Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01086




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1953, war zuletzt Inhaber einer als Aktiengesellschaft betriebenen Pizzeria, in der er als Wirt, Gerant und Koch tätig war (Urk. 9/10/1). Aufgrund eines Armleidens meldete er sich am 18. Mai 2003 (Urk. 9/2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. September 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine befristete Rente für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2003 zu (Urk. 9/19).

1.2    Am 10. Februar 2009 (Urk. 9/25) meldete sich der Versicherte wegen drei Herzinfarkten und psychischen Problemen erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (SWICA Gesundheitsorganisation, nachfolgend SWICA) (Urk. 9/31) bei und tätigte medizinische (Urk. 9/32, 9/33 und 9/40) sowie erwerbliche (Urk. 9/30, 9/36 und 9/37) Abklärungen. Mit Verfügung vom 8. September 2010 (Urk. 9/52) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 68 % eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2009 zu und erklärte in Bezug auf den Nachzahlungsanspruch in Höhe von Fr. 17‘953.-- vollumfänglich die Verrechnung mit Beitragsschulden gegenüber der Ausgleichskasse. Die vom Versicherten am 1. Oktober 2010 (Urk. 9/53/3) erhobene Beschwerde gegen die Verrechnung der Rentennachzahlungen hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. April 2012 (Urk. 9/81) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung, soweit sie die Verrechnung im Umfang von Fr. 17‘953.-- betraf, aufhob und die Sache zu Abklärungen betreffend das Existenzminimum des Versicherten und neuerlichem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2012 (Urk. 9/85) nicht auf die Beschwerde des Versicherten eingetreten war und sie die gerichtlich angeordneten Abklärungen durchgeführt hatte, ersetzte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 8. September 2010 hinsichtlich der Verrechnung durch die Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9/89).

1.3    Mit Gesuch vom 24. Juni 2014 (Urk. 9/94) beantragte der Versicherte eine Rentenerhöhung, da seine Arbeitsfähigkeit aufgrund einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung mit schwergradig eingeschränkter LV-Funktion (linker Ventrikel=linke Herzkammer) weiter abgenommen habe. Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische (Urk. 9/96, 9/97, 9/102) und erwerbliche (Urk. 9/101) Abklärungen. Zudem gab sie bei den Fachärzten der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten der Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Kardiologie und Psychiatrie in Auftrag. Nach persönlichen Untersuchungen des Versicherten am 26.  Mai 2015, wurde dieses Gutachten am 1. Juni 2015 (Urk. 9/110) erstattet. Mit Vorbescheid vom 1. September 2015 (Urk. 9/114) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Erhöhungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 25. September 2009 (Urk. 9/116) durch Vorsprache bei der IV-Stelle Einwand. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurden vom Versicherten zusätzliche medizinische Akten (Urk. 9/122/1-9) eingereicht und die IV-Stelle holte weitere ärztliche Berichte (Urk. 9/130, 9/133, 9/134) ein. Wie angekündigt, wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (Urk. 2) ab.

2.    Mit Beschwerde vom 15. August 2016 (Urk. 1/1) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Erhöhung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Mit Replik vom 2. Januar 2017 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest und reichte einen neuen medizinischen Bericht des Z.___ vom 30. Dezember 2016 ins Recht (Urk. 13). Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 (Urk. 15) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 16) mitgeteilt wurde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss eine Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente. Er sei seit Juni 2014 krankgeschrieben und stehe unter kardiologischer Kontrolle seit er den sechsten Herzinfarkt erlitten habe. Im November 2015 habe ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt werden müssen. Am 8. und am 18. Februar 2016 habe er zwei weitere Herzinfarkte erlitten. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass er ein sehr schwaches Herz habe und es ein Wunder sei, dass er noch lebe. Wenn er fünf Minuten gehe werde es ihm schwindlig und übel, so dass er eine Pause machen müsse. Er habe grosse Probleme mit dem Cholesterin und der Zuckerkrankheit. Er könne keine leichte Arbeit machen, da er sechzig Jahre alt sei und nur über eine Ausbildung als Koch verfüge (Urk. 1/1). Mit Replik vom 2. Januar 2017 informierte er unter Beilage des entsprechenden Austrittsberichts vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13) über eine weitere Hospitalisation in der Klinik für Kardiologie des Z.___. Zudem werde er wegen Beinproblemen in der A.___ behandelt (Urk. 12).

2.2    Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort geltend, gestützt auf die aktuelle medizinische Aktenlage könne nicht schlüssig beurteilt werden, ob sich die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rententangierender Weise auswirke. Zur Klärung des Rentenanspruchs seien weitere medizinische Abklärungen notwendig, wobei eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst vorgesehen sei. Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde werde eine Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen beantragt (Urk. 8 S. 2).


3.    Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch eingetreten ist, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis darauf, zu prüfen, ob eine anspruchserhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt (BGE 109 V 108 E. 2b). Diese Frage beurteilt sich durch Vergleich desjenigen Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestand, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Im Hinblick auf eine weitere Revision gilt eine rechtskräftige Revisionsverfügung ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2011, 8C/699_2011 vom 17. November 2011, E. 4.1 mit Hinweisen auf BGE 133 V 108 E. 5.4 und 130 V 343 E. 3.5).

    Damit ist der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung grundsätzlich mit demjenigen Sachverhalt zu vergleichen, welcher der Zusprache der unbefristeten Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 8. September 2010 (Urk. 9/89) zugrunde lag (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1).

4.    Die Grundlagen für die mit Verfügung vom 8. September 2010 (Urk. 9/52) erfolgte Zusprache einer Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2008 sind dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. April 2010 (Urk. 9/42/5) zu entnehmen: In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf den Austrittsbericht des Z.___ vom 29. August 2007 (Urk. 9/31/18-22), die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. April 2009 (Urk. 9/32) und 8. September 2009 (Urk. 9/40), den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Mai 2009 (Urk. 9/33) sowie auf das von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Auftrag der SWICA erstattete psychiatrische Gutachten vom 14. Juli 2008 (Urk. 9/31/2-11) ab. In somatischer Hinsicht wurde von einer koronaren Herzerkrankung mit Status nach mehreren Myokardinfarkten und Stentimplantationen (zuletzt im August 2007), Dyspnoe beim Treppensteigen entsprechend NYHA III und einer leichten körperlichen Leistungsminderung ausgegangen. Echokardiographisch hätte sich im Mai 2009 eine leichte Abnahme der LV-Funktion (Ejektionsfraktion (EF): 35 %) bei einem grossen apikolateralen Aneurysma gezeigt. In psychischer Hinsicht wurde das Bestehen einer Anpassungsstörung mit längerer leicht- bis mittelgradiger depressiver Episode angenommen (Urk. 9/42/4). Seit 20. August 2007 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Ab dem 1. Mai 2008 sei in einer körperlich leichten, überwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 9/42/5).


5.    

5.1    Am 19. Juni 2014 (Urk. 9/97) informierte das E.___ (Z.___) den Hausarzt über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Z.___ zwischen dem 10. und dem 18. Juni 2014. Die Zuweisung des Patienten sei durch die Notfallabteilung bei anhaltender Anstrengungsdyspnoe (NYHA III) zur Koronarangiographie erfolgt (Urk. 9/97/3). In der Herzkatheteruntersuchung hätten offene Stents im RIVA (rechter Ast der linken Koronarartherie), dem RIM (mittlerer Ast der linken Koronarartherie) und der RCA (rechte Koronarartherie) gesehen werden können. Die bei einer im März 2014 in Tunesien vorgenommenen Koronarangiographie dargestellte signifikante Stenose des MA1/RCX (linker Ast der linken Koronarartherie) sei erfolgreich mit einem medikamentös beschichteten Stent (DES) behandelt worden. Eine am 17. Juni 2014 durchgeführte Echokardiographie habe unter etablierter Therapie bei weiterhin schwer dilatiertem, assymmetrisch hypertrophem linkem Ventrikel eine Verbesserung der persistierend reduzierten Auswurffraktion (EF 34 %) bei Akinesie des Apex, inferoseptal, anteroseptal und anterior gezeigt (Urk. 9/97/3).

    Am 16. Januar 2015 (Urk. 9/102/1-6) berichtete das E.___ der Beschwerdegegnerin über die Behandlung des Beschwerdeführers im Z.___. Der Patient klage über starke Einschränkungen im Alltag: Beim Gehen in leichter Steigung oder Treppensteigen beschreibe er eine Enge beziehungsweise ein Druckgefühl auf der Brust und ein Stechen im Bereich der linken Schulter, das ihn sofort zum Anhalten zwinge. Weiter klage er über Schweissausbrüche und eine psychische Belastung durch die vergangenen Ereignisse. Betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Wirt attestierten sie eine fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2014 (Urk. 9/102/1 f.). Die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zu einem späteren Zeitpunkt zu beurteilen. Es zeige sich eine tendenziell negative Entwicklung, wobei unter optimaler Herzinsuffizienztherapie eine Leistungsverbesserung möglich sei (Urk. 9/102/3). Im beigelegten Bericht vom 14. Januar 2015 (Urk. 9/102/7-9) wird über die gleichentags stattgehabte Sprechstunde berichtet. Subjektiv gehe es dem Beschwerdeführer besser. Er könne mit kleinen Pausen drei Mal zehn Treppenstufen steigen. Bei Steigungen müsse er aufgrund von Dyspnoe und gehäuftem Enge-/Druckgefühl schnell pausieren (Urk. 9/102/8). In der Echokardiographie habe sich ein schwer dilatierter linker Ventrikel mit reduzierter Auswurffraktion (EF 30 % biplan) bei apikalem Aneurysma verum (erweiterter Querschnitt eines Blutgefässes) und Hypokinesien der restlichen Wandabschnitte gezeigt. Bei fortschreitender reduzierter kardialer Funktion sei die Herzinsuffizienztherapie mittels Steigerung des ACE-Hemmers ausgebaut worden (Urk. 9/102/9).

    Prof. Dr. med. F.___ und Dr. G.___ vom E.___ berichteten Dr. B.___ am 28. September 2015 (Urk. 9/122/2-9) über die gleichentags im Z.___ stattgehabte Sprechstunde. Ein Herz-MRI vom 9. März 2015 (vgl. Urk. 9/133/21) habe eine Auswurffraktion des linken Ventrikels von 21 % ergeben (Urk. 9/122/1). Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass ihm Sitzen und Liegen keine Probleme bereiteten. Beim Gehen gerate er nach 100 Metern ausser Atem und müsse eine Pause machen (Urk. 9/122/3). Es bestehe weiterhin eine Indikation zur Implantation eines CRT-D (Herzschrittmacher mit Defibrillationsfunktion) (Urk. 9/122/4).

    In seinem kardiologischen Verlaufsbericht vom 22. Februar 2016 attestierte Dr. med. H.___ vom Z.___ dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielt er wiederum fest, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu beurteilen sei (Urk. 9/130/2). Weiter verwies er auf den beigelegten provisorischen Austrittsbericht vom 19. Februar 2016 (Urk. 9/130/5-9) über eine weitere, zwischen dem 18. und dem 22. Februar 2016 erfolgte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Z.___. Anlässlich einer Hospitalisierung vom 8. bis am 11. Februar 2016 sei in Tunesien eine Koronarangiographie mit dreifachem Stenting durchgeführt worden. Nach der Rückkehr aus Tunesien sei am 18. Februar 2016 wegen eines NSTEMI (non-ST-segment elevation myocardial infarction, Myokardinfarkt ohne typische Infarktzeichen im EKG) eine notfallmässige Zuweisung durch den Rettungsdienst erfolgt. Bei einer gleichentags durchgeführten Koronarangiographie habe sich eine Unterexpansion der Stents gezeigt. Aus diesem Grund seien mehrere Hochdruck-PTCA (Herzkranzgefässerweiterungen) im RIM-Stent durchgeführt worden. In Bezug auf das Ereignis vom 8. Februar 2016 in Tunesien habe eine CRT-D-Abfrage ergeben, dass eine anhaltende und symptomatische ventrikuläre Tachykardie (von den Herzkammern ausgehende Herzrhythmusstörung) mit einer Herzfrequenz von bis zu 200 Schlägen/Minute nach 70 Minuten durch eine externe Defibrillation terminiert worden sei (Urk. 9/130/6).

    Dr. med. I.___ vom Z.___ erstattete der IV-Stelle am 27. April 2016 (Urk. 9/133) einen weiteren kardiologischen Verlaufsbericht. Eine am 22. Februar 2016 durchgeführte Echokardiographie habe namentlich eine Auswurffraktion des linken Ventrikels von 23 % ergeben (Urk. 9/133/1). Im Vergleich zum Vorbericht vom 22. Februar 2016 (Urk. 9/130) seien die Befunde unverändert. In der angestammten Tätigkeit bestehe aus kardiologischer Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/133/2).

    Dr. G.___ erklärte am 16. Juni 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Februar 2016 unverändert sei. Er verneinte die von der Beschwerdegegnerin gestellte Frage nach der Zumutbarkeit einer angepassten, körperlich leichten und überwiegend sitzend ausgeübten Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % (Urk. 9/134/1).

5.2    Der Beschwerdeführer wurde am 26. Mai 2015 im Auftrag der Beschwerde-gegnerin durch Fachärzte der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. J.___), Kardiologie (Dr. med. K.___), Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Dr. med L.___) sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. M.___) untersucht. Gestützt darauf und die zur Verfügung gestellten Vorakten wurde am 1. Juni 2015 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (Urk. 9/110).

    Dr. J.___ diagnostizierte auf dem Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas, einen Diabetes mellitus sowie gestützt auf die medizinischen Vorakten eine Hyperurikämie. In Bezug auf die Herzbeschwerden verwies er auf die Einschätzung des kardiologischen Gutachters (Urk. 9/110/10).

    Der orthopädische Gutachter, PD Dr. L.___, führte aus, dass aus orthopädischer Sicht aufgrund einer Epicondylitis humeri radialis (Tennisellbogen) zwischen dem 1. Mai und 1. September 2003 in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/110/36). Ab 1. Oktober 2003 verneinte er auf seinem Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/110/37).

    Dr. M.___ stellte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) und äusserte den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Faktoren (ICD-10: F61) (Urk. 9/110/44).

    Gegenüber dem kardiologischen Gutachter, Dr. K.___, klagte der Beschwerde-führer über eine bereits bei geringer Belastung einsetzende Atemnot. Bereits nach zehn bis maximal fünfzehn Treppenstufen müsse er eine kurze Pause einlegen. Häufig werde die Atemnot von Schweissausbrüchen sowie einem Enge- und Druckgefühl über der Brust begleitet. Er fühle sich generell abgeschlagen und müde. Die Kurzatmigkeit habe sich in den letzten zwei Jahren verschlechtert und das Gefühl der Abgeschlagenheit zugenommen (Urk. 9/110/15). Dr. K.___ führte aus, infolge mehrfacher myokardialer Ischämien und Infarkte habe sich beim Beschwerdeführer auf dem Boden einer schweren koronaren Dreigefässerkrankung eine ausgeprägte ischämische Kardiomyopathie mit den klinischen Zeichen einer Belastungsherzinsuffizienz und dem führenden Symptom einer Belastungsdyspnoe ausgebildet (NYHA II-III, Urk. 9/110/17). Die Zeichen der Organschädigung (Remodeling mit exzentrischer Hypertrophie bei Ausbildung eines Vorderwandspitzenaneurysmas, Zunahme des LV-Volumens und Abnahme der Auswurffraktion) hätten im zeitlichen Verlauf seit 2007 erkennbar zugenommen. Bei den kardiologischen Untersuchungen im Z.___ im Juni 2014 und Januar 2015 sei eine stark reduzierte, sich im Verlauf verschlechternde linksventrikuläre Funktion (Juni 2014: EF 34 %, Januar 2015: EF 30 %, eine Zunahme der linksventrikulären Dilatation (August 2007: 116 ml/m2, Juni 2014: 126 ml/m2, Januar 2015: 141 ml/m2) mit exzentrischer Hypertrophie (Dickenzunahme der Herzkammer nach aussen) als Zeichen eines fortgesetzten Remodelings beschrieben worden. Weiterhin sei im Bericht vom Juni 2014 erstmals ein kompletter Linksschenkelblock beschrieben worden, was ein zusätzliches Indiz für eine weitere strukturelle Schädigung sei. Der Beschwerdeführer sei zur Implantation eines ICD-Aggregates aufgeboten worden. Zwar sei er in Ruhe kardiopulmonal kompensiert, aufgrund der Schwere der ischämischen Kardiomyopathie seien jedoch die physische und mentale Belastbarkeit deutlich limitiert (Urk. 9/110/19). Auch leichte körperliche Anstrengungen seien nur während weniger Minuten möglich. Aus kardiologischer Sicht habe in der angestammten Tätigkeit als Leiter eines Restaurationsbetriebes zwischen Juni 2006 und Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 18. Juni 2014 bestehe hierfür eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich nicht belastende, weit überwiegend im Sitzen auszuführende Tätigkeiten ohne permanenten Zeitdruck habe zwischen Juni 2006 und Juni 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 18. Juni 2014 bestehe in solchen Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/110/20).

    Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung wurde darauf hin-gewiesen, dass die Optimierung der Behandlung der Herzinsuffizienz zwar zu einer gewissen Verbesserung geführt habe, und wahrscheinlich auch weiterhin zu einer gewissen funktionellen Verbesserung und Stabilisierung, sowie im besten Fall auch zu einer Verbesserung der Überlebensprognose führen werde. Dies ändere aber nichts am Fortschreiten der Herzmuskelkrankheit beziehungsweise der Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/110/49).


6.    

6.1    Mit der angefochtenen Verfügung vom Juli 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 1. Juni 2015 (Urk. 9/110) ab. Zwar hätten sich die objektiven Befunde in der Echokardiographie leicht verschlechtert, dies sei jedoch ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, weshalb weiterhin von einer solchen von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen werde (Urk. 2 S. 2).

    Zur Beurteilung der Frage, ob seit der Zusprache einer Dreiviertelsrente im September 2010 eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann nur dann auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Juni 2015 (Urk. 9/110) abgestellt werden, wenn bis zum Erlass der streitigen Verfügung (12. Juli 2016, vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

6.2    Zwischen der Begutachtung im Mai 2015 und dem Verfügungserlass im Juli 2016 erfolgten drei weitere kardiologische Eingriffe: Am 26. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein CRT-D implantiert, nach einer am 8. Februar 2016 in Tunesien erlittenen Kammertachykardie erfolgte ein dreifaches Stenting im Rahmen einer Koronarangiographie und schliesslich wurde eine Unterexpansion der Stents nach einem am 18. Februar 2016 erlittenen NSTEMI mittels Angioplastie beseitigt. Auf eine weitere Verschlechterung der Herzgesundheit nach der Begutachtung weisen auch die Messwerte für die Auswurffraktion der linken Herzkammer (Referenzwert: >55 %) hin: Der kardiologische Gutachter berücksichtigte für seine Beurteilung einen Wert von 30 % gemäss einer Echokardiographie im Z.___ im Januar 2015 (Urk. 9/110/17 f., 9/120/7). Eine am 22. Februar 2016 im Z.___ durchgeführte Echokardiographie ergab noch einen Wert von 23 % (Urk. 9/133/1). Während ein Wert von 30 % noch knapp einer mittelgradigen Einschränkung entspricht, stellt ein Wert von 23 % eine hochgradige Einschränkung der Pumpfunktion dar (Lang, Bierig, Devereux et al., Recom-
mendations for chamber quantification, European Journal of Echo-
cardiography 2006, Heft 7, Tabelle 6 S. 91, im Internet abrufbar unter: https://academic.oup.com/ehjcimaging/article/7/2/79/2397881/Recommendations-for-chamber-quantification, besucht am 10. Februar 2017). Dies entspricht einer weitere Verschlechterung um rund 23 % (1-23 %/30 %).

    Das Ergebnis einer am 24. März 2016 im Z.___ durchgeführten Spiroergometrie deutet ebenfalls auf eine weitere Reduktion der kardiologischen Leistungsfähigkeit während der Dauer des Verwaltungsverfahrens hin:
Der Beschwerdeführer war nur noch zu einer Maximalleistung von 56 Watt (35 % des Sollwertes) imstande. Im Juni 2014 lag diese noch bei 75 Watt (45 % des Sollwertes) und rund 25 % höher (1 - 56 Watt/75 Watt, Urk. 9/133/6).

6.3    Der vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren neu eingereichte Austrittsbericht des Z.___ vom 30. Dezember 2016 (Urk. 13) ist für die Prüfung einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustanden nicht zu berücksichtigen, da er eine zwischen dem 29. Dezember 2016 und dem 1. Januar 2017 erfolgte stationäre Behandlung, und damit einen Sachverhalt nach Erlass der streitigen Verfügung, betrifft.

6.4    Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die bestehende Dreiviertelsrente aufgrund eines ungerundeten Invaliditätsgrades von 67,8 % (1- Fr. 31‘953.-- / Fr. 99‘256.--) zugesprochen wurde. In Berücksichtigung der Rundung des Invaliditätsgrades auf ganze Prozentzahlen (BGE 130 V 121 E. 3.2) und des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) ergibt sich, dass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab einem (ungerundeten) Invaliditätsgrad von 69,5 % besteht. Bereits eine Erhöhung des Invaliditätsgrades um 1,7 % (69,5 %-67,8 %) führte damit zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Entsprechend wäre bereits eine sehr geringe zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rentenrelevant.

6.5    Im Ergebnis bestehen genügende Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Begutachtung im Mai 2015 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung im Juli 2016 eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte. Eine Beurteilung des Rentenerhöhungsgesuchs kann damit nicht gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ (Urk. 9/110) erfolgen. Ebenso wenig ist eine Beurteilung des Rentenanspruchs auf der Grundlage der Berichte des Z.___ möglich. Diesen fehlt es, entgegen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Juni 2016 (Urk. 9/135/3), an einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit: In den an Dr. B.___ adressierten ärztlichen Berichten vom 28. September 2015 (Urk. 9/122) und 22. Februar 2016 (Urk. 9/130) wurde die Arbeitsfähigkeit nicht thematisiert. Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2016 (Urk. 9/130/2) wurde darauf hingewiesen, dass diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt zu evaluieren sei. Im Verlaufsbericht vom 16. Juni 2016 (Urk. 9/134/1) wurde die Zumutbarkeit einer angepassten, körperlich leichten und überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit in einem Pensum von 50 % ohne weitere Angaben verneint.

    Zur Beurteilung des Rentenanspruchs sind damit weitere, im Besonderen kardiologische Abklärungen notwendig. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache, wie von der IV-Stelle beantragt, zur ergänzenden Abklärung des Beschwerdeführers im Besonderen durch einen Facharzt für Kardiologie an diese zurückzuweisen ist.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenerhöhungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GrünigPfefferli