Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01122


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 5. Januar 2018

in Sachen

X.____

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

Advokaturbüro

Hegibachstrasse 47, Postfach 3074, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügungen vom 10. Juli 2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, X.____ habe von Februar 2000 bis Oktober 2006 keinen Rentenanspruch gehabt (Urk. 7/134), und forderte zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 180‘936.-- zurück (Urk. 7/135).

    Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Januar 2014 im Verfahren Nr. IV.2012.00909 (Urk. 7/154) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2014 (Urk. 7/162) abgewiesen.

1.2    Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch der Versicherten ab (Urk. 7/172). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Februar 2016 im Verfahren Nr. IV.2015.00874 gut und wies die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/187/1-5).

    Am 17. Mai 2016 räumte die IV-Stelle der Versicherten die Gelegenheit ein, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen (Urk. 7/194 = Urk. 7/202), welche diese am 21. Juni 2016 wahrnahm (Urk. 7/198 = Urk. 7/201).

    Mit Verfügung vom 24. August 2016 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab, wobei sie gleichzeitig festhielt, aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Versicherten werde auf das Inkasso zurzeit verzichtet und der Ausstand abgeschrieben; sollte die Versicherte zu Vermögen gelangen, werde die Situation erneut geprüft werden (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 7. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2016 (Urk. 2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihr die gesamte Rückforderung definitiv zu erlassen (Ziff. 1), eventuell sei ihr die Rückforderung bis zum 2. März 2006 definitiv zu erlassen (Ziff. 2), und es sei ein polydisziplinäres Ergänzungsgutachten zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen (Ziff. 3). Ferner beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Ziff. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 (Urk6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

1.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). So entfällt beispielsweise der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (BGE 112 V 97 E. 2c).

    Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein als zum inneren Tatbestand gehörenden Tatfrage und der Rechtsfrage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2).


2.    Sowohl die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs von Februar 2000 bis Oktober 2006 als auch die Rechtmässigkeit der Rückforderung im Umfang von Fr. 180‘936.-- sind rechtskräftig feststellt, dies letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2014 (Urk. 7/162).

    Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung (vorstehend E. 1) gegeben sind.




3.

3.1    Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2014 (Urk. 7/162 S. 8 E. 4.1) zusammenfassend festgehalten, es sei

erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Rentenleistungen durch Vortäuschung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unrechtmässig erwirkte.

    Dieses Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ist auf seine Vereinbarkeit mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten guten Glauben zu prüfen.

3.2    Die Rechtsprechung zieht die Grenze, die über den guten Glauben entscheidet, zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit: Leichte Fahrlässigkeit ist mit dem guten Glauben vereinbar, grobe Fahrlässigkeit schliesst ihn aus, ebenso und umso mehr eine böswillige Absicht (vorstehend E. 1.2).

    Das Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens hat nichts mit (leichter oder auch grober) Fahrlässigkeit zu tun, sondern ist Ausdruck eines absichtsvollen Verhaltens. Es liegt somit klar jenseits der Grenze, welche den zu bejahenden vom fehlenden guten Glauben trennt, und schliesst die Annahme der Gutgläubigkeit aus.

    Die Beschwerdegegnerin hat den guten Glauben der Beschwerdeführerin somit zur Recht verneint.

3.3    Die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Nachdem es vorliegend am guten Glauben fehlt, erweist sich die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, als rechtens.

    Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.


4.    

4.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

4.2    Ein Verhalten, dass gerichtlich bestätigt als Vortäuschen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens eingestuft wurde, ist einer allfälligen Gutgläubigkeit derart diametral entgegengesetzt, dass die erfolgte Beschwerdeführung als eindeutig aussichtlos zu bezeichnen ist.

4.3    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist somit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

4.4    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher