Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01111


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 4. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Monika Leuenberger-Roiha

Jenal Wolfensperger Leuenberger Rechtsanwälte

Brunnenstrasse 2, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war von 1991 bis Januar 2007 als Chauffeur und Magaziner in einer Apotheke tätig (Urk. 7/1) und meldete sich am 5. März 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm verschiedene Eingliederungsmassnahmen zu (Urk. 7/27, Urk. 7/38-39, Urk. 7/54, Urk. 7/76) sowie nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens, das am 24. November 2009 erstattet wurde (Urk. 7/86), mit Verfügungen vom 3. Dezember 2010 eine ganze Rente ab Januar 2008 (Urk. 7/106-111, Urk. 7/101).

    Am 4. Mai 2011 (Urk. 7/121) und am 3. Januar 2013 (Urk. 7/132) teilte sie dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 10. Dezember 2014 (Urk. 7/141) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 24. Oktober 2015 erstattet wurde (Urk. 7/164). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/166, Urk. 7/169, Urk. 7/184, Urk. 7/208) verneinte sie mit Verfügung vom 2. September 2016 einen weiteren Rentenanspruch (Urk. 7/214 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 5. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei mit der Feststellung aufzuheben, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe, eventuell sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung, dies mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen (S. 1 f. Ziff 1).

    Mit Gerichtsverfügung vom 23. Dezember 2016 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11).

    Am 2. Februar 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 14) und am 15. Februar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 9. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände-rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenvergung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2, 9C_762/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 je mit Hinweisen).

1.4    Voraussetzung einer Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die Leistungszusprache hat sich auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiederergungsweise aufgehoben werden kann, - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1).

    Die Berichtigung einer zweifellos unrichtigen Verfügung ist stets von erheblicher Bedeutung, wenn diese periodische Leistungen zum Gegenstand hat (BGE 140 V 85 E. 4.4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gemäss dem 2015 erstatteten Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so verbessert, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Einschränkung mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie aus, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aus näher dargelegten Gründen zweifellos unrichtig (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf das 2015 erstattete Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 11 ff.). Die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, und der Mitteilung von 2013 über den unveränderten Rentenanspruch sei eine vertiefte Abklärung vorausgegangen (Urk. 14).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob der bisherige Rentenanspruch wiedererwägungsweise infolge zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache oder wegen eines Revisionsgrundes zu verneinen sei, und wie es sich im Revisionsfall mit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt verhält.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 30. April 2008 (Urk. 7/15) aus, dass er den Beschwerdeführer seit Januar 2007 behandle (Ziff. 3.1), und nannte folgende Diagnose (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, bestehend seit dem 19. Juni 2006, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11)

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 19. Juni 2006 (Ziff. 2) und berichtete anamnestisch von einer depressiven Entwicklung bei chronisch konflikthafter Ehe und Konfliktsituation am Arbeitsplatz mit Kündigung nach 17-jähriger Tätigkeit (Ziff. 3.3). Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell die Prognose aufgrund des Verlaufs der psychischen Störung eher reserviert zu stellen (Ziff. 3.7).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. Juni 2008 (Urk. 7/20) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1993 behandle (Ziff. 3.1), und nannte folgende Diagnose (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störungen, seit zirka 2005, gegenwärtig mittelgradige Episode

    Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 19. Juni 2006 (Ziff. 2) und berichtete anamnestisch von einer seit 2005 zunehmenden Eheproblematik, welche zu rezidivierenden depressiven Episoden und in der Folge auch zunehmenden Problemen am Arbeitsplatz geführt habe. 2007 sei es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen, daneben habe der Ehekonflikt mit intermittierender Eskalation weitergeschwelt (Ziff. 3.3). Kurzfristig könne seines Erachtens nicht mit einer relevanten Verbesserung gerechnet werden, mittelfristig sei natürlich immer noch auf eine Verbesserung der psychischen Situation und ein Wiedererreichen zumindest einer Teilarbeitsfähigkeit zu hoffen (Ziff. 3.7).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 24. November 2009 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/86). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.) und seine am 20. Mai 2009 erfolgte Untersuchung (S. 2 oben Ziff. 4).

    Zum Psychostatus führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Unterhaltung zu lamentieren und auf sehr theatralische Art zu weinen begonnen. Wenig echt habe gewirkt, dass er sein genaues Geburtsdatum auf seiner Identitätskarte habe nachsehen müssen (S. 5 unten). Er habe berichtet, dass er sich schon dreimal habe suizidieren wollen, konkret aber nichts Derartiges unternommen habe (S. 6 oben). Er habe angegeben, zweimal im Psychiatrischen Zentrum B.___ gewesen zu sein; man habe ihn hospitalisieren wollen, was er aber nicht gewollt habe. Beides treffe nach Lage der Akten (vgl. S. 4) nicht zu (S. 6). Er habe geäussert, seit praktisch zwanzig Jahren lebe er in der deutschen Schweiz, spreche aber kein Deutsch, dies verbunden mit demonstrativ-kindlichem Schluchzen (S. 6 Mitte). Die Grundstimmung sei selbstmitleidvoll-weinerlich, die affektive Schwingungsfähigkeit sehr themenabhängig (S. 6 unten). Dem Gutachter sei er ausgeprägt unterwürfig begegnet und habebeispielsweise das Vergnügen betont, mit ihm Französisch sprechen zu können; mit dem behandelnden Psychiater unterhalte er sich auf Deutsch (S. 7 oben). Der dargestellte Leidensdruck und die Anzeichen eigener Bemühungen zur Verbesserung der Situation verhielten sich umgekehrt proportional: Der Beschwerdeführer wirke ausgesprochen passiv und an der jetzigen Situation haftend, eine eigentlich depressive Schwere liege aber gewiss nicht im Raum. Die Sitzhaltung wirke schicksalsergeben-amorph, die Mimik sei aber recht lebendig, auch mit gelegentlichen Tränen (S. 7 Mitte).

    Der Gutachter diagnostizierte eine schon über mehrere Jahre sich hinziehende und mit grösster Wahrscheinlichkeit auf die ab 2005 manifest gewordenen Schwierigkeiten in Ehe und Beruf zurückzuführende längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21). Die aktuell zu beobachtende Regression in ein kindlich anmutendes Begehrlichkeitsverhalten, die unkritische Selbstidealisierung sowie die völlig fehlende Übernahme von Verantwortung liessen ferner auf eine unreife Persönlichkeitsstörung (F60.8) schliessen. Aufgrund der geschilderten Symptome (insbesondere der abnormen Müdigkeit) sei ferner von einer leicht ausgeprägten Neurasthenie (F48.0) auszugehen, die ebenfalls als reaktiv durch die Turbulenzen aus dem Jahr 2005/2006 ausgelöst zu sehen sei (S. 12).

    Die Störung stelle sich deutlich als reaktiv auf die Ereignisse von 2005 dar und zum Zeitpunkt der Untersuchung sei keine typisch depressive Symptomatik zu beobachten gewesen, was der Beurteilung im Psychiatrischen Zentrum B.___, nicht aber jener des behandelnden Psychiaters, entspreche (S. 12 Mitte).

    Den diagnostizierten Störungen aus dem Formenkreis F4 könne er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuordnen. Die vom Versicherten nach wie vor geltend gemachte und auch dargestellte Unfähigkeit zu einer vollzeitigen Beschäftigung deute er also in erster Linie psychosozial - und motivational - und nicht etwa krankheitsbedingt (S. 12 unten).

3.4    Am 4. Februar 2010 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen Termin (20. April 2010) zur Untersuchung durch den Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), bekannt (Urk. 7/88).

    Laut Feststellungsblatt vom 11. Februar 2008 hielt Prof. C.___ am 20. April 2010 Folgendes fest (Urk. 7/93 S. 5):

Laut psychiatrischer Exploration zur Feststellung des versicherungsmedizinischen Sachverhalts am 20.4.2010 verhindert ein psychischer Gesundheitsschaden von erheblichem Krankheitswert (ICD-10: F60.6; F48.0; F43.1; F32.2 und Z 60.0; Z 60.8 und Z 56.-) seit Beginn 2007 die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten.

Im Mittelpunkt des Beschwerdebildes stehen depressiv begleitete Versagensängste mit ausgeprägten Gefühlen von Verzweiflung und dem Verlust der mannesbezogenen Selbstachtung, entstanden als langanhaltende Reaktion auf traumatisierende Ereignisse im beruflichen und familiären Bereich. Die verhaltenseinschränkende Störung, die sich vor dem Hintergrund einer Migrationsproblematik ausbildete, hat sich seit 2007, trotz lege artis durchgeführter hausärztlicher und psychiatrischer ambulanter Behandlung, krankheitswertig rasch chronifiziert und erscheint bis heute hartnäckig therapieresistent. Eine intensiv durchgeführte störungsspezifisch orientierte psychiatrische und hausärztliche Behandlung sollte zur Stabilisierung des suizid-gefährdeten Versicherten während 3-4 Monaten fortgesetzt werden. Ein zu erbittender Verlaufsbericht wird dann zur Beurteilung der sich mittelfristig ergebenden beruflichen Eingliederungsaussichten heranzuziehen sein. Die berufliche Integrationsprognose stellt sich im ganzen positiv dar.

Aus versicherungsmedizinischer Sicht ist bei dem 47-jährigen Versicherten vor dem Hintergrund des festgestellten Gesundheitsschadens mit Krankheitswert seit 2007 bis heute keine beruflich zu verwertende Rest-AF gegeben.

    Die genannten ICD-10-Kodierungen stehen für folgende Diagnosen:

- F60.6ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung

- F48.0Neurasthenie

- F43.1posttraumatische Belastungsstörung

- F32.2schwere depressive Episode

- Z60.0Anpassungsprobleme an die Übergangsphasen im Lebenszyklus

- Z60.8sonstige Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung

- Z56Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit

3.5    Gestützt auf die Stellungnahme von Prof. C.___ wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 7/94) und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Januar 2008 in Aussicht gestellt (Urk. 7/97). Mit Verfügungen vom 3. Dezember 2010 wurde die ganze Rente ab Januar 2008 zugesprochen (Urk. 7/106-111; Urk. 7/101).


4.

4.1    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 16. Dezember 2010 (Urk. 7/112) holte die Beschwerdegegnerin Berichte ein:

    Dr. Z.___ führte mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 aus (Urk. 7/114), es werde wohl kaum sinnvoll sein, schon wieder Stellung zu nehmen, nachdem dem Beschwerdeführer vor wenigen Tagen nach unerträglich langem Warten erst gerade die Rente zugesprochen worden sei. Das Jahr sei zusammengefasst weiterhin geprägt gewesen durch die schwerste Depression mit sozialem Rückzug, schwerste Schlafstörungen und Gedankenkreisen trotz hoch dosierter Medikation und wöchentlicher Betreuung durch Dr. Y.___ und ihn.

4.2    Dr. Y.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Februar 2011 (Urk. 7/116) folgende Diagnose (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, ICD-F33.10, bestehend seit 2006

    Er attestierte die gleiche Arbeitsunfähigkeit wie in seinem letzten Bericht (vorstehend E. 3.1) und führte unter anderem aus, die Prognose sei aus psychiatrischer-medizinischer Sicht mehr als reserviert zu stellen (Ziff. 1.4).

4.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte laut Feststellungsblatt vom 4. Mai 2011 (Urk. 7/120) am 14. Februar 2011 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Verlauf nicht befriedigend. Man würde erwarten, dass bei unbefriedigendem Verlauf unter Therapie und weiter bestehender voller Arbeitsunfähigkeit eventuell auch eine stationäre oder teilstationäre Behandlung hätte erwogen werden müssen. Bisher sei immer noch eine reaktive Situation auf psychosoziale Belastungssituationen (Stellenverlust, Scheidung) anzunehmen und die lange volle Arbeitsfähigkeit sei daher nicht/nicht umfassend plausibel (S. 2 unten). Eine erneute psychiatrische Begutachtung sei angezeigt, wobei zurzeit keine geeignete Begutachtungsstelle frei sei (S. 3 oben).

    Am 20. April 2011 hielt sie abermals fest, es sei ein Gutachten einzuholen und wies darauf hin, dass nach Eingang des Gutachtens die Fallführung von einem Psychiater im RAD übernommen werde.

4.4    Am 21. April 2011 intervenierte Dr. Y.___ telefonisch bei Dr. D.___ vom RAD (Urk. 7/118) und in einem Schreiben an sie vom 25. April 2010 (richtig: 2011; Urk. 7/119) plädierte er dafür, dass im vorliegenden Fall keinesfalls primär versicherungsmedizinisch, sondern vor dem Hintergrund des der SVA bestens bekannten schweren Krankheitsverlaufes psychiatrisch-medizinisch und vor allem prospektiv vorgegangen werde. Unbedingt verhindert werden sollte aus seiner Sicht zudem, „dass die SVA weiterhin als Perpetuator der vorliegenden schweren Psychopathologie einwirkt“ (S. 2).

    Am 3. Mai 2011 hielt Dr. D.___ sodann fest, nach Rücksprache mit der Teamleitung im RAD sei eine Neubeurteilung in 12 Monaten angezeigt, dann sollte der Fall nicht mehr von ihr, sondern von einem Psychiater behandelt werden. Aktuell werde auf ein psychiatrisches Gutachten verzichtet (Urk. 7/120 S. 4 unten).

4.5    Am 4. Mai 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/121).


5.    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2. September 2012 (Urk. 7/125) holte die Beschwerdegegnerin wiederum Berichte ein:

    Dr. Y.___ verwies in seinem Bericht vom 11. September 2012 (Urk. 7/129) bezüglich Diagnosen auf den letzten Bericht (Ziff. 5.4) und führte aus, der Patient sei auch heute aufgrund der vorliegenden chronifizierten psychischen Störung mit stattgefundener Persönlichkeitsveränderung auch im geschützten Rahmen nicht arbeitsfähig (Ziff. 5.5).

    Dr. Z.___ führte am 6. Oktober 2012 aus, der Patient sei durch das quälende Gedankenkreisen und auch massive Antriebshemmung nicht in der Lage, eine regelmässige Leistung zu erbringen (Urk. 7/130 Ziff. 1.7).

    Seitens des RAD gab wiederum Dr. D.___ am 17. Dezember 2012 eine Stellungnahme ab und führte aus, es sei weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit in freier Wirtschaft und auch im geschützten Rahmen ausgewiesen. Eine erneute vorgezogene Revision sei nicht empfohlen (Urk. 7/131 S. 2 unten).

    Am 3. Januar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/132).


6.

6.1    Nach Eingang des Revisionsfragebogens am 15. Dezember 2014 (Urk. 7/141) verwies Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 11. Februar 2015 (Urk. 7/146) betreffend Diagnosen auf seinen Bericht von 2012, zusätzlich nannte er eine Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88), die sich innerhalb der letzten Jahre entwickelt habe (Ziff. 1.1). Der Patient sei kaum in der Lage, längerfristig sich mehr als 1-2 Stunden pro Tag einer Aufgabe zu widmen, dies gelte auch für eine der schweren psychischen Störung angepasste Tätigkeit (Ziff. 2.1).

6.2    Dr. Z.___ teilte mit Schreiben vom 19. März 2015 mit, limitierend für die Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor die psychische Situation, erwähnte eine rezidivierende Nephrolithiasis (vgl. Urk. 7/150), und verwies auf Dr. Y.___ (Urk. 7/149). In einem Verlaufsbericht vom 18. Juni 2015 (Urk. 7/158) nannte er als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung mit Persönlichkeitsänderung seit 2005 (Ziff. 1.2) und führte aus, er erlebe den Patienten nur sporadisch und primär für somatische Probleme (Ziff. 1.3).

6.3    Am 24. Oktober 2015 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/164). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 26. August 2015 unter Beizug einer Dolmetscherin erfolgte Untersuchung (S. 2 Mitte).

    Zum Befund führte der Gutachter unter anderem aus, in der Exploration sei der Beschwerdeführer freundlich, höflich. Er sei auskunftsbereit, er antworte jedoch häufig vage, konkrete Informationen seien häufig, trotz gezieltem Nachfragen, nicht zu erhalten, auch nicht über sehr einfache Sachverhalte. Der Beschwerdeführer antworte häufig ausweichend, das Antwortverhalten sei taktisch geprägt. Das Verhalten sei streckenweise sehr demonstrativ, so beispielsweise, wenn er sehr lange überlege, wie alt sein Sohn und seine Tochter seien; es wirke teilweise burlesk. Der Beschwerdeführer gebe bei diversen Daten und Fakten an, er könne sich nicht erinnern, und mache völlig unplausible Angaben, beispielsweise, dass seine Tochter 8 Jahre alt sei, während sie tatsächlich 18 Jahre alt sei. Auf anderen Gebieten könne er sehr präzise Auskunft geben, beispielsweise über finanzielle Dinge. Er demonstriere vor allen Dingen Hilflosigkeit und Passivität. Fragen würden häufig am Thema vorbei beantwortet. Der Beschwerdeführer möchte immer wieder zu erzählen beginnen, dass er den ganzen Tag nichts mache und nur im Bett liege. Das Gespräch müsse immer wieder strukturiert werden, um auf den ursprünglichen Punkt zurückkommen, was erheblichen Einsatz erfordere, jedoch möglich sei (S. 15).

    Weiter berichtete der Gutachter, als er auf das Thema Autofahren gekommen sei und die Fahrtauglichkeit unter Medikation angezweifelt habe, sei der Beschwerdeführer lebhaft, streckenweise sogar kämpferisch geworden und habe ausführlich und im Detail erklärt, warum er trotz der vielen Medikamente problemlos Autofahren könne, auch mit viel Temesta. Dabei argumentiere er durchaus geschickt (S. 16 oben). Es sei ihm offensichtlich sehr wichtig, dass er weiter Autofahren könne und er gebe an, seine Ärzte hätten ihm das Autofahren erlaubt, Dr. Y.___ würde ihn darin unterstützen. Nach Beendigung des Autothemas habe sich der Beschwerdeführer wieder sehr passiv gegeben und wieder berichten wollen, dass er den ganzen Tag nichts mache und im Bett liege und dass er nicht hinausgehe (S. 16 Mitte).

    Zusammenfassend hielt der Gutachter folgenden Befund fest (S. 17):

Wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten voll orientiert. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis sind in der Untersuchungssituation unauffällig, zum Teil präsentiert Herr F.___ inkonsistente Gedächtnisstörungen. Keine Konfabulationen, keine Paramnesien.

Im formalen Denken etwas eingeengt auf die subjektive Einschätzung, dass er nicht leistungsfähig sei, diesbezüglich auslenkbar. Keine Perseverationen. Eigenanamnestisch Grübeln, Grübelthemen sind die familiären Beziehungen, das Fehlen von Arbeit. Kein Gedankendrängen, keine Ideenflucht, kein Vorbeireden, keine Denkzerfahrenheit. Kein Misstrauen, keine Phobien, keine Zwangsgedanken, keine Zwangsimpulse, keine Zwangshandlungen. Keine hypochondrischen Befürchtungen. Kein Wahn, keine Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen.

Im Affekt euthym, gut schwingungsfähig. Keine Ängste, keine Dysphorie, keine Gereiztheit, keine innere Unruhe. Keine Insuffizienzgefühle, keine gesteigerten Selbstwertgefühle, keine Schuldgefühle, keine Verarmungsgefühle. Keine Störungen der Vitalgefühle.

Eigenanamnestisch noch nie Essstörungen oder Selbstverletzungen.

Im Antrieb in der Untersuchungssituation unauffällig, eigenanamnestisch starke Antriebsminderung. Keine motorische Unruhe. Eigenanamnestisch Störung der circadianen Rhythmik mit Ein- und Durchschlafstörungen und Morgentief. Appetit gut. Eigenanamnestisch vollständiger sozialer Rückzug. Keine Aggressivität, keine Suizidalität.

    Im psychiatrischen Querschnittsbefund zeigten sich beim Beschwerdeführer kaum Auffälligkeiten. Im Vordergrund stehe die Betonung seiner subjektiv empfunden Leistungsunfähigkeit, hier wirke er streckenweise formal etwas eingeengt. Er sei von dem Thema schwer auslenkbar. Im Befund zeigten sich Gedächtnisstörungen, die inkonsistent seien und sich nicht einem klaren Muster zuordnen liessen (S. 18 oben).

    Der aktuelle Befund decke sich nicht mit den in der Aktenlage angegebenen Befunden beispielsweise von Dr. Y.___. In der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer keine labile Affekthaftigkeit gezeigt, der Affekt sei nicht gedrückt, der Antrieb nicht vermindert gewesen. Der aktuelle Befund decke sich jedoch im Wesentlichen mit dem von Dr. A.___ im Gutachten 2009 angegebenen Befund. Auch die von Dr. A.___ gegebene Beschreibung des Ganges der Exploration und des Verhaltens des Beschwerdeführers entspreche dem in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung zu erhaltenden Bild (S. 18 Mitte).

    Sodann diskutierte der Gutachter verschiedene diagnostische Aspekte (S. 19 ff.) und führte aus, zusammenfassend könne er keine klare psychiatrische Diagnose stellen. Dies decke sich mit der Einschätzung von Dr. Y.___, der die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) gestellt habe. Hierbei handle es sich um eine Diagnose, die im Originaltext „sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung" laute. Es handle es sich dabei um eine unspezifische Diagnose. Von Dr. Y.___ seien keine psychotische Erkrankung, keine Abhängigkeitserkrankung und keine affektive Erkrankung diagnostiziert worden (S. 21 unten). Die Diagnose F62.88 werde im Regelfall vergeben als „Persönlichkeitsänderung nach Trauerfall." Einen solchen Trauerfall habe der Beschwerdeführer nicht berichtet. Er finde sich auch nicht in der Aktenlage. Unklar sei, ob Dr. Y.___ möglicherweise den Arbeitsplatzverlust als Trauerfall eingeordnet habe (S. 22 oben).

    Zusammenfassend nannte der Gutachter folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Mitte):

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- Schwierigkeiten in Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe in einer Apotheke bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 23).

6.4    Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte am 31. Oktober 2015 aus, aus näher dargelegten Gründen werde empfohlen, auf die Beurteilungen des Gutachters Dr. E.___ abzustellen (Urk. 7/165 S. 5 oben).

6.5    Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 nahm Dr. Y.___ zum Gutachten Stellung (Urk. 7/175) und führte aus, unterdessen sei allbekannt, dass versicherungsmedizinische Beurteilungen und Schlussfolgerungen nicht mehr mit der bei einem Patienten tatsächlich vorliegenden Erkrankung beziehungsweise Symptomatik korrelieren müssten. Dass die vom behandelnden Facharzt gestellte Diagnose kritisch beurteilt beziehungsweise negiert werde, gehöre heute mit zum versicherungsmedizinischen Standardprozedere. Jedoch sei zu vermerken, dass der Gutachter ja den Auftrag gehabt habe, eine allfällige Aggravation und Simulation zu eruieren, was er dann auch ja auch getan habe (S. 1).

    Seine Diagnosestellung einer rezidivierenden depressiven Störung sei seit 2006 konsistent (S. 1 unten). Seine Nebendiagnose sei fälschlicherweise als Hauptdiagnose gewertet worden, wobei auch sein Schreibfehler (F62.88 statt F62.8) vom Gutachter übernommen worden sei (S. 2 Mitte).

    Die Annahme des Gutachters, das Fahren eines Autos spreche gegen eine gravierende psychische Erkrankung, sei ein vollständig falsches Argumentativ. Der Patient kenne die Wirkung der von ihm seit Jahren eingenommenen Psychopharmaka so gut, dass er sich entsprechend mediziere, wenn er Auto fahren müsse. Vor der Untersuchung habe er die Medikamente reduziert, um nicht allzu müde beziehungsweise gedämpft zu erscheinen (S. 2 unten).

    Die Aussage im Gutachten, er habe keine affektive Erkrankung diagnostiziert, sei aus näher dargelegten Gründen einfach falsch (S. 3).

    Die von ihm gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsänderung sei gültig und zeige, dass die Zäsuren im Leben des Patienten, nicht nur der Verlust der Arbeit, sondern der Verlust des gesamten Lebenskonzeptes sowie die chronisch verlaufende psychische Erkrankung, in seiner Persönlichkeitsstruktur Veränderungen induziert hätten, die ihn in seiner Lebensgestaltung wiederum behinderten und die depressiven Stimmungen mitperpetuierten (S. 3 Mitte).

    Der Patient sei aufgrund der vorliegenden psychischen Störung nicht arbeitsfähig. Sein allgemeines Funktions-, Leistungs- und Energieniveau sei erheblich reduziert, darüber hinaus bestehe eine stark verminderte psycho-physische Resilienz hinsichtlich negativer Lebensereignisse (S. 3 unten). Die Chronifizierung der psychischen Erkrankung werde hier durch die versicherungsmedizinische Vorgehensweise, die einzig auf eine optimierte Schaden-Kosten-Quote ausgerichtet sei, jedoch weiter perpetuiert und amplifiziert (S. 4 oben).

6.6    Am 1. Juni 2016 nahm der Gutachter Dr. E.___ zur von Dr. Y.___ erhobenen Kritik Stellung (Urk. 7/191) und führte aus, die Behauptung, er habe den Auftrag erhalten, eine allfällige Aggravation und Simulation zu eruieren, sei falsch (S. 1). Der Grund für die exzessive Diskussion der Diagnose einer Persönlichkeitsänderung sei ihm nicht ersichtlich, habe doch Dr. Y.___ diese selbst angegeben (S. 2 oben). Die Behauptung, er gebe im Gutachten an, der Versicherte aggraviere, sei falsch (S. 2 Mitte). Zur Angabe, der Versicherte habe die Medikamente ‚reduziert‘, wies er darauf hin, dass die Spiegel für zwei Medikamente null gewesen seien. Angesichts von dessen Halbwertszeit könne der Versicherte das eine dieser Medikamente seit mehreren Tagen überhaupt nicht eingenommen haben (S. 2). Richtig sei, dass Patienten mit chronifizierten psychischen Störungen durchaus Auto fahren dürften - aber nur, wenn sie leichtgradig seien (S. 2 unten).

6.7    Am 23. August 2016 nahm Dr. Y.___ ein weiteres Mal Stellung (Urk. 7/209).


7.

7.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2010 erfolgte ausschliesslich gestützt auf die Ausführungen des RAD-Arztes Prof. C.___ (vorstehend E. 3.5). Dieser hatte, ausgehend von den von ihm aufgelisteten Diagnosen, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert (vorstehend E. 3.4).

    Von erheblicher Bedeutung ist nunmehr, wie die damalige Beurteilung und Rentenzusprache zu qualifizieren ist. Sollte sie sich als zweifellos unrichtig erwei-sen, wäre sie wiedererwägungsweise aufzuheben (vorstehend E. 1.3) und der Anspruch wäre aktuell neu zu beurteilen. Sollte sie hingegen als verlässlich beurteilt werden, wäre sie als Vergleichssachverhalt für die Frage einer revisionsrelevanten Veränderung (vorstehend E. 1.2) heranzuziehen.

7.2    Dies, weil die im Mai 2011 und im Januar 2013 abgeschlossenen Überprüfungen den praxisgemässen Anforderungen nicht genügen, um als Vergleichsbasis in Frage zu kommen: 2011 formulierte die RAD-Ärztin erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der bisher erfolgten Beurteilungen und nahm das Einholen eines Gutachtens in Aussicht (vorstehend E. 4.3). Ein solches wurde dann aber gerade nicht veranlasst, sondern der Anspruch ohne weitere Abklärungen einfach bestätigt (vorstehend E. 4.5), wobei für die Zukunft eine psychiatrische Fallführung im RAD vorgesehen wurde (vorstehend E. 4.4). 2012 wurden sodann lediglich zwei Berichte von behandelnder Seite eingeholt, RAD-intern erfolgte wiederum keine psychiatrische Fallführung und es wurde 2013 der Anspruch umstandslos bestätigt (vorstehend E. 5). Beide Überprüfungen erfolgten somit ohne die nötigen Sachverhaltsabklärungen und Beweiswürdigungsvorkehren (vorstehend 1.2), weshalb sie als Referenz nicht in Frage kommen.

    Somit ist die revisionsrechtliche Fragestellung durch den Vergleich des Sachverhalts im Jahr 2010 mit dem aktuellen Sachverhalt zu beantworten.

7.3    Prof. C.___ listete 2010 die Kodierungen folgender Diagnosen auf: ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung, Neurasthenie, posttraumatische Belastungsstörung,     schwere depressive Episode (vorstehend E. 3.4).

    Ferner nannte er drei Z-Diagnosen. Diese bleiben ausser Betracht, weil es sich bei den Z-Kodierungen lediglich um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, die nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 = SVR 2008 IV Nr. 15, E. 2.2.2.2).

7.4    Der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ nannte 2011 als Diagnose eine seit 2006 bestehende rezidivierende Störung, die er mit F33.10 kodierte (vorstehend E. 4.2), was für eine gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom, steht. 2012 verwies er bezüglich Diagnosen auf den früheren Bericht, sprach aber zugleich von einer chronifizierten psychischen Störung mit stattgefundener Persönlichkeitsänderung (vorstehend E. 5). 2015 verwies er betreffend Diagnosen auf den Bericht von 2012, ergänzt um eine Persönlichkeitsänderung (F62.88), die sich in den letzten Jahren entwickelt habe (vorstehend E. 6.1).

    Der psychiatrische Gutachter nannte als Diagnose eine Dysthymie (F34.1), dies nebst einer aus vorstehend dargelegten Gründen unbeachtlichen Z-Diagnose (vorstehend E. 6.3).

7.5    Geht man davon aus, dass auf die 2010 von Prof. C.___ vorgenommene Beurteilung abgestellt werden könne, so zeigen sich im Vergleich zu den aktuellen Beurteilungen massive Unterschiede. Namentlich eine von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung wurde aktuell von keiner Seite auch nur erwähnt. Gleiches gilt für die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, auch von ihr findet sich, auch aus behandelnder Perspektive, keine Spur (mehr). Schliesslich fällt besonders ins Gewicht, dass die von Prof. C.___ als schwer ausgeprägt eingestufte Depression in der Beurteilung durch den behandelnden Psychiater durchwegs als mittelgradig erachtet wurde (vorstehend E. 7.4) und vom psychiatrischen Gutachter sogar als lediglich in der Intensität einer Dysthymie bestehend beurteilt wurde.

    Insgesamt ergeben sich, stellt man auf die damalige Beurteilung ab, dermassen deutliche Unterschiede im ärztlich erhobenen Gesundheitszustand, dass klarerweise von revisionsrelevanten Veränderungen auszugehen ist, womit eine aktuelle Überprüfung des Anspruchs zulässig und geboten ist.

7.6    Die 2010 erfolgte Rentenzusprache wäre wiedererwägungsweise aufzuheben (vorstehend E. 1.3), sollte sie zweifellos unrichtig (vorstehend E. 1.4) gewesen sein. Dies ist nunmehr zu prüfen.

    Das Aufgebot vom 4. Februar 2010 auf den 20. April 2010 und die Erwähnung einer Exploration am 20. April 2010 durch Prof. C.___ (vorstehend E. 3.4) lassen darauf schliessen, dass Prof. C.___ den Beschwerdeführer an diesem Tag untersucht haben könnte. Damit sind allerdings zugleich schon sämtliche Anhaltspunkte genannt, die sich für eine solche Annahme in den Akten finden. Ein von Prof. C.___ verfasster Bericht ist nicht aktenkundig. Es bleibt damit ungeklärt, welchen Umfang seine (allfällige) Untersuchung hatte, ob er einen Psychostatus erhoben hat und wie dieser gelautet hätte, sowie ob und allenfalls welche Befunde er erhoben hat.

    Sein Eintrag im Feststellungsblatt enthält sodann keinerlei Bezug zu den Berichten behandelnder Seite oder dem von Dr. A.___ erstatteten Gutachten. Diese sind somit, falls überhaupt beachtet, nicht in die Beurteilung eingeflossen. Für die gestellten - bezeichnenderweise nur mit der Kurznotation angeführten - Diagnosen fehlt jegliche Herleitung, Diskussion oder sonstige Begründung, was angesichts ihrer Schwere und Häufung ein besonders empfindlicher Mangel ist. In der dargebotenen Form grenzt die von Prof. C.___ vorgenommene Auflistung von Diagnosen nachgerade ans Groteske. Schliesslich fehlt es für die postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ebenfalls an jeglicher Begründung und insbesondere auch einer begründeten Auseinandersetzung mit der deutlich abweichenden Beurteilung durch den von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter.

    Die Ausführungen von Prof. C.___ genügen - allenfalls mit Ausnahme des Kriteriums der Berücksichtigung der geklagten Beschwerden - keiner einzigen der Anforderungen, die eine ärztliche Beurteilung erfüllen muss, damit auf sie abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.5). Am kompletten Ungenügen der Beurteilung durch Prof. C.___ ändert schliesslich auch nichts, dass er im Zeitpunkt, als er sie abgegeben hat, (noch) für den RAD tätig gewesen ist. Denn auch Beurteilungen durch RAD-Ärzte unterliegen den gleichen Qualitätsanforderungen wie andere Beurteilungen.

    Dies führt zusammengefasst zum Schluss, dass die von Prof. C.___ abgegebene Beurteilung als qualitativ derart ungenügend einzustufen ist, dass sie sich als unbrauchbar erweist. Dass (ausschliesslich) auf sie gestützt eine Rente zugesprochen wurde, ist dementsprechend zweifellos unrichtig gewesen.

    Somit ist auch unter dem Titel der Wiedererwägung der Anspruch aktuell neu zu beurteilen.


8.

8.1    Es bleibt zu klären, ob für die aktuelle Beurteilung auf das 2015 von Dr. E.___ erstattete Gutachten (vorstehend E. 6.3) abzustellen ist, oder ob die Einwände des seit 2007 behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ (vorstehend E. 6.5) geeignet sind, es in Frage zu stellen.

8.2    Dr. Y.___ wandte ein, Dr. E.___ habe die von ihm zusätzlich diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zu Unrecht als seine Hauptdiagnose aufgefasst. Dies trifft insofern zu, als 2015 über zwei Rückverweise auf frühere Berichte zu rekonstruieren wäre, dass Dr. Y.___ tatsächlich 2011 (vorstehend E. 4.2) und 2008 (vorstehend E. 3.1) eine seit 2006 bestehende depressive Störung diagnostiziert hatte, so dass diese Diagnose wohl als durchgehend gestellt zu erachten ist.

    Alle anderen Kritikpunkte sind unzutreffend. So hatte der Gutachter nicht den Auftrag, eine allfällige Aggravation oder Simulation zu eruieren. Das – einleuchtende - Argument des Gutachters, die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers spreche gegen eine gravierende Erkrankung, wurde von Dr. Y.___ nicht überzeugend entkräftet. Die Bekräftigung, die von ihm gestellte Diagnose sei „gültig“ und zeige, dass Zäsuren im Leben des Patienten dessen Persönlichkeitsstruktur verändert hat, entspricht sodann einem Zirkelschluss.

    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer seit 2008 eine ganze Rente ausgerichtet, diese 2011 und 2013 überprüft und fortgeführt, 2015 ein weiteres Mal überprüft und sodann 2016 eingestellt. Umso unverständlicher ist deshalb, mit welcher Überlegung Dr. Y.___ 2011 die Beschwerdegegnerin als „Perpetuator der vorliegenden schweren Psychopathologie“ charakterisieret hat (vorstehend E. 4.4) und aktuell die These aufgestellt hat, die Chronifizierung der psychischen Erkrankung werde durch die versicherungsmedizinische Vorgehensweise weiter perpetuiert und amplifiziert (vorstehend E. 6.5). Es ist nämlich nicht ersichtlich, ob nach Ansicht von Dr. Y.___ die erfolgte Rentenzahlung eine chronifizierende Wirkung gehabt haben soll, oder aber die periodische - bis 2016 folgenlos gebliebene - Überprüfung des Rentenanspruchs.

    Mangels Nachvollziehbarkeit und aufgrund begründeter Zweifel an der erforderlichen Objektivität kann auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ nicht abgestellt werden.

8.3    Somit sind Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ausgehend von den Feststellungen im Gutachten von Dr. E.___ zu bestimmen (vorstehend 6.3) und es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Apotheke ausgehen.

    Beim so erstellten medizinischen Sachverhalt besteht kein Rentenanspruch mehr. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


9.

9.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

9.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 5. September 2017 einen Aufwand von 23.15 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 76.50 geltend gemacht (Urk. 21).

    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Für das Erstellen und Fertigstellen der Beschwerde wurden 8 Stunden (4./5. Oktober 2016) sowie weitere 9 Stunden für „Aktenstudium“ und Replik (2. Februar 2017) geltend gemacht. Angesichts dessen, dass das Vertretungsverhältnis bereits im Verwaltungsverfahren bestanden hat (vgl. Urk. 7/184) und die Beschwerdeschrift wie auch die Replik netto je rund 10 Textseiten umfassen, ist der geltend gemachte Aufwand als überhöht zu qualifizieren und kann nicht in dieser Höhe vergütet werden.

    In Anlehnung an die in ähnlichen Fällen anerkannten Aufwendungen sind 16 Stunden sowie die Barauslagen zu vergüten, so dass in Anwendung des praxisgemässen Stundensatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Entschädigung auf gerundet Fr. 3‘885.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Monika Leuenberger-Roiha, Uster, wird mit Fr. 3'885.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Monika Leuenberger-Roiha

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher