Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01119 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 31. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, J.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, ist gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 10/12/17) und war zuletzt von Mai 2009 bis Januar 2013 als „Fachlehrer für Deutsch als Fremdsprache“ bei der Y.___ GmbH tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 21. Januar 2013 war (Urk. 10/12/4). Am 21. Mai 2013 (Urk. 10/2) stellte er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Gemütsleiden, Depressionen und Zwängen einen Antrag auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/2, 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 24. Juli 2013 (Urk. 10/13) Kostengutsprache für ein vom 5. August 2013 bis 31. Januar 2014 dauerndes Aufbautraining bei der Z.___ GmbH. Anschliessend erteilte sie eine Kostengutsprache für ein vom 3. Februar bis 27. Juli 2014 dauerndes Arbeitstraining bei der Stiftung A.___, (Mitteilung vom 15. Januar 2014 Urk. 10/28), dessen Dauer am 30. Juli 2014 (Urk. 10/38) bis am 31. Oktober 2014 verlängert wurde. Mittels Mitteilung vom 23. September 2014 (Urk. 10/45) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Kurs in Finanz- und Rechnungswesen bei der B.___ AG, Zürich (nachfolgend: B.___). Am 19. November 2014 (Urk. 10/52) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auch die Kosten für einen vom 3. November 2014 bis 13. April 2015 dauernden Kurs für Sachbearbeitung im Rechnungswesen bei der B.___ sowie ein weiteres Arbeitstraining vom 4. November 2014 bis 30. April 2015 beim Verein C.___ (heute: Verein D.___) übernehme. Am 7. Juli 2015 (Urk. 10/73) informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Aufgrund der vorgenommenen medizinischen (Urk. 10/11/6-10, 10/21, 10/69, 10/81, 10/87 und 10/89) und erwerblichen (Urk. 10/1, 10/10, 10/85) Abklärungen stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 10/91/2) die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Der Beschwerdeführer erhob am 2. Juni (Urk. 10/94) sowie am 11. Juli 2016 (Urk. 10/96) Einwände und reichte eine Rückmeldung von D.___ betreffend das absolvierte Arbeitstraining (Urk. 10/97) ein. Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. September 2016 (Urk. 10/100 = Urk. 2) einen Rentenanspruch
2. Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2016 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid nach Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Mit Replik vom 3. Januar 2017 (Urk. 12) erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 15) mitgeteilt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; BGE 137 V 210).
2.
2.1 Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid (Urk. 9, Urk. 12). Damit ist zu prüfen, ob diesem gemeinsamen Antrag gefolgt werden kann.
2.2 Im Austrittsbericht des Sanatoriums E.___ vom 20. August 2013 (Urk. 10/21) betreffend die teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 17. April bis 16. Juli 2013 fehlt eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit.
Der Hausarzt Dr. med. F.___ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, jedoch nicht für das hauptsächlich zur Diskussion stehende Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie. Auf seine Berichte vom 3. Juli 2013 (Urk. 10/11/6-10) und 20. April 2016 (Urk. 10/89) kann damit nicht entscheidend abgestellt werden (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3).
In den Berichten des behandelnden Psychiaters, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2015 (Urk. 10/69) und 11. April 2016 (Urk. 10/87) wurden psychosoziale und soziokulturelle Faktoren, insbesondere Angst vor der Zukunft und Existenzängste (Urk. 10/69/3, 10/87/2), genannt, die invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Dabei ist unklar, ob diese auch in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden. Auch äusserte er sich einzig zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, nicht jedoch zu derjenigen in leidensangepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 10/87/3).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können im Übrigen die Angaben der behandelnden Arztpersonen Dr. F.___, Dr. G.___ und Dr. H.___ für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).
Dipl.-Med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 29. April 2016 (Urk. 10/90/3 f.) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung. Da sie weder über einen psychiatrischen Facharzttitel verfügt, noch den Beschwerdeführer persönlich untersuchte, hätte sich ihre Stellungnahme auf eine Würdigung der vorhandenen medizinischen Befunde beschränken sollen. Namentlich betrifft dies die Frage, ob bei abweichenden Ansichten der einen oder anderen zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist. Stattdessen nahm sie eine eigene, von der Einschätzung des behandelnden Psychiaters abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Damit kann auch nicht auf die Stellungnahme von Dipl.-Med. I.___ abgestellt werden (zum Ganzen: BGE 142 V 58 E. 5.1).
Auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten ist somit kein Entscheid über den Rentenanspruch möglich, weshalb ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind. Aufgrund der bestehenden Anhaltspunkte für in mehr als einem Bereich (psychisch, kognitiv) vorhandene Einschränkungen und der Erfahrungstatsache, dass sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, hat die Abklärung in Form eines interdisziplinären Gutachtens mit Gesamtbeurteilung zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_204/2015 vom 29. April 2015 E. 6 mit Hinweis auf das Urteil 9C_948/2012 vom 22. Juli 2013 E. 4.3).
2.3 Entsprechend den übereinstimmenden Parteianträgen ist demnach die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem die Vertreterin des Beschwerdeführers, J.___, keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass J.___ den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren vertreten hatte und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war. Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 145.-- ermessensweise auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos (vgl. Urk. 1 S. 1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli