Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01107



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 19. Januar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager

Anwaltsbüro Pia Dennler, Weinberg

Steiggasse 3, Postfach 1712, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, erlitt am 31. April 2002 einen Unfall (Urk. 8/5/47) und meldete sich am 3. August 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 20. Januar 2004 (Urk. 8/26) und - nach Einholen eines am 5. Januar 2006 erstatteten Gutachtens (Urk. 8/61) - mit Einspracheentscheid vom 21. März 2006 (Urk. 8/77) einen Rentenanspruch.

    Auf ein am 11. Februar 2008 gestelltes Gesuch um „Wiedererwägung/Revision“ (Urk. 8/81) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2008 nicht ein (Urk. 8/83).

1.2    Nach erneuter Anmeldung am 30. Oktober 2014 (Urk. 8/86) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/112, Urk. 8/114, Urk. 8/117, Urk. 8/122, Urk. 8/125) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2016 (Urk. 8/128 = 2) einen Leistungsanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 3. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2016 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren beruflichen und medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 1), eventuell sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen (Ziff. 2), subeventuell sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Ziff. 3.).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.

    Am 18. Mai 2017 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 16/1-3) ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so hat sich die Verwaltung zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorstehend E. 1.2) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund-sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die beim früheren - ablehnenden - Entscheid vorhandenen und berücksichtigten Beschwerden bestünden weiterhin, und die neu aufgetretenen psychischen Beschwerden würden vor allem durch psychosoziale Belastungen ausgelöst und seien invaliditätsfremd (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide an verschiedenen - je näher kommentierten - Gesundheitsbeeinträchtigungen (S. 4 ff.), sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (S. 32 ff. Ziff. 1), die Einkommenseinbusse sei konkret gemäss dem Grad der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu bestimmen (S. 34 ff. Ziff. 2), und es sei diskriminierend, sie als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren
(S. 36 ff. Ziff. 3).

2.3    Strittig ist, ob ein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden - und damit eine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Sachverhalt im März 2006, als ein Rentenanspruch verneint wurde - besteht, und ob dies gestützt auf die vorhandenen Abklärungen beurteilt werden kann.


3.    

3.1    Am 5. Januar 2006 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/61/1-24). Sie stützen sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 8 ff.) und die von ihnen am 1. November 2005 (S. 1 Mitte) erhobenen internistischen (S. 10), rheumatologischen (S. 11 ff.) und psychiatrischen (S. 17 ff.) Befunde.

3.2    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-fähigkeit (S. 20 Ziff 5.1):

- chronisches thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links

- Osteochondrose L4/5 sowie beginnend thorako-lumbal mit Spondylose betont thorako-lumbal sowie beginnenden Spondylarthrosen L3 bis S1

- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance betont vom Beckengürteltyp

- muskuläre Dysbalance auch vom Schulter-Nackengürteltyp

- bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung

- chronische Gonalgie links

- osteochondrale Läsion medialer Femurcondylus

- Status nach Arthroskopie und medialer Meniskektomie am 30. Juli 2002

- Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial 1999

- chronische Schmerzverarbeitungsstörung mit Anpassungsstörung

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einen Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), ein metabolisches Syndrom und einen fortgesetzten Nikotinkonsum (S. 21 Ziff. 5.2).

3.3    Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führten die Gutachter aus, die zuletzt durchgeführte Tätigkeit der Explorandin (welche allerdings angelernt sei und in ihrem Leben sehr verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe) sei als körperlich erheblich belastende Tätigkeit einzuschätzen. Die subjektiv empfundenen Rückenbeschwerden in der aktuellen Situation, in der die Explorandin kaum oder nur geringgradig belastet sei, könnten aufgrund der objektivierbaren, eher geringen Befunden, nicht nachvollzogen werden. Gleichwohl könne für eine körperlich schwerbelastende Tätigkeit eine Teilarbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Bezüglich der Kniebeschwerden finde sich eine leicht eingeschränkte Funktion bei ansonsten unauffälligen Befunden, ohne Hinweise für eine Meniskusläsion oder auch für eine Bandinstabilität. In der angestammten Tätigkeit, körperlich erheblich belastend, als Produktionsmitarbeiterin in der Kabelkonfektion könne von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus der Sicht des Bewegungsapparates ausgegangen werden (S. 21 Ziff. 6.2). Aus internistischer und auch anderweitiger somatischer sowie auch aus psychiatrischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen (S. 22 oben).

    Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten führten die Gutachter aus, aus Sicht des Bewegungsapparates seien bei der geringen Befundlage der Explorandin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben, Ziehen und Stossen von Lasten über 15 kg und ohne Einnahme von Zwangshaltungen ohne Einschränkung zumutbar. Auch aus sowohl internistischer wie anderweitiger somatischer Sicht bestehe in Verweistätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 6.4).

    Aus psychiatrischer Sicht könne bei der Explorandin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden und überlappend und nur noch residuell vorhanden die Annahme einer dissoziativen Bewegungsstörung. Eine affektive Störung im Sinne einer Depression liege nicht vor. Aus näher dargelegten Gründen resultiere, dass rein aufgrund der somatoformen Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestätigt werden könne. Zusammenfassend resultiere bei der Konsensbesprechung, dass der Explorandin körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztägig ohne Einschränkung medizinisch-theoretisch zumutbar seien (S. 22 Mitte).

3.4    Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann ausgehend von der im Y.___-Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und dem um 10 % verminderten Tabellenlohn für Hilfsarbeiten einen Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 8/64) und verneinte mit Einspracheentscheid vom 21. März 2006 (Urk. 8/77) einen Rentenanspruch.

4.

4.1    Dr. med. Z.___, Oberarzt, Rheumatologie und muskuloskelettale Re-habilitation, Departement Medizin, A.___, nannte in seinem Bericht vom 24. Juni 2014 (Urk. 8/95/6-8) über die am 11. und 24. Juni 2014 erfolgten Konsultationen die folgenden Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit möglicher pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein, Differentialdiagnose (DD) spondylogen bei Fazettenarthrose L4/5

- MRI Juni 2014: keine Neurokompression

- radiologisch mässige Coxarthrose beidseits

- Schmerzausstrahlung in Oberschenkel links, DD coxogen

- dringender Verdacht auf Polyneuropathie

- Intertrigo Leisten beidseits

- aktenanamnestisch somatoforme Schmerzstörung

- akutes linksthorakales, am ehesten myofasziales Schmerzsyndrom links (Schmerzbeginn vor vier Tagen eigenanamnestisch, weitere Abklärungen beim Hausarzt geplant)

- Vitamin D Mangel

    Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die Patientin sei aktuell in einer RAV-Arbeitsmassnahme zu 50 % beschäftigt. Sie gebe an, dass dies eine wechselbelastende Tätigkeit sei. Eine endgültige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne er erst nach Abschluss der therapeutischen Massnahmen vornehmen, grundsätzlich sei aber eine wechselbelastende Tätigkeit auch bei eventuell vorhandener Pathologie weiterhin zumutbar (S. 2 unten).

4.2    Dr. med. B.___, Oberarzt, und Dr. med. C.___, Chefarzt, Neurologie, A.___, führten in ihrem Bericht vom 5. August 2014 (Urk. 8/95/3-4) unter anderem aus, bei der Patientin bestehe eine axonale Polyneuropathie, sehr wahrscheinlich im Rahmen des chronischen Alkoholkonsums (S. 2 Mitte).

4.3    Die Fachpersonen der D.___ nannten in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2014 (Urk. 8/95/1-2) über ihre Untersuchung vom 15. September 2014 folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- mittelgradige depressive Episode (F32.1)

- Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01)

    Sie führten unter anderem aus, die Patientin leide seit über 10 Jahren unter einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit leichter depressiver Symptomatik. Seit mehreren Monaten beklage sie eine vermehrte depressive Symptomatik. Sie sei in einer schwierigen psychosozialen Situation mit finanziellen Engpässen und Abhängigkeit vom Lebenspartner, der seit 2 Wochen die Diagnose einer unheilbaren Magenkrebserkrankung habe. Eine - ambulante - psychiatrische Behandlung sei indiziert und werde von der Patientin gewünscht (S. 2 Mitte).

4.4    Dr. Z.___, A.___ (vorstehend E. 4.1), nannte in seinem Bericht vom 11. Januar 2015 (Urk. 8/98/7-11) die gleichen Diagnosen wie im Juni 2014, von denen er das Lumbovertebralsyndrom und die Coxarthrose als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte, die übrigen nicht (Ziff. 1.1). Er führte unter anderem aus, die Behandlung habe vom 11. Juni bis 18. Juli 2014 gedauert (Ziff. 1.2), danach habe sich die Patientin nicht mehr gemeldet und es seien auch keine Nachkontrollen vereinbart worden (Ziff. 1.5). Arbeitsfähigkeitszeugnisse seien keine ausgestellt worden (Ziff. 1.6).

4.5    Die Fachpersonen der D.___ (vorstehend E. 4.3) nannten in ihrem Bericht vom 14. April 2015 (Urk. 8/101) wiederum die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bestehend seit zirka 2002

- mittelgradige depressive Episode (F32.1), bestehend seit September 2014

- Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01), bestehend seit September 2014

    Sie führten aus, die Behandlung erfolge seit dem 19. September 2014 (Ziff. 1.2). Seither betrage die Arbeitsunfähigkeit als Produktionsmitarbeiterin 100 % (Ziff. 1.6). Auf längere Sicht sei die Prognose aufgrund der chronischen und schwer ausgeprägten psychiatrischen Erkrankung sehr ungünstig und man müsse davon ausgehen, dass bei der Patientin auch auf lange Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleiben werde (S. 1 vor Ziff. 1). Angaben zu einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit machten sie keine (Ziff. 1.7).

    In einem Verlaufsbericht vom 12. November 2015 (Urk. 8/110) nannten sie die gleichen Diagnosen (Ziff. 1.2) und führten aus, der Zustand der Patientin sei seit dem letzten Bericht grossteils unverändert. Vor kurzem sei ihr Partner verstorben, was zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik geführt habe (Ziff. 1.3). Aus psychiatrischer Sicht scheine auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar, dies könne jedoch nicht abschliessend beurteilt werden (Ziff. 2.1) und müsste in einem Arbeitsversuch beziehungsweise einer beruflichen Abklärung beurteilt werden (Ziff. 4.2).

4.6    Im Bericht vom 29. November 2016 (Urk. 16/1) über eine gleichentags erfolgte Untersuchung im Gefäss-Zentrum des A.___ wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

- periphere arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten im Stadium IIb rechts

- akuter Verschluss der A. poplitea Pars III, DD kardioembolisch

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit möglicher pseudo-radikulärer Ausstrahlung links

- radiologisch mässige Coxarthrose beidseits

- Polyneuropathie, DD äthylisch

- aktenanamnestisch somatoforme Schmerzstörung

- Penicillin-Allergie anamnestisch

    Im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2016 (Urk. 16/2) führten die Ärzte des Gefäss-Zentrums aus, die Patientin sei bei ihnen vom 29. November bis 3. Dezember 2016 hospitalisiert gewesen (S. 1 Mitte), dies nach einer notfallmässigen A.___-internen Zuweisung bei einer akuten Ischämie des rechten Beines. Am 30. November 2016 sei erfolgreich eine Angiographie/perkutane transluminale Angioplastie (PTA) erfolgt (S. 1). Die danach durchgeführte angiologische Abklärung habe eine signifikante Verbesserung gezeigt (S. 1 f.).

4.7    Laut Austrittsbericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 16/3/2) war die Beschwer-deführerin vom 6. bis 10. Januar 2017 in der Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie des A.___ hospitalisiert (S. 1 Mitte). Laut Bericht vom 9. Januar 2016 (Urk. 16/3/1) wurde sie am 6. Januar 2017 operiert: Es wurde eine chronische Cholezystitis bei Cholezystolithiasis diagnostiziert (S. 1) und es wurde eine laparoskopische Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung) vorgenommen (S. 2 oben).


5.

5.1    Im 2006 erstatteten Gutachten wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom und eine chronische Gonalgie genannt. Eine ebenfalls diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung wurde als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (vorstehend E. 3.2). Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, körperlich erheblich belastenden Tätigkeit wurde mit 50 % beziffert, die Arbeitsfähigkeit für näher umschriebene körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit 100 % (vorstehend E. 3.3).

5.2    Aktuell wurden aus somatischer Sicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine radiologisch mässige Coxarthrose genannt, dies Mitte 2014 (vorstehend E. 4.1) und im Januar 2015 (vorstehend E. 4.4). Eine wechselbelastende Tätigkeit sei grundsätzlich auch bei eventuell vorhandener Pathologie zumutbar (vorstehend E. 4.1). Die im August 2014 gesicherte Diagnose einer axonalen Polyneuropathie (vorstehend E. 4.2) wurde als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (vorstehend E. 4.4).

    Aus psychiatrischer Sicht wurde im September 2014 aufgrund einer vermehrten depressiven Symptomatik - bei schwieriger psychosozialer Situation - eine Behandlung aufgenommen (vorstehend E. 4.3). Als Diagnosen wurden eine seit zirka 2002 bestehende chronische Schmerzstörung sowie - seit September 2014 - eine mittelgradige depressive Episode und eine Agoraphobie mit Panikstörung genannt, und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Produktionsmitarbeiterin, auch auf lange Sicht, attestiert (vorstehend E. 4.5). Zu einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurden im April 2015 keine Angaben gemacht, und im November 2015 ausgeführt, dies könne nicht abschliessend beurteilt werden und müsste in einer beruflichen Abklärung beurteilt werden (vorstehend E. 4.5).

5.3    Im November/Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer akuten Ischämie des rechten Beines behandelt (vorstehend E. 4.6), und im Januar 2017 kam es nach akuten Beschwerden zu einer Gallenblasenentfernung (vorstehend E. 4.7).

5.4    Zu vergleichen sind die Verhältnisse im Jahr 2006 (vorstehend E. 5.1) mit denjenigen, die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (August 2016) bestanden haben (vorstehend E. 5.2). Die Behandlungen Ende 2016/Anfang 2017 erfolgten nach Verfügungserlass und fallen damit nicht mehr in den hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. vorstehend E. 1.5), und die dazu vorliegenden Berichte (vorstehend E. 5.3) geben keine Veranlassung zu Rückschlüssen auf den Gesundheitszustand vor Verfügungserlass. Sollten daraus anhaltende zusätzliche Beeinträchtigungen resultieren, steht es der Beschwerdeführerin frei, mit einem Revisionsgesuch eine Verschlechterung geltend zu machen und glaubhaft darzulegen.

5.5    In somatischer Sicht wurde zu beiden Zeitpunkten eine - leicht unterschiedlich bezeichnete - Rückenproblematik als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt, sowie 2006 eine Knie- und 2014/2015 eine (radiologisch mässige) Hüft-Problematik. In somatischer Hinsicht bestand 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben, Ziehen und Stossen von Lasten über 15 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen (vorstehend E. 3.3). Das 2006 formulierte Belastungsprofil war offensichtlich auf die Rückenproblematik bezogen, die gleich geblieben ist. Aus der damals zusätzlich genannten Knieproblematik wurden keine zusätzlichen Einschränkungen des Belastungsprofils abgeleitet. Aktuell wurde keine Knieproblematik mehr angeführt, hingegen eine mässige Hüft-Problematik. Dass sich daraus zusätzliche Einschränkungen des Belastungsprofils ergäben, ist nicht ersichtlich, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass das Invalideneinkommen anders als unter Verwendung des - allenfalls um einen Abzug verminderten - Tabellenlohns für Hilfsarbeiten (vgl. vorstehend E. 3.4) zu ermitteln wäre. Diesbezüglich liegt mithin keine anspruchsrelevante Veränderung vor.

5.5    In psychiatrischer Hinsicht wurde 2006 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, diagnostiziert. Aktuell wurden eine seit zirka 2002 bestehende chronische Schmerzstörung und neu eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Agoraphobie diagnostiziert. In der angestammten Tätigkeit wurde eine voraussichtlich anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestiert, während die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht abschliessend beurteilt werden könne.

    In psychiatrischer Hinsicht ist somit angesichts der hinzugetretenen zusätzlichen Diagnosen und der nicht abschliessend beurteilbaren Arbeitsfähigkeit eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung (vorstehend E. 1.2) eingetreten.


6.

6.1    Gemäss der nunmehr geltenden Rechtsprechung sind alle psychischen Er-krankungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs-fähigkeit den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychoso-matischen Leiden gleich zu stellen (zur amtlichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.1). Mithin sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf die Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (zur amtlichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.2).

6.2    Im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren (nachstehend E. 6.3) das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574
E. 4.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

    Im Einzelfall ist es Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (zur amtlichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2). Nicht mehr anwendbar ist die frühere bundesgerichtliche Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten (zur amtlichen Publikation als BGE vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.4).

6.3    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

- Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens):

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

6.4    Da im Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin die nunmehr geltende Praxis betreffend psychische Leiden noch nicht bestanden hat, erweisen sich die vorhandenen medizinischen Beurteilungen als zu wenig aussagekräftig, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der Standardindikatoren festlegen zu können.

    Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die nunmehr erforderlichen zusätzlichen Entscheidgrundlagen beschaffe und sodann neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

    Bei diesem Ausgang erweisen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Statusfrage und anderem mehr (vorstehend E. 2.2) - da verfrüht - als entbehrlich.


7.

7.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist ebenfalls von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Sie hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (Urk. 13 S. 2 Ziff. 4), keinen Gebrauch gemacht, so dass ihre Entschädigung ermessenweise festzusetzen ist, dies beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


    Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerdewird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. August 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien von Urk. 15 und Urk. 16/1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher