Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01080
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 15. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, war von August 2004 bis zum 5. Februar 2007 als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt (Urk. 10/18/2 Ziff. 2.1 und 2.7). Unter Hinweis auf Depressionen meldete sie sich am 6. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3 Ziff. 6.2). Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2008 (Urk. 10/37-38, Urk. 10/36) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab dem 1. September 2007 eine Viertelsrente und ab dem 1. Dezember 2007 befristet bis 31. Mai 2008 eine halbe Rente zu. Ab dem 1. Juni 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
1.2 Die Versicherte fand per 1. Juli 2011 eine Anstellung als Servicemitarbeiterin in der Z.___ (Urk. 10/49/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 2012 wieder aufgelöst (Urk. 10/49/1 Ziff. 2.1). Im Juli 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/43). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 18. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 10/66).
Am 3. Juni 2016 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 10/112). Die Versicherte brachte dagegen am 8. Juni 2016 und am 11. Juli 2016 Einwände vor (Urk. 10/113, Urk. 10/118). Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 10/129 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle ihr ab dem 1. Juni 2013 eine Viertelsrente zu.
2. Die Versicherte erhob am 28. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine höhere Invalidenrente auszurichten. Eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung und anschliessenden Beurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 9 S. 2 Ziff. 4).
Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde die Swisscanto Sammelstiftung zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Swisscanto Sammelstiftung teilte dem Gericht am 13. April 2017 mit, dass sie nicht die zuständige Vorsorgeeinrichtung sei (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juni 2012 verschlechtert habe und ihr die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zumutbar sei. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei ihr hingegen weiterhin zu 50 % möglich. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 47 %, womit Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2/1 S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 (Urk. 9) kam die IV-Stelle zum Schluss, es sei nicht klar, in welcher Art und in welchem Umfang die Versicherte arbeitsfähig sei, weshalb weitere Abklärungen nötig seien.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, es sei ihr auch in einer angepassten Tätigkeit nicht annähernd möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘165.50 zu erzielen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5 oben).
Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin habe sich ohne Grund über die früheren Feststellungen der behandelnden Ärzte, des Gutachters Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie selbst ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hinweggesetzt, wonach eine Arbeitsfähigkeit lediglich noch in einem geschützten Rahmen denkbar sei (Urk. 1 S. 8 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Rente als die ihr im angefochtenen Entscheid zugesprochene Viertelsrente hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war nach einem Suizidversuch vom 20. Oktober bis 18. November 2005 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 10/23/12, vgl. den Bericht vom 1. Dezember 2005, Urk. 10/23/12-14).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannte in einem Bericht vom 9. April 2008 (Urk. 10/23/1-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine traumabedingte Depression, die seit Oktober 2005 bestehe mit rezidivierenden Episoden, ausgelöst durch Druck und Mobbing an der Arbeitsstelle, sowie eine Reaktion auf eine schwere Belastung (Ziff. 2.1). Die Psychiaterin attestierte der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin seit dem 19. Oktober 2005 eine zwischen 20 % und 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 1. August 2007 bestand bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 3).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 3. Juni 2008 (Urk. 10/25 S. 4) an, den Arztberichten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Altersjahr an depressiven Episoden leide. Im Jahr 2005 habe sie einen schweren Suizidversuch unternommen und habe auch eine anorektische Phase durchgemacht. Zurzeit bestehe eine depressive Episode mittleren Grades. Seit dem Suizidversuch habe sich die Beschwerdeführerin zuerst unter tagesklinischer Behandlung und mittels Einzeltherapie stabilisiert. Sie sei zu 50 % arbeitsfähig. Mit einer Besserung könne mittel- bis längerfristig gerechnet werden. Eine Neuevaluation sei für Ende 2008/Anfang 2009 sinnvoll.
3.4 Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2008 (Urk. 10/37-38) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin daraufhin ab dem 1. September 2007 eine Viertelsrente und vom 1. Dezember 2007 befristet bis 31. Mai 2008 eine halbe Rente zu.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin war seit dem 26. März 2012 bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Vom 28. Juni bis 16. August 2012 war sie im F.___ in stationärer Behandlung (Urk. 10/50/3 Ziff. 2).
Dr. E.___ nannte im Bericht vom 4. September 2012 (Urk. 10/50/3-5) als Diagnosen eine wahnhafte Depression seit 2005 sowie einen Intelligenzquotienten (IQ) von 73 im untersten Normbereich (S. 1 Ziff. 1). Sie führte aus, das jetzige Bild sei durch eine andauernde depressive Stimmungslage, Ängstlichkeit, chronische Schlafstörungen, einen Verlust an Interessen und Freude, Energiemangel sowie andauernde Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen geprägt. Darüber hinaus bestehe ein Verlust des Selbstvertrauens und des Selbstwertgefühls (S. 2 Ziff. 2). Aufgrund des Zustandsbildes mit depressiver Stimmungslage, schweren Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen und einem Antriebsmangel gehe sie davon aus, dass bereits eine Chronifizierung der psychischen Verfassung stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin benötige vorläufig und bis auf Weiteres eine konstante psychotherapeutische Behandlung, damit eine drohende Dekompensation mit schwerwiegenden Folgen verhindert werden könne (S. 2 Ziff. 3).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit scheine eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem IV-Programm zu 50 % möglich zu sein. Die Tätigkeit solle nicht zu monoton und dennoch überschaubar sein, so dass die Gefahr einer Überforderung gering gehalten werden könne. Die Patientin befinde sich zurzeit in einer Tagesklinik in Behandlung und sei demzufolge zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Absolvierung einer Wiedereingliederungsmassnahme werde man sehen, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % möglich sei (S. 3 Ziff. 4).
4.2 Dr. med. G.___, Assistenzärztin, und med. pract. H.___, Oberärztin, F.___, nannten im Bericht vom 11. Oktober 2012 (Urk. 10/52) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung bei mittelgradiger Episode ohne somatisches Syndrom und einen IQ im untersten Normbereich (Ziff. 1.1).
Dr. G.___ und med. pract. H.___ führten in Bezug auf den stationären Aufenthalt im F.___ aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund geringer Intelligenz in Bezug auf Aufmerksamkeit, Konzentrationsvermögen, Lernmöglichkeiten, Abstraktionsvermögen, Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit im Vergleich zur Norm deutlich benachteiligt. Bezüglich der nicht angepassten Arbeitsstelle sei sie permanent überfordert, was das Risiko für eine psychische Erkrankung erhöhe. Aufgrund der psychischen Problematik sei davon auszugehen, dass eventuell auch dauerhaft eine reduzierte Leistungsfähigkeit bestehen werde. Zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik sei die Arbeitsfähigkeit noch nicht wiederhergestellt gewesen (Ziff. 1.7).
4.3 Dr. E.___ führte in einem weiteren Bericht vom 28. Januar 2013 (Urk. 10/57/6-8) aus, seit dem Bericht vom 4. September 2012 habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin stark verschlechtert. Das jetzige Bild sei durch eine andauernde depressive Stimmungslage, Ängstlichkeit, chronische Schlafstörungen, einen Verlust an Interessen und Freude, Energiemangel, eine fast permanente Müdigkeit wie auch andauernde Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen geprägt. Trotz ambulanter Behandlung habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Es sei eine erneute Hospitalisation geplant (S. 2 Ziff. 2 Mitte).
Die Psychiaterin attestierte für die Zeit vom 1. Augus 2007 bis 28. Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und seit dem 28. Juni 2012 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 3 Ziff. 4).
4.4
4.4.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 18. Mai 2013 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/66). Die Untersuchung fand am 3. Mai 2013 statt (S. 1).
Der Gutachter führte zur Krankengeschichte aus, die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich wegen wiederholter Depressionen mehrfach in stationärer Behandlung befunden (S. 1 Ziff. 1). Die Familienverhältnisse seien schwer belastet gewesen, was die Explorandin in ihrer Schilderung beschönigt habe. Sie habe von einem „grossen Durcheinander“ gesprochen. Einerseits habe eine Belastung durch die wiederholten depressiven Erkrankungen der Mutter mit Hospitalisationen und Fremdplatzierung der Kinder bestanden. Andererseits habe sie unter dem tyrannischen Verhalten des Vaters den Kindern sowie seiner Gattin gegenüber gelitten. 1998 sei es zur Trennung und Scheidung der Eltern gekommen. Offenbar sei die schwierige Beziehung zu ihrem Bruder ausschlaggebend für einen ernsthaften Suizidversuch der Explorandin gewesen (S. 2 Ziff. 1.2).
Von Geburt an bestehe eine Minderintelligenz mit einem IQ von 73 (unterster Normbereich). Dies stelle für die Explorandin eine Beeinträchtigung im Erwerbs- und auch im Privatleben dar. So bestehe weiterhin die Gefahr, dass sie - wie schon in der Vergangenheit - ausgenützt werde. Schon als Kind sei es zu einer depressiven Entwicklung gekommen bei einem hohen familiären Risiko für Depressionen und bei körperlicher Misshandlung sowie emotionaler und sexueller Ausbeutung in der Herkunftsfamilie. Seit dem 10. Lebensjahr komme es zu wiederkehrenden depressiven Verstimmungen. Im Oktober 2005 sei es zur ersten psychiatrischen Hospitalisation nach einem ersthaften und längerfristig geplanten Suizidversuch mit Tablettenintoxikation gekommen. Die Explorandin schildere, sie habe damals böse Stimmen gehört, die ihr befohlen hätten, sich umzubringen (S. 3 Ziff. 2 Mitte).
4.4.2 Es bestünden leicht ausgeprägte Konzentrationsstörungen. Die Beschwerdeführerin sei im Denken etwas umständlich und einfach strukturiert und verstehe komplexere Fragen nicht auf Anhieb. Weiter bestehe eine deutliche Tendenz, es dem Untersucher recht zu machen und die Verhältnisse und Erlebnisse im Elternhaus zu beschönigen und zu verharmlosen, insbesondere, was die Beziehung zum Bruder betreffe (S. 4 Ziff. 4).
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5):
- rezidivierende schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen (ICD-10:F33.2)
- leichte Intelligenzminderung (ICD-10:F70.0) beziehungsweise IQ im untersten Normbereich
- körperliche Misshandlung als Kind (Z61.6) und sexuelle Ausbeutung als Kind durch Personen innerhalb der Kernfamilie (F61.4)
- damit verbunden Status nach posttraumatischer Belastungsstörung
Die Einschränkung der Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit liege in erster Linie in der schweren depressiven Erkrankung begründet und werde durch eine Intelligenzminderung noch verschärft. Für ein konventionelles Arbeitsverhältnis bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einem geschützten Rahmen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, die sich allenfalls bei weiterer Verbesserung der depressiven Symptomatik erhöhen könne. Auch für einen geschützten Rahmen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin je eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen werde (S. 5 Ziff. 6). Zu empfehlen sei eine Umschulung der IV zur Befähigung einer regelmässigen Tätigkeit in einem geschützten Rahmen. Dabei müsse jedoch die stark eingeschränkte kognitiv-psychische Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge der depressiven Erkrankung und der Minderintelligenz berücksichtigt werden (S. 5 Ziff. 7).
Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe seit Mitte 2007. Diese sei durch die leichte Intelligenzminderung und die depressive Grunderkrankung gegeben. Seit der zweiten psychiatrischen Hospitalisation im Juni 2012 bestehe für ein konventionelles Arbeitsverhältnis eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 5 Ziff. 8.1).
In der bisherigen Tätigkeit im Verkauf bestehe bereits seit 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Hilfstätigkeit in einer Bäckerei in den Jahren 2010 bis 2011 sei nur solange möglich gewesen, als diese von den verständnisvollen Eltern des Freundes der Beschwerdeführerin geführt worden sei, die auf deren Einschränkung Rücksicht genommen hätten und sich nicht an ihrem langsamen Arbeitstempo gestört hätten. Mit und seit der zweiten stationären Behandlung müsse von einer deutlichen Aggravation der depressiven Erkrankung ausgegangen werden. Entsprechend habe sich seither auch die Arbeitsfähigkeit bis zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für ein konventionelles Arbeitsverhältnis entwickelt (S. 5 f. Ziff. 8.2).
Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ habe die schwere Erkrankung der Beschwerdeführerin sehr gut erfasst. Ihre Arztberichte seien schlüssig. Sie würden einen ausgezeichneten Einblick in das Krankheitsbild, aber auch die Ressourcen der Explorandin geben.
4.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 15. Juni 2013 (Urk. 10/110 S. 6) aus, gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Mai 2013 leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden schweren depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen. Zudem bestehe eine leichte Intelligenzminderung beziehungsweise ein IQ im untersten Normbereich. Im Gutachten würden sodann eine körperliche Misshandlung und sexuelle Ausbeutung als Kind durch Personen innerhalb der Kernfamilie erwähnt. Damit verbunden sei ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung.
Gemäss Dr. A.___ bestehe in einem konventionellen Arbeitsverhältnis eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einem geschützten Rahmen sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich in erster Linie durch die schwere depressive Erkrankung und werde durch eine Intelligenzminderung noch verstärkt. Seit Mitte 2007 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %, seit Juni 2012 bestehe eine solche von 100 %.
Das Gutachten sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorakten. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge leuchte ein und die medizinischen Schlussfolgerungen seien begründet. Demzufolge habe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seit Mitte 2007 medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit Juni 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft 0 %. In einem geschützten Rahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
4.6 Die Beschwerdeführerin ist seit August 2015 bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/97/1 Ziff. 1.2).
Dr. J.___ stellte im Bericht vom 26. Dezember 2015 (Urk. 10/97) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) aufgrund von (sexualisierter) Gewalt im Elternhaus
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10:F33.2) mit regelmässig wiederkehrender Suizidalität
- Verdacht auf atypische Anorexie, scheinbar keine Körperschemastörung, aber aktueller BMI bei 18.5
- Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, ängstlich vermeidenden und dependenten Anteilen (ICD-10:F61)
- unterdurchschnittliche Intelligenz
Dr. J.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin habe angedeutet, dass es durch den Bruder auch zu sexueller Gewalt gekommen sei. In der Vergangenheit seien längerfristige Arbeitseinsätze misslungen. Diese seien regelmässig an zwischenmenschlichen Konflikten und subjektiv wahrgenommenem Mobbing gescheitert. Die Beschwerdeführerin lebe aktuell von der Sozialhilfe (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Das Beschwerdebild sei als chronifiziert zu betrachten. Die zugrunde liegende Traumaanamnese verhindere eine langfristige Stabilisierung der Patientin. Unter idealen Bedingungen (glückhafte zwischenmenschliche Situation) könne ein langsamer Aufbau der Arbeits- und Leistungsfähigkeit erfolgen. Hinsichtlich der Integrationsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestünden aufgrund der Erfahrungen in den ersten Therapiewochen Zweifel (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte).
In einem sehr wertschätzenden zwischenmenschlichen Rahmen unter sorgfältiger Beachtung des psychischen Zustandes der Patientin sollte eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % möglich sein (S. 3 Ziff. 1.8).
4.7 Dr. I.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 19. Januar 2016 (Urk. 10/110 S. 9) aus, im Bericht von Dr. J.___ vom 29. Dezember 2015 werde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, die allerdings im Psychostatus keinen plausiblen Niederschlag finde. Gutachterlich habe Dr. K.___ einen Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung festgestellt. Eine Persönlichkeitsstörung sei nur verdachtsweise angeführt worden, womit sie nicht IV-relevant sein könne. Ein IQ von 73 liege formal noch über dem IV-relevanten Wert von 70. Aus der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ableiten, womit der Gesundheitszustand die Aufnahme einer Tätigkeit in diesem Ausmass ermöglichen sollte. Die Beschwerdeführerin habe schon bei L.___ und in einem Café mit einem solchen und teilweise einem höheren Pensum gearbeitet.
Ob eine Leistungserbringung nur in einem geschützten Rahmen möglich sei, sei letztlich keine medizinische Frage.
4.8 Med. pract. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärztlicher Leiter, N.___, führte in einem Schreiben vom 4. März 2016 (Urk. 10/103) aus, die Patientin sei seit dem 18. Juni 2012 in der Tagesklinik in Behandlung. Das psychische Leiden der hochsensiblen und traumatisierten Patientin sei schwerwiegend und bedürfe durchgehend einer stützenden Hilfestellung. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht sei sie seit dem 18. Juni 2012 bis heute in allen Berufsbereichen des ersten Arbeitsmarktes zu 100 % arbeitsunfähig. In einem geschützten Arbeitsbereich ohne jegliche Leistungsanforderungen sei sie zu einem Pensum von maximal 30 % in der Lage, wie zum Beispiel in der Ergotherapie der Tagesklinik zur Arbeitsrehabilitation.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2012 wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/43).
Dr. A.___ nannte im Gutachten vom 18. Mai 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine leichte Intelligenzminderung. Der Gutachter verwies in der Diagnoseliste zudem auf eine körperliche Misshandlung und sexuelle Ausbeutung als Kind durch Personen innerhalb der Kernfamilie und diagnostizierte damit zusammenhängend einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung. Dr. A.___ kam zum Ergebnis, dass seit der zweiten Hospitalisation der Beschwerdeführerin im Juni 2012 in einem konventionellen Arbeitsverhältnis keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Einzig in einem geschützten Rahmen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 4.4.2 hiervor).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
5.4 Das Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Mai 2013 erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Darin werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin dargelegt. Weiter beruht es auf der notwendigen Untersuchung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Es vermag sodann auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Die Angaben von Dr. A.___ zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sind dahingehend zu verstehen, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt beziehungsweise wie vom Gutachter formuliert in einem konventionellen Arbeitsverhältnis keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Einzig in einem geschützten Rahmen besteht eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Gegen das psychiatrische Gutachten lässt sich auch nicht anfügen, dass es zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits mehr als drei Jahre alt war. Die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass das Verfahren nach einer internen Anfrage bis zur Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 22./23. Juli 2015 (Urk. 10/98 S. 2) während mehr als zwei Jahren nicht weiter bearbeitet wurde, obschon das Gutachten von Dr. A.___ vorlag und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin hätte entschieden werden können. Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ erweist sich daher als beweistauglich und es kann darauf abgestellt werden.
Dr. I.___ schloss sich in der Stellungnahme vom 15. Juni 2013 zunächst der Einschätzung von Dr. A.___ an und attestierte für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (E. 4.5). In der Stellungnahme vom 19. Januar 2016 sprach er sich dann aber dafür aus, dass der Beschwerdeführerin die früher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin oder Servicemitarbeiterin zu 50 % möglich sei (E. 4.7). Er beantwortete in der Stellungnahme jedoch nicht, weshalb aktuell wieder von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre als zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung. Dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verbessert haben könnte, bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Den sich widersprechenden Einschätzungen von Dr. I.___ in den Stellungnahmen vom 15. Juni 2013 und vom 19. Januar 2016 kann daher nicht gefolgt werden.
Dr. J.___ stellte im Bericht vom 26. Dezember 2015 nebst weiteren Diagnosen jene einer rezidivierenden depressiven Episode bei aktuell mittelgradiger Episode. Der Bericht von Dr. J.___ lässt jedoch gerade nicht auf eine gesundheitliche Verbesserung seit der Begutachtung durch Dr. A.___ schliessen. So attestierte auch er für die Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Gemäss Dr. J.___ ist bei der depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin zudem erschwerend eine regelmässig wiederkehrende Suizidalität zu berücksichtigen (E. 4.6). Die depressive Erkrankung besteht zudem schon seit der Kindheit der Beschwerdeführerin, weshalb die invalidisierende Wirkung selbst unter Annahme einer mittelschweren depressiven Störung aufgrund der langen Dauer der Erkrankung sowie der langjährigen intensiven therapeutischen Massnahmen mit Psychotherapie, Einnahme entsprechender Medikamente, wiederholten stationären Aufenthalten und Besuch der Tagesklinik nicht verneint beziehungsweise die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht gekürzt werden kann.
Dr. J.___ umschrieb zudem die behinderungsangepasste Tätigkeit dahingehend, dass es sich dabei um einen sehr wertschätzenden zwischenmenschlichen Rahmen unter sorgfältiger Beachtung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin handeln solle (E. 4.6 hiervor), was einem geschützten Umfeld entspricht. Auch wenn in der Invalidenversicherung vom Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen ist (E. 5.3 hiervor), kann im ersten Arbeitsmarkt und auch für einen Nischenarbeitsplatz vernünftigerweise nicht mit einem derart verständnisvollen Arbeitsumfeld wie von Dr. J.___ und Dr. A.___ umschrieben gerechnet werden. Ein geschützter Rahmen ist sodann auch gemäss dem Leiter der Tagesklinik, med. pract. M.___, nötig (Urk. 10/103).
5.5 Der medizinische Sachverhalt ist demzufolge als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ für jegliche Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen ist. Einzig an einem geschützten Arbeitsplatz besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.
Anders als von der Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich vom 3. Juni 2016 ermittelt (Urk. 10/109 S. 1 f.), kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin nicht auf den Lohn für eine Hilfstätigkeit abgestellt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin auch an einem geschützten Arbeitsplatz nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, ist davon auszugehen, dass ihr im Vergleich zu dem von ihr als Verkäuferin erzielten Valideneinkommen von Fr. 51‘465.50 gemäss Einkommensvergleich vom 3. Juni 2016 die Erzielung keines nennenswerten Einkommens zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin hat daher mit Wirkung ab 1. Juni 2013 (Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 29bis IVV) Anspruch auf eine ganze Rente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.6 Die beigelandene Swisscanto Sammelstitung erklärte in der Eingabe vom 13. April 2017, sie sei nicht die zuständige Personalvorsorgeeinrichtung (Urk. 13). Der vorliegende Endentscheid ist der Beigeladenen daher nicht zuzustellen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Verfahrensanträge um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 unten) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. September 2016 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger