Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01090


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 13. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, meldete sich am 26. März 2003 unter Hinweis auf einen Status nach einem unfallbedingten Trauma der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 S. 5 Ziff. 7.1-7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/5; Urk. 9/7; Urk. 9/9-13; Urk. 9/18-19; Urk. 9/25) ab und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 9. August 2006 berichtet wurde (Urk. 9/44). Mit Verfügung vom 19. November 2007 (Urk. 9/67) verneinte sie schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten, wogegen diese Beschwerde erhob. Am 7. Januar 2008 reichte die behandelnde Psychiaterin der Versicherten vorsorglich ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 9/70). Während das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. Januar 2009 (Verfahren Nr. IV.2008.00001; Urk. 9/104) abwies, hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2009 (Verfahren Nr. 9C_161/2009; Urk. 9/121) gut und stellte fest, dass die Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 31. März 2005 hat. Zur ergänzenden Abklärung für die Zeit nach dem 1. Februar 2007 wies es die Sache sodann an die IV-Stelle zurück. In der Folge sprach diese der Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 9/136) bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. November 2007 zu. Gleichzeitig veranlasste sie ein psychiatrisches Verlaufsgutachten, welches am 6. Januar 2010 erstattet wurde (Urk. 9/138). Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 9/165; Urk. 9/172) bejahte die IV-Stelle schliesslich einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Invalidenrente bereits ab dem 1. Mai 2007.

    Mit Mitteilungen vom 18. Oktober 2012 (Urk. 9/190) sowie 25. Februar 2016 (Urk. 9/204) wurde der Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestätigt.

1.2    Am 2. März 2016 meldete sich die Versicherte sodann zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/205), worauf die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung einholte, welcher am 13. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 9/209).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/210) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2016 (Urk. 9/211 = Urk. 2) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.


2.    Die Versicherte erhob am 29. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. September 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1; Urk. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4    Schliesslich muss beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2017, KSIH Rz 8040 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010). Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen, denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf, möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden zu erwartende Unterstützung. Es ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktionen in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhält. Versicherte, welche mit Familienangehörigen zusammenleben, hätten sonst kaum je Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Es ist allein massgebend, ob die versicherte Person, wäre sie allein auf sich gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Demgegenüber ist die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.3.1).

1.5    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Angaben der vor Ort erfolgten Abklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen sechs Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen selbständig sei. Zudem liege keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit vor und es bestehe auch keine Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung, da die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht gewährleistet seien. Es sei daher kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausgewiesen (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), seit dem im Dezember 2001 erlittenen Unfall sei eine lebenspraktische Begleitung notwendig, wobei sie durch ihren Ehemann unterstützt werde. Diese sei seit November 2015 erhöht.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat, wobei insbesondere die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung umstritten ist.


3.

3.1    Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 31. März 2005 sowie für die Zeit ab dem 1. Mai 2007 erfolgte im Wesentlichen aufgrund des im Vordergrund stehenden psychischen Leidens der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine chronische neurasthenische Entwicklung (ICD-10 F48.0) sowie eine affektive Störung im Sinne einer depressiven Episode wechselnden Grades respektive einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 32-33) diagnostiziert wurden. Ausschlaggebend waren insbesondere das polydisziplinäre Gutachten des Inselspitals Y.___ vom 9. August 2006 (Urk. 9/44), das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2008 (Urk. 9/81) sowie dessen im Anschluss an die gerichtlichen Verfahren erstelltes psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 6. Januar 2010 (Urk. 9/138). Auch die Berichte der behandelnden Psychiaterinnen Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___, Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie, waren insbesondere für den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit relevant (vgl. Urk. 9/7; Urk. 9/18/3-4; Urk. 9/70; Urk. 9/71/30). Aus somatischer Sicht wurde – indessen ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - im Wesentlichen ein Status nach leicht- bis mittelgradiger HWS-Distorsion, eine idiopathische Torsionsskoliose geringen Grades mit gleichzeitigem rumpfmuskulärem Defizit infolge Dekonditionierung, eine blande Hüftpfannendysplasie beidseits ohne Zeichen einer sekundären Hüftarthrose sowie dekompensierte Platt- und Spreizfüsse beidseits festgestellt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Januar 2009, Urk. 9/104 S. 13 ff. Ziff. 4.1-4.2, S. 16 ff. Ziff. 5.1-5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009, Urk. 9/121 S. 6 f. Ziff. 4, S. 8 ff. Ziff. 5.1-5.2; Feststellungsblatt vom 1. September 2010, Urk. 9/151).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 12. Februar 2016 (Urk. 9/200/1) die folgenden Diagnosen:

- paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.01)

- Hospitalisation in der D.___ vom 5. November bis 3. Dezember 2015

- chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Status nach im Jahr 2002 erlittenem Autounfall

- Coxarthrose links

    Die Beschwerdeführerin bleibe aufgrund der gesundheitlichen Störung zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei im Haushalt nur wenig belastbar und dies mit Hilfe des Ehemannes. Bei kleineren Anstrengungen benötige sie viel Erholungszeit. Es sei davon auszugehen, dass sich die Belastbarkeit auch in Zukunft nicht ändern werde.

3.3    Mit Bericht vom 16. Februar 2016 (Urk. 9/201/3-10) führte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 3 Ziff. 1.2):

- paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.01) mit zunehmendem Residuum

- rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (ICD-10 F33.1)

- dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6)

- chronisches thorakales Schmerzsyndrom nach Kontusion bei Autounfall

- Hypothyreose

    Die Beschwerdeführerin sei in vielen Lebensbereichen auf die Begleitung und Hilfe einer Drittperson angewiesen. Sie sei nicht in der Lage, alleine zu leben. So sei sie beispielsweise in der Alltagsstrukturierung, in der Pflege sozialer Kontakte, zum Einkaufen, in der Haushaltsführung, zum Bewegen und Spazieren sowie zur Einhaltung der medizinischen Behandlung eng auf die Begleitung und Kontrolle durch den Ehemann angewiesen. Für die Einnahme der Medikamente sei überdies eine externe Kontrolle im Sinne einer Blutspiegelmessung durch den Hausarzt eingeführt worden. Es bestünden kognitive Einschränkungen, wobei insbesondere Aufmerksamkeitsstörungen und dissoziative Phänomene zu gefährlichen Situationen (Küchenbrand) führen könnten. Die Beschwerdeführerin habe eine eingeschränkte Realitätskontrolle. Die Wahrnehmung der Realität sei verzerrt entsprechend ihren psychotisch bedingten Ängsten und Verfolgungsgedanken (S. 1 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 1.3-1.4). Beim vorliegenden chronisch verlaufenden Krankheitsbild mit erheblichen Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit sei an eine berufliche Tätigkeit nicht zu denken (S. 5 Ziff. 2). Die Prognose sei sehr ungünstig. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (S. 6 f. Ziff. 3.3). Sie habe der Beschwerdeführerin daher die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung empfohlen (S. 8 Ziff. 6).

3.4    Am 13. Juni 2016 informierte die Abklärungsperson über die am Wohnort der Beschwerdeführerin erfolgte Abklärung für Hilflosenentschädigung (Urk. 9/209), wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin am Gespräch nicht habe teilnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe dabei über ihren Tagesablauf berichtet, wonach ihr Ehemann und ihre Söhne nach dem Frühstück ihrer Arbeit respektive ihrem Studium nachgehen würden. Der Ehemann habe ebenfalls gesundheitliche Probleme und gehe deshalb nur noch einer teilzeitlichen Tätigkeit nach. Nebst ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen wohne noch die Schwiegertochter im selben Haushalt. Weiter habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie selbst zunächst einen Kaffee trinke und danach die Körperpflege erledige. Anschliessend gehe sie einkaufen oder erledige einfache Arbeiten im Haushalt. Am Mittag koche sie eine warme Hauptmahlzeit. Nachdem die Küche aufgeräumt sei, müsse sie sich eine Stunde ins Bett legen. Danach nehme sie ihre Termine wahr oder gehe mit dem Ehemann spazieren. Ihr Ehemann motiviere sie sehr. Am Abend koche er das Abendessen, da sie hierzu zu erschöpft sei. Danach gehe sie zu Bett und könne meist gut schlafen (S. 2 oben).

    Die Abklärungsperson hielt nachfolgend fest, dass die Beschwerdeführerin in allen sechs Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen funktionell selbständig sei. Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt und angerechnet (S. 2 f.).

    Sodann führte die Abklärungsperson aus, dass auch die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen sei. Es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes teilweise Hilfe bei ausserhäuslichen Verrichtungen erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien indessen unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Die körperlichen Defizite der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Haushaltsführung könnten der lebenspraktischen Begleitung nicht angerechnet werden, da sie grundsätzlich ihre Wochenstruktur und ihre Tagesaktivitäten selber überblicken und planen könne (S. 3 f.).

    Für den Bereich „Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen“ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Termine und Aktivitäten bei sämtlichen Arbeiten im Haushalt grundsätzlich selber planen und überblicken könne. Die Körperschmerzen im Bereich der Hüfte und der Brustwirbel würden sämtliche Arbeiten erschweren. So könne sie trotz der Einnahme von Schmerzmitteln nur leichte Haushaltsarbeiten ausführen. Die übrigen Arbeiten erledige der Ehemann. Auch Staubsaugen könne sie aufgrund der Körperschmerzen sowie eines Tinnitus nicht. Sie sei nie zu Hause, wenn der Ehemann staubsauge, da sie der Lärm störe. Rein kognitiv könne sie sämtliche Arbeiten bei der Kleiderwäsche überblicken. Die Körperschmerzen würden jedoch dazu führen, dass ihr nur das Sortieren der Wäsche gelinge. Der Ehemann bringe die Wäsche in den Keller, starte die Maschine und hole die Kleider danach wieder in die Wohnung. Sie hänge diese sodann an einem Ständer auf. Einfache Mahlzeiten könne sie selbst zubereiten. Der Ehemann helfe bei der Zubereitung des Essens, wenn sie am Abend müde und erschöpft sei. Das Aufräumen der Küche gelinge grundsätzlich. Wenn sie Schmerzen verspüre, müsse ihr allerdings geholfen werden. Bei guter Gesundheit habe sie sich um die administrativen Angelegenheiten gekümmert. Diese Arbeit erledige nun der Ehemann. Es habe Phasen gegeben, als sie keine Briefe mehr geöffnet habe. Aktuell lege der Ehemann die an sie adressierten Briefe bereit und sie lese diese dann (S. 4).

    In Bezug auf den Bereich Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie sämtliche Termine in einen Kalender einschreibe. So habe sie den Überblick über ihre Termine, welche sie zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr selber wahrnehme. An Tagen, an denen sie sich unwohl fühle, begleite sie ihr Ehemann. Früher sei dies viel schwerer gewesen. Heute gehe es besser. Sie kenne sich örtlich aus und sei auch zeitlich orientiert. Kleinere Einkäufe unter der Woche erledige sie selber. Wenn sie sich unwohl fühle, begleite sie ihr Ehemann. Den Grosseinkauf erledige sie zusammen mit dem Ehemann, wobei dieser das Auto lenke. Seit dem vor mehr als zehn Jahren erlittenen Autounfall fahre sie grundsätzlich kein Auto mehr. Für den Grosseinkauf erstelle sie eine Liste, damit sie nichts vergesse. Sie pflege verschiedene Kontakte. Eine Schwester wohne in Schaffhausen, mit welcher sie öfters telefoniere. Auch habe sie regelmässigen Kontakt zu ihrem Schwager. Mit ihren eigenen Söhnen und der im gleichen Haushalt lebenden Schwiegertochter stehe sie ebenfalls in Kontakt (S. 4 f.).

    Hinsichtlich des Bereichs „Regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt“ sah die Abklärungsperson keine Isolationsgefahr, da die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und den zwei erwachsenen Söhnen lebe (S. 5).

    Auch verneinte die Abklärungsperson eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente selber und regelmässig sein. Zuletzt verneinte die Abklärungsperson auch die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung, da keine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliege (S. 5).

    Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerde-führerin in sämtlichen sechs Bereichen der alltäglich relevanten Lebens-verrichtungen selbständig sei und zudem keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit bestehe. Ebenfalls liege keine Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung vor, da die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht gewährleistet seien (S. 6).


4.

4.1    Aufgrund der vorliegenden Aktenlage erscheint klar und ist zwischen den Parteien auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den sechs Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen (vorstehend E. 1.1) grundsätzlich nicht in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Hierfür ergeben sich sowohl aus den medizinischen Berichten als auch aus dem Abklärungsbericht keine Anhaltspunkte, zumal die Abklärungsperson mit Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des KSIH festhielt, dass die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt und angerechnet werde (vgl. Urk. 9/205 S. 3; Urk. 9/209 S. 2 f.; vgl. hierzu KSIH Rz 8024 und 8048).

4.2    Hinsichtlich der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung sowie der vorliegend insbesondere umstrittenen Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung weichen die im Rahmen der Abklärung geäusserten Feststellungen indessen wesentlich von den Ausführungen der behandelnden Ärzte ab. So verneinte die Abklärungsperson – ohne jegliche weitere Ausführungen - infolge Fehlens einer Eigen- oder Fremdgefährdung die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. Urk. 9/209
S. 5), wogegen die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ auf gefährliche Situationen (Küchenbrand) infolge dissoziativer Zustände hinwies, weshalb die Beschwerdeführerin nur in Begleitung koche und engmaschig kontrolliert werde (vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 4 f.). Während Dr. B.___ sodann in Bezug auf die benötigte lebenspraktische Begleitung die Auffassung vertrat, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, alleine zu leben und sie in der Alltagsstrukturierung, in der Pflege sozialer Kontakte, zum Einkaufen, in der Haushaltsführung, zum Bewegen und Spazieren sowie zur Einhaltung der medizinischen Behandlung eng auf die Begleitung und Kontrolle durch den Ehemann angewiesen sei (vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 1 Ziff. 1, S. 5 Ziff. 1.4), kam die Abklärungsperson im Rahmen der vor Ort erfolgten Abklärung zum Schluss, dass die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung infolge fehlender Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht ausgewiesen sei (vgl. Urk. 9/209 S. 3 unten, S. 6). Dabei ging Dr. B.___ beispielsweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin Aktivitäten ausser Haus nicht alleine unternehmen könne und dies nur mit Hilfe des Ehemannes möglich sei (vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 1 Ziff. 2, S. 5). Im Abklärungsbericht wird demgegenüber eine weitgehend selbständige Beschwerdeführerin beschrieben, welche nur an Tagen, an denen sie sich unwohl fühle, durch den Ehemann begleitet werde (vgl. Urk. 9/209 S. 4 f.).

4.3    Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen lediglich auf den Abklärungsbericht abstellen dürfen, kommt doch bei einer Divergenz hinsichtlich der Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung einer medizinischen Einschätzung in der Regel mehr Gewicht zu als einer Abklärung betreffend Hilflosigkeit. Angesichts der divergierenden Einschätzungen hätte sich zumindest eine Anfrage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aufgedrängt (vorstehend E. 1.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2010 vom 10. März 2011 E. 2.3; vgl. auch KSIH Rz 8133). Eine solche ist nach Lage der Akten jedoch unterblieben. Ausserdem hätte der erwähnte Küchenbrand bei der Beurteilung des Vorliegens eines Gefährdungspotentials hinsichtlich einer allfälligen Überwachungsbedürftigkeit (vgl. hierzu KSIH Rz 8035) durchaus miteinbezogen beziehungsweise die genauen Umstände abgeklärt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin hätte beispielsweise auch die allenfalls aufschlussreichen Austrittsberichte über die mehrfachen stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin beiziehen können. So war die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten im Februar/März 2013, im November 2014 sowie letztmals im November/Dezember 2015 jeweils mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) aufgrund schwerer psychotischer Krisen mit agitiert wahnhaften psychotischen Zuständen eingewiesen worden (vgl. hierzu Urk. 9/201/3-10 S. 6 Ziff. 3.1). Dies lässt möglicherweise ebenfalls Rückschlüsse zu, ob die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe fähig wäre, selbständig zu wohnen. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ aufgrund ihrer psychotisch bedingten Ängste und Verfolgungsgedanken an einer eingeschränkten Realitätskontrolle leide und sich zunächst auch nicht für eine Hilflosenentschädigung habe anmelden wollen (vgl. Urk. 9/201/3-10 S. 4 f., S. 8). Die im Rahmen der Abklärung gemachten Angaben der Beschwerdeführerin sind daher vermutungsweise auch mit Vorsicht zu würdigen beziehungsweise sicherlich aus medizinischer Sicht zu belegen. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin als Hilfe leistende Person bei der vor Ort erfolgten Abklärung nicht anwesend war (vgl. Urk. 9/209 S. 2 oben), konnten seine Angaben bei der Beurteilung auch nicht berücksichtigt werden. Diese wären indessen im Rahmen einer Abklärung unter dem Aspekt der Hilflosenentschädigung zu beachten gewesen (vorstehend E. 1.5).

4.4    Nach dem Gesagten lässt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf die vorhandenen Akten somit nicht abschliessend prüfen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans