Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01087




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 7. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich am 25. Januar 1991 unter Hinweis auf ein Schleudertrauma (Urk. 6/2 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 1995 (Urk. 6/52) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur diplomierten Übersetzerin zusprach, welche die Versicherte am 16. Juli 1996 erfolgreich abschloss (Urk. 6/58/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/92, Urk. 6/98) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. Mai 1999 (Urk. 6/101) bei einem Invaliditätsgrad von 62 % mit Wirkung ab 1. August 1996 eine halbe Rente zu.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 4. Mai 2015 (Urk. 6/158) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 6/170) eine polydisziplinäre Begutachtung in Aussicht. Am 4. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass als Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip die Medas Y.___, Z.___, ausgewählt worden sei und gab ihr die Namen und die fachärztliche Spezialisierung der begutachtenden Ärzte bekannt (Urk. 6/180). Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 (Urk. 6/188) und vom 13. Januar 2016 (Urk. 6/190) nahm die Versicherte dazu Stellung und verlangte den Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 6/206 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Begutachtung durch die Ärzte der Medas Y.___, Z.___, fest.


2.    Gegen die Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, von einer Begutachtung abzusehen. Es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente im bisherigen Umfang auszurichten (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. November 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Medas Y.___, Z.___, vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8) ein, wonach eine Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, da sie keine Gutachten in deutscher Sprache mehr verfassen würden. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 Stellung (Urk. 13), wovon die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8).

    Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet.

1.2    Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2).

1.3    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbesondere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe. Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medizinischen Fachdisziplinen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E. 3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). In einer zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (personenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1; vgl. KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung).

1.4    Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, und falls Einwendungen gegen die Begutachtung erhoben worden, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).

1.5    Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht hat die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren können beschwerdeweise materielle Einwendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei, und hielt an den vorgesehenen Expertinnen und Experten der Medas Y.___, Z.___, fest. In ihrer Eingabe vom 3. November 2016 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Gutachterstelle neu ausgelost werden müsse, weil die Ärzte der Medas Y.___, Z.___, keine Gutachten in deutscher Sprache mehr verfassten. In vorliegendem Verfahren sei indes die Frage nach der Notwendigkeit der Begutachtung zu beantworten.

2.2    Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 26. Januar 2017 (Urk. 13) die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, damit die Beschwerdegegnerin ein neues Auswahlverfahren der Begutachtungsstelle nach dem Zufallsprinzip durchführen könne. Danach sei ihr die Möglichkeit einzuräumen, gegen die Gutachter formelle und materielle Ausstandsgründe geltend zu machen. Eventuell sei das Verfahren infolge einer faktischen Unmöglichkeit, die angeordnete Begutachtung durchzuführen, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (S. 2).


3.

3.1    Gegenstandslosigkeit liegt vor, wenn das Verfahren während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, so dass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse an einer autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird. Eine Rechtsstreit wird insbesondere dann gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an seiner Fortführung beziehungsweise Entscheidung hat, weil sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat (vgl. Pascal Leumann Liebster in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 242 ZPO N 4).

3.2    Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (aOG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1).

3.3    Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a aOG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 118 Ib 1 E. 2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei, und hat eine Begutachtung durch verschiedene Expertinnen und Experten der Medas Y.___, Z.___, nämlich durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, und durch Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, angeordnet.

4.2    Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8) teilte die Medas Y.___, Z.___, der Beschwerdegegnerin mit, dass ihre Expertinnen und Experten gegenwärtig keine Gutachten mehr in deutscher Sprache verfassten, weshalb sie die Beschwerdeführerin nicht mehr begutachten könnten.

4.3    Auf Grund des Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Urk. 8) erweist sich eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Expertinnen und Experten der Medas Y.___, Z.___, nachträglich als unmöglich. Demzufolge enthält die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 2) eine nicht mehr durchführbare Anordnung einer Begutachtung beziehungsweise einen nachträglich unmöglich gewordenen Inhalt.

4.4    Mit der Entscheidung der Medas Y.___, Z.___, keine Gutachten mehr in deutscher Sprache zu verfassen, entfiel ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Anfechtung der Verfügung vom 29. August 2016, da die die darin enthaltene Anordnung einer Begutachtung bei der Medas Y.___, Z.___, nicht mehr durchgeführt werden kann.

4.5    Entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) lässt sich ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin auch nicht daraus ableiten, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Begutachtung in Frage gestellt habe (Urk. 1 S. 13). Denn vorliegend steht auf Grund der Akten weder fest, ob die Beschwerdegegnerin eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin anordnen werde, noch zu welchem Zeitpunkt und bei welcher Gutachtensstelle beziehungsweise bei welchen Experten eine solche allenfalls stattfinden werde. Eine erneute Anordnung einer Begutachtung der Beschwerdeführerin erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher lediglich als eine theoretische Möglichkeit. Für eine genaue Überprüfung der (materiellen) Frage nach der Erforderlichkeit einer Begutachtung muss jedoch unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur nachgewiesen sein (vorstehend E. 3.3). Diese Voraussetzung ist gegenwärtig nicht erfüllt.

    Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise an labilen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Sollte die Beschwerdegegnerin dereinst tatsächlich erneut eine Begutachtung der Beschwerdeführerin anordnen, wäre die Frage nach der Erforderlichkeit einer Begutachtung auf Grund des dannzumaligen Gesundheitszustandes und der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Aktenlage zu bestimmen.


5.    Nach Gesagtem ist das Verfahren wegen eines dahingefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben.


6.

6.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).

6.2    Der Anspruch auf eine Prozessentschädigung beurteilt sich praxisgemäss nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 21). So wird in erster Linie jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29). Der Rechtsuchende, welcher in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, soll nicht im Kosten- (beziehungsweise Entschädigungspunkt) dafür bestraft werden, dass das Verfahren infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a).

6.3Vorliegend sind die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, bei der Beschwerdegegnerin eingetreten, weshalb diese entschädigungspflichtig ist.

6.4    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht beschliesst:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz