Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01129 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 29. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Dem 1965 geborenen X.___ sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Februar 1995 (Urk. 7/24) unter anderem wegen Drogenabhängigkeit und Alkoholkrankheit eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 zu, welche – nach Prüfung des Gesuchs um Wiedererwägung betreffend Rentenbeginn (vgl. Urk. 7/32/1-3) - mit Verfügung vom 18. Februar 1997 (Urk. 7/33) bestätigt wurde (S. 5). Die in den Jahren 1998, 2002, 2007 und 2013 von Amtes wegen veranlassten Revisionen ergaben keine rentenbeeinflussenden Veränderungen (vgl. Urk. 7/39, Urk. 7/43, Urk. 7/49, Urk. 7/54).
1.2 Am 20. April 2016 (Urk. 7/59) meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle führte am 17. Juni 2016 eine Abklärung der Hilflosigkeit beim Versicherten zu Hause durch (Abklärungsbericht vom 28. Juni 2016 [Urk. 7/63]).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/64 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Oktober 2016 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. September 2016 aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2017 (Urk. 14) auf eine Replik, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich ein Hilfsbedarf im Bereich Fortbewegung/Kontakte bestehe. In den übrigen Bereichen der Lebensverrichtungen sei er aber - unter körperlichen Erschwernissen – selbständig. Zudem liege weder eine Pflegebedürftigkeit noch ein Überwachungsbedarf vor. Ein weiterer Hilfsbedarf könne im Nebenpunkt „medizinische Pflegebedürftigkeit“ anerkannt werden, da der Beschwerdeführer auf hohe Dosen von Opiaten in Kombination mit Benzodiazepinen angewiesen sei und die Lebenspartnerin ihn zumindest in psychisch schlechten Phasen bei der Kontrolle und Einnahme der Medikamente direkt unterstützen müsse. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung könne jedoch nicht bejaht werden, da die Voraussetzungen (Regelmässigkeit, Dauer und Intensität) nicht gegeben seien. In diesem Zusammenhang sei sodann zu berücksichtigen, dass die Lebenspartnerin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von 70 % nachgehe und der Beschwerdeführer tagsüber mehrheitlich auf sich alleine gestellt und für sich selber verantwortlich sei. Im gleichen Haushalt lebende Personen könnten im zumutbaren Rahmen in die Schadenminderungspflicht miteinbezogen werden. Die Hilfestellungen der Lebenspartnerin seien im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Weiter sei zu beachten, dass die von der Lebenspartnerin geleistete Unterstützung unter dem vom Gesetz definierten Limit von zwei Stunden pro Woche liege.
Im Beschwerdeverfahren hielt sie ergänzend fest, dass es hinsichtlich der zumutbaren Mithilfe im Haushalt zur Schadenminderung irrelevant sei, ob der Beschwerdeführer mit seiner Lebenspartnerin verheiratet sei oder nicht. Da es sich um ein gefestigtes Konkubinat und damit eine enge Lebensgemeinschaft handle, seien die Partner gegenseitig unterstützungspflichtig (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, bei ihm liege ein dauernder Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, da er ohne erhebliche Dritthilfe nicht selbständig wohnen könnte. Damit habe er einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ein wöchentlicher Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von zwei Stunden sei durch die notwendige Hilfe der Lebenspartnerin und der Spitex klar ausgewiesen. Weiter machte er geltend, seine Lebenspartnerin unterliege nicht der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht, zumal sie nicht mit ihm verheiratet sei. Selbst wenn von einer entsprechenden Pflicht ausgegangen würde, dürfe die Belastung nicht unverhältnismässig sein. Der Lebenspartnerin falle aufgrund der (erforderlichen) umfassenden Betreuung ein erheblicher Mehraufwand neben der Verrichtung ihrer 70%igen Erwerbstätigkeit und der Besorgung des Haushaltes an, was unverhältnismässig sei (Urk. 1 S. 4 f).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Spezialarzt Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 9. Januar 2008 (Urk. 7/46) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Chronischer Alkoholabusus
- Status nach akuter äthylischer Pankreatitis (0405)
- Koronare Zweigefäss-Erkrankung
- Polytoxikomanie: Cocain, THC, Akohol/Nikotin
- Barrett-Ösophagus
Dr. Y.___ gab an, dass der Beschwerdeführer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf regelmässige Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (S. 2).
3.2 In der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung vom 20. April 2016 (Urk. 7/59) wurde zur Hilflosigkeit ausgeführt, seit 2014 sei der Beschwerdeführer beim Duschen auf Unterstützung angewiesen und bewege sich seither nicht mehr im Freien („gehe momentan nicht aus der Wohnung“). Ebenso brauche er auch bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte Hilfe, da er nicht nach draussen gehen könne (Ziff. 4.1). Medizinisch-pflegerische Hilfe benötige er seit 2014 für das Richten und Holen von Medikamenten (Ziff. 4.2). Weiter sei er wegen seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Hilfeleistungen (von seiner Partnerin und der Spitex) seien erforderlich, damit er selbständig wohnen könne. Ebenso brauche er für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung eine Begleitung und sei auf die Anwesenheit seiner Partnerin angewiesen, um eine Isolation zu verhindern (Ziff. 5.1).
3.3
3.3.1 Am 28. Juni 2016 (Urk. 7/63) berichtete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin über die am 17. Juni 2016 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte Abklärung. Diese wurde in Anwesenheit der Case-Managerin, Z.___, O.__, P.___, sowie der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers vorgenommen. Betreffend gesundheitliche Entwicklung wurde ausgeführt, dass der Beschwerd?eführer am ganzen Körper Gliederschmerzen habe und sich auf den Beinen instabil fühle, sodass es bereits zu einem Sturz gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, mangels Motivation und wegen aufkommenden Angstgefühlen nicht mehr alleine nach draussen gehen zu können. Seitens der Case-Managerin und in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, einen Klinik-Aufenthalt zu machen, um seinen Gesundheitszustand besser und umfassender prüfen und allenfalls nötige Massnahmen zur Verbesserung einleiten zu können. Der Beschwerdeführer habe dies aus persönlichen Gründen verneint und auch beim heutigen Gespräch angegeben, dass dies - aufgrund früherer negativer Erfahrungen - zu wenig bringen würde (S. 2).
3.3.2 Betreffend den Bereich Körperpflege führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei funktionell unter Erschwernissen selbständig. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er je nach Tagesverfassung Gleichgewichtsstörungen habe, was Probleme beim Duschen geben könne, weshalb die Lebenspartnerin in der Wohnung sein müsse, wenn er dusche. Einen Duschstuhl oder einen Haltegriff habe er bis jetzt nicht gekauft. Die Katzenwäsche könne er selber machen. Es komme vor, dass er vergesse zu duschen, weshalb ihn die Lebenspartnerin daran erinnere.
Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, eine Erschwerung in der Verrichtung begründe keinen Hilfsbedarf, weshalb der Bereich nicht angerechnet werden könne (S. 3).
3.3.3 Betreffend den Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte gab die Abklärungsperson an, rein funktionell könne der Beschwerdeführer unter Erschwernissen die Treppenstufen des Hauses ins Erdgeschoss überwinden, es sei aber mühsam. Seit ungefähr einem Jahr gehe er offenbar nicht mehr alleine ausser Hause und habe auch keine Einkäufe mehr getätigt. Er bleibe immer in der Wohnung und gehe höchstens auf den Balkon. Zu Fuss könne er Wegstrecken zurücklegen, ermüde jedoch rasch; die Kraft sei unterschiedlich vorhanden. Der Vater hole ihn mit dem Auto ab, wenn die im Pflegeheim lebende Mutter besucht werde. Mit dem Vater telefoniere er regelmässig - zu den beiden Halb-Brüdern habe er keinen Kontakt mehr. Die wichtigste Person sei seine Lebenspartnerin.
