Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01112
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Nünlist
Urteil vom 29. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ ist seit dem Jahr 2000 im eigenen Familienbetrieb, der Y.___, als Pizzaiolo tätig. Am 25. November 2008 (Eingang: 5. Dezember 2008, Urk. 6/4) meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression sowie Angstzustände bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, es wurden die Akten der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sowie der Unfallversicherung eingeholt. Am 17. Mai 2010 fand eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Urk. 6/29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2011 (Urk. 6/50, Urk. 6/53) gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine halbe Invalidenrente zu.
Im Rahmen einer im Jahre 2012 eingeleiteten revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente (Urk. 6/60) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Eine erste rentenaufhebende Verfügung vom 31. März 2014 (Urk. 6/77) wurde mit Verfügung vom 7. April 2014 (Urk. 6/81) infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend den erhobenen Einwand (pendente lite) aufgehoben. Es folgten weitere Abklärungen. Am 13. April 2016 erstattete die MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/146). Nach Stellungnahme zum Gutachten durch den Versicherten (Urk. 6/148) stellte die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 22. Juni 2016 (Urk. 6/154) die wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. Februar 2011 sowie die Aufhebung der Invalidenrente für die Zukunft in Aussicht. Dies wurde mit Verfügung vom 2. September 2016 (Urk. 6/157=Urk. 2) bestätigt.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (S. 2):
«1. Es sei die Verfügung vom 02.09.2016 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten, insbesondere seine bisherige halbe Invalidenrente.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Am 28. November 2016 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (Urk. 8), wovon der Beschwerdegegnerin am 30. November 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit meint, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache unvertretbar ist, weil sie aufgrund falscher oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, vor allem wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte (Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2014 vom 29. November 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffende Abklärungen häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in ihrer Verfügung vom 2. September 2016 (Urk. 2) dar, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades anlässlich der Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. Februar 2011 zweifellos unrichtig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich gewesen, seine Anstellung im Familienbetrieb aufzugeben und eine dem medizinischen Anforderungsprofil angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Bei dieser hätte er gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) einen höheren Lohn erzielen können. Das Invalideneinkommen hätte daher gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelt werden müssen und nicht gestützt auf ein im Rahmen des Familienbetriebs erzieltes Einkommen. Damit wäre ohne Zweifel eine tiefere respektive überhaupt keine Rente zugesprochen worden. Nachdem heute kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere, sei die Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wiedererwägungsweise aufzuheben (S. 2 ff.).
2.2 Mit Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2016 (Urk. 1) beanstandete der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG mit der Begründung, sowohl die Durchführung eines Einkommensvergleichs als auch die Bemessung des Valideneinkommens habe anlässlich der Rentenzusprache vom 24. Februar 2011 im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen. Eine Wiedererwägung des Entscheides komme daher nicht in Frage (S. 6 ff.).
In seiner Stellungnahme vom 28. November 2016 (Urk. 8) ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass auch der Entscheid, zur Bemessung des Invalideneinkommens das Einkommen aus seiner Tätigkeit im Familienbetrieb heranzuziehen, ein Ermessensentscheid gewesen sei und nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG qualifiziert werden könne. Die Möglichkeit einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2011 scheide daher aus (Urk. 8).
3.
3.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die mit Verfügung vom 24. Februar 2011 (Urk. 6/53) erfolgte Zusprache einer halben Invalidenrente gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war (E. 1.4) und damit zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde.
Dabei ist zunächst strittig, ob das Invalideneinkommen offensichtlich zu Unrecht anhand des im Familienbetrieb effektiv erzielten Einkommens ermittelt wurde oder ob auf die LSE abzustellen gewesen wäre, wie die Beschwerdegegnerin dartat.
3.2
3.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
3.2.2 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mindern (Schadenminderungspflicht). Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Von der versicherten Person dürfen dabei aber nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 4.1, in: SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35). Der Begriff der zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG bezweckt, die Schadenminderungspflicht zu begrenzen oder - positiv formuliert - deren Mass zu bestimmen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte mit Verfügung vom 24. Februar 2011 (Urk. 6/53) einen Invaliditätsgrad von 50 %. Sie ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, wobei die Ärzte des RAD die bisherige Tätigkeit in diesem Umfang als zumutbar erachteten (Urk. 6/39/5). Daher wurden Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf das Einkommen des Beschwerdeführers als Pizzabäcker/Kurier im eigenen Familienbetrieb ermittelt, wobei beim Invalideneinkommen eine 50%ige Einschränkung gegenüber dem Valideneinkommen berücksichtigt wurde (Urk. 6/50). Es stellt sich die Frage, ob das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf das Einkommen des Beschwerdeführers in der Y.___, deren Gesellschafter der Beschwerdeführer ist (Urk. 12), ermittelt wurde. Dies ist nachfolgend unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorliegenden Aktenlage zu prüfen.
3.3.2 Den Akten ist hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser im Jahre 2007 vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Vollzeitpensum Fr. 33'000.-- verabgabte (Urk. 6/7 S. 1, 6/16 S. 3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung stellte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 35'157.37 (Urk. 6/38/2) ein Invalideneinkommen von Fr. 17'578.-- (Urk. 6/50) gegenüber, ohne auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug zu nehmen.
Dort hätte er laut LSE in einer vergleichbaren, einfachen und repetitiven Tätigkeit im Gastgewerbe im Jahr 2007 vollzeitlich ein Einkommen von Fr. 46'374.-- (Fr. 3'611.-- [LSE 2006, TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Männer, Total] x 12 x 102.8/101.1 [Tabelle T 1.1.05 Nominallohnindex, Männer, 2006–2008, Total] x 42.1/40 [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Total, Ziff. 56 Gastronomie]) erwirtschaften können. Mit Blick auf das auf dem freien Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in seiner GmbH voll ausschöpfte. Ein Heranziehen dieses Einkommens zur Ermittlung des Invalideneinkommens wäre damit nur gerechtfertigt gewesen, wenn ein Stellenwechsel (Schadenminderungspflicht) als nicht zumutbar erachtet worden und damit darauf zu schliessen gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit soweit zumutbar voll ausschöpfte (E. 3.2).
In medizinischer Hinsicht lag der Verfügung vom 24. Februar 2011 (Urk. 6/53) der psychiatrische Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom 15. Juli 2010 (Urk. 6/29) zugrunde (vgl. Urk. 6/50). Darin stellte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie die Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), einer hypochondrischen Störung (ICD-10 F45.2) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Weiter führte er aus, dass durch die Nebenwirkungen der psychopharmakologischen Therapie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um 50 % reduziert sei. Trotz der ausgeprägten Symptomatik scheine die Struktur der Familie und der Arbeit ein Fortschreiten der Krankheitssymptomatik positiv beeinflusst zu haben. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Pizzakurier und Pizzabäcker zu 100 % arbeitsfähig mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit von 50 %. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehe sich im gleichen Masse auf eine angepasste Tätigkeit. Diese Beurteilung gelte spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung (S. 5).
Weder der RAD-Beurteilung noch den weiteren medizinischen Akten vor Verfügungserlass vom 24. Februar 2011 (Urk. 6/53) sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als «optimal eingegliedert» angesehen wurde. So anerkannten die Ärzte zwar grundsätzlich, dass sowohl die Familie als auch die Arbeit dem Beschwerdeführer Struktur gaben. Hinsichtlich der Tätigkeit in der eigenen GmbH wurde jedoch darauf hingewiesen, dass das Fehlen klarer Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben als krankheitsgenerierender respektive krankheitsaufrechterhaltender Faktor angesehen werde. Seitens des behandelnden Psychiaters wurde sogar ein Stellenwechsel empfohlen (Urk. 6/10, 6/15 S. 5, 6/25, 6/29). Im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 24. Februar 2011 war ein Stellenwechsel somit zumindest aus medizinischer Sicht eher geboten, als dass er für unzumutbar erachtet wurde. Weitere Umstände, die gegen einen Stellenwechsel sprachen, sind den Akten sodann nicht zu entnehmen.
Es gab somit insgesamt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 24. Februar 2011 (Urk. 6/53) keinen Grund, auf eine Unzumutbarkeit des Stellenwechsels zu schliessen. Indem die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens dennoch auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Familienbetrieb abstellte, missachtete sie den im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Sie rechnete dem Beschwerdeführer ein Einkommen an, bei welchem er seine Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht in zumutbarerer Weise voll ausschöpfte. Damit fanden auch die Voraussetzungen, unter welchen zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den tatsächlich erzielten Lohn abgestellt werden darf, keine Nachachtung (E. 3.2), was zweifellos nicht mehr als vertretbar zu betrachten ist (BGE 141 V 405 E. 5.2). Die Beachtung dieser Grundsätze respektive Voraussetzungen ist jedoch - insbesondere mit Blick auf das Ziel einer rechtsgleichen Behandlung betroffener Versicherter - zwingend und lag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 8) nicht im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Die Ermittlung des Invalideneinkommens hat vorliegend daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu gelten, weshalb mit dieser Begründung auf die Verfügung vom 24. Februar 2011 (Urk. 6/53) zurückgekommen werden durfte.
3.4 Weiter fällt mit Blick auf die Aktenlage auf, dass sich der Beschwerdeführer am 25. November 2008 (Urk. 6/2, Eingang: 5. Dezember 2008, Urk. 6/4) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Ein potenzieller Rentenanspruch entstand damit per 1. Juni 2009. Dr. Z.___ war der einzige Facharzt, der sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit äusserte. Er gab an, dass seine Beurteilung «spätestens ab dem Zeitpunkt der heutigen Untersuchung» gelte (Urk. 6/29 S. 5). Seine Untersuchung fand am 17. Mai 2010 statt (Urk. 6/29 S. 1). Eine fachärztliche Beurteilung, wie sich der Gesundheitszustand im Verlauf ab potenziellem Rentenanspruch präsentierte, ist den Akten trotz Hinweisen auf einen instabilen Verlauf (Urk. 6/21, 6/25) nicht zu entnehmen. Indem über den Rentenanspruch entschieden wurde, ohne diese Frage zu klären, verletzte die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht. Vom Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes ist damit auch in dieser Hinsicht auszugehen (BGE 140 V 514 E. 4).
4.
4.1 Nachdem die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist in einem zweiten Schritt anhand der aktuellen Verhältnisse und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenzusprache zu prüfen, wie es sich mit dem zukünftigen Rentenanspruch verhält.
4.2 In der Expertise der MEDAS A.___ vom 13. April 2016 (Urk. 6/146) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S.29):
Angst und depressive Störung, gemischt, wahrscheinlich F41.2
Peripher betonte Spondylarthropathie
- ASAS-Kriterien 2011 erfüllt: Arthritis, entzündliche Darmerkrankung, wahrscheinlich Sakroiliitis
- Methotrexat 25 mg einmal wöchentlich subkutan, Cimzia 400 mg monatlich
Dazu führten die Gutachter aus, die angestammte Tätigkeit als Pizzabäcker/-kurier sei dem Beschwerdeführer zu 50 % der Norm zumutbar - limitierend erwiesen sich diesbezüglich die psychopathologischen Befunde (Angst und depressive Störung, gemischt). Diese Einschätzung gelte auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne repetitives Heben von Lasten über 10 bis 15 kg Gürtelhöhe / über 5 kg Schulterhöhe sowie nicht-repetitiv monoton auf oder über Schulterhöhe und ohne Zwangspositionen mit dem Oberkörper, bei zusätzlich naher Verfügbarkeit einer Toilette. Nicht geeignet seien körperlich schwere Tätigkeiten (S. 30). Nachdem diese Schlussfolgerung weder aufgrund der Aktenlage noch der Parteivorbringen zu beanstanden ist, ist nachfolgend gestützt hierauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln.
5.
5.1
5.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.1.2 Der Beschwerdeführer verabgabte in seiner GmbH im Jahre 2007 – ähnlich wie in den Vorjahren - ein Jahreseinkommen von Fr. 33'000.-- (Urk. 6/7/1). Die Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf das durch seine GmbH abgerechnete Einkommen ist vergleichbar mit jener eines Selbständig- erwerbenden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2), weshalb es sich rechtfertigt, auf das im Auszug aus dem Individuellen Konto ausgewiesenen Einkommen abzustellen. Aufindexiert auf das vorliegend massgebliche Jahr 2016 (Urk. 6/157) und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 42.3 Stunden pro Woche im Jahre 2016 (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilungen, T 03.02.03.01.04.01, Ziff. 56 Gastronomie) resultiert hieraus ein Valideneinkommen von Fr. 38’170.-- (Fr. 33'000.-- x 2239/2047 [Tabelle T 39 Entwicklung der Nominallöhne, Männer, x 42.3/40).
5.2 Nachdem es sich bei dem dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgerichteten Lohn um einen Soziallohn handelt (Urk. 6/85-86), ist das Invalideneinkommen vorliegend aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln (E. 3.2.1).
In angepasster Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 63'744.-- (Fr. 5'312.-- [LSE 2014, TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total] x 12) erzielen können. Aufindexiert auf das vorliegend massgebliche Jahr 2016 sowie angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01, Total) resultiert hieraus ein Invalideneinkommen von Fr. 67'032.65 (Fr. 63'744.-- x 104.1/103.2 [Tabelle T 1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, Total] x 41.7/40). Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensums von 50 % (E. 4.2) sowie eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 10 % (Urk. 6/157) ist auf ein Invalideneinkommen von Fr. 30'164.70 (Fr. 67'032.65 x 0.5 x 0.9) zu schliessen.
Der Beschwerdeführer begnügte sich nicht nur im Rahmen der Tätigkeit bei seiner eigenen GmbH mit eher geringen Einkünften, sondern erzielte auch in den Vorjahren jeweils ähnliche Einkommen (Urk. 7/7). Unter diesen Umständen fällt eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ohne Weiteres ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4).
5.3 Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 8'005.30 ([Fr. 38’170.-- - Fr. 30'164.70). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von rund 21 % (Fr. 8'005.30/Fr. 38’327.--, gerundet gemäss BGE 130 V 121), was einen weitergehenden Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen werden, ob der seitens der MEDAS festgehaltenen 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie leidensangepasster Tätigkeit aufgrund der Diagnose einer Angst und depressiven Störung, gemischt, wahrscheinlich ICD-10 F41.2 (Urk. 6/146 S. 29 f.) unter Berücksichtigung der Standardindikatoren (BGE 141 V 281), gefolgt werden kann.
6. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.—festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubNünlist