Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01084




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais



Urteil vom 16. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös

Erdös & Lehmann Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, Postfach 1320, 8031 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, ohne Ausbildung und Mutter zweier Kinder (geboren 1995 und 2004; Urk. 6/33/3-4 S. 2), meldete sich erstmals am 22. August 2008 unter Hinweis auf eine Knieoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 (Urk. 6/27) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab.

1.2    Am 18. November 2014 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle wegen Schmerzen in beiden Knien respektive einer nochmaligen Knieoperation erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/32). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und stellte mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2015 (Urk. 6/74) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Am 11. Januar 2016 legitimierte sich lic. iur. Y.___ gegenüber der IVStelle als Rechtsvertreterin der Versicherten und erhob Einwand gegen den Vorbescheid. Sie ersuchte überdies um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten und Einräumung einer Frist von 30 Tagen zur ergänzenden Begründung des Einwandes (Urk. 6/75), welchen Rechtsanwalt Christoph Erdös am 17. Februar 2016 einreichte. Gleichzeitig beantragte er die Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Versicherten (Urk. 6/80 S. 1). Mit Mitteilungen vom 13. April und 23. Mai 2016 (Urk. 6/84 und Urk. 6/87) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form eines Assessments und der Suche eines Trainingsplatzes vom 22. April bis 22. September 2016 sowie für ein Arbeitstraining, die Akquisition und die Nachbetreuung vom 6. Juni bis 2. Dezember 2016 durch die Stiftung wisli, we-care arbeitsintegration. Am 3. August 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine Weiterführung des Arbeitstrainings gemäss der Einschätzung des Hausarztes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, weshalb die entsprechende Mitteilung per 29. Juli 2016 aufgehoben und die Eingliederungsmassnahmen abgebrochen würden (Urk. 6/101). Mit Verfügung vom 26. August 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, mangels Bedürftigkeit ab.

    

2.    Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. August 2016 (Urk. 2) aufzuheben und es sei ihr im Verwaltungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Bestellung des genannten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter (S. 2 und Ziff. 15). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. November 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wozu die Beschwerdeführerin am 14. November 2016 Stellung nahm (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 16. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

1.3    Bedürftig ist eine Person, welche nicht in der Lage ist, für Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Recht suchenden Person, wobei bei Verheirateten die Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31; nicht publizierte E. 3.2 des in BGE 132 V 241 teilweise veröffentlichten Urteils
U 289/05 vom 20. März 2006, mit weiteren Hinweisen). Zu dieser Situation gehören sämtliche finanziellen Verpflichtungen, welche den jeweiligen Ein-kommens- und Vermögensverhältnissen gegenüberzustellen sind (BGE 124 I 1 E. 2a).

    Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.1) muss die Bedürftigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 120 Ia 178 E. 3a) oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 1 und U 445/05 vom 29. August 2006 E. 6.3.1; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 190 f.) beurteilt werden.

1.4

1.4.1    Gemäss der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] in der ab 1. April 2013 geltenden Fassung [KSRP] Rz. 2057 in Verbindung mit Anhang 2) gelten als Einkünfte alle tatsächlich erzielten oder ohne weiteres einforderbaren Einkünfte. Dazu gehören namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Haupt- oder Nebenerwerbstätigkeit, Einkünfte aus Vermögen, Ersatzeinkommen (Versicherungsleistungen), Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge und Beiträge minderjähriger Kinder aus Erwerbseinkommen.

1.4.2    Bei der Bemessung der Ausgaben wird der gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltende monatliche Grundbetrag um 30 % erhöht (KSRP Rz. 2057 in Verbindung mit Anhang 2). Gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Richtlinien Existenzminimum), Ziff. II.3, beträgt der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltgemeinschaft Fr. 1‘700.--. Entsprechend beträgt der um 30 % erhöhte Grundbetrag Fr. 2‘210.--.

    Diesem um 30 % erhöhten Grundbetrag werden die folgenden Ausgaben hinzugefügt:

- die Miete,

- die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für Immobilien,

- die Krankenkassenprämien (unter Berücksichtigung der Prämienre-duktion, einschliesslich Taggeldprämien der Selbständigen; Zusatz-versicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung werden nur berücksichtigt, wenn von der versicherten Person nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag kündigt),

- die Prämien der Hausrats- und Haftpflichtversicherung,

- die Prämien der Lebensversicherung und/oder solche, die das Risiko Tod und/oder Invalidität decken von Gesuchstellern, die nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen und wenn doch, über keine volle berufliche Vorsorge verfügen,

- die Berufsausgaben (Mahlzeiten, Kleider, Reisen, eventuell Auto, gemäss Betreibungsrecht),

- eventuell Ausbildungskosten, wenn sie zur Berufsausübung oder der beruflichen Entwicklung notwendig sind,

- Ausgaben für Kinderbetreuung, wenn diese in einem vernünftigen Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen

- die entstehenden Ausgaben aus einer Behinderung, wo diese nicht von einer Versicherung übernommen werden;

- Unterhaltsleistungen (Alimentenzahlungen für minderjährige Kinder, Ausbildungskosten für erwachsene Kinder),

- Steuern,

- Schuldzinsen und Beträge aus Rückzahlungen von Schulden, es sei denn, es handle sich um Güter, die nicht von existentiellem Nutzen sind oder solche, die keine übertriebenen Ausgaben erfordern.

1.5    Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid vom 26. August 2016 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung, die Bedürftigkeit sei nicht ausgewiesen. Die monatlichen Einnahmen von Fr. 6‘209.10 würden die entsprechenden Ausgaben von Fr. 5‘400.45 übersteigen. Es sei ihr daher möglich, die anfallenden Anwaltskosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren (Urk. 2). Im Verfahren anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin bei geänderten Verhältnissen ein neues Gesuch stellen könnte (Urk. 5).

    Dagegen vertrat die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Standpunkt, ihre Bedürftigkeit sei gegeben (Urk. 1).

    Dies ist im Folgenden zu prüfen, wobei angesichts der seit der Gesuchstellung im Februar 2016 (Urk. 6/80) eingetretenen Veränderungen (Lehrabschluss der Tochter im August 2016 [Urk. 6/78], Beendigung der beruflichen Massnahmen [Urk. 6/101]) - die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids, mithin 26. August 2016 massgebend sind.


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann (Urk. 6/104/1), weshalb ein um 30 % erhöhter Grundbetrag von Fr. 2‘210.-- (vgl. E. 1.4.2) zu berücksichtigen ist. Für den Unterhalt des im gemeinsamen Haushalt lebenden und in Ausbildung stehenden Sohnes (Jahrgang 2004, Urk. 6/33/3-4 S. 2) ist der um 30 % erhöhte Betrag von Fr. 600.-- (Fr. 780.--) einzusetzen (Richtlinien Existenzminimum Ziff. II.4). Die 1995 geborene Tochter (Urk. 6/33/3-4 S. 2) absolvierte gemäss Lehrvertrag vom 12. Juni 2013 (Urk. 6/78) bis zum 4. August 2016 eine Lehre als Kauffrau, weshalb kein entsprechender Grundbetrag zu berücksichtigen ist (vgl. Richtlinien Existenzminimum Ziff. II.4).

    Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2016 (Urk. 2) bezog der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein monatliches Salär von Fr. 3‘499.25 (Urk. 6/104/2 Ziff. 5.2, Urk. 6/104/24) sowie schwankende monatliche Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/104/8-10), welche die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1‘273.95 berücksichtigte (Urk. 6/107/3), was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin erzielte zu diesem Zeitpunkt keine Einkünfte, da sie aufgrund des Abbruchs der beruflichen Massnahmen für die Zeit nach dem 29. Juli 2016 keinen Anspruch auf ein IV-Taggeld mehr hatte (Urk. 6/101 S. 1 und Urk. 6/102 S. 7) und somit nach dem 9. August 2016 (Urk. 6/104/22) keine diesbezüglichen weiteren Zahlungen erwarten kann.

2.2    Der von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten zu entrichtende monatliche Mietzins für die Familienwohnung (inklusive Nebenkosten) beläuft sich auf Fr. 1‘362.-- (Urk. 6/104/1-4 Ziff. 6.1, Urk. 6/104/18 und Urk. 6/104/20). Die Prämien für die obligatorische Krankenkassenversicherung für die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten sowie das jüngste Kind betragen Fr. 924.45 pro Monat (Urk. 6/104/11-16). Für die Staats- und Gemeindesteuern ist ein Betrag von monatlich Fr. 4.-- einzusetzen (Urk. 6/104/21). Die von der Beschwerdeführerin trotz im fraglichen Zeitraum fehlender Erwerbstätigkeit für sich selber geltend gemachten monatlichen Berufsauslagen von Fr. 350.-- sowie die ausserordentlichen Arztkosten des Ehegatten von Fr. 300.-- pro Monat (Urk. 6/104/1-4 Ziff. 6.4 und Ziff. 6.7) sind nicht rechtsgenüglich begründet und blieben auch im vorliegenden Verfahren unbelegt - obschon die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die unterbliebene Gelegenheit zur Aktenergänzung gerügt hat (Urk. 1 Ziff. 7) -, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Beschwerdegegnerin für die Fahrten des Ehegatten zum Arbeitsplatz Ausgaben von Fr. 124.-- für ein Monatsabonnement des Zürcherischen Verkehrsverbunds anrechnete (Urk. 6/108).

    Nach dem Gesagten ist von folgenden monatlichen Einkünften und Ausgaben auszugehen:

    Die monatlichen Einnahmen betragen:

    Salär Ehegatte                        Fr. 3‘499.25

    Leistungen Arbeitslosenversicherung Ehegatte        Fr. 1‘273.95

    Total                                Fr. 4773.20

    

    Die monatlichen Ausgaben betragen:

Grundbetrag Ehepaar in HaushaltgemeinschaftFr.2‘210.--

Grundbetrag Kind über 10 JahreFr.780.--

Mietzins WohnungFr.1‘362.--

KrankenkasseFr.924.45

SteuernFr.4.--

BerufsauslagenFr.124.--

TotalFr.5‘404.45

    Aufgrund eines Vergleichs der Einnahmen von Fr. 4773.20 und der Ausgaben von Fr. 5‘404.45 resultiert ein offensichtlicher Ausgabenüberschuss.

2.3    Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss ihren eigenen Angaben über kein Vermögen (Urk. 6/104/1-4 Ziff. 7; vgl. auch Urk. 6/104/22, Urk. 6/104/28).

2.4    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als bedürftig.


3.    Die Beschwerdegegnerin prüfte die zusätzlich zur prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erforderlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht. So blieb insbesondere unbeantwortet, ob die anwaltliche Vertretung - mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (E. 1.2 hievor) - im konkreten Fall sachlich geboten war (Urk. 6/107 S. 2), was die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben wird.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Vergung aufzuheben mit der Feststellung, dass die Bedürftigkeit gegeben ist und die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf unentgeltliche Rechtsvertretung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.


4.    

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach der Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht um eine Leistungsstreitigkeit (BGE 129 V 113), so dass der Prozess kostenlos ist.

4.2    In Anbetracht des Ausgangs dieses Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren vom 27. September 2016 (Urk. 1 Ziff. 15) erweist sich damit als gegenstandslos.


Die Einzelrichterin verfügt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist und Anspruch hat auf unentgeltliche Rechtsvertretung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christoph Erdös

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrSchleiffer Marais