Die Abklärungsperson merkte hierzu an, gestützt auf die Schilderungen vor Ort gehe der Beschwerdeführer seit ungefähr einem Jahr nicht mehr selbständig ausser Hause und pflege auch nur noch wenige gesellschaftliche Kontakte. Die Regelmässigkeit und Erheblichkeit an Einschränkung im Sinne des Gesetzes sei erfüllt, sollte sich der Zustand nicht wieder normalisieren oder sogar verbessern. Der Bereich könne voraussichtlich ab dem 1. Juni 2015 angerechnet werden (S. 4).
3.3.4 Weiter wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen seien. Anzuerkennen sei, dass der Beschwerdeführer wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Zudem helfe die Spitex dem Beschwerdeführer wegen überwiegend körperlichen Defiziten alle 14 Tage bei der Grundreinigung der Wohnung (S. 4).
3.3.5 Betreffend den Bereich dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe berichtete die Abklärungsperson, dass die Lebenspartnerin dem Beschwerdeführer die Medikamente richte und zur direkten Einnahme abgebe. Aktuell werde kein Medikamenten-Dosett für sieben Tage der Woche verwendet, was jedoch zumutbar wäre. Damit würde voraussichtlich eine selbständige Einnahme regelmässig gelingen, da der Beschwerdeführer darüber selber die Kontrolle hätte (S. 5).
3.3.6 Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr nicht mehr ausser Hause gegangen sei, weshalb ein Hilfsbedarf im Bereich der Fortbewegung/Kontakte bejaht werden könne, falls dieser Zustand auch in der Zukunft weiter andauern sollte. In den übrigen Bereichen der Lebensverrichtungen sei er unter körperlichen Erschwernissen selbständig. Zudem sei es aus invalidenrechtlicher Sicht zumutbar, ein Hilfsmittel, beispielsweise einen Duschstuhl für die Körperpflege, zu verwenden, um weniger Schmerzen und mehr Stabilität zu haben. Ebenso zumutbar wäre es, einen Rollator für Wegstrecken zu verwenden, damit er einen besseren Stand hätte (S. 5). Das Vorliegen eines zweiten Bereiches der alltäglichen Lebensverrichtungen sei nicht ausgewiesen. Ebenso wenig könne die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bejaht werden, da die Voraussetzung der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht gewährleistet sei. Es bestehe somit kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Antrag für die Hilflosenentschädigung müsse abgewiesen werden (S. 6).
3.4 Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/65) an, der Beschwerdeführer sei aus somatischen Gründen (schwere Arteriosklerose, koronare und valvuläre Herzkrankheit) wie auch aus psychischen Gründen (Angsterkrankung, rezidivierende depressive Episode) nicht in der Lage, alle alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu tätigen. Aus Angst vor plötzlicher Dekompensation habe er die Wohnung seit Monaten nicht mehr verlassen. Er sei auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, welche zum grossen Teil durch seine Partnerin gewährleistet werde. Falls dies aus irgendwelchen Gründen einmal nicht mehr möglich sei, müsse der Beschwerdeführer in einem Heim platziert werden.
3.5 Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/66) führte die Case-Managerin aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen und somatischen Gründen in seinem täglichen Alltag auf umfassende Hilfe angewiesen sei. Nur dank der täglichen Unterstützung von Drittpersonen habe die Situation bis heute zu Hause stabil gehalten werden können. Seit Jahren werde er täglich von seiner Partnerin unterstützt. Seit der grossen Herzoperation im Jahr 2014 habe sich der Gesamtzustand verschlechtert. Er habe sich von den Folgen (traumatische Erlebnisse unter der Narkose) nicht erholen können. Aus somatischen und psychischen Gründen habe er sich in die Wohnung zurückgezogen und könne die Unterstützungsangebote, welche das Verlassen seiner Wohnung bedeuteten, nicht annehmen. Die enorme Hilfeleistung der Lebenspartnerin sei weit mehr als eine alltägliche Unterstützung im Rahmen einer Partnerschaft. Offensichtlich sei sie durch die Situation sehr belastet. Die Betreuungsaufgaben für den Beschwerdeführer und das Arbeitspensum von 70 % bringe sie an den Rand ihrer Kräfte (S. 1). Aufgrund der psychischen und somatischen Erkrankungen sei der Beschwerdeführer auf tägliche Hilfeleistungen von Drittpersonen angewiesen. Ohne die Unterstützung könnte er nicht zu Hause leben und müsste in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Zudem sei der Beschwerdeführer mit einer hohen Dosis an Opiaten und Benzodiazepinen medikamentös eingestellt. Da seine Kognition dadurch phasenweise beeinträchtigt sei und er auf die regelmässige wie auch korrekte Medikamenteneinnahme angewiesen sei, bedürfe er diesbezüglich der Hilfe seiner Partnerin (S. 2).
