Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01081




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt



Urteil vom 27. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 9. März 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ ab dem 1. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/121-122). Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/129). Aufgrund der Abklärungsergebnisse hob sie die Rente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/145-147, Urk. 7/161-163, Urk. 7/189) mit Verfügung vom 5. November 2014 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/190). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/193/313) mit dem Urteil im Verfahren IV.2014.01300 vom 22. März 2016 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 5. November 2014 insoweit ab, als es feststellte, dass die bisherige ganze Invalidenrente mit Wirkung ab Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 7/196/15-16). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/197).

    In der Folge verfügte die IV-Stelle am 25. August 2016 rückwirkend ab 1. Mai 2013 die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in der Höhe von monatlich Fr. 949.-- und mit Wirkung ab 1. Januar 2015 im monatlichen Betrag von Fr. 953.-- (Urk. 2; vgl. auch Urk. 7/199, Urk. 7/202-203).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 25. August 2016 dahingehend zu ändern, dass die ganze Invalidenrente gemäss Verfügung vom 9. März 2011 erst per 1. Januar 2015 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die IVStelle habe das Dispositiv des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren IV.2014.01300 vom 22. März 2016 in Missachtung von Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) umgesetzt, wonach die Herabsetzung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolge. Nachdem die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 5. November 2014 aufgehoben beziehungsweise gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.01300 vom 22. März 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden sei, wirke diese Änderung in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens ab 1. Januar 2015. Insofern sei die angefochtene Verfügung abzuändern (Urk. 1).

1.2    Die IV-Stelle stellt sich in der Beschwerdeantwort demgegenüber auf den Standpunkt, in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils IV.2014.01300 vom 22. März 2016 habe das Sozialversicherungsgericht festgestellt, dass die laufende Rente mit Wirkung ab Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen sei. Das Dispositiv des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei für sie verbindlich, weshalb die verfügte Rentenherabsetzung ab Mai 2013 rechtens sei (Urk. 6).

    

2.    

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Eine Verfügung, die einen in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsentscheid umsetzt, kann nur soweit angefochten werden, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der neuen Verfügung selbst begründet ist beziehungsweise gerügt wird, die Verfügung setze den rechtskräftigen Gerichtsentscheid nicht korrekt um (Urteile des Bundesgerichts 9C_263/2016 vom 20. Juni 2016, E. 3 und 6 sowie 9C_641/2010 vom 7. September 2010, E. 3.1 mit Hinweisen).

    Wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist, liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unterbreitet wird. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den gleichen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_527/2016 vom 12. Dezember 2016, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2    Das Sozialversicherungsgericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelsrente ab Mai 2013 im Urteil IV.2014.01300 vom 22. März 2016 rechtskräftig festgelegt. Insbesondere hat es in Dispositiv-Ziffer 1 ausdrücklich festgehalten, die bisherige ganze Invalidenrente werde mit Wirkung ab Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (Urk. 7/196/16). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. August 2016 hat die IV-Stelle das Gerichtsurteil lediglich umgesetzt. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass in der Verfügung unter dem Datum fälschlicherweise vermerkt wird, die Verfügung vom 25. Oktober 2016 ersetze diejenige vom 9. März 2011 (Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestand für die IV-Stelle aufgrund des klaren Urteilsdispositivs kein Spielraum, die laufende ganze Rente auf einen späteren Zeitpunkt als den gerichtlich festgelegten 1. Mai 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Es kann mithin keine Rede davon sein, die angefochtene Verfügung setze das rechtskräftige Urteil IV.2014.01300 vom 22. März 2016 nicht korrekt um. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde abzuweisen.

2.3    Den nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfrühten Termin der Rentenherabsetzung ab Mai 2013 hätte sie innert Beschwerdefrist gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.01300 vom 22. März 2016 geltend machen müssen. Mit diesem unangefochten gebliebenen Urteil hatte das Gericht in masslicher (Invaliditätsgrad) und zeitlicher Hinsicht über den Verlauf der damaligen ganzen Rente während des ab 2012 angehobenen Revisionsverfahrens bis zum 5. November 2014 zu befinden, dem Erlassdatum der angefochtenen Verfügung, welches rechtsprechungsgemäss die Grenze des für die gerichtliche Prüfung massgeblichen Beurteilungszeitraums bildet. Diesbezüglich liegt eine rechtskräftig abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, und eine erneute Beschwerde ist ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin im Ergebnis die erneute gerichtliche Überprüfung ihres Rentenanspruchs im Zeitraum von Mai 2013 bis zum 5. November 2014 beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.


4.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).         


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt