Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01085


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 31. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1974 geborene X.___, Mutter zweier 2006 und 2008 geborener Kinder, war zuletzt als Küchenhilfe auf Stundenlohnbasis im Restaurant Y.___ angestellt. Im September 2007 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf psychische Beschwerden, Rückenschmerzen sowie Bewusstseinsverlust bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Ausserdem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 7. Mai 2008, Urk. 7/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 ab (Urk. 7/30).

1.2    Ein Schreiben des behandelnden Hausarztes datierend vom 5. Dezember 2008 nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen (Urk. Urk. 7/31). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen veranlasste sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2009 (Urk. 7/44/1-29). Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/49, Urk. 7/51 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2010 (Urk. 7/67) ab.

1.3    Mit Datum vom 20. November 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung (psychotische Depression) abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/75). Die IV-Stelle tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre Gutachten (Psychiatrie/Orthopädie/Traumatologie/Neurologie/Innere Medizin) des A.___ vom 10. Dezember 2014 (Urk. 7/126/1-84). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2015 (Urk. 7/141) stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsanspruchs in Aussicht. Auf entsprechenden Einwand hin (Urk. 7/149, Urk. 7/152) holte die IV-Stelle bei behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 7/155 und Urk. 7/157). Mit Verfügung vom 29. August 2016 hielt sie an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 29. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. August 2016 aufzuheben und ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte sie diverse Beilagen auf (Urk. 3/3-7). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 7. November 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, beim Beschwerdebild der Beschwerdeführerin stünden ausschliesslich psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund. Die fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sei überwindbar. Ausserdem seien weder orthopädische noch neurologische Beeinträchtigungen festgestellt worden. Mithin bestehe eine Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Leiden und den objektiven medizinischen Befunden. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Leistungsanspruch (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, vorliegend dürfe mangels Vorliegens eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Gesundheitsschadens kein strukturiertes, normatives Prüfungsraster zur Begründung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden (Urk. 1 S. 10). Ausserdem spiele bei dem vorliegend diagnostizierten eigenständigen, invalidisierenden Gesundheitsschaden keine Rolle, dass psychosoziale und soziokulturelle Umstände bei deren Entstehung eine wichtige Rolle gespielt hätten. Aufgrund des chronifizierten Krankheitsverlaufs sei es auch nicht nachvollziehbar, dass die psychische Störung wieder verschwinden sollte, wenn die Belastungsfaktoren wegfielen (Urk. 1 S. 11). Im Übrigen würden keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aus objektiver Sicht überwindbar sei. Entgegen der Beschwerdegegnerin frequentiere sie (die Beschwerdeführerin) eine regelmässige, wöchentliche Psychotherapie. Den Hauswartsposten habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Auch könne sie ihre Kinder aufgrund psychischer Dekompensationen nicht regelmässig besuchen oder zu Besuch empfangen. Mithin verfüge sie entgegen der Beschwerdegegnerin nicht über ausreichend Ressourcen bei Anliegen, die ihr wichtig seien (Urk. 1 S. 11 f.). Vielmehr sei ihr gestützt auf das Gutachten ab Juni 2013 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 12).


3.    Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem leistungsabweisenden Entscheid vom 2. August 2010 (Urk. 7/67), anlässlich welchem letztmals eine umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhalts stattgefunden hatte, aus. Angesichts der neu diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, (ICD-10: F33.1, vgl. Urk. 7/126/25, Urk. 7/126/29) ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.


4.

4.1    Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im polydisziplinären Gutachten des A.___ vom 10Dezember 2014 ausführlich zitiert (Urk. 7/126/5-20). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.

    In ihrem Gutachten vom 10. Dezember 2014 stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/126/25):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.11)

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 7/126/25 f.):

- Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) mit somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) mit histrionischen, asthen-dependenten sowie einzelnen anankastischen Anteilen

- Chronisches Zervikovertebralsyndrom bei Myalgien und Muskelspannungsstörungen

- Psychomotorische Epilepsie, aktenkundig, aktuell anfallsfrei unter Depakine, Verdacht auf psychogene Komponente mit dissoziativen Anfällen

- Migräne ohne Aura

- Axiale Hiatushernie mit Refluxösophagitis, unter Behandlung mit Nexium Beschwerdefreiheit

- Hypothyreose bei Verdacht auf Status nach Hashimoto-Thyreoiditis, substituiert

- Penicillin-Allergie

    Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sich vor allem in der ersten Stunde des Untersuchungsgesprächs histrionisch geprägt weinerlich, schluchzend, ausgesprochen labilisiert und im Rapport versagend sowie defizitorientiert gezeigt. Bereits die kurze Wartezeit in der Wartezone habe sie weinend verbracht. In der zweiten Hälfte der Exploration habe sich das Bild etwas gewandelt. So habe sich die Beschwerdeführerin zugewandter, weniger klagsam und defizitorientiert präsentiert. Demgegenüber habe sie sich weiterhin eher ängstlich zurückhaltend und selbstunsicher verhalten. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin während der gesamten Exploration ausgesprochen unruhig verhalten und ständig mit den Händen an einem mitgebrachten Ordner mit Unterlagen genestelt. Die Beantwortung der gestellten Fragen habe sich zwar offen und ohne erkennbare Vorbehalte gestaltet, jedoch sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin in der Schilderung ihrer Beschwerden durchgehend negative Kognitionen und Defizite akzentuiert habe. Das Antwortverhalten habe vor diesem Hintergrund bemerkenswert demonstrativ klagsam gewirkt. Die Auffassungsgabe für komplexe Sachverhalte habe eher schlicht gewirkt. Manche Fragen hätten daher erneut in einfachen Worten gestellt werden müssen. Gelegentlich habe wegen nachlassender Aufmerksamkeit gegen Ende der Exploration konkretisierend nachgefragt werden müssen. Der formale Gedankengang sei geordnet, kohärent, aber depressiv gehemmt. Im inhaltlichen Denken zeige sich eine deutlich vermehrte Beschäftigung mit negativen Kognitionen, Selbstzweifeln und Schmerzen. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis seien im klinisch-psychopathologischen Befund ausreichend erhalten. Die anamnestisch geschilderten kognitiv-mnestischen Einbussen hätten sich auf der Befundebene nicht in der dargestellten Ausprägung wiederspiegelt. Die Willenskräfte der Beschwerdeführerin seien mässig strukturiert und der Antrieb geringfügig reduziert. Sodann wirke die Beschwerdeführerin psychomotorisch unruhig und angespannt. Gestik und Mimik seien zumeist ernst und vermittelten einen eher traurig depressiven Gesamteindruck. In der emotional-affektiven Schwingungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin eingeengt. Die Affektlage sei zum depressiven Pol gedrückt. Es falle der Beschwerdeführerin durchgehend schwer, in den positiven Bereich mitzuschwingen, und wenn, gelinge es ihr auch nur kurz und zeige sie relativ rasch wieder eine deprimierte, gedrückte Grundstimmung. Es falle der Beschwerdeführerin ausserdem schwer, Freude zu empfinden. Im Gegensatz zu der anfänglich histrionisch geprägten Affektlabilität habe sich die Affektlabilität im Verlauf der Exploration zunehmend reduziert. Gegen Ende der Exploration habe die Beschwerdeführerin zeitweilig sogar affektarm gewirkt. Ihr Selbstwertgefühl sei gering. Die Beschwerdeführerin erlebe sich selbst als leistungsinsuffizient. Auf der Persönlichkeitsebene sei sie indes ausreichend stabil. Sodann habe die Beschwerdeführerin von früheren Panikattacken berichtet, deren Schilderungen indes blass geblieben seien. Aktuell seien keine Panikattacken auszumachen (Urk. 7/126/39 ff.).

    Die erste Ehe der Beschwerdeführerin sei konfliktreich verlaufen. In diesem Zusammenhang habe sie denn auch über erste Krankheitssymptome berichtet, welche rückblickend betrachtet aus psychiatrischer Optik am ehesten als dissoziative Anfälle mit psychogenem Bewusstseinsverlust interpretiert werden müssten. Die zweite Ehe sei ebenfalls unglücklich verlaufen. Vor dem Hintergrund zahlreicher Konflikte im psychosozialen Umfeld habe die Beschwerdeführerin den Anforderungen hinsichtlich beruflicher Belastbarkeit, Versorgung der Familie und der Kinder immer weniger standhalten können. Sie habe dekompensiert mit einem ängstlich depressiven Zustandsbild. Die psychische Erkrankung sei alsdann nach der Trennung vom zweiten Ehemann und unter dem Eindruck der Inobhutnahme der beiden Söhne zunehmend dekompensiert. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Suizidversuche unternommen. Angesichts der Belastungsfaktoren sei es immer wieder zu psychischen Dekompensationen gekommen. Daneben habe sie invalidisierend erlebte Schmerzen mit sekundärer Symptomausweitung, ein Ganzkörperschmerzsyndrom entwickelt, für die es keine ausreichende somatische Erklärung gäbe. Ausserdem habe sie vor dem Hintergrund histrionischer Persönlichkeitszüge auch eine dysfunktionale Verarbeitung von Schmerzen sowie zahlreiche körperliche Beschwerden entwickelt. Eine in der Vergangenheit diagnostizierte Angsterkrankung mit generalisierter Angststörung sei weitgehend remittiert. Einzelne Angsteffekte gingen derzeit in der depressiven Erkrankung auf. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten zeitweiligen Bewusstseinstrübungen/Bewusstseinsverluste seien aus psychiatrischer Sicht hochverdächtig auf das Vorliegen dissoziativer Anfälle. So sei im Lichte der beschriebenen Häufung solcher Anfälle bei emotionaler Belastungen eine psychogene Komponente anzunehmen (Urk. 7/126/43).

    Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei aus psychiatrischer Sicht durch die inzwischen manifestierte mittelgradige depressive Episode zwar beeinträchtigt, aber nicht vollständig aufgehoben. Aus der Somatisierungsstörung beziehungsweise der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung resultiere gegenwärtig noch keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die sogenannten Foerster-Kriterien seien nicht hinlänglich erfüllt. Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Affektregulationsstörungen sowie Beeinträchtigungen des Durchhaltevermögens und der Ausdauer beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Optik in der Lage, einer regelmässigen Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von 4.5 Stunden täglich (entsprechend eines 50%-Pensums) nachzugehen (Urk. 7/126/21 ff.).

    Anlässlich der klinischen und bildgebenden orthopädischen Untersuchung hätten sich im Wesentlichen unauffällige Befunde ergeben. Gleichzeitig hätten sich Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Beeinflussung der Untersuchung gezeigt. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht sowohl betreffend die bisherige als hinsichtlich einer adaptierten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/126/23).

    In neurologischer Hinsicht bestehe ein aktenanamnestischer Verdacht auf Epilepsie und Migräne. 2011 sei es erstmals zu Bewusstseinsverlusten gekommen. Ausserdem habe es einen irritativen Befund im EEG gegeben. Anlässlich der aktuellen neurologischen Untersuchung seien sämtliche Befunde normal ausgefallen. Ob es sich damals tatsächlich um epileptische Anfälle gehandelt habe, könne retrospektive nicht beurteilt werden. Tatsache sei jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr anfallsfrei sei und sich das EEG normalisiert habe. Somit sei ihre Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 7/126/24).

    Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vor. Unter der Behandlung mit Nexium sei die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die axiale Hiatushernie mit Refluxösophagitis beschwerdefrei. Die Hypothyreose werde substituiert, der aktuelle TSH-Wert liege im Normbereich. Anlässlich der internistischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin denn auch ihre psychische Problematik in Vordergrund gestellt (Urk. 7/126/24).

    Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die beurteilenden Fachärzte zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus polydisziplinärer Sicht seit Dezember 2012 (Zeitpunkt Aufnahme zur stationären Krisenintervention ins B.___ bei depressiver Störung) in der Lage, sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit täglich 4.5 Stunden zu arbeiten. Dies solange es sich um Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit geringen Verantwortungsbereichen handle, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Akkord, ohne Nachtarbeitsbedingungen, ohne Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, Leitern, Gerüsten oder anderen gefährdeten Arbeitsplätzen. Mithin bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für den Zeitraum vor Dezember 2012 sei bei wechselhaftem Verlauf keine zuverlässige Einschätzung möglich. Es würden indes keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, das psychiatrische Vorgutachten von Dr. Z.___ in Zweifel zu ziehen (Urk. 7/126/26 f.).

4.2    Mit Verlaufsbericht vom 18. August 2015 hielt die seit Januar 2015 behandelnde Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, die Beschwerdeführerin komme zuverlässig 3-4 Mal monatlich in die Gesprächstherapie. Die Behandlung werde zusätzlich medikamentös unterstützt. Unter dieser Behandlung habe die bis jetzt erreichte Stabilisierung des psychischen Zustandes einigermassen beibehalten werden können. Es bestehe nach wie vor eine depressive Symptomatik mit starken Schwankungen, Anspannung, Angst, Schuldgefühlen, Ganzkörperschmerzen. Zudem bestünden wiederkehrende Gefühle von Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und latenter Suizidalität. Nachdem der Verlauf in den letzten Jahren unverändert gewesen sei, sei auch längerfristig nicht mit einer wesentlichen Verbesserung zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/155/2 f.).

4.3    Vom 3. bis 7. August 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Abklärung der rezidivierenden unklaren Episoden von Bewusstseinsalterationen in der Klinik D.___ auf. Im Austrittsbericht vom 3. September 2015 hielten die beurteilenden Fachärzte im Wesentlichen fest, anlässlich des Video-EEG-Intensivmonitoring über 93 Stunden hätten sich keine Hinweise auf epilepsietypische Potentiale bzw. Aktivität resp. eine epileptogene Läsion oder anderweitig relevante zerebrale Pathologie ergeben. Die dissoziativen Zustände seien wahrscheinlich eher psychiatrischer Entität (Urk. 7/161 10 f., Urk. 7/161/ 2f.).

5.

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. Dezember 2014 vermag den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1.6) zu genügen.

5.2    Mit den Gutachtern ist somit im Wesentlichen von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode
(ICD-10: F33.11) auszugehen. Nach Lage der vorliegenden Akten befand sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2000 kontinuierlich in regelmässiger (ca. wöchentlicher) ambulanter psycho- und pharmakotherapeutischer Therapie, wobei die Einnahme der Antidepressiva jedenfalls im Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung aufgrund des durchgeführten Serumspiegels ausgewiesen ist (vgl. Urk. 7/126/41). Sodann erfolgten seit 2009 mindestens sieben stationäre Aufenthalte in der E.___ zufolge Selbstgefährdung resp. Intoxikationen mit Medikamenten in suizidaler Absicht sowie zusätzlich drei stationäre Behandlungen im Kriseninterventionszentrum der E.___ (Urk. 7/42, Urk. 7/44/9, Urk. 7/95, Urk. 7/117, Urk. 7/134, Urk. 7/155). Ausserdem wurde eine Psychiatriespitex installiert (Urk. 7/114, Urk. 7/126/34). Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende depressive Symptomatik trotz nachhaltig durchgeführter Therapien und vorhandener Veränderungsmotivation (vgl. Urk. 7/126/41) sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten als therapieresistent. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invaliden-versicherung (BGE 120 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist denn auch nicht entscheidend, aus welchen Gründen die (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellte depressive Symptomatik zustande kam. Insbesondere können sich psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mittelbar invaliditätsbegründend auswirken, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselb-ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungs-
grad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Entsprechend qualifiziert die diag-
nostizierte rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode - entgegen der Beschwerdegegnerin - vorliegend als invalidisierender Gesundheitsschaden (vgl. statt vieler: BGE 140 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

5.3    Vor diesem Hintergrund spielt die ebenfalls diagnostizierte Somatisierungsstörung mit somatoformer Schmerzstörung keine weitere Rolle, zumal der psychiatrische Gutachter dieser keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuschreibt. Den Tagesablauf sowie die Alltagsaktivitäten schilderte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im
Detail zwar inkohärent (Urk. 7/126/34, Urk. 7/126/47, Urk. 7/126/56, Urk. 7/126/64). Kommt hinzu, dass der Umstand, dass letztere jedenfalls bis Mai 2015 (vgl. Urk. 1 S. 11) an zwei Wochentagen die Hauswartung in ihrem Wohnhaus erledigte und gleichzeitig für den eigenen Haushalt die regelmässige Unterstützung durch eine Landsmännin resp. Spitex beanspruchte, Fragen aufwirft. Demgegenüber gab sie immerhin konstant an, täglich mehrere Stunden Nachmittagsruhe einhalten zu müssen, zumal sie bis dahin völlig erschöpft, kraftlos und extrem müde sei (Urk. 7/126/34 f.). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin - nebst der Unterstützung im Haushalt - auch zum Erhalt einer Tagestruktur sowie zur Unterstützung in administrativen Angelegenheiten einer Spitexhilfe bedarf. Bekannt ist ferner, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch im Januar 2011 durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt F.___ im Februar 2011 in einem Kinderheim fremdplatziert wurden (vgl. Urk. 7/131/6).

    Zusammenfassend erscheint die Einschätzung der begutachtenden Fachärzte, wonach aufgrund der depressiven Erkrankung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in jeder anderen – näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit bestehe, in Anbetracht der funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen sowie der bescheidenen Ressourcen der Beschwerdeführerin schlüssig.

5.4    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und sie seit Dezember 2012 zu 50 % arbeitsunfähig ist.



6.

6.1    Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Ablauf Wartejahr, vgl. E. 1.3: Dezember 2013) waren die Kinder der Beschwerdeführerin, geb. 2006 und 2008, primarschulpflichtig. Sodann konnten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ehescheidung aus finanziellen Gründen keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Gleichzeitig wurde der Unterhaltsbeitrag pro Kind auf lediglich Fr. 525.-- monatlich angesetzt (vgl. Scheidungsurteil vom 9. April 2014, Urk. 7/131). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus wirtschaftlichen Gründen einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde, womit die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung kommt.

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.3    Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.

    Als Küchenhilfe im Y.___ Restaurant erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 einen Stundenlohn von Fr. 21.-- (zuzüglich Ferien- und Feiertagsentschädigung). Damit hätte ihr Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum im Jahr 2007 rund Fr. 44‘772.-- (Fr. 21.-- x 41 Wochenstunden [Urk. 7/17/3] x 52 Wochen [vgl. Urk. 7/17/34]) betragen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2013 resultiert ein Jahreseinkommen von rund Fr. 48‘311.45 (Indexstand 2454 [2007] auf 2648 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen), was dem Valideneinkommen gleichzusetzen ist.

6.4    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Werte abzustellen. Hierzu sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für Hilfstätigkeiten (LSE 2012, S. 34, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) von Fr. 4‘112.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (NOGA 2008), in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013 (Indexstand 2630 [2012] auf 2648 [2013], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 25‘896.60 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.5 : 2630 x 2648).

6.5    Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach rund Fr. 22‘414.85, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 46 % entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.6    Die angefochtene Verfügung vom 29August 2016 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab Dezember 2013 (Art. 29 Abs. 3 IVG) eine Viertelsrente zuzusprechen.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29August 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger