Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01127
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin E. Stocker
Urteil vom 31. August 2017
in Sachen
X.___
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___, von Beruf Sanitärinstallateur, meldete sich am 17. Februar 2015 unter Hinweis auf Atemnot, einen Herzkatheter und eine Schulteroperation zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 8/10), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 8/8) und Berichte der behandelnden Ärzte sowie Auskünfte des Arbeitgebers bei. Ausserdem holte sie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 8/30/3-4). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. August 2015 (Urk. 8/21) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen dieser am 13. August 2015 (Urk. 8/27) Einwand erhob.
Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte und erneute Stellungnahmen des RAD ein (Urk. 8/44, Urk. 8/49). Nach wiederum durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/51, Urk. 8/53) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 16. September 2016 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. April 2016 eine halbe Rente zu.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Abänderung der Verfügung vom 16. September 2016 sei ihm bereits ab 1. Juli 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde, um nach weiteren Abklärungen neu über den Anspruch zu befinden (Urk. 7). Mit Replik vom 21. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und sprach sich gegen eine Rückweisung des Verfahrens an die IV-Stelle aus (Urk. 11). Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 verzichtete die IV-Stelle auf Duplik (Urk. 13), wovon dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2017 (Urk. 14) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprechung einer halben Rente ab 1. April 2016 damit, dass der Beschwerdeführer zunächst in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig gewesen sei und erst ab Januar 2016 nach einer Verschlechterung eine Arbeitsfähigkeit von 65 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 2).
Aufgrund der grossen Anzahl beschwerdeweise eingereichter medizinischer Berichte erachtete die IV-Stelle zur Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen sowie zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit in ihrer Beschwerdeantwort eine polydisziplinäre Untersuchung durch den RAD als erforderlich (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei schon aus rein pneumologischer Sicht bis Januar 2016 maximal drei bis vier Stunden pro Tag arbeitsfähig. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 41.7 % (Annahme: 42-Stunden-Woche) bis Januar 2016 ergebe sich ein IV-Grad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 9). Auch ab Januar 2016 bestehe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, da die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der allenfalls noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit verneint werden müsse (Urk. 1 S. 10). Sollte seinem Antrag aufgrund der jetzigen Aktenlage nicht schon entsprochen werden können, müsste die Arbeitsfähigkeit umfassend medizinisch abgeklärt werden. Der Leidensabzug von 15 % sei aufgrund der Vielzahl der Faktoren, welche einer Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit entgegenstünden, unangemessen tief ausgefallen. Es rechtfertige sich der maximale Abzug von 25 %. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 11).
Die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen seien der IV-Stelle spätestens im Dezember 2015 bekannt gewesen (Urk. 11 S. 2). Zwischen Juli 2014 und Januar 2016 habe faktisch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Die berufliche Wiedereingliederung des im 61. Altersjahr stehenden Beschwerdeführers könne schon aufgrund der heutigen Aktenlage klar verneint werden. Die IV-Stelle habe entsprechend auch keine beruflichen Massnahmen in die Wege geleitet (Urk. 11 S. 3).
3.
3.1 Y.___, leitender Oberarzt Orthopädie an der Klinik Z.___, stellte am 8. Juli 2015 (Urk. 8/18/1-2) die Diagnose einer Postero-superioren Reruptur bei Status nach arthroskopischer Rekonstruktion einer Rotatorenmanschettenmassenruptur im Oktober 2014 extern der rechten, dominanten Schulter. Als Nebendiagnosen nannte er eine depressive Verstimmung, medikamentös eingestellt, Schulterschmerzen links, nicht abgeklärt, chronische lumbale Rückenschmerzen, operative Therapie in Planung extern, COPD und Aspirin Cardio Dauermedikation.
Er hielt fest, aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde sei eine Rückkehr in den Beruf als Sanitärinstallateur unrealistisch. Das Belastungsprofil schätze er wie folgt ein: Leichte Tätigkeiten seien in einem vollen Pensum durchführbar. Tätigkeiten seien nur bis Brusthöhe durchführbar. Repetitive Arbeiten sowie Hantieren in Körperferne oder Überkopf seien nicht mehr zumutbar.
3.2 A.___, Belegarzt Neurochirurgie, spezielle Schmerztherapie, Chirotherapie, vom Spital B.___, stellte im Bericht vom 16. Dezember 2014 (Urk. 8/25) folgende Diagnose: Wurzelreizsyndrom L5 rechts sowie S1 links bei rechtsbetonter osteoligamentärer Recessus lateralis Stenose LW 4/5 sowie linksbetonter osteoligamentärer Recessus lateralis Stenose lumbosakral, kein Bandscheibenvorfall.
Er hielt fest, bei entsprechendem Leidensdruck des Patienten könne man die beschriebene Pathologie problemlos operieren in der Gestalt, dass man die Wurzelkanäle bei LW 4/5 und lumbosakral osteoligamentär dekomprimieren würde.
3.3 C.___, FMH Innere Medizin und Pneumologie, Leiterin Abteilung Pneumologie am Stadtspital D.___, stellte im Bericht vom 13. Oktober 2015 (Urk. 8/31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Perioesophageale partiell verkalkte Raumforderung, 23x28x60 mm
- COPD GOLD-Stadium 2, Risikoklasse A
- Unklare bilaterale pulmonale Noduli bis maximal 9 mm (Hauptseptum rechts)
Sie hielt fest, es bestehe aufgrund der lungenfunktionellen Einschränkung eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Der Patient könne keine körperlich anstrengenden Arbeiten mehr durchführen. Eine sitzende Tätigkeit, respektive eine Tätigkeit ohne zusätzliches Heben von Gewichten, respektive Vermeiden von längeren Gehstrecken seien aber denkbar. Eine Quantifizierung nahm sie nicht vor.
3.4 E.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte im Bericht vom 20. November 2015 (Urk. 8/32) folgende Diagnosen:
- Status nach Raumforderung im mittleren Mediastinum paraoesophagial
- Differentialdiagnose Leiomyom mit Operation am 20. Oktober 2015
- Status nach Schulteroperation im September 2014
- Status nach Inguinalhernie links mit Operation 2014
- COPD Gold-Stadium 2, mit Lungenemphysem
- reaktive Depression
Sie hielt fest, im Moment sei keine körperliche Arbeit möglich. Rein sitzende Tätigkeiten seien drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar.
3.5 C.___ stellte im Bericht vom 10. März 2016 (Urk. 8/42) folgende Diagnosen:
- Leiomyom des mittleren Oesophagus 28x28x60 mm mit Passagestörung
- COPD GOLD-Stadium 2, Risikoklasse A
- Unklare bilaterale pulmonale Noduli bis maximal 9 mm (Hauptseptum rechts)
Sie hielt fest, aufgrund der pulmonalen Situation sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu etwa 30-40 % gegeben.
4.
4.1 Nach Lage der Akten leidet der Beschwerdeführer an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, er meldete sich aufgrund von Lungen-, Herz- und Schulterproblemen bei der Invalidenversicherung an. Aufgrund der Schulterprobleme ist der Beschwerdeführer nach ärztlicher Einschätzung in der bisherigen Tätigkeit als Sanitärinstallateur zu 100 % arbeitsunfähig. Ob und in welchem Umfang eine angepasste Tätigkeit möglich ist, wird in den verschiedenen Arztberichten unterschiedlich beurteilt. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass Arbeiten nur bis Brusthöhe durchführbar sind. Repetitive Arbeiten sowie Hantieren in Körperferne oder über Kopf sind nicht mehr zumutbar (Urk. 8/18). Der Beschwerdeführer kann keine körperlich anstrengenden Arbeiten mehr durchführen. Eine sitzende Tätigkeit, respektive eine solche ohne zusätzliches Heben von Gewichten und Vermeiden von längeren Gehstrecken sind aber denkbar (Urk. 8/31).
Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer wegen der pneumologischen Erkrankung zu 30-40 % in der Arbeitsfähigkeit, auch in einer angepassten Tätigkeit, eingeschränkt ist. C.___ hielt jedoch fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit aufgrund der sonstigen Erkrankungen nicht beurteilen könne (Urk. 8/42). Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit aufgrund sämtlicher gesundheitlicher Einschränkungen verhält, hat kein Arzt beurteilt.
Der RAD hielt fest, insgesamt finde sich eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 50 %. Laut den Berichten bestehe bei Status nach Leiomyom des mittleren Ösophagus und COPD GOLD Stadium 2 mit Lungenemphysem seit Anfang Januar 2016 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30-40 %. Anschliessend präzisierte er, die 50%ige Leistungsfähigkeit sei nicht zu beachten; der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit 60-70 % arbeitsfähig (Urk. 8/49 und Urk. 8/44). Diese Einschätzung erfolgte ohne Auseinandersetzung mit den früheren Ausführungen und ohne nähere Begründung, weshalb nicht darauf abzustellen ist.
4.2 In den im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Berichten (Urk. 3/2-39) wurden die bekannten Diagnosen gestellt. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit finden sich jedoch nicht.
4.3 Fest steht, dass der Beschwerdeführer an mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können. Nicht aus den Berichten geht hervor, inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch die verschiedenen Erkrankungen - abgesehen vom Lungenleiden - beeinträchtigt wird. Auch über den Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsfähigkeit besteht keine Klarheit. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Rentenzusprechung bestehen damit keine genügenden Grundlagen. Aufgrund der Akten ist somit kein Entscheid möglich.
4.4 Bei dieser Ausgangslage und da gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dem Versicherungsträger die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegt und es entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz in erster Linie Sache der zuständigen Behörde ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. hiezu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen), damit sie entsprechende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubE. Stocker