Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01114



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Senn-Buchter

Urteil vom 29. März 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957 und sei Mai 2014 verbeiständet (Urk. 12/4), arbeitete von 1973 bis 2010 beim Y.___ beziehungsweise bei der Z.___ als dessen Rechtsnachfolgerin (Urk. 12/2/4 Ziff. 5.3, Urk. 12/7). Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit und der anschliessenden Vorstellung bei der Sozialhilfebehörde ihres Wohnortes meldete sie sich am 25. Juni 2014 unter Hinweis auf verschiedene seit zirka dem Jahr 2012 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Wasser in den Beinen, Epilepsie, sehr oft Kopfschmerzen, sehr schwache Beine, ständige Schmerzen in beiden Knien und Laufen am Krückstock) und eine Suchtproblematik zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 4. Januar 2016, Urk. 12/24; Einwand vom 4. März und 31. Mai 2016, Urk. 12/31 und Urk. 12/34), in dessen Verlauf der Untersuchungsbericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 1. April 2016 (Urk. 12/33) aufgelegt wurde, verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten mangels Invalidität.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 5. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 14. September 2016 sei aufzuheben und ihr sei mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem das Gericht Abklärungen hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin getätigt hatte (Urk. 5, Urk. 7-9), ersuchte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 (Urk. 11) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrechterhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

    Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz/Uttinger/Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen – Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281 [= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu entscheiden. Allerdings sind in solchen Fällen an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen ist (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 2) davon aus, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 1. April 2016 seien nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als valide zu betrachten. Überwiegend wahrscheinlich sei ein reines Suchtgeschehen anzunehmen, dies bis mit ausreichender Sicherheit eine Befunderhebung möglich sei, die vom Suchtgeschehen nicht in relevantem Ausmass beeinflusst werde. Zudem sei eine bewusste Verzerrung der Antworten durch nicht optimales Leistungsverhalten nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen vor dem Hintergrund externer Anreize im Sinne von Versicherungsleistungen.

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2016 (Urk. 1 S. 10 ff.) entgegen, gemäss Schreiben des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 26. September 2016 (Urk. 3/4) seien die festgestellten neuropsychologischen Defizite mit grosser Wahrscheinlichkeit irreversibel und Folge des langjährigen Alkoholabusus. Gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung vom 1. April 2016 verfüge sie lediglich über eine Restarbeitsfähigkeit von 40 %, weshalb die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente beantragt werde. Es gebe keine Hinweise, dass die Testergebnisse nicht verwertbar beziehungsweise nicht valide seien. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung (insbesondere Einholung eines neurologischen-neuropsychologischen Gutachtens) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit dem Hinweis, dass ihr diesbezüglich vorgängig keine Massnahme in Form einer Alkoholabstinenz aufzuerlegen sei.


3.

3.1    Im Bericht des A.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 31. März 2014 (Urk. 12/20) betreffend die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 21. bis 31. März 2014 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):

1. Schädel-Hirn-Trauma vom 20. März 2014

- RQW (4 cm Länge) mit grossem supragalealem Hämatom occipital rechts

- tSAB links frontal mit Hauptbefund im Sulcus frontalis superior

- tSAB (DD: Kontusionsblutung mit SAB-Komponente) am inferioren Aspekt des rechten Temporallappens

2. Generalisierte Epilepsie

- Status nach tonisch-klonischem epileptischem Anfall am 31. Juli 2013

- Status nach generalisiertem Grand-Mal Anfall im November 2012

- am ehesten provoziert im Rahmen von Diagnose 3

3. Tonische Pupille mit geringer Anisokorie (links < rechts) bei Adie-Syndrom

4. Chronischer Alkoholkonsum

- hyperchromes makrozytäres Blutbild und Leberenzymerhöhung

5. Arterielle Hypertonie

6. Dyslipidämie

7. Cataracta incipiens

8. Presbyopie

    Der Bericht enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zur Abklärung der Gangunsicherheit wurde eine neurologische Abklärung als erforderlich erachtet. Ausserdem wurde eine neurochirurgische Nachkontrolle anberaumt (S. 3). Laut Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2014 (Urk. 12/11) wurde der entsprechende Termin von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.

3.2    Vom 9. Mai bis 2. Juli 2014 war die Beschwerdeführerin in B.___, Zentrum für Integrative Psychiatrie, Abhängiges Verhalten, C.___, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2014 (Urk. 12/10) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21)

- Lokalisationsbezogene (fokale) partielle symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen (ICD-10 G40.2)

- Generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome (ICD-10 G40.3)

- Pupillenfunktionsstörungen (ICD-10 H57.0)

- Status nach Schädel-Hirn-Trauma (FT) vom 20. März 2014

    Die Ärzte hielten fest, in letzter Zeit sei es zu mehreren Stürzen gekommen, wahrscheinlich im Zusammenhang mit epileptischen Anfällen, darunter auch zu einem Schädel-Hirn-Trauma. Substanzanamnestisch berichte die Beschwerdeführerin von einem Erstkontakt mit Alkohol im Alter von 18 Jahren. Seit fünf Jahren habe der Alkoholkonsum zugenommen und sei somit zum Problem für sie geworden. Sie konsumiere eine Flasche Wein pro Tag, hauptsächlich über den Tag verteilt (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei nach abgeschlossener Alkoholentzugsbehandlung von der B.___, Station A1 für Akutpsychiatrie, zur weiterführenden Entwöhnungsbehandlung sowie zur psychosozialen Stabilisierung und zur Teilnahme am alkoholspezifischen Informations- und Motivationsprogramm zugewiesen worden. Sie habe sich gut in das Stationssetting integrieren können und motiviert und regelmässig am Programm teilgenommen. Aufgrund der regelmässigen Atem-Alkoholtests könne ihr eine rückfallfreie Zeit attestiert werden (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei am 2. Juli 2014 in gegenseitigem Einvernehmen in die D.___ ausgetreten. Die weitere Nachbehandlung erfolge durch die Hausärztin. Empfohlen werde die Fortführung der Vitamin B-Substitution mit Becozym und Benerva für mindestens zwei bis drei Monate. Bei einem alkoholbedingten Rückfall könne die Beschwerdeführerin nach telefonischer Absprache wieder aufgenommen werden (S. 4). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden keine Angaben gemacht.

3.3    Die seit Februar 2012 behandelnde Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 10. Dezember 2014 (Urk. 12/13; vgl. auch ergänzende Angaben in Urk. 12/16) an die Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Alkoholkrankheit (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, ICD-10 F10.21)

- Lokalisationsbezogene (fokale) partielle symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen (ICD-10 G40.2)

- Generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome (ICD-10 G40.3)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Pupillenfunktionsstörungen (ICD-10 H57.0)

- Status nach Schädel-Hirn-Trauma März 2014

    Die Hausärztin berichtete von einem problematischen Alkoholkonsum seit zirka 15 Jahren. Aktuell sei die Beschwerdeführerin kognitiv unauffällig, sie konsumiere aber weiter Alkohol in geringer Menge (S. 2 Ziff. 1.4). Als Einschränkungen bestünden eine Konzentrationsschwäche und eine geringe körperliche Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit als Bankkauffrau sei der Beschwerdeführerin nicht mehr beziehungsweise nur noch während maximal zwei Stunden mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Es könnten nur sehr kurze, mental nicht anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeführt werden. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung sei während drei bis vier Stunden möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden wegen der Alkoholkrankheit (S. 3 Ziff. 1.9).

3.4    In einem undatierten, am 9. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Verlaufsbericht (Urk. 12/22) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):

- Leberzirrhose Child A

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

    Die Hausärztin schilderte einen fortgesetzten Alkoholkonsum mit zirka fünf Bier am Tag und eine fehlende Motivation zur Abstinenz (S. 1 Ziff. 1.3). Sie hielt fest, die seit Jahren arbeitslose Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Bankkauffrau seit mindestens vier Jahren arbeitsunfähig. Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 70-80 % (S. 1 Ziff. 2.1-2.2). Sie lebe in einem Wohnheim für Bewohner mit niedrigem Drogenkonsum (S. 3 Ziff. 4.4).

3.5    Med. pract. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom RAD hielt in seinen Stellungnahmen vom 29. April und 15. Dezember 2015 (Urk. 12/23/3-4) fest, zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne nur ein Missbrauch von Genussmitteln (Alkohol) und eine dadurch bedingte Leberzirrhose mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als belegt angesehen werden. Eine eigenständige Epilepsie sei nicht dokumentiert. Die Anfälle seien überwiegend wahrscheinlich als Entzugsanfälle im Rahmen der Alkoholabhängigkeit zu sehen.

3.6    Auf Anfrage der Rechtsvertreterin (Urk. 12/29) führte Dr. E.___ am 2. März 2016 (Urk. 12/30) aus, eigenen Angaben zufolge konsumiere die Beschwerdeführerin zwei bis drei Flaschen Bier pro Tag, was sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollte. Sie leide an einer Konzentrationsschwäche und sei zur weiteren Abklärung in der neuropsychologischen Sprechstunde des A.___ angemeldet. Es bestehe ein irreversibles cerebelläres Syndrom mit Gangataxie. Dabei handle es sich am ehesten um Folgen der chronischen Alkoholkrankheit. Die Epilepsie sei am ehesten durch die Alkoholkrankheit induziert. Aufgrund des Schädel-Hirn-Traumas vom 20. März 2014 seien keine bleibenden Schäden zurückgeblieben. Ein Alkoholentzug wäre sicher sinnvoll, eine Begutachtung beziehungsweise neurologische Untersuchung sollte aber auf diesem niedrigen Niveau möglich sein.

3.7    Im Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 1. April 2016 (Urk. 12/33) betreffend die Standortbestimmung vom selben Datum wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

1. Chronischer Alkoholkonsum

- Hyperchromes makrozytäres Blutbild und Leberenzymerhöhung

2. Generalisierte Epilepsie:

- Am ehesten im Rahmen der Diagnose 1

- Status nach tonisch-klonischem Anfall am 31. Juli 2013

- Status nach generalisiertem Grand-Mal-Anfall im November 2012

- Cerebelläres Syndrom mit Gangataxie und leichter Okulomotoriusstörung

- Therapeutisch: Keppra

3. Status nach Sturz am 22. November 2015

- Am ehesten im Rahmen der Diagnose 2

- Anamnestisch starke frontale Kopfschmerzen

4. Status nach Schädel-Hirn-Trauma vom 20. März 2014

- RQW (4 cm Länge) mit grossem supragalealem Hämatom occipital rechts

- tSAB links frontal mit Hauptbefund im Sulcus frontalis superior

- tSAB (DD: Kontusionsblutung mit SAB-Komponente) am inferioren Aspekt des rechten Temporallappens

5. Tonische Pupille mit geringer Anisokorie (links < rechts) bei Adie-Syndrom

6. Arterielle Hypertonie

7. Dyslipidämie

8. Cataracta incipiens

9. Presbyopie

    In der Beurteilung wurde zusammenfassend festgehalten (S. 4), es lägen schwergradige attentionale Beeinträchtigungen sowie leichtgradige mnestische Beeinträchtigungen vor. Ätiologisch beziehungsweise hirnlokalisatorisch seien insbesondere die attentionalen Defizite unspezifisch. Die Gedächtnisdefizite (vor allem für figurale Informationen) könnten mit dem Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit links frontaler beziehungsweise rechts temporaler SAB in Zusammenhang stehen. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 60 % eingeschränkt, wobei eine auszuführende Tätigkeit keinesfalls zeitsensitiv sein sollte sowie keine Leistungsstabilität und Fehlerfreiheit erfordern dürfe. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Leistungsfluktuation bei einfachen monotonen Arbeiten noch ausgeprägter ausfallen dürfte als bei etwas komplexeren Aufgaben. Die Beschwerdeführerin sei auf eine starke externale Strukturierung, Anleitung und Führung angewiesen aufgrund erhöhter Ablenkbarkeit und ansonsten mangelndem Aufmerksamkeitsfokus. Nach bereits kurzer Zeit habe sich eine deutliche Ermüdung und ein schneller Abfall der Konzentrationsleistung gezeigt.

3.8    Med. pract. F.___ vom RAD hielt am 25. Juli 2016 fest (Urk. 12/37/3), die neuropsychologische Testung habe verschiedene Defizite gezeigt, vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses, sowie eine schnelle Ermüdung. Er bat er um ergänzende Beantwortung folgender Fragen:

- Wurde ein Verfahren zur Beschwerdevalidierung durchgeführt und falls nein, weshalb nicht?

- Wurde vor der neuropsychologischen Testung eine Atemalkohol-Testung durchgeführt und falls nein, weshalb nicht?

    Ein Aufmerksamkeitsdefizit infolge einer akuten Alkoholintoxikation könne ohne Testung der Atem-Alkohol-Konzentration oder einer vergleichbaren Untersuchung nicht sicher ausgeschlossen werden. Aufgrund des chronischen Alkoholkonsums sei eine mögliche Testung im alkoholisierten Zustand – die schliesslich nicht verwertbar wäre – als durchaus wahrscheinlich anzusehen.

    Gemäss Aktennotiz vom 26. Juli 2016 (Urk. 12/37/3) verneinte Prof. Dr. phil. G.___, Abteilungsleiter Klinik für Neurologie, Neuropsychologie, auf telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin hin die Vornahme einer Beschwerdevalidierung wie auch einer Atem-Alkohol-Testung vor der Untersuchung. Verfahren zur Beschwerdevalidierung würden nur bei Begutachtungen durchgeführt oder aber, wenn die Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehbar seien.

    Daraufhin hielt RAD-Arzt med. pract. F.___ am 29. August 2016 fest (Urk. 12/37/4), die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 1. April 2016 seien nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als valide zu betrachten. Die überwiegend wahrscheinliche Annahme eines reinen Suchtgeschehens sei somit weiterhin gültig, bis mit ausreichender Sicherheit eine Befunderhebung möglich sei, die vom Suchtgeschehen nicht in relevantem Ausmass beeinflusst werde (Abstinenznachweis durch Haarprobe, ETG, für die letzten sechs Monate). Zudem sei eine bewusstseinsnahe Antwortverzerrung durch suboptimales Leistungsverhalten vor dem Hintergrund externer Anreize im Sinne von Versicherungsleistungen mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen (Beschwerdevalidierung).

3.9    Im Schreiben des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 26. September 2016 (Urk. 3/4) hielten PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt, und Prof. Dr. phil. G.___, Abteilungsleiter Neuropsychologie, zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin fest, die von ihr gestellten (nicht aktenkundigen) Fragen könnten aufgrund der einmaligen Konsultation (neuropsychologische Standortbestimmung) nicht beantwortet werden. Hierzu sei wohl zusätzlich eine neurologische Begutachtung nötig. Es werde davon ausgegangen, dass die konstatierten neuropsychologischen Defizite mit grosser Wahrscheinlichkeit irreversibel und Folge des langjährigen (seit Jugend) Alkoholabusus seien.


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, aufgrund dessen sie in ihrem Leistungsvermögen in einem rentenbegründenden Ausmass eingeschränkt ist.

4.2    Aus den Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine Alkoholabhängigkeit besteht. Aktenkundig sind sodann verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (insbesondere Epilepsie, Pupillenfunktionsstörung, Status nach Schädel-Hirn-Trauma, Konzentrationsschwäche, geringe körperliche Belastbarkeit, Leberzirrhose, cerebelläres Syndrom mit Gangataxie, neuropsychologische Defizite in den Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnis), welche durch den missbräuchlichen Alkoholkonsum (mit-)verursacht worden sein oder aber auch unabhängig von diesem vorliegen könnten. Wie es sich damit im Einzelnen konkret verhält und ob beziehungsweise inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dadurch in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise eingeschränkt ist, lässt sich den vorhandenen Akten nicht entnehmen. Insbesondere setzte sich auch med. pract. F.___ vom RAD in seinen kurz gehaltenen Stellungnahmen (vgl. E. 3.5 und E. 3.8 hiervor) mit den relevanten Vorakten nur ungenügend auseinander und begründete seine Einschätzung, wonach ein reines Suchtgeschehen vorliege, nicht in der gebotenen Weise. Dementsprechend hätte die Beschwerdegegnerin mangels Nachvollziehbarkeit nicht unbesehen darauf abstellen dürfen, zumal ärztlicherseits irreversible Folgeschäden postuliert werden (vgl. E. 3.6 und E. 3.9 hiervor).

    Auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte sind zu wenig aufschlussreich, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zuverlässig beurteilen zu können. Mithin fehlt es an einer verlässlichen medizinischen Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung ihres Leistungsanspruches. Entgegen dem von der Beschwerdeführerin vertretenen (Haupt-)Standpunkt kann namentlich nicht auf die im Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie, vom 1. April 2016 (vgl. E. 3.7 hiervor) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % abgestellt werden, da die involvierten Fachpersonen gestützt auf die neuropsychologische Standortbestimmung vom selben Datum keine abschliessende Einschätzung abzugeben vermochten und eine zusätzliche neurologische Begutachtung anregten (Bericht vom 26. September 2016, vgl. E. 3.9 hiervor). Zur Beurteilung des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin bedarf es vielmehr eines fachärztlichen (versicherungsexternen) Gutachtens, welches über deren Gesundheitszustand Auskunft gibt und dazu Stellung nimmt, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie arbeitsfähig ist. Dabei wird auch das Suchtgeschehen im Lichte der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.2 hiervor) zu beleuchten sein. Mithin hat sich das Gutachten auch darüber auszusprechen, ob die seit vielen Jahren bestehende Alkoholsucht zu einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert geführt hat oder ob sie selbst Folge eines solchen ist.

4.3    Praxisgemäss können die Anordnung einer Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Hängt der Alkoholismus mit einer invalidisierenden Krankheit derart zusammen, dass eine Abstinenz unabdingbar ist, um die Progression der zusätzlichen Krankheit zu verhindern, kann ein Entzug als Eingliederungsmassnahme unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage kommen (beispielsweise bei einer invalidisierenden Leberschädigung, die ohne Abstinenz zu Leberzirrhose oder Leberkrebs führen würde; Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1).

    Auch diesbezüglich bedarf es einer fachkundigen Einschätzung. Namentlich ist mit Blick auf die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin fachärztlich zu beantworten, ob eine (weitere) Entzugsbehandlung – allenfalls im Vorfeld der anzuberaumenden Begutachtung – angezeigt und zumutbar ist und ob diese zu einer (anspruchsrelevanten) Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit führen könnte. Gegebenenfalls bedarf es hierzu eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG beziehungsweise Art. 21 Abs. 4 ATSG.

4.4    Angesichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren bei den bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes bewenden liess respektive sie die entscheidrelevanten Fragen bisher nicht ernsthaft zu erhellen versuchte, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, was denn auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) wird damit gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSenn-Buchter