Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01105



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 25. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann

Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, selbständig erwerbender Landwirt, meldete sich am 24. Juli 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades einen Rentenanspruch (Urk. 8/41). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Februar 2014 in
dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen sowie – abhängig von deren Ergebnissen – zur Klärung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/49).

1.2    In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/67, 8/71). Das Y.___ Begutachtungszentrum erstattete das Gutachten am 1. April 2015 (Urk. 8/74). Mit Vorbescheid vom 18. August 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die erneute Verneinung des Rentenanspruches in Aussicht (Urk. 8/80). Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2016 beim hiesigen Gericht Beschwerde, worauf mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes nicht eingetreten wurde (vgl. Prozess-Nr. IV.2016.00946). Mit Verfügung vom 27. September 2016 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 8/84]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2016 Beschwerde (Urk. 1/1-2) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 Anspruch auf mindestens eine halbe Rente habe. Ausserdem sei ein weiteres medizinisches Gutachten zu veranlassen (Urk. 1/2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid, seit einem am 5. April 2010 erfolgten Sturz von einem Baum sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als selbständiger Landwirt erheblich eingeschränkt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger Landwirt noch zu 50 % arbeitsfähig sei, in leidensangepassten Tätigkeiten jedoch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, einer angepassten Tätigkeit ausserhalb seines Landwirtschaftsbetriebes nachzugehen. Unter Berücksichtigung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten resultiere nach Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 35 %, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Beim Einkommensvergleich ging die IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ohne gesundheitliche Einschränkung als Landwirt ein Einkommen von Fr. 68‘247.-- erzielt hätte und ermittelte gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in angepassten Tätigkeiten ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘346.-- (Urk. 2).

2.2    Beschwerdeweise wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer lediglich 25%igen Einschränkung in angepassten Tätigkeiten aus. Zudem sei es seit der Begutachtung zu einer massiven gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei es dem Beschwerdeführer ausserdem nicht zumutbar, einen Berufswechsel vorzunehmen (Urk. 1).

3.    Das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1. April 2015 beruht auf Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie und Psychiatrie (Urk. 8/74).

Im Gutachten wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 8/74/74):

- Zerviko-spondylogenes Syndrom

- Mittelschwere kognitive Funktionsstörung multifaktorieller Genese

- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung gemischt

- Auffällige, akzentuierte Persönlichkeitszüge

- Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma (Commotio cerebri bzw. MTBI) am 4. April 2010

- Degenerative HWS-Veränderungen mit Osteochondrose C5/6 und osteogen leicht eingeengten Neuroforamina beidseits C5/6

- Leichtes Lumbovertebralsyndrom

- Status nach zervikogenen Schwindel mit konsekutiver wahrscheinlich vertebrobasilär bedingten zwei Synkopen.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 8/74/75):

- Schulterbeweglichkeitseinschränkung beidseits unklarer Aetiologie

- Status nach Schrauben-/Plattenosteosynthese Unterschenkelfraktur links zirka 1990

- Status nach konservativer Therapie einer Vorderarmfraktur rechts zirka 1969

- Zurzeit leicht ausgeprägtes Carpaltunnelsyndrom beidseits

- Leichte Polyneuropathie

- Verdacht auf Morton-Metatarsalgie links II/III und III/IV

- Staus nach Problemen in Beziehung zum Ehepartner (Z63.0).

    In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus orthopädischer Sicht wären Arbeiten ohne repetitive Überkopftätigkeiten, ohne Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position (wie Leitern, Gerüste etc.) sowie ohne schwere, das Achsenskelett belastende Tätigkeiten sinnvoll. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Beschwerdeführer für wechselbelastende, teils leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 8/74/76 f.). Bezugnehmend auf die psychiatrische Begutachtung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei als Landwirt zu 50 % arbeitsfähig. In gewissen repetitiven, einfachen, kognitiv wenig anforderungsreichen Tätigkeiten könnte der Beschwerdeführer noch stundenweise eingesetzt werden (Urk. 8/74/77). Die Gutachter hielten weiter fest, aus gutachterlich-neurologischer Sicht seien unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden, insbesondere auch der zumindest im Bereich der Halswirbelsäule nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, Arbeiten mit schwerer Trage- und Hebebelastung zu vermeiden. Insofern bestehe in der angestammten Tätigkeit als Landwirt eine Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 50 %, wie dies auch in den Berichten der behandelnden Hausärzte bescheinigt worden sei. Zumutbar seien angepasste Tätigkeiten mit Limitierung auf körperlich leichte bis mittelschwere Trage- und Hebebelastungen, Vermeidung von Überkopfarbeiten (Kopfreklination) sowie von Tätigkeiten in absturzgefährdender Position. In einer dieser Kriterien angepassten Tätigkeit sei neurologisch von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zu berücksichtigen sei jedoch eine Leistungseinschränkung infolge der posttraumatischen Kopfschmerzen. Diese Leistungseinschränkung betrage in einer angepassten Tätigkeit 25 %. In der angestammten Tätigkeit als Landwirt sei die Leistungseinschränkung in der Bescheinigung einer 50%igen Arbeits-/Leistungsunfähigkeit berücksichtigt (Urk. 8/74/78). Bezugnehmend auf die neuropsychologische Evaluation wurde schliesslich ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit werde im neuropsychologischen Bereich beeinträchtigt. Die in der Untersuchung erfassten Defizite seien valide und für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Mit der reduzierten Leistungsfähigkeit sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen früher vielseitigen Landwirtschaftsbetrieb habe reduzieren müssen und nur noch das Nötigste zur Aufrechterhaltung leisten könne. Er sei verlangsamt und ineffizient in praktischen und administrativen Tätigkeiten. Neue Aufgaben seien zu vermeiden, der Beschwerdeführer müsse sich auf altbekannte Bereiche beschränken. Neuropsychologisch lasse sich damit eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Eine alternative Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer eine höhere Arbeitsleistung erreichen würde, könne nicht genannt werden. Im Gegenteil sei für den Beschwerdeführer ein altbekannter Rahmen einfacher zu bewältigen als eine neue berufliche Situation (Urk. 8/74/79).

    Abschliessend hielten die Gutachter fest, gesamtmedizinisch müsse in der angestammten Tätigkeit als Landwirt unter Berücksichtigung der somatischen, psychischen sowie neuropsychologischen Faktoren von einer Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden, wie dies auch in den Berichten der behandelnden Hausärzte bescheinigt worden sei (Urk. 8/74/79). Berufliche Massnahmen erachteten die Gutachter als nicht indiziert und hielten dafür, der Beschwerdeführer habe in seinem Bauernbetrieb bereits die notwendigen Umstellungen, Umstrukturierungen und Anpassungen vorgenommen (Urk. 8/74/82).


4.

4.1    Das Y.___-Gutachten vom 1. April 2015 erfüllt die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.3). Es beruht auf ausführlichen Untersuchungen (Urk. 8/74/20, 8/74/86 ff., 8/74/99 ff., 8/74/120 ff., 8/74/136 f.), erfolgte unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 8/74/18 ff., 8/74/84 ff., 8/74/98 f., 8/74/111 ff., 8/74/134 f.) und wurde in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten begründet (Urk. 8/74/76 ff., 8/74/88 ff., 8/74/104 ff., 8/74/124 ff., 8/74/138 ff.).

4.2    Gestützt auf das Gutachten ging die IV-Stelle zu Recht von einer noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Landwirt aus. Aus orthopädischer und neurologischer Sicht erachteten die Gutachter sodann zwar eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % in körperlich leichteren Tätigkeiten als möglich (orthopädisch: 100 %, neurologisch: 75 %, E. 3). Entgegen den Ausführungen der IV-Stelle kann jedoch gestützt auf das Gutachten nicht davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichtigung aller Fachrichtungen in einer anderen Tätigkeit als der angestammten eine höhergradige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre. Aus dem Gutachten ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer mit einer 50%igen Arbeitstätigkeit als Landwirt im bekannten Umfeld seine verbliebene Leistungsfähigkeit optimal ausschöpft. So wurde aus neuropsychologischer Sicht denn auch explizit festgehalten, eine alternative Tätigkeit, in welcher der Beschwerdeführer eine höhere Arbeitsleistung erreichen würde, könne nicht genannt werden. Berufliche Massnahmen erachteten die Gutachter dementsprechend als nicht indiziert und wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Betrieb die notwendigen Umstellungen, Umstrukturierungen und Anpassungen bereits vorgenommen habe (E. 3).

4.3    Gestützt auf das Y.___-Gutachten ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Landwirt im Umfang von 50 % eingeschränkt ist und in keiner anderen Tätigkeit eine höhere Arbeits- und Leistungsfähigkeit erreichen kann. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung massiv verschlechtert hätte, ergibt sich nicht aus den Akten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) sind angesichts dessen weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine weitere polydisziplinäre Begutachtung, nicht angezeigt.

4.4    Die gutachterliche Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stimmt in etwa mit den im landwirtschaftlichen Abklärungsbericht vom 21. März 2013 enthaltenen Feststellungen überein; der Abklärer des Zürcher Bauernverbands konnte bei seinen Erhebungen vor Ort im Rahmen eines Betätigungsvergleichs ermitteln, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 51 % limitiert sei und die Arbeitsunfähigkeit demnach 49 % betrage (Urk. 8/24 S. 7 f.). Entsprechend kann bei der Invaliditätsbemessung auf die Angaben des Abklärers des Zürcher Bauernverbands abgestellt werden. Das aufgrund des Betriebsertrags ermittelte Valideneinkommen beträgt Fr. 68'247.--, während trotz Behinderung noch ein Einkommen in Höhe von Fr. 28'479.-- erwartet werden kann (Urk. 8/36 S. 3). Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'768.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 58 % entspricht (vgl. Urk. 8/36 S. 3).

    Da der Beschwerdeführer in allen Tätigkeiten um 50 % eingeschränkt ist, resultiert in jedem Fall ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Entsprechend kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel und damit die Aufgabe seines Landwirtschaftsbetriebs zumutbar wäre, offenbleiben.

4.5    Ab dem 1. Januar 2013 (Ablauf Wartefrist seit der Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht nach dem Gesagten Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    


    Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 27. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler