Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01083
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Verfügung vom 27. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Juni 2017 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 28. September 2016 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2016 betreffend Eingliederungsmassnahmen und Rente zurück (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin erklärte ihre Bereitschaft, berufliche Massnahmen zu prüfen (Prot. S. 5).
Der Referent verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg, unter Beilage von Seite 5 des Protokolls
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Seite 5 des Protokolls
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Grieder-Martens