Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01121 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 18. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1999 geborene X.___ meldete sich am 8. Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 9. September 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/26 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Berufsberatung zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2016 zugestellt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, aus medizinischer Sicht sei eine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, welche jedoch die Anforderungen an einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht erfülle. So berichteten die behandelnden Ärzte von einem regelrechten postoperativen Verlauf, welcher der Beschwerdeführerin ein volles Pensum als Schülerin mit Ausnahme sportlicher Aktivitäten erlaube. Weder neurologisch noch rheumatologisch zeigten sich Auffälligkeiten und ebenso seien die MRI ohne Befunde (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Mit den Fussschmerzen sei ein normaler Einstieg ins Berufsleben nicht möglich (Urk. 1).
3.
3.1 Am 9. September 2013 wurde ein MRI des Mittelfusses links durchgeführt, welches einen unauffälligen Mittelfuss ohne Korrelat für die Beschwerden ergab (Urk. 6/13 S. 15 = Urk. 6/20 S. 5).
3.2 Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 13. Dezember 2013 fest, die MRI-Untersuchung im September 2013 sei unauffällig gewesen, ebenso eine sonographische und eine radiologische Untersuchung vom 24. Juni 2013. Da bis heute keine strukturelle Läsion habe objektiviert werden können, seien die Schmerzen zu relativieren. Höchstwahrscheinlich seien sie myofaszialen Ursprungs (Urk. 6/13 S. 45).
3.3 Im Bericht des A.___, Departement Kinder- und Jugendmedizin, vom 20. Januar 2014 betreffend die Hospitalisation vom 13. bis 17. Januar 2014 wurde die folgende Diagnose gestellt (Urk. 6/13 S. 40):
Unklare Gelenksschmerzen mit/bei
- DD Somatisierungsstörung, rheumatischer Erkrankung
- MRI Fuss, LWS und ISG unauffällig
Es wurde ausgeführt, bei Verdacht auf Somatisierungsstörung sei ein psychologisches Konsil erfolgt, bei welchem der Verdacht auf eine Anpassungsstörung nach notwendigem Schulwechsel im November 2013 mit dann auch zunehmender Schmerzproblematik und sozialem Rückzug im Vordergrund stand (Urk. 6/13 S. 40).
3.4 Im Bericht des A.___, Departement Kinder- und Jugendmedizin, vom 3. März 2014 betreffend die Untersuchung vom 31. Januar 2014 wurde die Diagnose eines Verdachts auf Somatisierungsstörung mit wechselnden, am ehesten muskulär bedingten Schmerzen im Bewegungsapparat seit ca. einem Jahr gestellt. Es wurde ausgeführt, dass durch verschiedene Untersucher nie ein anatomisches Korrelat habe gefunden werden können. Die konkrete Ursache für die Beschwerden seien am ehesten muskuläre Verspannungen (Urk. 6/13 S. 22 f.).
3.5 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 26. September 2014 aus, in Anbetracht der bestehenden Konstellation seien die seit einem Jahr bestehenden, überwiegend belastungs-, bewegungs- und positionsabhängigen Schmerzen im Kniebereich lateral betont und im lateralen malleolären und dorsolateralen Fussbereich links als primär weichteilrheumatisch-myofaszial bzw. muskuloskelettal bedingt einzustufen. Die assoziierten neurologischen Symptome und vor allem Befunde seien als funktionelle schmerzassoziierte Epiphänomene einzustufen, wobei diesbezüglich und auch betreffend das ganze Beschwerdebild unter Berücksichtigung des therapierefraktären Verlaufes und der bisherigen negativen Abklärungen (fehlende radiologische Korrelate) eine unter Umständen auch vordergründige somatoform-dissoziative Überlagerung vermutet werden müsse. Es sei denkbar, dass es nach einem primären punktuellen Auslöser zu einer Chronifizierung und Fixierung der Schmerzen, dadurch auch zu einer systematischen Fehlbelastung des linken Beins/Fusses gekommen sei. Die minime Asymmetrie in Bezug auf die Weichteile (subkutane Schwellung) sei am ehesten durch eine asymmetrische Belastung (relative Inaktivität) zu erklären. Auf jeden Fall hätten keine Anhaltspunkte für eine primär neurogene/neuropathische Genese der Schmerzen und für eine darunter liegende Erkrankung des zentralen oder peripheren Nervensystems nachgewiesen werden können (Urk. 6/13 S. 49).
3.6 Dr. med. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 27. Mai 2015 betreffend die rheumatologische Untersuchung vom 22. Mai 2015 die Diagnose unklarer Schmerzen Mittelfuss links bei Status nach operativer Intervention an der Peroneus brevis-Sehne am 17. Februar 2015 in Kosovo (Urk. 6/13 S. 16 = Urk. 6/20 S. 6).
3.7 Am 26. Mai 2015 wurde ein weiteres MRI des linken Fusses durchgeführt, welches einen unauffälligen postoperativen Situs bei Status nach OP im Bereich der Peroneus brevis-Sehne und keine sonstigen pathologischen Veränderungen am oberen und unteren Sprunggelenk und am übrigen Rück- und Mittelfuss ergab (Urk. 6/13 S. 14 = Urk. 6/20 S. 9).
3.8 Im Bericht der C.___, Orthopädie, vom 7. Oktober 2015 betreffend die Untersuchung vom 1. Oktober 2015 wurde die Diagnose eines Verdachts auf Peronealsehnenreizung Fuss links bei Status nach operativer Versorgung Peroneus brevis-Sehne links bei Verdacht auf Tendovaginitis stenosans im Februar 2015 im Kosovo genannt. Es wurde festgehalten, es bestehe der klinische Verdacht auf eine Reizung der Peronealloge ohne Korrelat im MRI. In der klinischen Untersuchung zeigten sich ebenfalls Schmerzen im Bereich des Vorfusses, für die kein bildmorphologisches Korrelat zu finden sei (Urk. 6/13 S. 4 f. = Urk. 6/20 S. 11 f.).
3.9 Im Bericht der C.___, Orthopädie, vom 22. Dezember 2015 betreffend die Konsultation vom 17. Dezember 2015 wurde zusätzlich zu den bereits genannten Diagnosen die Differentialdiagnose einer Neuropathie des Nervus peroneus superficialis erwähnt (Urk. 6/13 S. 8).
3.10 Im Bericht der C.___, Zentrum für Paraplegie, vom 29. Dezember 2015 wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 6/20 S. 16):
- Teil Axonotmesis N. suralis links mit
- neuropathischem Schmerzsyndrom Fussaussenrand
- Vd. a. Peronealsehnenreizung Fuss links bei
- St. n. operativer Versorgung Peroneus brevis-Sehne links bei
- Vd. a. Tendovaginitis stenosans, im Februar 2015 im Kosovo
- DD Neuropathie nervus peroneus superficialis
3.11 Im Bericht der C.___, Orthopädie, vom 10. Februar 2016 betreffend die Untersuchung vom 9. Februar 2016 wurde die folgende Diagnose genannt:
Symptomatische Partialruptur Peroneus brevis und Neuropathie N. suralis links mit/bei
- Neurophysiologisch postoperative Teil-Axonotmesis N. suralis bei
- St. n. operativer Versorgung Peroneus brevis-Sehne 02/2015 bei Verdacht auf Tendovaginitis stenosans
- grenzwertiger Rückfussvarus
Es wurde festgehalten, das MRI Rückfuss links vom 9. Februar 2016 habe eine Längsruptur supramalleolär der Peroneus brevis-Sehne mit Begleitödem ergeben. Der N. suralis sei bis zum Narbengewebe sichtbar, dann scheine er unterbrochen (Urk. 6/14).
3.12 Im Bericht der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des D.___ vom 1. März 2016 wurden die folgenden Diagnosen genannt:
- hypersensible Narbe lateraler Fussrand links bei
- symptomatischer Partialruptur Peronesu brevis Sehne links
- St. p. operativer Versorgung Peroneus brevis Sehne vom 02/2015 bei Vd. a. Tendovaginitis stenosans
- grenzwertiger Rückfussvarus links
Es wurde ausgeführt, es habe sich eine reizlose jedoch stark hypersensible Narbe gezeigt. Es habe sich weder eine Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des N. suralis noch ein positives Tinel Zeichen im Verlauf des N. suralis gefunden. Bei normaler Sensibilität und fehlendem Tinel Zeichen sei eher nicht an eine Läsion des N. suralis zu denken (Urk. 6/13 S. 10 f. = Urk. 6/16 =Urk. 6/20 S. 13 f.).
3.13 Im Bericht der C.___, Orthopädie, vom 27. Mai 2016 zuhanden der IV-Stelle betreffend die Konsultation vom 3. Mai 2016 wurde die folgende Diagnose genannt:
St. n. Revision und Naht Peroneus brevis-Sehne Fuss links am 18.03.2016 bei
- Symptomatischer Partialruptur Peroneus brevis und Neuropathie N. suralis links mit/bei
- Neurophysiologisch postoperativer Teil-Axonotmesis N. suralis bei
- St. n. operativer Versorgung Peroneus brevis-Sehne 02/2015 bei Verdacht auf Tendovaginitis stenosans
- Grenzwertiger Rückfussvarus
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, es sei ein volles Pensum als Schülerin mit Ausnahme von sportlichen Aktivitäten möglich. Eine Sportunfähigkeit sei bis zum 17. Juni 2016 attestiert worden. In einer vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden Tätigkeit sei ein volles Pensum zumutbar (Urk. 6/22).
3.14 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt anlässlich der interdisziplinären Fallbesprechung vom 28. Juni 2016 fest, weder neurologisch noch rheumatologisch seien Auffälligkeiten eruierbar (MRI ohne Befunde). Die Anatomie sei unauffällig (Urk. 6/23).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an unklaren Schmerzen am linken Fuss ohne anatomisches Korrelat litt, welche primär als weichteilrheumatisch-myofaszial beziehungsweise muskuloskelettal bedingt eingestuft wurden. Ausserdem wurde die Diagnose eines Verdachts auf eine Somatisierungsstörung gestellt. Am 17. Februar 2015 erfolgte eine operative Intervention an der Peroneus brevis-Sehne im Kosovo. Das MRI vom 26. Mai 2015 ergab einen unauffälligen postoperativen Situs und keine sonstigen pathologischen Veränderungen am oberen und unteren Sprunggelenk und am übrigen Rück- und Mittelfuss. Im Rahmen schmerzbedingter Fehlbelastung und Schonung wurden in der Folge entzündliche Veränderungen als Befunde erhoben, welche jedoch nicht objektivierbar waren. Es wurde der klinische Verdacht auf eine Reizung der Peronealloge ohne Korrelat im MRI erwähnt. In der klinischen Untersuchung zeigten sich auch Schmerzen im Bereich des Vorfusses, für die kein bildmorphologisches Korrelat zu finden war. Eine gestützt auf das MRI vom 9. Februar 2016 vermutete Läsion des Nervus suralis wurde schliesslich aufgrund normaler Sensibilität und fehlendem Tinel Zeichen verneint. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausdrücklich festgehalten, dass in einer vorwiegend sitzenden und wechselbelastenden Tätigkeit ein volles Pensum zumutbar sei. Den Akten sind im Übrigen lediglich Einschränkungen in Bezug auf sportliche Aktivitäten zu entnehmen. Gestützt auf die übereinstimmende Aktenlage liegt somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.
4.2 Da keine Invalidität vorliegt, besteht auch kein Anspruch auf Berufsberatung. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht