Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01095




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 23. März 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1968 geborene X.___ war zuletzt als ausgebildeter Informatiker tätig, ursprünglich bis etwa 2008 vollzeitlich und später temporär sowie teilzeitlich. Am 16. September 2011 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Vom 6. bis 31. Oktober 2011 war X.___ in der Z.___ stationär hospitalisiert (Urk. 7/17/28-30). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess X.___ durch Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 13. September 2012, Urk. 7/22). Mit Vorbescheid vom 27. September 2012 (Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. März 2012 eine halbe Rente in Aussicht, wogegen der Versicherte am 25. Oktober 2012 respektive 24. Januar 2013 Einwand erhob (Urk. 7/34 und Urk. 7/39). Nachdem sich der Versicherte vom 12. bis 27. Dezember 2012 im B.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte, holte die IV-Stelle den Austrittsbericht vom 27. Dezember 2012 ein (Urk. 7/41). X.___ verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 7/42-43). Am 22. Juli 2013 bat die
IV-Stelle den Gutachter Dr. A.___ um eine ergänzende Stellungnahme zum Einwand (Urk. 7/44), die am 9. August 2013 erfolgte (Urk. 7/46). Mit Eingabe vom 22. August 2013 (Urk. 7/49) nahm der Versicherte dazu Stellung. Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen getätigt hatte, wurde X.___ erneut zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 7/60), welche er am 3. Juli 2014 erstattete (Urk. 7/65). Daraufhin liess die IV-Stelle den Versicherten erneut durch Dr. A.___ psychiatrisch begutachten (Verlaufs-Gutachten vom 31. August 2015, Urk. 7/77). Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 nahm X.___ dazu Stellung (Urk. 7/86, unter Einreichung von Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Und 10. Februar 2016, Urk. 7/85 und Urk. 7/88). Mit Schreiben vom 22. August 2016 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht im Hinblick auf die Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/100), woraufhin dieser am 30. August 2016 mitteilte, dass Dr. C.___ sein Behandler sei (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 2. September 2016 (Urk. 7/102 in Verbindung mit Urk. 7/113) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2012 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob X.___ am 30. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte Folgendes:

    „1.    Dem Versicherten sei ab März 2012 und bis auf weiteres eine ganze     IV-Rente auszurichten.

     2.    Die Schadenminderungspflicht vom 22. August 2016 sei aufzuheben.

     3.    Eventualiter sei die Schadenminderungspflicht durch die IV-Stelle zu     konkretisieren.

     4.    Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

     5.    Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-124) um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung und anschliessenden Beurteilung des Rentenanspruchs. Mit Verfügung vom 9. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur beantragten Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen zu äussern (Urk. 8), welche er mit Eingabe vom 15. November 2016 ablehnte und eine direkte Gutachtensanordnung durch das Gericht beantragte (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 10. März 2017 an seiner Beschwerde fest (Urk. 13), nachdem er mit Beschluss vom 21. Februar 2017 darauf hingewiesen worden war, dass die in Aussicht gestellte Rückweisung der Sache an die Verwaltung allenfalls zu einer zu seinen Ungunsten geänderten Verfügung führen könnte und ihm Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben worden war (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 15. März 2017 mitgeteilt (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).


1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    

2.1    Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer seit März 2011 psychiatrisch behandelt, stellte in seinem Bericht vom 2. Februar 2012 (Urk. 7/17/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 31.4) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F 90.0) fest. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 2002 wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund des Krankheitsverlaufes, der fehlenden Remission trotz intensiver ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlung sei die Prognose eher schlecht. Der Beschwerdeführer werde wahrscheinlich dauerhaft arbeitsunfähig bleiben. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker sei er seit dem 1. März 2011 wegen depressiver Stimmung, Antriebs-losigkeit und kognitive Beeinträchtigungen zu 100 % arbeitsunfähig.

2.2    Im psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2012 (Urk. 7/22) diagnostizierte Dr. A.___ eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F 31.8) sowie generelle Lebensprobleme, Vereinsamung (ICD-10: Z 60). Der Beschwerdeführer stamme aus schwierigen Familienverhältnissen. Die Familie sei mit Suchtkrankheiten belastet gewesen und der Bruder habe sich vermutlich suizidiert. Der Beschwerdeführer habe nicht bei seinen Eltern aufwachsen können und sei in Heimen untergebracht gewesen. Es könne insgesamt von einer gestörten Jugend ausgegangen werden, welche seine Persönlichkeitsentwicklung behindert habe. Beruflich habe er einige Jahre funktionieren können. Er sei während Jahren in Banken als Informatiker angestellt gewesen. Die letzten Jahre habe er meist nur temporär gearbeitet, seit Mai 2010 sei er arbeitsunfähig. Mehrmals sei es beim Versicherten zu Lebensproblemen gekommen. So soll er 1992-1994 eine schwere Lebenskrise erlitten und sich intensiv dem Drogen- und Alkoholkonsum hingegeben haben. Er habe diese Phasen überwinden können, gemäss seinen Angaben spielten die Drogen heute keine Rolle mehr. Seit circa 10 Jahren leide der Beschwerdeführer an mehr oder weniger stark ausgeprägten Depressionen. Er nehme regelmässig Antidepressiva und andere Psychopharmaka ein, so könne er arbeiten. 2007 habe er eine schwierige Phase erlebt, da damals der Bruder verstorben sei und andere ihm nahestehende Personen sich von ihm getrennt hätten. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren Hinweise für eine bipolare affektive Störung gezeigt. Zwar zeigten sich keine ausgeprägten Manien, eher träten hypomane Phasen auf. Die Stimmungs-lage sei aber rasch wechselnd. Der Beschwerdeführer sei vorwiegend in depressiven Verfassungen. Im Februar 2012 sei von Dr. C.___ eine schwere depressive Episode festgestellt worden, wobei beinahe zeitgleich die Z.___ eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert habe. Diese Beobachtungen wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Depressivität ein rasch wechselndes Ausmass zeige. Der Beschwerdeführer werde an einem Psychiatrie-Zentrum intensiv medikamentös behandelt. Es finde daneben keine begleitende Psychotherapie statt. Der Versicherte erhalte momentan Wellbutrin 150mg und Cipralex 10mg. Die Medikamentenspiegel lägen im Referenzbereich. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer an einem Arbeitsplatz Mühe hätte, eine konstante Leistung zu erbringen, da die Stimmungsschwankungen sich negativ auswirkten. Dieser krankheitsbedingte Anteil an Arbeitsunfähigkeit erkläre nur einen Teil der Problematik. Er sei nämlich in den letzten Jahren in eine Verwahrlosung geraten, hause in seiner Wohnung mit grosser herrschender Unordnung, er wasche kaum, benutze Plastikgeschirr, habe sich auch vom sozialen Kontakt grossteils zurückgezogen. Er pflege einen unsteten Lebensstil, stehe spät auf, gehe dann immer wieder ins Bett, erledige mit Mühe und Not die Einkäufe. Zu alldem sei er noch durch die psychisch kranke Freundin belastet. Es könne darauf hingewiesen werden, dass die Z.___ den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert habe, sich weiterhin im tagesklinischen Programm zu beteiligen, was er aber abgelehnt habe. Dies sei bedauerlich. Der Zerfall der Lebens-gestaltung sei nämlich ein wesentlicher Grund dafür, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitstätig sei. Er habe die Fähigkeit verloren, den Tag zu gestalten, er lasse sich gehen. Es sei davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil der Arbeitsunfähigkeit durch diese ungünstigen krankheitsfremden Faktoren hervorgerufen werde. Es sei deshalb dringend angezeigt, den Beschwerdeführer erneut und über längere Zeit einer Tagesklinik anzuschliessen, um diese krankheitsfremden Faktoren zu beheben. Die psychische Störung für sich genommen schränke die Arbeitsfähigkeit zu circa 50 % ein. Da der Beschwerdeführer an raschen Stimmungsschwankungen leide, sei es ihm nicht möglich, über viele Stunden konstante berufliche Leistungen zu erbringen. Die Prognose sei unklar, wobei sie davon abhänge, ob die notwendigen sozial-therapeutischen Massnahmen ergriffen werden oder nicht.

    Die bestehenden psychischen Beeinträchtigungen wirkten sich aufgrund der Stimmungsschwankungen limitierend aus. Dabei seien die Funktionen eingeschränkt und die Belastbarkeit sei herabgesetzt. Daher machten auch ungünstige krankheitsfremde Faktoren mit. Sowohl die bisherige Tätigkeit als Informatiker als auch eine angepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar, wobei diese Einschränkung seit Mai 2010 gelte. Durch eine ganztägige tagesklinische Betreuung könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. Vorerst müssten die sozial-medizinischen Massnahmen ungesetzt werden, bevor berufliche Massnahmen durchzuführen seien. Psychosoziale Ursachen seien massgeblich mitverantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit, seien aber nicht überwiegend. Suchtprobleme beständen keine mehr.

2.3    Im Austrittsbericht des B.___ vom 27. Dezember 2012 (Urk. 7/41), wo sich der Beschwerdeführer vom 12. bis 27. Dezember 2012 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte, führte Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen auf:

    -    Sonstige bipolare affektive Störung, bipolare II-Störung (Anhang I,     ICD-10: F 31.8)

    -    Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika:     Abhängigkeitssyndrom gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive     Abhängigkeit, ICD-10: F 13.2)

    -    Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F 90.0)

    Der Beschwerdeführer sei freiwillig auf Anraten seines behandelnden Psychiaters Dr. C.___ bei Benzodiazepinabhängigkeit vor dem Hintergrund einer bipolaren Erkrankung und fraglichem ADHS erschienen. Bezüglich der Benzodiazepin-Medikation sei das Sistieren des Stilnox unproblematisch gelungen, zudem hätten Temesta und Rivotril auf 9mg pro Tag reduziert werden können.

2.4    Am 9. August 2013 nahm Dr. A.___ ergänzend Stellung im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 7/46) und führte aus, dass der Austrittsbericht des B.___ vom 27. Dezember 2012 (E. 2.3) die zweite Entzugsbehandlung in Hinsicht auf Benzodiazepine beschreibe, so sei der Beschwerdeführer bereits während der Hospitalisation in der Z.___ vom 6. bis 31. Oktober 2011 von Temesta entzogen worden. Offensichtlich habe er später wieder in massivem Ausmass Temesta konsumiert, was er bei der gutachterlichen Untersuchung am 3. September 2012 verschwiegen habe. In der Klinik im Dezember 2012 habe er angegeben, dass der sehr hohe Konsum von Temesta seit circa Dezember 2011 bestehe, was darauf schliessen lasse, dass die Abhängigkeitsproblematik einen hohen Stellenwert innehabe. Es könne darauf hingewiesen werden, dass gemäss Arzneimittelkompendium der Schweiz Temesta in derart hoher Dosierung zu Benommenheit, Verwirrtheitszuständen, ja zu lebensbedrohlichen Zuständen führen könne. Bereits bei normalen beziehungsweise hohen Dosierungen werde von Nebenwirkungen wie Amnesie, Suizidvorstellungen, Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen berichtet. Es sei also davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der seit Dezember 2011 bestehenden Symptomatik auf den Benzodiazepin-Abusus zurückzuführen sei. Es sei dringend zu empfehlen, den Beschwerdeführer in eine Therapie in einem Abhängigkeitszentrum zu überweisen. Beim Austritt aus dem B.___ habe der Beschwerdeführer noch 9mg Temesta beziehungsweise Rivotril eingenommen, was gemäss schweizerischem Arzneimittelkompendium immer noch über der empfohlenen Maximaldosis von 7.5mg Temesta liege. Die Suchterkrankung könne nicht als sekundär angesehen werden. Im Bericht der Z.___ vom 21. November 2011 sei darauf hingewiesen worden, dass bereits in der Jugend ein multipler Substanz-Abusus bestanden gehabt habe. Die bipolare affektive Störung sei dagegen erst 2011 diagnostiziert worden, was auch für die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gelte. Zusammenfassend ergebe sich, dass die starke Suchtproblematik einen wesentlichen negativen Beitrag an die psychischen Probleme des Beschwerdeführers beziehungsweise an die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bringe. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne erst nach einer mehrmonatigen kontrollierten Abstinenz korrekt bestimmt werden.

    Aus dem neuen Arztbericht des B.___ ergebe sich eine wesentliche Änderung der Einschätzung. Es sei jetzt klar, dass die Suchterkrankung einen wesentlichen Anteil an der Schädigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe. Die Suchterkrankung sei nicht sekundär zur bipolaren affektiven Störung beziehungsweise der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung aufgetreten. Vor der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien therapeutische Massnahmen indiziert, insbesondere eine langdauernde Entzugsbehandlung. Erst anschliessend werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit definitiv und korrekt beurteilt werden können. Die Arbeitsfähigkeit dürfte in einer angepassten Tätigkeit sowie in der angestammten Tätigkeit gleich hoch sein, da die Problematik beim Beschwerdeführer selbst und nicht bei der Arbeit liege. Es sei anzunehmen, dass sich die Arbeitsfähigkeit ohne Suchtmittel deutlich verbessern werde, wenn auch der dann bestehende Grad der Arbeitsfähigkeit heute nicht vorausgesagt werden könne. Wegen der Einnahme von Suchtmitteln sei die Arbeitsfähigkeit zwar eingeschränkt, allerdings gelte eine Sucht nicht als psychischer Gesundheitsschaden, vielmehr stelle diese einen ungünstigen krankheitsfremden Faktor dar.

2.5    Im Bericht der Z.___ vom 4. Oktober 2013 (Urk. 7/51) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

    -    bipolare affektive Störungen, gegenwärtig schwere depressive Episode     ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 31.4, bestehend seit circa     12 Jahren)

    -    Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika:     Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 13.2, bestehend seit circa 3 Jahren)

    Der Beschwerdeführer habe vom 16. bis 24. Lebensjahr Drogen genommen: Ecstasy, LSD, Heroin, Kokain, aber nie intravenöse Drogen. Er habe dann relativ schnell damit aufgehört und habe mit Hilfe des Hausarztes einen Diazepin-gestützten Entzug gemacht. Seither nehme er keine Drogen mehr. Eine Benzodiazepin-Abhängigkeit bestehe jedoch seit 3 Jahren. Aktuell nehme er noch circa 2 Milligramm Temesta ein. Der Beschwerdeführer sei vom 12. Juni bis 15. August 2013 stationär behandelt worden. Beim Beschwerdeführer liege eine chronische Erkrankung vor mit Erstmanifestation vor 12 Jahren. Aufgrund der langen Krankheitsdauer und Häufigkeit der Krankheitsphasen sei von einer Heilung der Erkrankung nicht auszugehen. Sowohl eigen- wie auch fremdanamnestisch sei jedoch zu erheben, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren häufig incompliant betreffend die Tabletten-/Medikamenteneinnahme gewesen sei. Aus diesem Grund sei es möglich, dass bei regelmässiger Einnahme der Medikation eine Verbesserung des Zustandes eintreten könne. Eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung - unter anderem mit Psychoedukation - zur Kontrolle und Früherkennung von erneuten depressiven oder manischen Phasen sei jedoch dringend indiziert. Die bisherige Tätigkeit als Informatiker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben zu 50 % scheine aus arbeitstherapeutischer Sicht eventuell als Fernziel möglich. Dies müsse im Verlauf jedoch durch die Weiterbehandler und je nach Ergebnis der Integrationsmassnahem neu beurteilt werden.

2.6    Im Bericht der E.___ vom 30. April 2014 (Urk. 7/56) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:

    -    Depression (seit 2000, Verschlechterung seit 2010)

    -    Fibromyalgie (seit 2012, in Abklärung beim Rheumatologen)

    -    Fatigue

    -    Hypothyreose

    Die Prognose sei schlecht und der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

2.7    Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 19. Mai 2014 (Urk. 7/58) zuhanden der Beschwerdegegnerin an seinen im Bericht vom 2. Februar 2012 gestellten Diagnosen (vgl. E. 2.1) fest und führte aus, dass die Prognose aufgrund des Krankheitsverlaufes und der Therapieresistenz ungünstig sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der affektiven und kognitiven Einschränkungen weiterhin zu 100% arbeitsunfähig.

2.8    Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 31. August 2015 (Urk. 7/77) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige     Episode (ICD-10: F 31.3)

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:     

    -    Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (den Akten     entnommen, ICD-10: F 90.0)

    -    Alleinleben (ICD-10: Z 60.2)

    -    Konsum von Sedativa und Hypnotika (ICD-10: Z 72.2)

    In Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehenden diversen psychischen Leiden hätten sich Verbesserungen eingestellt. Insbesondere habe eine relevante Besserung der Suchtproblematik erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar am Ende der Entlassung immer noch relativ hohe Dosen Rivotril und Temesta konsumiert, gemäss seinen Angaben sei es ihm aber später gelungen, den Konsum zusätzlich massiv zu senken. Dem Bericht des B.___ vom 27. Dezember 2012 könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Klinik vorzeitig verlassen habe. Von Juni 2013 bis August 2013 sei er in der Z.___ hospitalisiert gewesen. Dem Bericht sei nicht eindeutig zu entnehmen, wie viele Medikamente er damals noch eingenommen habe. Es sei jedenfalls immer noch ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika angeführt worden. Der Beschwerdeführer bestreite dies heute, er nehme seither Temesta nur noch in Reserve ein und Stilnox lediglich noch 1 bis 2 Tabletten pro Tag. Dies werde denn auch vom aktuellen Laborbericht bestätigt (13. August 2015), wo Temesta unter dem Referenzwert und Stilnox im Referenzbereich lägen. Der Beschwerdeführer werde ambulant psychiatrisch betreut. Er erhalte dabei folgende Medikamente: Saroten 100mg, Seroquel 150mg, Valdoxan 25mg. Die Medikamenten-Spiegel lägen gemäss aktuellem Laborbericht (13. August 2015) grossteils unter dem Referenzbereich und entfalteten so kaum eine therapeutische Wirkung. Dies gelte insbesondere in Hinsicht auf das gegen Manien wirksame Seroquel sowie das antidepressiv wirkende Valdoxan. Der Beschwerdeführer gebe an, dass die Psychotherapie vor längerer Zeit auf etwa alle 4 Wochen reduziert worden sei. Dies sei als Hinweis dafür zu deuten, dass sich die angeblich schwere depressive Episode, welche im Mai 2014 bestanden haben soll, gebessert habe. Die Anamnese und der Befund der aktuellen Untersuchung liessen auf eine knapp mittelgradige depressive Episode schliessen. So sei der Beschwerdeführer stimmungsmässig zwar manchmal gedrückt, er klage über eine Verminderung des Antriebs und subjektive Konzentrationsstörungen. Gegen eine schwere depressive Episode sprächen aber folgende Umstände: Suizidgedanken beständen nicht, er habe eher einen gesteigerten Appetit, er sei weiterhin fähig, mehreren Tätigkeiten nachzugehen. So fahre er zweimal pro Woche mit dem Velo zur Physiotherapie in der Stadt Zürich. Seine Wohnung halte er besser in Schuss, die Einkäufe könne er nach wie vor selbstständig erledigen, er beschäftige sich engagiert am PC. Zu manischen oder hypomanischen Phasen komme es selten. Es gehöre zur bipolaren affektiven Störung, dass es zu Schwankungen komme. Seit circa Sommer 2014 dürfte aber eine grossteils leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit nur seltenen hypomanen Schwankungen bestehen. Eine genügende Einnahme von Seroquel werde die hypomanen Phasen günstig beeinflussen. Die korrekte Einnahme von Valdoxan werde dazu führen, dass nur noch selten relevante depressive Episoden entstehen. Die dem Beschwerdeführer abgegebenen Medikamente stellten eine sinnvolle und zumutbare Behandlung dar. Allerdings sollte die medikamentöse Compliance von seinem Psychiater kontrolliert werden. Sonst würden diesem die therapeutischen Möglichkeiten beziehungsweise eine realistische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entgehen. Die in den Berichten erwähnte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sei kaum relevant, jedenfalls fänden sich keine Hinweise (weder in den Akten, noch bei der heutigen kursorischen Untersuchung), dass diese Störung massgeblich wäre. Der Beschwerdeführer gebe an, seit einem Jahr an einer Fibromyalgie zu leiden, welche vor allem Beinschmerzen verursache. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung über Beinschmerzen geklagt, er wirke aber auf die Schmerzen kaum fixiert und äussere keine hypochondrischen Befürchtungen. Die Schmerzen bildeten auch nicht den Hauptfokus seines Interesses. Eine Fibromyalgie möge vorhanden sein, die Kriterien der ICD-10 betreffend eineanhaltende somatoforme Schmerzstörung würden aber nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer werde vom Sozialdienst finanziell unterstützt. In dessen Auftrag habe er erfolgreich einige praktische Arbeitseinsätze absolviert. Eine regelmässige berufliche Tätigkeit führe er aber nicht durch. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit lasse sich aussagen, dass die bipolare affektive Störung weiterhin vorhanden sei und der Verlauf chronifiziert sei. Es liege beim Beschwerdeführer in der Regel eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode vor. Hypomanische Phasen seien selten, wobei zu bemerken sei, dass die medikamentöse Therapie ungenügend sei. Durch eine genügende Medikation könne eine Verbesserung beziehungsweise zumindest eine Stabilisierung auf dem leicht- bis mittelgradigen Niveau erreicht werden. Es könne zusammenfassend von einer knapp 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine genügende Einnahme der Psychopharmaka werde dazu führen, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit werde steigern können. Er könne seine Arbeitsfähigkeit am besten im Computerbereich verwerten. Er müsste vermutlich hier geeignete Arbeitsbedingungen vorfinden (eher selbstständige Tätigkeit, kein Aufenthalt mit eng strukturierten Gruppen, usw.). Die Prognose sei nicht ungünstig.

    Die bestehenden psychischen Beeinträchtigungen führten dazu, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, wesentlich mehr als 50 % Arbeitspräsenz zu leisten. Die Funktionen seien teilweise eingeschränkt, und die Belastbarkeit eher herabgesetzt. Es müssten aber auch die krankheitsfremden Faktoren (lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, Unterstützung durch Sozialdienst, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit) berücksichtigt werden. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch zu 50-60 % zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit nicht vermindert sei. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sei seit Mai 2010 mehr oder weniger konstant geblieben. Computerarbeiten seien weiterhin geeignet. Der Arbeitsplatz habe auf die psychische Störung Rücksicht zu nehmen, wobei insbesondere ein hektischer Betrieb sowie die Präsenz von vielen Menschen in engem Raum eher ungünstig sei. Auch eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 50-60% zumutbar. Berufliche Massnahmen seien möglich, doch sei der Beschwerdeführer diesbezüglich eher negativ eingestellt. Invaliditätsfremde Ursachen seien mitverantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit, wobei das eigenständige psychischen Leiden mit Krankheitswert aber auch mitverantwortlich sei.

    Seit der letzten Begutachtung im August 2013 habe sich in Bezug auf die Suchtproblematik eine relevante Veränderung ergeben, so habe der Beschwerdeführer sein Suchtleiden überwunden. Bei der bipolaren affektiven Störung sei es - wie üblich - gelegentlich zu Schwankungen gekommen.

2.9    Dr. C.___ nahm in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/85) Stellung zum psychiatrischen Verlaufs-Gutachten vom 31. August 2015 (vgl. E. 2.8) und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 26. Juli 2011 bei ihm in Behandlung befinde, wobei sich die Behandlungsfrequenz nach dem Gesundheitszustand richte (in der Regel 14-täglich bis ein Mal im Monat). Nebst den bereits genannten Diagnosen (vgl. E. 2.1 und E. 2.7) diagnostizierte er auch eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen. Die psychischen Beeinträchtigungen beständen seit über einem Jahr. Während der meisten Zeit habe beim Beschwerdeführer eine depressive Episode bestanden, welche von hypomanen Zuständen von 1-2 Wochen Dauer unterbrochen worden sei. Bisher sei es zu keiner Teilremission gekommen. Bei Abnahme der depressiven Symptomatik habe teilweise über Wochen ein dysthymer Zustand bestanden. Die Prognose sei aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes eher ungünstig. Der Beschwerdeführer sei bisher gemäss Behandlungsrichtlinien psychopharmakologisch therapiert worden. Aufgrund der häufig auftretenden starken unerwünschten Nebenwirkungen hätten die einzelnen Medikamente oft nicht genügend hoch dosiert werden können. Eine grosse Anzahl von Substanzen habe trotz entsprechenden Plasmaspiegeln wenig bis nichts gewirkt. Ob die Arbeitsfähigkeit mittels Therapiemassnahmen verbessert werden könne, sei unsicher. Es sei erstaunlich und unüblich, dass Dr. A.___ den Beschwerdeführer zwei Mal habe begutachten können. Gewisse Symptome wie beispielsweise Zwangshandlungen und paranoide Ideen seien vom Gutachter dennoch nicht erkannt worden. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Gegebenenfalls könne er im geschützten Rahmen tätig werden, da er aufgrund seiner Erkrankung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr im primären Arbeitsmarkt bestehen könne.

2.10    Am 10. Februar 2016 nahm Dr. C.___ ergänzend Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 31. August 2015 (vgl. E. 2.8) und hielt fest, dass aufgrund des tiefen Medikamentenspiegels nicht auf eine Medikamenten-Incompliance des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. So habe sich bei ihm in der Vergangenheit gezeigt, dass Medikamente sowohl in tiefen, wie auch in hohen Spiegelbereichen teilweise gewirkt hätten, doch meist unter Einhandeln von massiven unerwünschten Nebenwirkungen. Einige Medikamente hätten durchaus eine Wirkung im tiefen Dosis- beziehungsweise Spiegelbereich gezeigt.


3.

3.1    Anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenverfügung nicht verlässlich beurteilen.

    So diagnostizierte Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer bereits seit Juli 2011 psychiatrisch behandelt, in seinen Berichten vom 2. Februar 2012 (E. 2.1) und vom 19. Mai 2014 (E. 2.7) eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 31.4) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F 90.0). Er zeige ein schweres apathisches depressives Syndrom sowie eine kognitive Dysfunktion in Form von Konzentrations-, Gedächtnis- und Auffassungsstörungen. Die Prognose sei aufgrund des Krankheitsverlaufes und der Therapieresistenz (bereits mehrmalige ambulante, teilstationäre und stationäre Behandlungen) ungünstig. Entsprechend sei der Beschwerdeführer seit März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch die Z.___ bestätigte diese Diagnosen weitestgehend und stellte im November 2011 sogar die Verdachtsdiagnose auf eine gemischte schizoaffektive Störung (Urk. 7/17 S. 28-30). Dr. D.___ von der E.___ hielt in ihrem Bericht vom 30. April 2014 (vgl. E. 2.6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression (seit 2000, seit 2010 verschlechtert), eine Fibromyalgie (seit 2012, beim Rheumatologen in Abklärung), eine Fatigue und eine Hypothyreose fest und attestierte dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der begutachtende Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte in seinem ersten Gutachten vom 13. September 2012 (E. 2.2) eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F 31.8) und generelle Lebensprobleme, Vereinsamung (ICD-10: Z 60) und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige Tätigkeit als Informatiker als auch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar seien. Ausserdem beständen keine Suchtprobleme (mehr). In der ergänzenden Stellungnahme vom 9. August 2013 (E. 2.4) - im Nachgang zum stationären Aufenthalt im B.___, wo insbesondere ein Entzug von Benzodiazepin stattgefunden hatte (E. 2.3) - führte Dr. A.___ aus, dass die Arbeitsfähigkeit erst nach einer langdauernden Entzugsbehandlung beurteilt werden könne, da diese (primäre) Suchterkrankung einen wesentlichen Anteil an der Schädigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe. Im weiteren Verlaufs-Gutachten vom 31. August 2015 (vgl. E. 2.8) stellte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederum eine bipolare affektive Störung, welche gegenwärtig aber nur eine leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10: F 31.3) darstelle. In Bezug auf die diversen psychischen Leiden hätten sich Verbesserungen eingestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (den Akten entnommen, ICD-10: F 90.0), das Alleinleben (ICD-10: Z 60.2) und der Konsum von Sedativa und Hypnotika (ICD-10: Z 72.2). Jegliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zu 50-60 % zumutbar, doch führten die Beeinträchtigungen dazu, dass er Mühe habe, wesentlich mehr als eine 50%ige Arbeitspräsenz zu leisten. Der Arbeitsplatz sollte auf die psychische Störung Rücksicht nehmen, wobei insbesondere ein hektischer Betrieb sowie die Präsenz von vielen Menschen in engem Raum eher ungünstig seien. Weiter hielt der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer sein Suchtleiden überwunden habe. Dr. C.___ stellte in seinem weiteren Bericht vom 5. Februar 2016 (E. 2.9) sogar eine verschlechterte Diagnose, da er nun beim Beschwerdeführer eine Bipolar-I-Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, sowie eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen, feststellte. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

3.3    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 (Urk. 6) davon aus, dass die medizinische Ausgangslage nicht klar sei. Es würden verschiedene Meinungen vertreten, wobei die Berichte von Dr. A.___ nicht ausreichten, um anderslautende Meinungen zu entkräften. Sie dienten auch nicht als nachvollziehbare Grundlage für die verfügte halbe Invalidenrente. Nachdem der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21. Februar 2017 auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht worden war (Urk. 11), hielt er mit Eingabe vom 10. März 2017 an seiner Beschwerde fest und erklärte sich bereit, sich erneut einer medizinischen Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin unterziehen zu lassen (Urk. 13).

3.4    Tatsächlich leuchtet nicht ein, dass Dr. A.___ im Verlauf Verbesserungen des psychischen Gesundheitszustands festgestellt haben will - obwohl bei bipolaren affektiven Störungen erhebliche Schwankungen üblich sind -, diese aber kaum einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt haben sollen. Ausserdem sind seine Feststellungen zur Benzodiazepin-Abhängigkeit des Beschwerdeführers widersprüchlich.

    Dagegen vertrat Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer bereits seit Juli 2011 psychiatrisch behandelt, sogar die Auffassung, dass sich der psychische Gesundheitszustand verschlechtert hat und nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. 2.9). Die Einschätzung von Dr. C.___ ist zwar mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Arztpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 4665 E. 4.5, BGe 125 V 351 E. 3b7cc), doch stimmt diese mit der von Dr. D.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit überein (vgl. E. 2.6).

    Damit liegen einander widersprechende Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit vor, wobei weder die eine noch die andere so schlüssig und überzeugend begründet ist, dass darauf abgestellt werden kann.

3.5    Im Weiteren ist auf die von Dr. D.___ im August 2015 diagnostizierte Fibromyalgie, welche seit 2012 bestehe (vgl. E. 2.6), hinzuweisen. Auch Dr. A.___ erwähnt diese, ohne sich eingehender damit auseinanderzusetzen (E. 2.8). Bisher unterblieb offenkundig eine fachärztliche Untersuchung der vom Beschwerdeführer geklagten Beinschmerzen. Zuerst wäre dabei in rheumatologischer Hinsicht zu prüfen, ob nicht doch ein organisches Korrelat für die schmerzenden Beine besteht, und erst in einem weiteren Schritt hätte eine Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursachen mittels Standardindikatoren zu erfolgen.

3.6    Nach dem Gesagten ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht möglich. Vielmehr bedarf es weiterer medizinischer - insbesondere psychiatrischer, allenfalls auch rheumatologischer - Abklärungen.

    

5.    Demnach ist die Verfügung vom 2. September 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

6.2    Entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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