Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01126
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 6. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 15. Mai 2007 unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie Rücken-, Ellbogen- und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügungen vom 7. September 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine befristete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 und eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 zu (Urk. 6/56, Urk. 6/58-60). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Mai 2011 ab (Prozess Nr. IV.2009.00961; Urk. 6/65), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2011 geschützt wurde (Prozess Nr. 9C_521/2011; Urk. 6/67).
1.2 Im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/71-72) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2014 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/101). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. November 2015 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 17. Januar 2014 aufhob mit der Feststellung, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf ein Viertelsrente hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Prozess Nr. IV.2014.00180; Urk. 6/114).
1.3 Am 24. Juni 2015 hatte der Versicherte zudem eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation geltend gemacht und um Erhöhung seiner Rente ersucht (Urk. 6/109). Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Einreichung von Beweismitteln auf (Urk. 6/121). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/127, Urk. 6/130) trat sie mit Verfügung vom 8. September 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/135 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, die Streitsache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.3 Die genannte Bestimmung - wonach die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss - hat zur Folge, dass der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Nur wenn die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren eintritt, hat sie ihrerseits gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2014 wesentlich verändert hätten. Aus den eingereichten Berichten des behandelnden Psychiaters ergäben sich keine neuen, objektiven medizinischen Erkenntnisse, welche eine erneute Abklärung erforderlich machten (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber zusammenfassend geltend, gestützt auf die Beurteilung seines behandelnden Psychiaters sei eine Verschlechterung seines psychischen Leidens glaubhaft gemacht (S. 3 f. Ziff. 3). Dieser diagnostiziere eine schwere Depression und eine schwere Ausprägung der psychischen Einschränkungen. Von einer solchen sei im MEDAS-Gutachten vom November 2012, auf welches das Sozialversiche-rungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom November 2015 abgestellt habe, nicht die Rede gewesen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts habe auf einer bestenfalls leichten Ausprägung der psychischen Krankheit beruht (S. 4 f. Ziff. 4 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein (psychischer) Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2014 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat, mithin die Frage, ob auf sein Revisionsgesuch einzutreten und die Sache materiell abzuklären war.
Nicht Streitgegenstand ist dagegen der Rentenanspruch. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente beantragte, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Der Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 6/101) lagen im Wesentlichen folgende, sich zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äus-sernde Berichte zugrunde:
3.2 In seinem Bericht vom 2. April 2012 (Urk. 6/74) nannte Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades mit
- somatischem Syndrom und psychotischem Erleben (hört täglich kommentierende/negative Stimmen)
- chronisches Lumbovertebral- und Zervikalsyndrom
- abhängige Persönlichkeitsstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Schwindel und Kopfschmerzen (Ziff. 1.1).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei in seinem Gesundheitserleben deutlich beeinträchtigt. Er leide an ausgeprägter Vergesslichkeit und sei auf sein Krankheitserleben eingeengt. Die Aufmerksamkeit sei reduziert. Er fühle sich oft in seinem Denken von negativen Stimmen kommentiert. Psychosomatisch sei er angespannt und erregbar. Er sei verzweifelt und traurig und fühle sich wertlos. Er spüre kaum Energie und müsse sich zu allem mühsam aufraffen. Er habe zunehmend Angst vor Kontrollverlust, indem er in seiner Verzweiflung aggressiv werden könnte (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Jahren bestehe eine chronifizierte schlimme Situation, die sich medizinisch leider nicht verbessern lasse (S. 3 Ziff. 1.9). Der Beschwerdeführer funktioniere nur dank dem enormen Engagement seiner Ehefrau (S. 5 unten). Er ziehe sich absolut zurück (S. 6 unten). In seinem angestammten Beruf sei er über die letzten Jahre voll arbeitsunfähig gewesen. Dies werde auch so bleiben (S. 6 oben). Als er versucht habe, eine leichte Arbeit zu finden, sei er abgelehnt worden mit der Begründung, dass er selbst für eine Hilfsarbeit zu krank sei (S. 6 Mitte). Der Beschwerdeführer brauche eine ganze Rente (S. 6 unten).
3.3 Am 16. November 2012 erstatteten die Ärzte des Z.___ Begutachtungszentrums ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/82/1-60). Im Rah-men der Begutachtung wurde der Beschwerdeführer allgemeinmedizinisch-internistisch (S. 17 ff.), psychiatrisch (S. 22 ff.), neurologisch (S. 33 ff.) und rheumatologisch (S. 44 ff.) untersucht (vgl. S. 4 unten).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 55 oben):
- chronisches lumbospondylogenes Vertebralsyndrom beidseits mit klini-schen Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens
- kleine breitbasige mediane Diskushernie LWK 3/4 und Lipomatosis spinalis sowie anlagebedingt etwas enger Spinalkanal mit Duralsackeinengung auf Höhe LWK 3/4
- kleine bis mittelgrosse Diskushernie LWK4/5 mit Rezessusstenose rechts
- Osteochondrose lumbosakral und kleine breitbasige mediane Diskushernie LWK 5/S1 ohne Neurokompression
- Angaben gemäss MRI der LWS vom 24.4.2012
- Osteochondrosen HWK 5/6 und HWK 6/7
- unspezifische Nackenschmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 55 unten):
- klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, respektive einer Symptomausweitung
- muskuläre Dysbalance am Schultergürtel und am Beckengürtel beidseits
- statische Fussveränderungen beidseits leichten Grades (Knick-/Senkfüsse, Spreizfüsse, beginnender Hallux valgus beidseits)
- leichte Polyneruopathie
- Spannungskopfschmerz
- Verdacht auf zusätzlich Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (MÜKS)
- Verdacht auf vegetative Dysregulation (unspezifische Schwindelbe-schwerden, „innerliches Zittern“)
Zum psychischen Gesundheitszustand führten die Gutachter aus, die psychiatrische Beurteilung habe ergeben, dass unter Berücksichtigung aller Faktoren in diagnostischer Hinsicht von einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (F45.3) auszugehen sei. Zu bemerken sei diesbezüglich, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als nicht beeinträchtigt zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer pflege intakte Beziehungen mit seiner Ehefrau sowie mit den beiden Kindern und einer befreundeten Familie. Die Beziehung mit seinen Geschwistern soll, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, offenbar bereits seit vielen Jahren nicht sehr intensiv sein. Ein Zusammenhang mit den Schmerzen bestehe diesbezüglich nicht. Darüber hinaus müsse festgehalten werden, dass sich beim Beschwerdeführer keine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität diagnostizieren lasse. Es lasse sich den Akten auch keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankung entnehmen. Von einer Therapieresistenz der den Beschwerden zugrunde liegenden Konflikte könne zudem nicht ausgegangen werden, da es bezüglich der depressiven Symptomatik im Vergleich mit den Angaben in den Akten offenbar zu einer deutlichen und erheblichen Verbesserung gekommen sei. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei der Schweregrad der somatoformen autonomen Funktionsstörung als leicht zu beurteilen. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde könne aus der somatoformen autonomen Funktionsstörung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde lasse sich zusammenfassend keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Es bestehe auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit (S. 56 f.).
Gesamtmedizinisch kamen die Gutachter zum Schluss, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bieger eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und für leichte rückenadaptierte Tätigkeiten eine Leistungsverminderung von 20 % bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint (S. 59).
4.
4.1 Am 8. Februar 2014 (Urk. 6/108/1-2) berichtete Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2), es sei wahr, dass sich die ängstlich-depressive Grundstimmung verbessert habe, die Depression sei heute nicht mehr als mittleren, sondern als leichten Grades einzustufen. Es habe sich aber eine total veränderte Gesamtsituation ergeben: Es zeichne sich heute eine ernsthafte organische Hirnstörung ab. Der Gesamtzustand habe sich verschlechtert. Dies, obwohl sich die depressiven Symptome etwas abgemildert hätten. Der Beschwerdeführer habe heute wieder besseren seelischen Halt, leide aber nach wie vor an Ängsten, höre gelegentlich Stimmen, habe Schwindel und Mühe mit der Konzentration sowie dem Antrieb. Die kognitiven Fähigkeiten seien katastrophal, er sei vergesslich, könne sich kaum konzentrieren, verliere manchmal in der Stadt die Orientierung. Er sei oft zittrig und könne die ihm zu Hause anvertrauten Aufgaben im Haushalt nur unzureichend erfüllen. Obwohl er alles aufschreibe, vergesse er vieles. Dies führe auch zu vermehrten Konflikten mit der Familie.
4.2 Am 22. Juni 2015 (Urk. 6/108/3-4) berichtete Dr. Y.___ sodann, seit seiner letzten Berichterstattung habe sich der Zustand nicht verbessert, sondern sei in etwa stationär geblieben. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an der bekannten depressiven Störung. Er sei in seiner Lebensführung durch die enorme Vergesslichkeit, die Antriebsstörung, die psychotischen Stimmen und den daraus resultierenden sozialen Rückzug ernsthaft eingeschränkt. Die somatoformen Schmerzen behinderten ihn sehr wesentlich in der Ausübung körperlicher Arbeit, er könne seine Frau stundenweise und nur mit Schonung im Haushalt und beim Verrichten der Arbeiten als Hauswartin unterstützen.
4.3 In seinem Bericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 6/125/1) führte Dr. Y.___ aus, im Vergleich zu seinen letzten Berichten habe sich der Zustand des Beschwerdeführers leider nicht verbessert, sondern leicht verschlechtert. Durch die zunehmende enorme Vergesslichkeit sei der Beschwerdeführer in seiner Lebensführung immer eingeschränkter. Dies führe zu immer gravierenderen Konflikten im Alltag, da kaum mehr Verlass auf ihn sei. Diese Krankheitssymptome der Depression liessen sich leider nicht mildern. Die antidepressive Therapie sei optimiert worden. Eine weitere Verbesserung sei nicht erzielbar.
4.4 Am 5. April 2016 (Urk. 6/129) berichtete Dr. Y.___, die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers habe in den letzten Monaten zugenommen. Sie sei Ausdruck der schweren Depression, an der der Beschwerdeführer seit Jahren leide. Diese schwere Depression sei chronifiziert und therapieresistent. Alleine, ohne die enge Führung durch seine Familie, wäre er nicht lebensfähig und müsste als hilflos betrachtet werden (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer leide an starken Konzentrationsstörungen. Von sich aus mache er ganz wenig. Er leide an einer massiven Antriebsstörung. Sein Leben habe sich auf das Erfüllen der täglichen Haushaltarbeiten reduziert. Nach einer Stunde sei er erschöpft und müsse sich hinlegen (S. 2 oben). Fremde Menschen ausserhalb der Familie ertrage er heute nicht mehr. Er sei nicht mehr fähig, Aussenkontakte zu pflegen. Seine Verlassenheit werde durch den kürzlich erfolgten Auszug der Tochter verstärkt. Eine reguläre Arbeit ausser Haus sei ihm nicht mehr zumutbar (S. 2 unten).
5.
5.1 Für die von ihm geltend gemachte Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands berief sich der Beschwerdeführer auf die Berichte seines behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.1-4). Dieser hatte sich bereits im April 2012 zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geäussert (vorstehend E. 3.2). Damals berichtete er von einer chronifiziert schlimmen Situation mit unter anderem ausgeprägter Vergesslichkeit, reduzierter Aufmerksamkeit, Energielosigkeit und absolutem Rückzug. Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. Y.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittleren Grades, mit somatischem Syndrom und psycho-tischem Erleben sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
5.2 Der am Z.___-Gutachten vom November 2012 (vorstehend E. 3.3; Urk. 6/82) beteiligte Psychiater konnte in diagnostischer Hinsicht demgegenüber weder das Vorliegen einer Depression (S. 29 f.) noch einer Persönlichkeitsstörung (S. 31) bestätigen. Er führte unter anderem aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome – darunter Müdigkeit, Energielosigkeit, häufig traurige und ängstliche sowie zeitweise gereizt-aggressive Stimmung, Vergesslichkeit und verminderte Konzentrationsfähigkeit - erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien nicht. Insbesondere lasse sich keine andauernd bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen. Zudem lasse sich eine erhebliche (näher beschriebene) Diskrepanz zwischen den subjektiv vom Exploranden geklagten depressiven Beschwerden und den erhobenen Befunden in der aktuellen Untersuchungssituation feststellen (S. 29 Mitte) und es sei auf (näher dargelegte) Inkonsistenzen und Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen (S. 29 f.). Das vom Beschwerdeführer erwähnte Stimmenhören respektive das innere Wahrnehmen von Stimmen könne sodann nicht als psychotisches Phänomen gewertet werden. Dabei handle es sich am ehesten um kulturelle Besonderheiten respektive um einen kulturell bedingten speziellen Verarbeitungsmodus. Schliesslich hielt der Gutachter fest, die von Dr. Y.___ im Bericht vom April 2012 (vorstehend E. 3.2) beschriebene psychomotorische Gespanntheit und Erregtheit lasse sich nicht (mehr) nachweisen. Ein weiterer Vergleich der Befunde sei jedoch nicht möglich, da der behandelnde Psychiater kaum Befunde, sondern fast ausschliesslich subjektiv geklagte Beschwerden des Beschwerdeführers beschreibe (Urk. 6/82 S. 30 unten).
5.3 In seinem im Rahmen des Revisionsverfahrens erstatteten Bericht vom April 2016 (vorstehend E. 4.4) beschrieb Dr. Y.___ alsdann eine seit Jahren bestehende schwere Depression. Dabei fällt zunächst auf, dass dies im Widerspruch steht zu seiner Beurteilung vom April 2012 (vorstehend E. 3.2), als er eine depressive Störung mittleren Grades diagnostizierte, sowie zu seiner Beurteilung vom Februar 2014 (vorstehend E. 4.1), als er die Depression als nurmehr leichtgradig ausgeprägt bezeichnete. Abgesehen davon ist die von Dr. Y.___ in seinen Berichten vom Februar 2014, Juni 2015 sowie Februar und April 2016 (vorstehend E. 4.1-4) beschriebene gesundheitliche Situation im Wesentlichen vergleichbar mit der in seinem Bericht vom April 2012 (vorstehend E. 3.2) beschriebenen. So hatte Dr. Y.___ bereits im April 2012 von einer ausgeprägten Vergesslichkeit, einer reduzierten Aufmerksamkeit, von Energielosigkeit, Stimmenhören und einem sozialem Rückzug berichtet und dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In den nach Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2014 erstatteten Berichten (vorstehend E. 4.1-4) betonte Dr. Y.___ die enorme Vergesslichkeit des Beschwerdeführers. In seinen Berichten vom Februar und April 2016 (vorstehend E. 4.3-4) hielt er fest, dass diese in den letzten Monaten noch zugenommen habe und als Ausdruck der (schweren) Depression zu sehen sei. Wie in seinem Bericht vom April 2012 (vorstehend E. 3.2) führte Dr. Y.___ allerdings auch in seinen neuen Berichten keine objektiven Befunde an, anhand welcher sich die postulierte (schwere) Depression und die (weiterhin) attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nach-vollziehen liessen. Auf die im Z.___-Gutachten hinsichtlich seiner diagnostischen Einordnung angebrachten Vorbehalte sowie die geschilderten Inkonsistenzen und Diskrepanzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und der objektiven Befundlage (vgl. vorstehend E. 5.2) ging Dr. Y.___ ebenfalls nicht ein und er legte auch nicht dar, inwiefern sich die (objektive) Befundlage nunmehr anders präsentieren sollte. Daher erweisen sich die Berichte von Dr. Y.___ vom Februar 2014, Juni 2015 sowie Februar und April 2016 (vorstehend E. 4.1-4) als nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustands im Vergleich zum (psychischen) Gesundheitszustand, wie er sich bei Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2014 präsentierte, glaubhaft darzutun.
Soweit Dr. Y.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in seinem Bericht vom Februar 2014 (vorstehend E. 4.1) schliesslich (auch) im Rahmen einer sich abzeichnenden organischen Hirnstörung sah, bleibt festzuhalten, dass eine solche anlässlich der durchgeführten neurologischen Untersuchungen nicht bestätigt werden konnte und somit auch insofern eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht belegt ist (vgl. dazu E. 4.5 des Urteils des Sozialver-sicherungsgerichts vom 16. November 2015; Urk. 6/114).
5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 8. September 2016 ist daher abzuweisen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannBarblan