Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01109




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 1. Februar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker

Advokaturen im Rabenhaus

Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, war seit 15. April 2002 bei der Y.___ tätig, zuletzt als Restaurantleiterin (Urk. 6/9 Ziff. 2.8), als sie am 13. Oktober 2010 als Fussgängerin von einem Personenwagen angefahren wurde (Urk. 6/11/2, Urk. 6/11/43) und sich dabei unter anderem ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Beckenringfraktur, eine Fraktur im Bereich des rechten Ellenbogens sowie komplexe Kniebinnenläsionen zuzog (Urk. 6/11/37). Am 20. Januar 2011 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf die Folgen des Unfalls vom 13. Oktober 2010 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie einer Rente an (Urk. 6/2 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 2. Februar 2012 (Urk. 6/83) schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Arbeitsplatzerhalt erfolgreich ab. Mit Mitteilung vom 13. März 2013 (Urk. 6/130) sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zu, welche die Versicherte mit Erwerb des Bürofachdiploms VSH am 1. Februar 2014 erfolgreich abschloss (Urk. 6/153). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2014 (Urk. 6/155) sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung im Hinblick auf den Erwerb des Handelsdiploms VSH zu.

1.2    In der Folge erkrankte die Versicherte an einem Guillain-Barré-Syndrom und wurde deswegen vom 29. November bis 19. Dezember 2014 notfallmässig hospitalisiert (Urk. 6/192/1-2). Mit Verfügung vom 19. August 2015 (Urk. 6/213) wurde ein Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung verneint.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/264, Urk. 6/267) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 6/296 und Urk. 6/272 = Urk. 2) mit Wirkung ab November 2014 eine ganze Rente zu.


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rentenberechtigung durch die Anordnung und Durchführung von beruflichen Massnahmen in der Zeit von März 2012 bis Oktober 2014 unterbrochen worden sei, und es sei ihr für die Zeit vom 13. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Invaliditätsbemessung während dieses Zeitraumes an die IV-Stelle zurückzuweisen; es sei festzustellen, dass sie seit dem Unfall vom 10. (richtig wohl: 13.) Oktober 2010 bis zum Zeitpunkt des verfügten Rentenbeginns im November 2014 erwerbsunfähig und invalid gewesen sei, mindestens bis März 2012 zu 100 %; es sei festzustellen, dass ihr schon ab 13. Oktober 2011 Ansprüche auf Invalidenrenten aus der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der überobligatorischen Vorsorge (Säule 2a, eventuell 2b) zustünden; es sei festzustellen, dass ihr gegenüber der ALRIVO Vorsorgeeinrichtung, eventuell gegenüber der PFS Pension Fund Services AG ab 10. August 2011 sowie während des Zeitraums der Durchführung beruflicher Massnahmen eine obligatorische und überobligatorische Rente der beruflichen Vorsorge auf Basis des bei Eintritt der Invalidität gültigen Versicherungsausweises per 1. Oktober 2010 zustehe; und es sei festzustellen, dass die zuständige Vorsorgeeinrichtung die ALRIVO Vorsorgeeinrichtung sei, und es sei die IV-Stelle anzuweisen, den Verteiler der angefochtenen Verfügung entsprechend zu berichtigen und die Zustellung der Verfügung an die Vorsorgeeinrichtung zu wiederholen (S. 2 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an sie zurückzuweisen.

2.2    Mit Zwischenentscheid vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7) wurde erwogen, es sei nicht auszuschliessen, dass das hiesige Gericht die Sache zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückweisen könnte, und es wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer möglichen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin beziehungsweise zu einer möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) zu äussern oder die Beschwerde zurückzuziehen, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (Urk. 9) dazu Stellung nahm. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2017 (Urk. 11) zugestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.


    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 13. Oktober 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Restaurantleiterin erheblich eingeschränkt sei, und dass sie eine Umschulung zur technischen Kauffrau aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen. In der Folge sei sie ab November 2014 im Umfang eines Invaliditätsgrades von 100 % in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Ab Januar 2016 sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzumuten gewesen. Da die Beschwerdeführerin während der Umschulung in der Zeit vom März 2012 bis November 2014 Taggeldleistungen bezogen habe, habe während dieses Zeitraums kein Rentenanspruch bestanden.

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie zwar während der Umschulung vom 20. August 2012 bis Ende November 2014 weiterhin bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, teilweise im Umfang eines Arbeitspensums von 40 %, tätig gewesen sei, dass der ihr dafür ausgerichtete Lohn im Marktvergleich indes zu hoch gewesen sei, weshalb feststehe, dass sie seit dem Unfall vom 13. Oktober 2010 bis zum Ausbruch des Guillain-Barré Syndroms im November 2014 in rentenbegründendem Ausmass in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 1 S. 6), weshalb ab 13. Oktober 2011 sowohl ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung als auch eine solche der beruflichen Vorsorge ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 7).


3.

3.1    Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen.

3.2    Die Ärzte des Z.___, Klinik für Unfallchirurgie, erwähnten in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 24. November 2010 (Urk. 6/11/37-38), dass die Beschwerdeführerin von der A.___ wegen eines infizierten posttraumatischen Seroms im Bereich des rechten Oberschenkels vom 9. bis 24. November 2010 hospitalisiert gewesen sei (S. 1), und dass sie am 24. November 2010 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in die B.___ entlassen worden sei (S. 2).

3.3    Die Ärzte der B.___ führten im psychosomatischen Konsilium vom 14. Februar 2011 (Urk. 6/106/416-419) aus, dass das Unfallereignis vom 13. Oktober 2010 bei der Beschwerdeführerin eine psychische Belastungsreaktion hervorgerufen habe. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung bestünden jedoch nicht (S. 3). Es handle sich dabei vielmehr um eine Anpassungsstörung (S. 4).

3.4    In ihrem Austrittsbericht vom 12. August 2011 (Urk. 6/106/403-406) erwähnten die Ärzte der B.___, dass die Beschwerdeführerin vom 24. November 2010 bis 12. August 2011 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

    - Verkehrsunfall vom 13. Oktober 2010 mit/bei:

- Beckentrauma mit Beckenringfraktur rechts

- wenig dislozierter offener partieller Olecranon-Fraktur rechts

- komplexer Kniebinnenläsion rechts mit mehrfragmentärer Fibulaköpfchen-Fraktur, HKB-Ruptur, partieller VKB-Ruptur, Partialruptur MCL, Ruptur LCL, ventraler Luxation laterales Meniskushinterhorn (Differenzialdiagnose: Ruptur an Anheftung dorsal/lateral) mit/bei:

- Arthrofibrose Kniegelenk rechts

- persistierender ausgeprägte Knieinstabilität und posttraumatischer Gonarthrose/Osteonekrose rechts

- komplexer Kniebinnenläsion links mit subtotaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Verdacht auf Partialruptur beider Kollateralbänder

- LFTA-Ruptur des oberen rechten Sprunggelenks

- infiziertem posttraumatischem Serom im Bereich des rechten Oberschenkels

- stumpfem Thorax- und Abdominaltrauma

- leichter traumatischer Hirnverletzung

- Anpassungsstörung

    - medikamentös-toxische Hepatitis bei Zurcalberdosierung

    - Adipositas permagna (BMl 43.3)

    - Hypercholesterinämie

    - arterielle Hypertonie

    Bei Klinikaustritt habe die Beschwerdeführerin noch unter einer eingeschränkten Kniebeweglichkeit rechts und unter einem leichten Streckdefizit im rechten Ellenbogen gelitten. Für längere Strecken und im Freien habe sie Gehstöcke benötigt (S. 2).

    Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten. Diesbezüglich bestehe ab 13. August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, vorwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne das Besteigen von Leitern und ohne kniende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin indes ganztags zuzumuten, wobei ab 1. September 2011 ein Einstieg mit zwei bis drei Stunden Präsenzzeit für vier Wochen, anschliessend eine Steigerung des Pensums auf halbtags und danach eine Neubeurteilung der Situation empfohlen werde (S. 2).

3.5    Mit Bericht vom 4. Juni 2013 (Urk. 6/146/7-9) stellten die Ärzte der A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin sehr aktiv die Rehabilitation durchgeführt habe, dass sie im Alltag jedoch weiterhin beim Treppensteigen eingeschränkt sei und vor allem beim Abwärtsgehen einen Gehstock oder ein Geländer als Stütze benötige. Die Gehfähigkeit sei auf 50 Minuten ohne Pause eingeschränkt. Aus diesen Gründen habe sie eine Umschulung zur Güterbewirtschaftung begonnen (S. 1).

3.6    Die Ärzte der A.___ führten am 22. Mai 2014 (Urk. 6/167/1-3) aus, dass die Beschwerdeführerin unter ständigen Schmerzen im Bereich ihres rechten Kniegelenks leide, vor allem beim Treppenhinuntersteigen. Eine Tuberositasosteotomie sowie eine laterale Facettektomie und eine mediale Raffung könnten eine Verbesserung der Flexion bringen. Eine Verbesserung der Beschwerden sei jedoch auch durch ein regelmässiges Dehnen und Lockern der Oberschenkelmuskulatur zu erreichen (S. 2).

3.7    Die Ärzte des C.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 30. Dezember 2014 (Urk. 6/202/3-9), dass die Beschwerdeführerin vom 29. November bis 19. Dezember 2014 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Guillain-Barré-Syndrom (Erstdiagnose am 10. Dezember 2014) mit:

- gürtelförmigen thorakovertebralen Schmerzen

- sockenförmigen Hypästhesien an beiden Füssen

- Areflexie an beiden Beinen

- Depression (Erstdiagnose im Jahre 2010)

- substituierte Hypothyreose

- arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad III bei BMI 42.9 kg/m2

- Hypercholesterinämie

- Glaukom am rechten Auge

- Erhöhte Transaminasen (Erstdiagnose am 15. Dezember 2014)

    Auf Grund von Rückenschmerzen sowie Hypästhesien an Händen und Füssen beidseits sei eine notfallmässige Zuweisung der Beschwerdeführerin erfolgt. Eine radiologische Untersuchung der Brustwirbelsäule (BWS) habe keine Frakturen oder Degenerationszeichen ergeben. Im Verlauf sei es zu progredienten Paresen und Sensibilitätsstörungen sowie zur Areflexie der unteren Extremitäten gekommen, worauf eine neurographische Untersuchung Hinweise auf eine demyelinisierende Polyradikuloneuropathie ergeben habe. Eine MRI-Untersuchung der Wirbelsäule habe eine radikuläre Anreicherung der sakralen Nervenwurzeln gezeigt. In der durchgeführten Lumbalpunktion habe sich sodann eine zytoalbuminäre Dissoziation gezeigt, welche am ehesten einem Guillain-Barré-Syndrom entspreche.


3.8    Mit Bericht vom 3. November 2015 (Urk. 6/234/7-10) stellten die Ärzte der A.___ die folgenden Diagnosen (S. 1-2):

- Status nach Guillain-Barré-Syndrom, Erstdiagnose am 10. Dezember 2014, mit/bei:

- Status nach grippalem Infekt sowie Grippeimpfung vorangehend

- Hospitalisation im C.___ vom 29. November bis 19. Dezember 2014

- Klinisch: gürtelförmige thorakovertebrale Schmerzen, sockenförmige Hypästhäsien Füsse beidseits, Areflexie Beine beidseits, Schluckstörung, aktuell Schluckproblematik besser, Gangstörung sowie motorische Ausfälle und Sensibilitätsstörungen regredient

- neurogene Harnblasenentleerungsstörung mit progredienter Urgeinkontinenz mit/bei:

- seit Dezember 2014 im Rahmen des Guillain-Barré-Syndroms, zusätzlich Belastungsinkontinenz Grad II

- keine obstruktive Symptomatik, keine rezidivierenden Harnwegsinfektionen, keine Makrohämaturie-Episoden

- vor dem Guillain-Barré-Syndrom; gering ausgeprägte Miktionsprobleme, dort am ehesten mit Belastungsinkontinenz und nur gering ausgeprägter Urge-Symptomatik

- Status nach Verkehrsunfall vom September 2010

- stumpfes Abdominal- und Thorax-Trauma, Beckenringfraktur, Olecranonfraktur rechts, komplexe Kniebinnenläsion rechts,

- Status nach Knie-Totalprothese rechts, Mai 2011

- papilläres Hidradenom labius maius rechts, August 2012

- Depression

- substituierte Hyperthyreose

- arterielle Hypertonie

- Adipositas Grad II bei BMI 42.9 kg/m2

- Hypercholesterinämie

- Glaukom rechts

- erhöhte Transaminasen passager im Dezember 2014

- Sigmadivertikulose

- anamnestisch Status nach oberer gastrointestinaler Blutung bei Magen Ulcus aufgrund Celebrex-Medikation im Sommer 2014

- Obstipation mit/bei:

- notwendiger, täglicher medikamentöser Stuhlregulation

    Die Beschwerden hätten sich gebessert. Die Missempfindungen und das Taubheitsgefühl an den Fingerspitzen seien regredient; die Feinmotorik und die Schwäche an den Beinen hätten sich gebessert (S. 2). Der klinische und neurophysiologische Befund entspreche einer peripher-demyelisierenden Erkrankung, wie beispielsweise einem Guillain-Barré-Syndrom, jedoch mit deutlichen Zeichen einer Erholung.

    Die Beschwerdeführerin sei schon vor dem Auftreten des Guillain-Barré-Syndroms auf Grund der Folgen eines Verkehrsunfalls nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen. Gegenwärtig sei auf Grund der neurologischen Beeinträchtigungen nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % auszugehen (S. 3).

3.9    D.___, Fachleiterin Neuropsychologie im E.___, führte in ihrem testpsychologischen Untersuchungsbericht vom 29. Januar 2016 (Urk. 6/247) aus, dass eine am 15. Dezember 2015 durchgeführte testpsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung ergeben habe. Ätiologisch seien die Defizite am ehesten im Rahmen eines depressiven Zustandsbildes zu erklären. Eine Wiederaufnahme der begonnenen Umschulung erscheine als wenig erfolgversprechend (S. 5).

3.10    Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (Urk. 6/262/6-7) aus, dass in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Auf Dauer sei nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % zu rechnen. Dabei sei anhand medizinischer Verlaufsberichte zu prüfen, ob eine Arbeitsfähigkeit von 40 % zu erreichen sei.

3.11    Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte mit Bericht vom 17. Februar 2016 (Urk. 6/257), dass die motorischen und sensiblen neurologischen Ausfälle langsam rückläufig seien. Die Beschwerdeführerin benötige zum Treppensteigen weiterhin eine Stockunterstützung und ihre Gehdauer sei schmerzbedingt auf 45 Minuten beschränkt (S. 1).

    Gegenwärtig arbeite sie bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin im Umfang eines Arbeitspensums von 20 %. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums in sehr kleinen Schritten sei zu erwarten. Eine Steigerung auf ein Arbeitspensum von 40 % innerhalb eines Jahres wäre sehr erfreulich, könne aber nicht garantiert werden. Eine Wiederaufnahme der abgebrochenen Umschulung sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten (S. 2).


4.

4.1    Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 13. Oktober 2010 vorerst ausschliesslich unter den Folgen dieses Unfalls litt. Gemäss der Beurteilung der Ärzte der B.___ vom 12. August 2011 (vorstehend E. 3.4) bestand in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Restaurantleiterin auf Grund der Unfallfolgen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, vorwiegend sitzender, wechselbelastender Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin jedoch nach einer Einstiegsphase grundsätzlich ganztags zuzumuten. Demgegenüber gingen die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vorstehend E. 3.8) davon aus, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Auftreten des Guillain-Barré-Syndroms auf Grund der Folgen des Verkehrsunfalls vom 13. Oktober 2010 nur im Umfang von 50 % arbeitsfähig gewesen sei.

4.2    In der Folge trat bei der Beschwerdeführerin ein Guillain-Barré-Syndrom auf, welches am 10. Dezember 2014 während einer Hospitalisation im C.___ vom 29. November bis 19. Dezember 2014 erstmals festgestellt wurde (vorstehend E. 3.7). Zusätzlich litt die Beschwerdeführerin an einer neurogenen Harnblasenentleerungsstörung mit progredienter Urgeinkontinenz. In ihrem Bericht vom 3. November 2015 stellten die Ärzte der A.___ eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 40 % fest (vorstehend E. 3.8). Damit übereinstimmend ging auch Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (vorstehend E. 3.10) davon aus, dass auf Dauer nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 40 % zu rechnen sei. Demgegenüber ging Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 17. Februar 2016 (vorstehend E. 3.11) davon aus, dass höchstens mit einer Steigerung des Arbeitspensums auf ein Arbeitspensum von 40 % innerhalb eines Jahres zu rechnen sei.

4.3    Die Beschwerdeführerin, welche seit dem Unfall vom 13. Oktober 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen war, meldete sich am 20. Januar 2011 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.2). In der Folge sprach ihr die Beschwerdegegnerin vorerst mit Mitteilung vom 15. Februar 2012 (Urk. 6/98) berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zur Technischen Kauffrau vom 20. August 2012 bis 31. Oktober 2014 zu. Mit Verfügung vom 15. März 2012 (Urk. 6/102) wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 20. August 2012 bis 31. Oktober 2014 ein IV-Taggeld zugesprochen. Mit Mitteilung vom 13. März 2013 (Urk. 6/130) wurden der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung bis Bürofachdiplom VSH vom 16. März 2013 bis 1. Februar 2014 zugesprochen. Mit Verfügung vom 20. März 2013 (Urk. 6/134) wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 16. März 2013 bis 1. Februar 2014 ein IV-Taggeld zugesprochen.

    Mit Mitteilung vom 19. Februar 2014 (Urk. 6/155) wurden der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung bis zum Handelsdiplom VSH vom 2. Februar 2014 bis 26. Januar 2015 zugesprochen. Mit Verfügung vom 17. März 2014 (Urk. 6/161) wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2. Februar 2014 bis 26. Januar 2015 ein IV-Taggeld zugesprochen. Mit Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 6/171) wurde der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 20. August 2014 bis 26. Januar 2015 neu bemessen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 6/172) wurde der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 26. Januar 2015 neu bemessen. Mit Mitteilung vom 27. März 2015 (Urk. 6/182) stellte die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. Februar 2014 zugesprochenen beruflichen Massnahmen im Sinne einer Umschulung bis zum Handelsdiplom VSH per 27. November 2014 ein.

4.4    Nach Gesagtem konnte der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens nach Ablauf der einjährigen Wartefrist von Art. 28 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.3) seit dem Unfall vom 13. Oktober 2010 und nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.4) seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 20. Januar 2011 und mithin insgesamt frühestens am 1. Oktober 2011 entstehen, wobei ein allfälliger Rentenanspruch während der Taggeldbezugsdauer vom 20. August 2012 bis 31. Oktober 2014 unterbrochen worden wäre (vorstehend E. 1.4).

4.5    Auf Grund der vorliegenden Akten kann indes die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 19. August 2012 eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestand, nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Denn während die Ärzte der B.___ im Austrittsbericht vom 12. August 2011 (vorstehend E. 3.4) davon ausgingen, das der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer, vorwiegend sitzender und wechselbelastender Tätigkeiten nach einer gewissen Anpassungszeit von wenigen Wochen nach dem Klinikaustritt am 12. August 2011 grundsätzlich vollzeitlich zuzumuten gewesen sei, vertraten die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vorstehend E. 3.8) die Ansicht, dass bereits vor dem erstmaligen Auftreten des Guillain-Barré-Syndroms im November 2014 lediglich eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestanden habe.

4.6    Des Weiteren kann auf Grund der vorliegenden Akten auch die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem erstmaligen Auftreten des Guillain-Barré-Syndroms im November 2014 nicht mit letzter Gewissheit beantwortet werden. Denn während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 2) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 sicher die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzumuten sei, vertraten sowohl die Ärzte der A.___ in ihrem Bericht vom 3. November 2015 (vorstehend E. 3.8), als auch Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2016 (vorstehend E. 3.10) und Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 17. Februar 2016 (vorstehend E. 3.11) übereinstimmend die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin unter gewissen Umständen, beziehungsweise nach einer gewissen Anpassungszeit die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten grundsätzlich im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten sei.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).

5.2    Nach Gesagtem können die Fragen nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten im Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 19. August 2012 und in der Zeit ab November 2014 nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als ungenügend abgeklärt. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.

5.3    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt umfassend abkläre. Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise eine orthopädische und eine neurologische sowie eventuell zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und anschliessend über ihren Rentenanspruch erneut verfügen.

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


7.

7.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

7.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt George Hunziker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz