Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01091




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 8. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich am 27. Januar 2012 unter Hinweis auf eine „Verkrümmung der Halswirbelsäule und Beeinträchtigung des linken Armes“ (Urk. 8/2 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Mitteilung vom 22. Juni 2012 (Urk. 8/30) Frühinterventionsmassnahmen im Sinne eines Ausbildungskurses zum Kranführer und mit Mitteilung vom 25. Juni 2012 (Urk. 8/31) Leistungen der Arbeitsvermittlung zusprach.

1.2    Mit Vorbescheid vom 30. April 2014 (Urk. 8/96) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2012 und eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ab 1. Dezember 2012 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2014 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente auch ab 1. Dezember 2012 (Urk. 8/102). Am 18. Juli 2014 ergänzte der Versicherte seinen Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte eventuell eine Umschulung zum „Agogen“ (Urk. 8/111), worauf die IV-Stelle den Versicherten mit Mitteilung vom 16. September 2014 (Urk. 8/119) wissen liess, dass eine berufliche Abklärung bei der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Y.___ erforderlich sei (Schlussbericht vom 8. Dezember 2014; Urk. 8/144). Mit Mitteilung vom 17. Juni 2015 (Urk. 8/181) sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Erwerb des Bürofachdiploms VSH vom 18. August 2015 bis 14. Juli 2016 zu. Am 15. Januar 2016 stellte die IV-Stelle den Abbruch der Umschulung aus gesundheitlichen Gründen fest und hob die Mitteilung vom 17. Juni 2015 auf diesen Zeitpunkt hin auf (Urk. 8/201).

1.3    Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 stellte die IV-Stelle fest, dass eine polydiziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei und gab dem Versicherten die medizinischen Fachgebiete sowie den Fragenkatalog an die Experten bekannt (Urk. 8/219), worauf der Versicherte mit Schreiben vom 11. Juli 2016 (Urk. 8/220) die IV-Stelle wissen liess, dass er sich einer Begutachtung widersetze. Am 14. Juli 2016 (Urk. 8/221) hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung fest. Mit Schreiben vom 8. August 2016 (Urk. 8/227) gab die IV-Stelle dem Versicherten die Gutachterstelle, die Namen und die fachärztlichen Weiterbildungen der vorgesehenen Experten bekannt und wies den Versicherten darauf hin, dass ihm Ort, Datum und Zeit der einzelnen Untersuchungen direkt von der Gutachterstelle bekannt gegeben würden. Am 17. August 2016 teilte die Gutachterstelle dem Versicherten mit, dass die Untersuchungen am 30. August und am 29. September 2016 stattfinden würden (Urk. 8/228).

1.4    Am 18. August 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Anordnung einer polydiszplinären Begutachtung (Urk.87/229). Mit Schreiben vom 22. August 2016 (Urk. 8/232) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung festhalte. Gleichentags ersuchte die IV-Stelle die Gutachterstelle die vorgesehenen Begutachtungstermine zu annullieren (Urk. 8/233). Am 24. August 2016 (Urk. 8/234) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Erlass einer anfechtbaren Verfügung und erhob anschliessend am 29. August 2016 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung (Urk. 8/239/3-10; Prozess Nr. IV.2016.00916), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 7/237 = Urk. 2) an der Gutachterstelle für die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung festhielt. In der Folge schrieb das hiesige Gericht mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 (Prozess Nr. IV.2016.00916) den Prozess betreffend Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung als gegenstandslos geworden ab.


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 54 % zuzusprechen. Gleichzeitig beantragte der Versicherte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (Urk. 7, Urk. 8/1-241) gewährt und es wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, dass es den Parteien indes unbenommen sei, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruche, die Möglichkeit habe, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 (Urk. 13) ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2017 zugestellt, gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt werde, falls das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte mehr anordne (Urk. 14). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet.

1.2    Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2).

1.3    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gutachter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbesondere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründe. Bei polydisziplinären Gutachten kann die versicherte Person in dieser ersten Phase (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen. Namentlich kann sie geltend machen, der Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt. Ebenso kann sie die getroffene Wahl der medizinischen Fachdisziplinen als unzutreffend beanstanden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2, BGE 140 V 507 E. 3.1; KSVI Rz 2076.1 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung). In einer zweiten Phase kann die versicherte Person formelle und materielle (personenbezogene) Einwände geltend machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und BGE 140 V 507 E. 3.1; vgl. KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung).

1.4    Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, und falls Einwendungen gegen die Begutachtung erhoben worden, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).

1.5    Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren können beschwerdeweise materielle Einwendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 2) davon aus, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und hielt an den vorgesehenen Experten der Z.___, nämlich Dr.  A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass mangels einer Veränderung des massgeblichen Sachverhalts seit Erlass des Vorbescheids vom 30. April 2014 eine Begutachtung nicht erforderlich sei. Sodann handle es sich beim Vorbescheid vom 30. April 2014 um eine Rechtsauskunft, welche eine Vertrauensgrundlage darstelle, weshalb gemäss dem Vorbescheid zumindest ein Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 5).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise keine Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend. Vielmehr brachte er zur Hauptsache vor, dass die Beschwerdegegnerin an ihren Vorbescheid vom 30. April 2014 (Urk. 8/96), worin ihm eine ganze Rente für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2012 und eine halbe Rente ab 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellt worden sei, gebunden sei und ihm deshalb mindestens eine halbe Rente habe zusprechen müssen. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen.

3.2    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

3.3    Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und mediationsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann, Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).

    Dies bedeutet aber nicht, dass eine IV-Stelle, die von dem im Vorbescheid in Aussicht gestellten Entscheid abweichend verfügen will, vorgängig nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hätte (vgl. Urteile 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2 und 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5, in: SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145). Ob die Verwaltung, wenn sie auf die Einwände der versicherten Person gegen den Vorbescheid hin weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1).

3.4    Gemäss Art. 73bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit. c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (Art. 57 Abs. 1 lit. d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG) und die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG).

3.5    Obwohl der Vorbescheid materiellrechtlich fristwahrende Wirkung hat (vgl. etwa BGE 119 V 431 E. 3b), kommt ihm nicht die verfahrensmässige Wirkung einer Verfügung zu; er kann somit ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1–2 ATSG) abgeändert werden, und es verletzt grundsätzlich auch Treu und Glauben nicht, wenn die Verwaltung in der Verfügung zu Ungunsten von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat (SVR 2008 IV Nr. 43 = Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4–5; Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.2). Entsprechend handelt es sich bei den Einwänden im Vorbescheidverfahren nicht um ein Rechtsmittel, das zurückgezogen werden könnte mit der Konsequenz, dass der Vorbescheid rechtskräftig würde; Einwände sind vielmehr Äusserungen im Rahmen des Gehörsanspruchs. Die Verwaltung ist zudem nicht verpflichtet, gemäss dem Vorbescheid zu verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_176/2010 E. 1; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG] 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 57a IVG N 3).

3.6    Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 372 E. 4.1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d AVIG genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1).

3.7    Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 478). Nach der Rechtsprechung gehört zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss der Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (Urteil 8C_383/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.1).

3.8    Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Anforderung nach einem richtig verstandenen Vollzug der Sozialversicherung dem Vertrauensschutz vorgehen, wenn die Abwägung der Interessen dies im Einzelfall gebietet (BGE 131 II 627 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2).


4.

4.1    Vorliegend stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 30. April 2014 (Urk. 8/96) die Zusprache einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2012 und eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % ab 1. Dezember 2012 in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte, und insbesondere am 18. Juli 2014 eventuell eine Umschulung beantragte (Urk. 8/111), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beruflich abklären (vgl. Urk. 8/144) und sprach ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Erwerb des Bürofachdiploms VSH zu. Die Umschulung musste in der Folge indes per 15. Januar 2016 abgebrochen werden (Urk. 8/201), worauf eine polydiziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachtet wurde (Urk. 8/219, Urk. 2).

4.2    Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer an labilen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, musste die Beschwerdegegnerin nach Abbruch der vorerst nach einer diesbezüglichen Einwendung des Beschwerdeführers in die Wege geleiteten Umschulung am 15. Januar 2016 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt neu beurteilen und konnte nicht ohne weitere Abklärungen auf die Verhältnisse bei Erlass des Vorbescheids vom 30. April 2014 (Urk. 8/96) abstellen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine polydisziplinäre Begutachtung als erforderlich erachtete. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 3.5) bestand zudem keine Bindung an den Vorbescheid und die Beschwerdegegnerin konnte ohne die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers vom Vorbescheid abweichen.

4.3    Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit einer Berufung auf den Vertrauensschutz nicht durch. Denn selbst wenn dem Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid vom 30 April 2014 eine unrichtige oder irreführende Auskunft erteilt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun, er hätte bei entsprechender behördlicher Auskunft anders disponiert. Der Beschwerdeführer legt vielmehr in keiner Weise dar, und auch die Akten liefern keine Belege dafür, dass er auf Grund des Umstandes, dass ihm mit dem fraglichen Vorbescheid eine ganze Rente für die Zeit vom 1. August bis 30. November 2012 und eine halbe Rente ab 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellt worden war, eine vertrauensschutzrechtlich bedeutsame nachteilige finanzielle Disposition oder Unterlassung (vgl. BGE 131 V 472 E. 5; 137 II 182 E. 3.6.2) getroffen hätte. Da der Vertrauensschutz bereits aus diesem Grunde nicht greift, kann vorliegend daher offen bleiben, ob es sich beim Vorbescheid vom 30 April 2014 überhaupt um eine für eine Berufung auf den Vertrauensschutz geeignete Auskunfterteilung durch die Beschwerdegegnerin handelte.


5.    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2016 (Urk. 2) eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Ärzte der Z.___ anordnete. Die dagegen erhobene Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

    Streitgegenstand bildet die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu bezahlen, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (Verfügung) und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Darauf kann daher nicht eingetreten werden (BGE 125 V 414 E. 1a in Verbindung mit BGE 116 V 248 E. 1a).


6.

6.1    Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

6.2    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

6.3    Nach dem vorstehend Gesagten (vorstehend E. 4.2 f.) erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführer als aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG),



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz