Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01094




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 20. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Partner AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, Hausfrau und Mutter von fünf Kindern mit Jahrgang 1983, 1984, 1986, 1988 und 1992, meldete sich am 28. September 2010 unter Hinweis auf eine Nervenkrankheit, eine Beeinträchtigung im Kopf und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug (Invalidenrente) an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 11/9) sowie medizinische Akten (Urk. 11/11, Urk. 11/15, Urk. 11/17-19) bei und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 11/21) durch. Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 (Urk. 11/35) wies sie das Leistungsbegehren ab.

    Den neu eingereichten Bericht des behandelnden Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Mai 2016 (Urk. 11/36/1-5) behandelte die IV-Stelle mit Zustimmung der Versicherten als Zusatzgesuch (Urk. 11/39-40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/42) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2016 nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 sei aufzuheben und es sei auf ihre Wiederanmeldung materiell einzutreten und es seien zusätzliche tatsächliche und medizinische Abklärungen zu treffen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Urk. 7) ergänzte sie ihre Beschwerde und reichte einen weiteren medizinischen Bericht von Dr. Y.___ ein (Urk. 8/4). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 1. Februar 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 17). Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein (Urk. 19).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.2    Zum Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt.

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Eintretensvoraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Gemäss medizinischer Beurteilung liege keine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes vor. Die erwähnten ekzematösen Veränderungen der Haut seien behandelbar und hätten keinen dauerhaften Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt (Urk. 2).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, seit 2011 bestehe eine sich laufend verschlechternde depressive Entwicklung. Seit dem Jahr sei eine Zwangskrankheit (tägliches, stundenlanges Putzen) hinzugekommen, welche sich ebenfalls stetig akzentuiere und kurativ nicht behandelbar sei. Zudem bestehe eine ekzematöse Veränderung der Haut, welche durch ihren Putzzwang verursacht sei. Da diesbezüglich nicht klar sei, ob sich nicht bereits eine eigendynamische Chronizität des Ekzems entwickelt habe, bedürfe es einer dermatologischen Spezialabklärung (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 7 S. 2). Durch das ständige Reinigen der immer gleichen Stellen habe sie keine Zeit mehr, um weiteren Haushaltsarbeiten nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin habe daher das Ausmass der Zwangsstörung im Haushalt abzuklären und auch medizinisch den Einfluss der Zwangsstörung in Verbindung mit der schweren depressiven Episode auf ihre Arbeitsfähigkeit zu prüfen (Urk. 1 S. 6).


3. 

3.1    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 11. Januar 2012 (Urk. 11/35), welche sich in medizinischer Hinsicht auf folgende Akten stützt:

3.1.1    Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, gab in seinem Bericht vom 8. März 2011 (Urk. 11/17) an, dass die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren unter Weichteilschmerzen und Depressionen leide, seit zwei Jahren sogar verstärkt. Die Prognose sei schlecht (S. 1 f.).

3.1.2    Die Ärzte vom Sanatorium A.___, Privatklink für Psychiatrie und Psychotherapie, wo die Beschwerdeführerin seit 28. Januar 2011 in ambulanter Behandlung stand, nannten in ihrem Bericht vom 15. April 2011 (Urk. 11/19) als Diagnose einen Verdacht auf eine schwere depressive Episode, eventuell sogar eine chronische Depression mit möglicherweise psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), welche anamnestisch seit mehreren Jahren bestehe (S. 1). Sie hielten fest, dass bis anhin keine ausreichende antidepressive oder antipsychotische Therapie stattgefunden habe. Der Beschwerdeführerin sei eine stationäre Therapie vorgeschlagen worden, um einerseits eine vernünftige Abklärung mit Diagnosestellung durchzuführen und andererseits eine medikamentöse Einstellung zu initiieren. Dies sei von ihr aber abgelehnt worden. Ein ausreichender Therapieversuch habe nicht stattgefunden, obwohl es sich um eine chronische psychiatrische Erkrankung zu handeln scheine (S. 3). Sie bescheinigten bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalts- und Erwerbsbereich, bestehend seit dem 28. Januar 2011 (S. 3 und 5).

3.1.3    Anlässlich der am 17. August 2011 durchgeführten Haushaltsabklärung bezüglich Einschränkungen im Haushaltsbereich (Abklärungsbericht vom 19. August 2011, Urk. 11/21) wurde die Beschwerdeführerin von der Abklärungsperson als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert; diese ermittelte im Haushaltsbereich eine 36.5%ige Einschränkung.

    Gestützt darauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 37 % (vgl. Urk. 11/22/5 und Urk. 11/24).

3.2    Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 2) trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Diesbezüglich ist der Bericht des behandelnden Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Mai 2016 (Urk. 11/36/1-5) zu würdigen.

    Dr. Y.___ diagnostizierte eine depressive Episode schweren Grades (ICD-10 F32.2), bestehend seit 2011 - mit einer Verschlechterung ab 2012 - und eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.1; S. 1). Er behandle die Beschwerdeführerin alle drei Wochen (S. 2). Weiter führte er aus, dass offenbar seit Langem Zwangshandlungen bestünden, die sich vorwiegend in stundenlangen Reinigungsritualen äusserten. Deshalb liege auch eine ekzematöse Veränderung der Haut vor. Aus Scham habe die Beschwerdeführerin die Symptomatik wäh-
rend Jahren dissimuliert. Sie verbringe mehrere Stunden täglich mit dieser „Tätigkeit“. Weiter bestünden seit Jahren eine gedrückte Stimmung, ein Interessen-, Freuden- und Antriebsverlust, eine Apathie und gesunkene kognitive Leistungen. Die Beschwerdeführerin habe ein Gefühl von Wertlosigkeit und äussere passive Todeswünsche. Eine tagesklinische Behandlung sei gescheitert, da sie als nicht gruppenfähig eingestuft worden sei (S. 5).

    In dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 20. Oktober 2016 (Urk. 8/4) nannte Dr. Y.___ neben der depressiven Episode schweren Grades neu - anstelle der Zwangsstörung - eine Zwangskrankheit (ICD-10 F42.2) und einen Verdacht auf eine einfach strukturierte Persönlichkeit sowie die Differentialdiagnose einer Minderbegabung. Er hielt fest, dass jede der Diagnosen die Arbeitsfähigkeit zu reduzieren vermöge. Das komorbide Vorkommen verringere die Chancen einer effizienten Behandlung. Seit vielen Jahren dürfte nunmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen (S. 1).


4.    Dem medizinischen Bericht von Dr. Y.___ vom 29. August 2016 sind durchaus substantielle Hinweise für eine mögliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, da er insbesondere neu eine Zwangsstörung bzw. Zwangskrankheit beschreibt und zudem Ekzeme an beiden Händen bescheinigt. Aufgrund der Zwangskrankheit verbringt die Beschwerdeführerin täglich mehrere Stunden mit Putzen (E. 3.2 hievor). Dass dies zur Vernachlässigung weiterer Arbeiten im Haushalt und somit zu einer Änderung der Einschränkungen im Haushaltsbereich (vgl. 3.1.3 hievor [Abklärungsbericht]) führen kann - wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vgl. Urk. 1 S. f.) -, kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

    Weiter ist unbestritten, dass an den Händen der Beschwerdeführerin (neu) eine ekzematöse Veränderung der Haut vorliegt. So erwähnte auch die Beschwerdegegnerin die von Dr. Y.___ beschriebenen Ekzeme an beiden Händen, verneinte dann aber einen daraus folgenden negativen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit im Haushalt (Urk. 2), obschon diesbezüglich keine medizinische Abklärung durchgeführt worden ist. Zur verfügungsweise angesprochenen Behandelbarkeit und zum Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit kann daher nichts gesagt werden.

    Demnach hat die Beschwerdeführerin - zumindest in dermatologischer Hinsicht - glaubhaft gemacht, dass es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen sein könnte, so dass auf die Neuanmeldung einzutreten und der Sachverhalt umfassend abzuklären ist.

    Dies führt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die erneute Anmeldung inhaltlich prüfe und hernach darüber materiell befinde.




5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    

5.2.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.2.2    Der von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler mit Eingabe vom 30. September 2016 geltend gemachte Aufwand von 13.99 Stunden und Fr. 200.-- Barauslagen (Urk. 19) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass vorliegend ein Dossier von eher geringem Umfang mit einfacher Fragestellung zu bearbeiten war, und die Korrespondenz mit Dritten grundsätzlich nicht in diesem Verfahren zu entschädigen ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Rechtsvertreterin das gesamte Dossier in Kopie zur Verfügung gestellt (Urk. 11/47), so dass der für Fotokopien geltend gemachte Betrag von Fr. 161.-- bei Fr. -.50 pro Kopie nicht nachvollziehbar ist. Auch erscheint der ab 9. November 2016 geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von rund vier Stunden als überhöht.

    Angesichts der zu studierenden gut 44 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa fünfseitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1) und der weiteren einseitigen Eingabe (Urk. 7), des im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege getätigten Aufwandes sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Dr. Barbara Wyler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und 6) erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser