26. März 2015 in das Spital A.___, wo ein Verdacht auf eine Hohlhandphlegmone rechts diagnostiziert wurde (Urk. 6/7 S. 93). Gleichentags wurde der Versicherte in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ verlegt. Dort wurde die Diagnose eines massiven Infektes der rechten Hand nach Schnittverletzung Dig. III dorsalseits mit fulminantem Verlauf und die Differentialdiagnose einer nekrotisierenden Fasziitis gestellt (Urk. 6/7 S. 60). In der Folge wurde der Versicherte mehrmals an der rechten Hand operiert (Urk. 6/7 S. 51-63). Am 1. Mai 2015 wurde der Versicherte in die Rehabilitationsklinik C.___ (Urk. 6/7 S. 37) und am 15. Juli 2015 nach Hause entlassen (Urk. 6/11 S. 6 ff.). Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. Am 13. Juli 2015 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Diese tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde per 30. November 2015 von Seiten des Arbeitgebers aufgelöst. Am 3. Dezember 2015 wurde der Versicherte vom Kreisarzt der Suva untersucht (Urk. 6/19 S. 4 ff.). Am 29. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/21). Die Suva stellte die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2016 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2016 ab 1. März 2016 eine Invalidenrente von 27 % sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % zu (Urk. 6/31). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/49 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab 1. März 2016 eine IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein orthopädisches/rheumatologisches Gutachten zu erstellen. Subeventualiter seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Die gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 19. August 2016 erhobene Beschwerde, welche Gegenstand des Verfahrens UV.2016.00223 bildet, wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, da es sich beim Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers um reine Unfallfolgen handle, sei im Rahmen des Koordinationsverfahrens auf die Angaben des obligatorischen Unfallversicherers abzustellen. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung bei der Suva sei dem Beschwerdeführer für Tätigkeiten, welche seinem Leiden angepasst seien, eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die Suva habe einen Invaliditätsgrad von 27 % ermittelt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 85'406.--. Die Lohnreduktion von Fr. 6'400.-- auf Fr. 5'600.-- pro Monat sei nur vorübergehend während maximal eines Jahres geplant gewesen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei der Durchschnittslohn bezogen auf alle Wirtschaftszweige berücksichtigt worden, was nicht korrekt sei, da der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Ausserdem sei der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % gerechtfertigt. Somit betrage das Invalideneinkommen Fr. 45'495.75. Ohne Berücksichtigung des Schulterleidens ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 47 %. Eine Koordination zwischen der Suva und der Beschwerdegegnerin sei nicht möglich, weil die Suva die Schulterschmerzen links nicht als unfallkausal erachtet habe. Da die Beschwerdegegnerin nie medizinisch abgeklärt habe, inwiefern die Schulterschmerzen links zusätzlich zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führten, sei eine orthopädische/rheumatologische Begutachtung notwendig (Urk. 1 S. 9 ff.).


3.    

3.1    Im Bericht der chirurgischen Klinik des Spitals A.___ vom 30. März 2015 betreffend die notfallmässige Konsultation vom 26. März 2015 wurde ein Verdacht auf eine Hohlhandphlegmone rechts mit/bei Rissquetschwunde Endglied Dig. III Hand rechts vom 25. März 2015 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer wurde in die Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ verlegt (Urk. 6/7 S. 93 f.).

3.2    Im Austrittsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ vom 6. Mai 2015 betreffend den Aufenthalt vom 26. März bis 1. Mai 2015 wurde die Diagnose einer nekrotisierenden Fasziitis Hand rechts bei Status nach Schnittverletzung Dig. III dorsalseits mit fulminantem Verlauf genannt. Bei fulminantem Infekt mit Nachweis von Beta hämolysierenden Streptokokken der Gruppe A seien mehrere operative Débridements durchgeführt und die Wunden mit VAC-Verbänden konditioniert worden. Der Beschwerdeführer sei stets hämodynamisch stabil gewesen und die systemischen Entzündungszeichen hätten sich unter der empirischen intravenösen Antibiotikatherapie mit Augmentin/Dalacin regredient gezeigt. Am 8. April 2015 sei die Defektdeckung mittels freier Lappenplastik erfolgt. In der Folge habe sich eine weitere Demarkierung/Nekrose der Fingerspitzen des Mittel- und Ringfingers sowie von Teilen der transplantierten Haut dorsalseits gezeigt. Es sei eine Ilomedin-Therapie gestartet worden. Am 25. April 2015 hätten die Restdefekte mittels Spalthaut gedeckt werden können. Die antibiotische Therapie mit Augmentin sei bis und mit 29. April 2015 weitergeführt worden. Der Beschwerdeführer sei am 1. Mai 2015 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die Rehabilitation nach C.___ entlassen worden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 26. März bis 1. Juni 2015 attestiert (Urk. 6/7 S. 37 f.).

3.3    Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom 22. Juli 2015 betreffend den Aufenthalt vom 1. Mai bis zum 15. Juli 2015 wurden als Diagnosen eine nekrotisierende Fasziitis Hand rechts sowie eine Schulterschmerzproblematik links bei subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne, vollständiger Ruptur der Infraspinatussehne und der Bizepssehne, Gelenkserguss und degenerativen Veränderungen glenohumeral und am AC-Gelenk (Arthro-MRI vom 18. Juni 2015) genannt. Es wurde ausgeführt, bei Klinikeintritt hätten eine eingeschränkte Handfunktion rechts und eine noch nicht abgeschlossene Wundheilung bestanden. Unter den angeordneten ergotherapeutischen Massnahmen habe bis Klinikaustritt erreicht werden können, dass sich die Handfunktion dahingehend verbessert habe, dass v.a. im Dig. I ein aktiver Schlüsselgriff möglich gewesen sei. Die Hand habe zunehmend in Alltagsaktivitäten eingesetzt werden können, so dass der Beschwerdeführer in den ADL (Activities of Daily Living) selbständig gewesen sei. Es habe nach wie vor eine eingeschränkte passive und nahezu aufgehobene aktive Fingerbeweglichkeit bestanden. Die MCP-Gelenke Dig. II-V seien in Flexionsstellung 30/30/30/20° gestanden, nach intensiver Therapie seien aktive Bewegungsausschläge von 10/15/20/20° gelungen. Die PIP II-V seien in 40° Flexionsstellung gestanden, passiv hätten ausser PIP V alle voll gestreckt werden können, die Flexion sei passiv bis zu 70/70/70/80° gelungen. Die Handgelenksfunktion in DE/PF habe auf 30-0-30° verbessert werden können. Wegen der noch guten Beweglichkeit im linken Schultergelenk wünsche der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren medizinischen/operativen Massnahmen. Am 15. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer nach Hause entlassen worden (Urk. 6/13 S. 37 ff.).

3.4    Im Verlaufsbericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___ vom 13. Oktober 2015 nannte Oberarzt Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, folgende Befunde: Verheilte reizlose Wunden. Gute Mobilität des Handgelenkes mit 40° Extension und 40° Flexion. Gute Beweglichkeit des Daumens im IP-Gelenk, im MCP sei diese jedoch mit 20° eingeschränkt. Auch das CMC-Gelenk des Daumens sei leider fixiert. Die Daumenstellung befinde sich in einer Mittelopposition, natürlich auch weil eine Kontraktur der 1. Kommissur 3. Grades (30°) vorliege. Der Beschwerdeführer könne keine grossen Objekte greifen. Sehr eingeschränkte Beweglichkeit der Langfinger, die Strecksehnen seien in den Narben verklebt, so auch die Beugesehnen. Er schätze die Situation der Hand jetzt definitiv als nicht gross verbesserungsfähig für die Zukunft (Urk. 6/13 S. 5).

3.5    Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 7. November 2015 zuhanden der Suva betreffend die Konsultation vom 27. Oktober 2015 die folgenden Diagnosen:

- Massive Funktionseinschränkung Hand rechts

- nach nekrotisierender Fasziitis (3/15)

- aktuell: fehlende aktive Langfingerbewegung

- aktuell: beginnende aktive Daumenbewegung

- Schulterschmerzen links nach Operation (4/15)

- Verkürzung und muskuläre Dysbalance nach Serratusresektion

- konsekutive myofasziale Verspannungen im Schultergürtel

- degenerative gelenksumgebende Veränderungen (MRI 6/15)

    Er führte aus, trotz intensiver Beübung der rechten Hand bestehe praktisch sieben Monate nach dem Ereignis eine fast vollständige Functio laesa, d.h. mit der dominanten Hand könnten nur minime Stützfunktionen ausgeübt werden. Es sei deshalb kaum zu erwarten, dass je wieder mechanische Arbeiten, wie dies im Beruf als Automechaniker erforderlich sei, ausgeübt werden könnten. Die Beschwerden der linken Schulter seien vorwiegend Folge der am 8. April 2015 zur Defektdeckung erfolgten freien Serratus-Lappenplastik. Die im Arthro-MRI vom 18. Juni 2015 gefundenen fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen (subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, vollständige Ruptur der Infraspinatussehne und der Bizepssehne, Gelenkserguss, degenerative Veränderung glenohumeral und am AC-Gelenk) seien unschön, könnten aber im Alter von 58 Jahren und aufgrund des Mechanikerberufs als altersentsprechend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer leide vor allem an den schmerzhaften myofaszialen Verspannungen (Urk. 6/19 S. 18 ff.).

3.6    Am 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Prof. Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in seiner Stellungnahme aus, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung habe sich der fulminante Verlauf einer Schnittverletzung Dig. III rechts mit nekrotisierender Fasziitis und mehrfachen operativen Revisionen gezeigt. Die rechte Hand sei funktionell als Beihand/Hilfshand einzuschätzen. Einzig ein kraftloser Schlüsselgriff mit Dig. II sei möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien sehr leichte körperliche Tätigkeiten ganztags zumutbar, keine repetitiven Belastungen, keine Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität. Die rechte Hand sei nur als Hilfshand/Beihand zu gebrauchen (Urk. 6/19 S. 4 ff).

3.7    In seiner Stellungnahme vom 14. März 2016 nannte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, die folgenden unfallbedingten Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Deutlich ausgeprägte Belastungsintoleranz rechte Hand und rechter Unterarm bei Zustand nach Schnittverletzung Dig. III rechts mit

- fulminantem Verlauf nekrotisierende Fasciitis Hand rechts mit

- y-förmiger Spaltung distaler Unterarm palmar bis MC-Köpfchen II und MC-Köpfchen V

- Spaltung Retinaculum flexorum, Spaltung zwischen MC II und III dorsalseits

- radikale Synovektomie der Beugesehnen FDS/FDP Dig. II-V und FBL vom 27.3.2015

- 2nd-look mit ausgedehntem Débridement, VAC-Anlage vom 29.3.2015

- 3rd-look mit ausgedehntem Débridement, Spülung und VAC Anlage vom 30.3.2015

- 4th-look mit ausgedehntem Débridement, Spülung, VAC-Wechsel vom 1.4.2015

- Débridement, Spülung, VAC-Wechsel vom 5.4.2015

- freie Lappenplastik von links zur Hand rechts vom 8.4.2015

- Spalthauttransplantat vom rechten Oberschenkel zur Hand rechts vom 25.4.2015

    und folgende unfallunabhängige Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Schulterschmerzen links mit/bei

- Verkürzung und muskulärer Dysbalance nach Serratusresektion

- Konsekutiven myofascialen Verspannungen im Schultergürtel

- MRI 18.6.2015: subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne, kompletter Ruptur der Infraspinatussehne und der Bicepssehne, Gelenkserguss

    Dr. F.___ führte aus, mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung des rechten Handgelenkes / der rechten Hand und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der rechten Hand sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition sollten vermieden werden. Aus medizinischer Sicht seien bei vorgeschädigter Schulter Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des linken Armes nicht mehr zumutbar. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien körperlich sehr leichte (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am rechten Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand weiterhin zu 100 % zumutbar. Die rechte Hand sei nur noch als Hilfshand/Beihand zu gebrauchen. Weiterhin seien kein Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten Hand zumutbar. Leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne linksseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig. In angepasster Tätigkeit sei er seit dem 3. Dezember 2015 100 % arbeitsfähig gemäss Belastungsprofil (Urk. 6/37 S. 4 f.).

3.8    Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 zuhanden der Suva fest, die rechte dominante Hand sei aktuell gut zwei Jahre nach dem Ereignis immer noch stark berührungsempfindlich. Es seien mit den Fingern nur andeutungsweise Wackelbewegungen möglich. Der Pinzettengriff zwischen Daumen und Zeigefinger sei so, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein Blatt Papier halten oder beim Einköpfen der Kleider helfen könne. Funktionell sei der Beschwerdeführer Einhänder. Die rechte Hand könne knapp als Stützhand gebraucht werden. Mit der Selbstbeübung und der Ergotherapie mache der Beschwerdeführer immer noch leichte funktionelle Fortschritte in der Fingerbeweglichkeit. Fast das grössere Problem seien die linksseitigen Schulterbeschwerden. Die Region um die lange s-förmige Narbe von der Axilla bis zum Rippenbogenrand in der mittleren Axillarlinie zeige eine unangenehme Dysästhesie, so dass das Tragen der Kleider und das Berühren der Region sehr unangenehm sei. Die Weichteile und die Muskeln am seitlichen Thorax seien verhärtet. Es bestünden Verspannungen und Verkürzungen der medialen Schulterblattfixatoren, der Pars horizontalis und ascendens, des M. Latissimo dorsi sowie des M. levator scapulae. Auch im linksseitigen Halsbereich zeigten sich störende Verspannungen. Der Beschwerdeführer komme mit Mühe mit dem linken Arm über Schulterhöhe. Inspektorisch zeige sich eine Asymmetrie der Weichteile am seitlichen Thorax (UV.2016.0223 Urk. 11).


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vorliegt, der ihn derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass er Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

4.2    Aus sämtlichen medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist.

    RAD-Arzt Dr. F.___ kommt gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten seit dem 3. Dezember 2015 zu 100 % zumutbar sind. Körperlich sehr leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am rechten Handgelenk (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand seien zu 100 % zumutbar. Die rechte Hand sei nur noch als Hilfshand/Beihand zu gebrauchen. Es seien keine Stoss- und Vibrationsbelastungen zumutbar. Leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten ohne linksseitiges Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar (Urk. 6/37 S. 5). Es ist kein Grund ersichtlich, diese medizinischen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen.

4.3    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1. S. 12) hat die Beschwerdegegnerin die linksseitigen Schulterschmerzen berücksichtigt. RAD-Arzt Dr. F.___ nannte in seiner Stellungnahme vom 14. März 2016 als unfallunabhängige Diagnosen Schulterschmerzen links mit/bei Verkürzung und muskulärer Dysbalance nach Serratusresektion, konsekutiven myofascialen Verspannungen im Schultergürtel und subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne, kompletter Ruptur der Infraspinatussehne und der Bicepssehne und Gelenkserguss (MRI vom 18. Juni 2015). Er hielt fest, bei vorgeschädigter Schulter seien Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung des linken Armes nicht mehr zumutbar. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln), in günstiger Belastungsposition (körpernah bis Lendenhöhe) über 20 kg sollte vermieden werden. Er ergänzte das bereits aufgrund der Verletzung der rechten Hand deutlich eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil dahingehend, dass wegen der Schulterbeschwerden linksseitige Arbeiten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten nicht möglich seien und attestierte in einer gemäss Belastungsprofil angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/37 S. 5). Da dem Beschwerdeführer wegen der Handverletzung rechts ohnehin nur noch sehr leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist die zusätzliche Einschränkung des Belastungsprofils aufgrund der Schulterbeschwerden links gering. Zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen die Schulterbeschwerden links jedenfalls nicht.

    Da die linke Schulter medizinisch hinreichend abgeklärt wurde und diesbezüglich keine sich widersprechenden medizinischen Beurteilungen vorliegen – ausser in Bezug auf die Kausalitätsfrage, was vorliegend jedoch nicht relevant ist – besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13) – kein Anlass für weitere Abklärungen.

4.4    Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.


5.    

5.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfall als Automechaniker bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum. Das Arbeitsverhältnis wurde von Seiten des Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen per 30. November 2015 aufgelöst. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall noch an dieser Arbeitsstelle tätig wäre. Dementsprechend ist vom vertraglich festgesetzten Lohn von Fr. 72'800.-- (13 x Fr. 5'600.--) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2226 Punkten im Jahr 2015 auf 2239 Punkte im Jahr 2016 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 73‘225.--. Dass es sich beim infolge der Firmenübernahme im Januar 2015 vertraglich neu festgesetzten Lohn von Fr. 5'600.-- pro Monat lediglich um eine temporäre Lohnkürzung gehandelt haben soll und dem Beschwerdeführer eine Lohnerhöhung zugesichert worden wäre – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 9) – ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Eine allfällige vom Geschäftsgang abhängige Lohnerhöhung kann bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden. Massgebend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

5.3    Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht korrekt, auf den standardisierten Durchschnittslohn bezogen auf alle Wirtschaftszweige abzustellen, da er nur noch leichte Tätigkeiten verrichten könne. Es sei der Lohn des Sektors Dienstleistungen heranzuziehen (Urk. 1 S. 11).

    Nach der Rechtsprechung ist zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens üblicherweise auf die Tabelle TA1 der LSE abzustellen. Bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn (Total) für Männer oder Frauen im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014) auszugehen. Davon kann abgewichen werden, wenn der versicherten Person aufgrund ihrer Behinderung alle produktionsnahen Tätigkeiten verschlossen sind und sie praktisch nur noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden kann. Auch in solchen Fällen kann die versicherte Person jedoch nicht auf der Anwendung der Lohnansätze aus einem bestimmten Niedriglohnsektor (z.B. Gastgewerbe) bestehen, sofern ihr trotz Behinderung andere normal entlöhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 97 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer sind noch sehr leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar und er kann die rechte Hand funktionell noch als Hilfshand gebrauchen. Im Sektor Produktion stehen ihm grundsätzlich noch Tätigkeiten offen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der rechten Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3). Im Bereich Produktion verfügt er auch über langjährige Berufserfahrung, wohingegen er im Dienstleistungssektor wegen ungenügender Sprachkenntnisse in seiner Vermittelbarkeit eingeschränkt wäre. Somit ist der Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige heranzuziehen.

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist die LSE 2014 heranzuziehen. Es ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte, Kompetenzniveau 1, auszugehen (Tabelle TA1). Somit ist von einem Einkommen von Fr. 5‘312.-- pro Monat bzw. Fr. 63’744.-- pro Jahr auszugehen. Angepasst an die im Jahr 2016 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies Fr. 66'453.--. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für männliche Arbeitskräfte von 2220 Punkten im Jahr 2014 auf 2239 Punkte im Jahr 2016 resultiert für ein Pensum von 100 % ein Einkommen Fr. 67’022.--.

    Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

    Den Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers und der damit zusammenhängenden Eingrenzung des Spektrums der erwerblichen Tätigkeiten, die noch in Frage kommen, hat die Suva mit einem leidensbedingten Abzug von 20 % Rechnung getragen. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Abzug übernommen. Ein leidensbedingter Abzug von 20 % wurde denn auch in vergleichbaren Fällen, in welchen die versicherte Person ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen konnte, anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2 mit Hinweis). Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriterien (Urk. 1 S. 11) sind nicht abzugsrelevant. So ist die Nationalität nicht von Belang, da der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) verfügt (Urk. 6/6, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 5). Auch der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 E. 3.4.2). Die mangelnden Deutschkenntnisse rechtfertigen für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (resp. Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2014) ebenfalls keinen höheren Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Angesichts der aktenmässig ausgewiesenen Einschränkungen und dem Fehlen weiterer Abzugsmerkmale ist der gewährte Abzug von 20 % nicht zu beanstanden. Die linksseitigen Schulterbeschwerden, welche beim ohnehin stark eingeschränkten Belastungsprofil des Beschwerdeführers nur gering ins Gewicht fallen, rechtfertigen keinen höheren Abzug. Nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 53'618.--.

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘225.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'618.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von 19'607.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % entspricht. Selbst beim maximal zulässigen Abzug von 25 % würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (31 %) resultieren.


6.    Eingliederungsmassnahmen sind von der angefochtenen Verfügung nicht umfasst (Urk. 2, Urk. 6/48/3), weshalb mangels Anfechtungsobjekts auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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