4.
4.1 Es steht hier einzig in Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung gestützt auf eine notwendige lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG und Art. 38 IVV erfüllt sind.
In diesem Zusammenhang strittig ist einerseits, inwiefern es die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers gebietet, sich der Mithilfe nächster Angehöriger, hier konkret der Lebenspartnerin, zu bedienen (vgl. Rz 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]), und andererseits, ob das Mindesterfordernis an lebenspraktischer Begleitung von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten erfüllt ist.
4.2
4.2.1 Betreffend Schadenminderungspflicht ist festzuhalten, dass es hinsichtlich der Schadenminderung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) - irrelevant ist, ob er verheiratet ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.5), zumal der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin seit 14 Jahren zusammen ist (Urk. 7/63 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist von einem gefestigten Konkubinat und damit von einer engen Lebensgemeinschaft auszugehen, in welcher die Partner gegenseitig unterstützungspflichtig sind. Zu beachten ist aber, dass die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern zwar weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5 mit Hinweisen; ferner 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.1).
Zu prüfen bleibt, ob die Mithilfe der Lebenspartnerin mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.
4.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Hilfe bei der Tagesstrukturierung sowie Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötigt. Demgegenüber bleibt unklar bzw. ist strittig, ob er dazu zwei Stunden oder mehr an wöchentlicher Dritthilfe benötigt, wobei unerheblich ist, ob diese als direkte oder als indirekte Hilfe geleistet wird (vgl. BGE 133 V 450 E. 10.2).
4.2.3 Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV umfasst die Hilfe bei der Tagesstrukturierung (beispielweise die Aufforderung aufzustehen, Hilfe beim Festlegen und Einhalten von fixen Mahlzeiten, einen Tag- und Nachtrhythmus zu beachten) und die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten; Rz 8050 KSIH).
Die alltäglichen Hausarbeiten wie Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Waschen und Erledigung des Haushalts (Ordnung und Reinigung) sind wohl nicht mit einem erheblichen Mehraufwand für die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verbunden, zumal sie diese Tätigkeiten auch für sich alleine machen müsste. Die von der Case-Managerin in diesen Bereichen aufgezeigte zeitliche Belastung (Urk. 7/66 S. 2) ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem ist der Beschwerdeführer sogar durchaus in der Lage, Mahlzeiten wie etwa eine Suppe oder Pizza selber zuzubereiten (Urk. 7/63 S. 2). Auch wenn er sich keine aufwändigen Mahlzeiten kocht und dies seiner Lebenspartnerin überlässt, kann daraus noch nicht ein erheblicher Mehraufwand für seine Lebenspartnerin abgeleitet werden. Dasselbe trifft auf das Einkaufen zu. Die Partnerin berücksichtigt zwar die Einkaufswünsche des Beschwerdeführers. Anhaltspunkte, dass diese Einkäufe aufwändiger wären oder mit einer grösseren Belastung (Tragen von schweren Lasten) einhergehen - als wenn sie lediglich für sich allein einkaufen würde - liegen nicht vor. Ebenso kann auch die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme als zumutbar erachtet werden, zumal es hierzu nicht eines unverhältnismässigen Aufwandes bedarf und zudem die Verwendung eines Medikamenten-Dosetts diesen verringern würde (dazu vorne E. 3.3.5).
Betreffend die angegebene notwendige persönliche Überwachung wegen regelmässigen Synkopen und Sturzgefahr ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer bisher – wohl problemlos - mehr als sieben Stunden am Tag alleine in der Wohnung aufhält (Urk. 7/53 S. 2). Angaben, dass die Lebenspartnerin stets an der Seite des Beschwerdeführers sein müsste, sind keine vorhanden. Ebenso wenig ist eine unverhältnismässige Einschränkung durch die Tatsache, dass sie während der Arbeitszeit telefonisch erreichbar sein muss, auszumachen. Insbesondere wurde nichts Derartiges (ständiges Anrufen oder um Hilfe Bitten seitens des Beschwerdeführers) vorgebracht. Der angegebene Zeitaufwand für das Sichten der Papiere, Tätigen von Einzahlungen und Holen der Post (drei Mal täglich) kann nur schon vor dem Hintergrund, dass die Post lediglich einmal täglich zugestellt wird, nicht überzeugen. Inwiefern der Beschwerdeführer sodann tägliche Hilfe im Zeitumfang von 15 Minuten bei der Tagesstrukturierung im Sinne von „Anleiten und Auffordern“ benötigen soll (vgl. Urk. 7/66 S. 2), ist nicht ersichtlich, zumal insbesondere die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme (Kontrolle) als nicht sehr zeitaufwändig zu erachten ist. Insgesamt sind die Angaben in diesem Bericht zu pauschal und zu wenig plausibel.
Hinzu kommt, dass die „aktuelle“ medizinische Aktenlage dürftig ist. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass sein (neuer) Hausarzt Dr. A.___ alle vier Wochen in die Wohnung komme, um den allgemeinen Gesundheitszustand zu prüfen (Urk. 7/63 S. 2). Eine entsprechende Dokumentation fehlt indes. Der einzige, anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichte, Bericht von Dr. A.___ ist ausserdem wenig aussagekräftig. So sind seine Ausführungen, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, alle alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu tätigen (E. 3.4 hievor), zu pauschal und klar zu wenig differenziert, um gestützt darauf auf einen Hilfsbedarf schliessen zu können. Insbesondere fehlen Angaben, inwiefern die erwähnten somatischen und psychischen Beschwerden den Beschwerdeführer in der alltäglichen Lebensverrichtung tatsächlich behindern.
Ebenso sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu allgemein. So zeigte er nicht im Detail auf, inwiefern seiner Lebenspartnerin durch die umfassende Betreuung ein erheblicher Mehraufwand anfällt (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Insbesondere fehlen konkrete Angaben zur benötigten Hilfe, das heisst in welchen Bereichen und in welchem Ausmass (insbesondere Dauer) eine solche notwendig sein soll. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf den Abklärungsbericht die Spitex – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht zweimal wöchentlich für insgesamt eine Stunde (also je eine halbe Stunde; Urk. 1 S. 5), sondern alle zwei Wochen für rund eineinhalb Stunden für die Grundreinigung der Wohnung vorbeikommt (Urk. 7/63 S. 2). Dass die Partnerin sodann wegen der sich aus der Betreuung des Beschwerdeführers ergebenden behaupteten enormen Belastung selber auf die Unterstützung bei der Planung und Umsetzung der Haushaltsführung angewiesen (Ergotherapie) sein soll (Urk. 1 S. 5), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers jeden Tag sieben Stunden arbeiten geht (70 %-Pensum), womit der Beschwerdeführer tagsüber mehrheitlich auf sich alleine gestellt und für sich selber verantwortlich ist. Weiter ist er in der Lage, kleine Aufräumarbeiten zu erledigen. Ansonsten verbringt er den Tag mit Computer-Spielen. Dem Abklärungsbericht kann zudem entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer - insbesondere beim sporadischen Besuch der Ergo-Therapeutin - durchaus möglich ist, zu helfen (Tragen der Wäschestücke „nach unten und wieder nach oben“; Urk. 7/63 S. 2). Den Akten kann zwar nichts zum Standort der Waschküche entnommen werden, aufgrund der Schilderungen „nach unten und wieder nach oben“ ist jedoch davon auszugehen, dass sich diese im Keller befindet und der Beschwerdeführer folglich vom 3. OG aus „Treppensteigen“ kann (vgl. dazu seine Ausführungen: Urk. 7/63 S. 4 „Fortbewegung“).
Die Aufzeichnungen von B.___ werden den Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.4 hievor) gerecht, zeigte die Abklärungsperson doch plausibel und nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer - abgesehen vom Bereich der Fortbewegung/Kontakte (E. 3.3.3 hievor) - keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Hilfe in den übrigen Bereichen der Lebensverrichtungen benötigt. Insbesondere wurde im Zusammenhang mit der etwas erschwerten Körperpflege auf die Möglichkeit eines Duschstuhls als Hilfsmittel hingewiesen (E. 3.3.2 und 3.3.6 hievor). Diesbezüglich kann den Akten entnommen werden, dass ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Badelift sowie zwei Haltegriffe gestellt worden ist (vgl. Urk. 7/69-71).
Es ist damit auf den Abklärungsbericht abzustellen, wonach der Aufwand der Partnerin für den Beschwerdeführer weniger als zwei Stunden beträgt (E. 3.3.4 hievor).
4.2.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung von Alltagssituationen eine gewisse Dritthilfe benötigt, diese unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht den minimalen Umfang von zwei Wochenstunden jedoch nicht erreicht, womit diesbezüglich kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es mit der Wertung des Gesetzgebers korreliert, dass nicht bereits jede Form und Dauer der Inanspruchnahme lebenspraktischer Begleitung eine Entschädigung durch die Invalidenversicherung rechtfertig (vgl. BGE 133 V 450 E. 6.1).
4.3 Weiter ist Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV nicht erfüllt, solange es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich mit einem Hilfsmittel ausser Haus fortzubewegen (vgl. Rz 8022 KSIH). Der Beschwerdeführer ist zwar seit einem Jahr nicht mehr nach draussen gegangen, insbesondere weil er sich instabil auf den Beinen fühlt. Gemäss Abklärungsbericht sollten jedoch Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung mit Hilfe eines Rollators auch ohne Begleitung möglich sein (Urk. 7/63 S. 5, siehe auch S. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer nicht auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen.
4.4 Die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV ist notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte, bedarf es für eine ernsthafte Gefährdung, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren, bereits einer entsprechenden Manifestation. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 vom 28. April 2008 E. 3.2). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Manifestation ersichtlich. Zudem lebt der Beschwerdeführer seit mindestens 14 Jahren mit seiner Partnerin zusammen, weshalb eine Isolation praxisgemäss nur schon deshalb zu verneinen ist (vgl. Rz 8052.2 KSIH).
4.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Fr. 600.-- Gerichtskosten sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
5.2 Der Beschwerdeführer erhält monatlich eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 1‘899.-- (Urk. 11/5, Urk. 11/12) und eine solche der beruflichen Vorsorge von Fr. 972.-- (Urk. 10 S. 3, Urk. 11/3). Als Ausgaben schlagen monatlich neben dem halben Grundbetrag von Fr. 850.-- (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3), Mietkosten von Fr. 462.-- (Urk. 10 S. 4), Krankenversicherungskosten (nach KVG) von Fr. 419.-- (Fr. 486.80 [Urk. 11/9] abzüglich individuelle Prämienverbilligung (IPV) Fr. 68.-- [Urk. 11/11]) und Steuern von etwa Fr. 174.-- (Fr. 163.-- Staats- und Gemeindesteuern und Fr. 11.-- Bundessteuern [Urk. 11/1]) zu Buche. Unter Berücksichtigung der Rückstellungen für Arzt/Zahnarzt, notwendige, selbst zu bezahlende Medikamente sowie Krankenkassenselbstbehalt (Durchschnitt eines Jahres) von Fr. 103.-- (Urk. 11/8), Beiträge für Nichterwerbstätige von Fr. 42.-– (Urk. 11/13) und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 600.-- für eine Lebensgemeinschaft verbleibt ein Überschuss von Fr. 221.-- (Fr. 2‘871.-- - Fr. 1‘887.-- - Fr. 763.--). Daraus vermag der Beschwerdeführer die anfallenden Gerichtskosten innert angemessener Frist zu decken (Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist daher nicht bedürftig, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser