Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01108




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, meldete sich am 3. Februar 2014 unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und lud den Versicherten unter anderem am 3. und am 25. Februar sowie am 29. März 2016 zum Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 7/37, Urk. 7/41, Urk. 7/44), zu welchem er jeweils nicht erschien. Mit Vorbescheid vom 30. März 2016 (Urk. 7/46) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass keine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung erteilt werde. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Mai und am 8. Juni 2016 Einwände (Urk. 7/47, Urk. 7/51). Am 24. Juni 2016 unterzeichnete der Versicherte eine Bereitschaftserklärung, in welcher er bestätigte, dass er zukünftig seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde (Urk. 7/54). In der Folge wurde er von der IV-Stelle am 2. August 2016 zum Gespräch eingeladen (Urk. 7/55), zu welchem er erschien. Auf die weiteren Kontaktaufnahmeversuche der IV-Stelle per Telefon und per E-Mail reagierte der Versicherte nicht, weshalb er mit Schreiben der IV-Stelle vom 24. August 2016 zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert und ihm eine Frist bis 1. September 2016 angesetzt wurde, sich zu melden (vgl. Urk. 7/57). Dem kam der Versicherte in der Folge nicht nach (vgl. Urk. 7/63), weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2016 keine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung erteilte (Urk. 7/62 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessend neuer Prüfung des Leistungsbegehrens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; SVR 2010 IV Nr. 30, 9C_961/2008 E. 3.1).

1.2    Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in nicht entschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 92). Rechtsprechungsgemäss trifft dies etwa dann nicht zu, wenn sich die versicherte Person aus psychogenen Gründen, die Krankheitswert haben, weigert, zu einer angeordneten (medizinischen) Massnahme Hand zu bieten (vgl. Urteil des Bundesgericht I 371/05 vom 1. September 2006, E. 6.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer sei schriftlich zu einem Gespräch eingeladen worden und dreimal unentschuldigt nicht erschienen. Mit dem Schreiben vom 15. März 2016 sei er auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Am 5. Juli 2016 habe er eine Bereitschaftserklärung zur Mitwirkung eingereicht und sei am 4. August 2016 zu einem Folgegespräch erschienen. Danach habe er wiederholt weder auf Anrufe noch auf Kontaktversuche per E-Mail reagiert, weshalb am 24. August 2016 erneut ein Schreiben mit der Aufforderung zur Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht verschickt worden sei. Es sei ihm bis am 1. September 2016 Zeit gegeben worden, sich zu melden, was er nicht getan habe. Aus diesem Grund werde das Dossier abgeschlossen (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe seit Eintritt in die Primarschule Schwierigkeiten, sich an Abmachungen und Regeln zu halten und habe keinerlei Tagesstruktur mehr (S. 7 f. Ziff. 4). Aufgrund der medizinischen Aktenlage sei ein Rechtfertigungsgrund anzunehmen, und sein Verhalten könne nicht als schlechthin unverständlich qualifiziert werden. Es handle sich um keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht. Weitere medizinische und insbesondere psychiatrische Abklärungen, welche die Arbeits- und Leistungsfähigkeit festlegten, seien daher angezeigt. Zudem sei das rechtliche Gehör durch ungenügende Begründung verletzt worden (S. 8 Ziff. 5-6).


3.    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsverfügungen nicht nach ihrem Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgericht I 41/2006 vom 25. August 2006 E. 3.2).

    Zwar trägt die Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) den Titel „Keine Kostengutsprache für Leistungen der IV“ und es wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt. Tatsächlich fand jedoch keine materielle Anspruchsprüfung statt, sondern das Dossier wurde infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen, womit faktisch ein Nichteintreten auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte (vgl. auch Urk. 7/63).

    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.


4.

4.1    Mit Schreiben vom 18. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zur Weiterführung der Beratung und zur Abklärung der beruflichen Situation zu einem Gespräch am 3. Februar 2016 um 15.00 Uhr eingeladen (Urk. 7/37). Nachdem der Beschwerdeführer nicht zu diesem Gespräch erschienen war, wurde von der Beschwerdegegnerin ein neuer Termin auf den 25. Februar 2016 um 9.00 Uhr festgelegt (Urk. 7/41). Auch diesem Termin blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern, so dass er von der Beschwerdegegnerin mit eingeschriebenem Brief vom 15. März 2016 zu einem neuen Gesprächstermin am 29. März 2016 um 9.00 Uhr eingeladen und darauf hingewiesen wurde, dass bei erneutem Nichterscheinen, die Abklärungen eingestellt würden und über den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde (Urk. 7/45). Auch diesen Termin nahm der Beschwerdeführer wiederum nicht wahr, weshalb er damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin korrekt durchgeführt.

4.2    Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in nicht entschuldbarer Weise erfolgt (vgl. vorstehend E. 1.2). Es muss sich demnach um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 92).

    Der Beschwerdeführer machte einspracheweise geltend, er könne sich das Fernbleiben nicht wirklich erklären, er vermute, verschlafen zu haben (Urk. 7/51 S. 6 Ziff. 8), und verwies in seiner Beschwerde auf die medizinische Aktenlage (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.3    Diesbezüglich geht aus dem die Anmeldung zum Leistungsbezug begleitenden Bericht von lic. phil. Y.___, Psychologischer Berater/Psychotherapeut FSP, Jugendberatung Z.___, vom 31. Januar 2014 (Urk. 7/6) hervor, der Beschwerdeführer habe sich vom Januar bis Dezember 2013 in regelmässiger ambulanter psychologisch-psychotherapeutischer Beratung befunden. Gemäss Angaben des Lehrers habe er regelmässig mehrmals pro Woche stunden- und tageweise in der Schule gefehlt, chronisch übermüdet gewirkt und an körperlichen Symptomen wie Kopf- und Bauchschmerzen (ohne organmedizinischen Befund) gelitten und habe trotz anhaltenden Bemühungen der Schule kaum eine Zukunftsperspektive für die Zeit nach dem 10. Schuljahr entwickeln oder die diesbezüglichen Angebote der Schule wahrnehmen können. Es habe sich gezeigt, dass die Müdigkeit des Beschwerdeführers, seine Schlafstörungen und die allgemeine Antriebslosigkeit wahrscheinlich als Ausdruck eines seit längerem bestehenden depressiven Geschehens vor dem Hintergrund einer familiären Belastungssituation zu verstehen seien (S. 1).

    A.___, Neuropsychologin, und PD Dr. med. dipl. psych. B.___, Leitender Arzt / stellvertretender Chefarzt, C.___, nannten in ihrem Bericht vom 25. August 2015 (Urk. 7/36/6-10) nach neuropsychologischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. und 24. August 2015 als Diagnose eine bereits im Kindesalter gestellte und vom Spezialambulatorium aktuell bestätigte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS; S. 1). Sie führten aus, psychopathologisch liessen sich beim Patienten eine Parathymie, eine eingeschränkte Fähigkeit, Vertrauen zu fassen sowie klinisch beziehungsweise anamnestisch eine ausgeprägte Negativsymptomatik mit flachem Affekt, Alogie, sozialem Rückzug, Avolition und Anhedonie feststellen. Differenzialdiagnostisch sei neben einer ADHS auch an eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) oder an eine Schizophrenia simplex (ICD-10 F20.6) zu denken. Weitere Abklärungen würden empfohlen (S. 4).

    Dr. med. O.___, Oberarzt, Spital P.___, nannte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/40/6-7), nachdem er den Beschwerdeführer vom 12. bis 13. Juli 2015 ambulant zur schlafmedizinischen Beurteilung in seiner Sprechstunde gesehen hatte, als Diagnosen eine schwere chronische Ein- und Durchschlafinsomnie bei mangelnder Schlafhygiene sowie als Differenzialdiagnose eine psycho-physiologische Insomnie und einen Verdacht auf eine ADHS (S. 1). Der Patient habe eine vollständig aufgehobene Tagesstruktur und ein geregeltes Leben sei ihm im Moment kaum möglich. Zu weiteren Abklärungen sei der Patient unentschuldigt nicht erschienen (S. 2).

    Prof. Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, C.___ Spezialambu-latorium ADHD, nannte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2016 (Urk. 7/36/2-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ADHS (ICD-10 F90.0), eine dissoziierte Intelligenz (ICD-10 F74.1) und anamnestisch Schlaf-Wachstörungen, zurzeit in Abklärung (Ziff. 1.1).

    Prof. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 25. März 2015 unregelmässig bei ihr in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am
10. Juni 2015 erfolgt (Ziff. 3.1). Es bestehe der Verdacht auf schwerwiegende Einschränkungen, welche allerdings abgeklärt werden müssten (Ziff. 2.3). Eine Prognose könne nicht gemacht werden, da sich der Patient der Behandlung entziehe (Ziff. 3.3). Es bestehe keine Belastbarkeit von mindestens zwei Stunden am Tag. Der Beschwerdeführer bedürfe auch zu Hause einer Tagesstruktur (Ziff. 4.2).

4.4    Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergeben sich insgesamt keine Hinweise für ein psychisches Leiden, welches das Nichterscheinen zu den Terminen bei der IV-Stelle als entschuldbar erscheinen liesse. Diagnostiziert wurden zwar verschiedentlich ein ADHS (ICD-10 F90.0) sowie eine dissoziierte Intelligenz (ICD-10 F74.1) und eine Schlafstörung (vgl. vorstehend
E. 3.3), jedoch lässt sich daraus das Fernbleiben zu den Terminen und das Verhalten der IV-Stelle gegenüber nicht erklären, umso B.___ in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer eine Bereitschaftserklärung zur Mitwirkung unterzeichnet hatte (vgl. Urk. 7/54). Genauere medizinische Abklärungen waren indiziert, kamen aber ebenfalls aufgrund mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zu Stande.

    Dies führt gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in der Lage gewesen wäre, die Termine bei der IV-Stelle einzuhalten. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er sich diesen in unentschuldbarer Weise entzog, weshalb die Beschwerdegegnerin dieses Verhalten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG sanktionieren durfte.


5.

5.1    Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG kann bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgrund der vorliegenden Akten beschlossen werden oder - nach Einstellung der Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werden. Das Gesetz gibt keine Richtlinien, wie zwischen den beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist und, soweit aufgrund der Akten ein materieller Entscheid möglich ist, kein Nichteintretensentscheid gefällt werden soll. Die Sanktion des Nichteintretens ist nicht zulässig, wo der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei sich ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt. Allemal ist zu berücksichtigen, dass die für die Partei „günstigere Variante“ zu wählen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 43 Rz 99 f.).

5.2    Vorliegend lässt sich aufgrund der sich durchgehend abzeichnenden mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers weder bestimmen, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, noch, an welchen Diagnosen und gesundheitlichen Einschränkungen mit allfälliger Auswirkung auf die Ar-beitsfähigkeit er tatsächlich leidet. Das mit Verfügung vom 7. September 2016 von der IV-Stelle faktisch verfügte Nichteintreten (Urk. 2) entsprechend Art. 43 Abs. 3 ATSG erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.2    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 3). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan