Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01135


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 22. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Zehnder

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, war ab August 2003 für die Y.___ AG (vormals: Y.___ GmbH) als angelernter Gipser tätig (Urk. 7/2/7-8, Urk. 7/3/4-5, Urk. 7/6/1). Am 3. Oktober 2003 zog er sich bei einem Sturz von einer Gipserleiter eine Ellbogen-Luxationsfraktur und eine Radiusköpfchen-Trümmerfraktur links zu (Urk. 7/7/89, Urk. 7/7/67). Im Verlauf wurde bei anhaltenden Beschwerden an der linken Schulter zudem eine Supraspinatus-Teilsion (PASTA-Läsion, partial articular supraspinatus tendon avulsion) festgestellt (Urk. 7/7/29). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) für die somatischen Folgen des Unfalls an der linken oberen Extremität. Mit Mitteilung vom 18. April 2007 kündigte sie den Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen per Ende April 2007 an (Urk. 7/17). Mit Verfügungen vom 15. Mai 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. März 2008 (Urk. 7/27/2), sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente von 30 % ab dem 1. Mai 2007, eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab dem 16. März 2007 zu (Urk. 7/19-20). Auf die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Mai 2008 im Verfahren Nr. UV.2008.00142 nicht ein (Urk. 7/76/19-22).

1.2    Am 25. Juni 2005 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva (Urk. 7/27/1-117, 7/23/1-289) ein. Von März bis Juni 2008 absolvierte der Versicherte mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung einen PC-Einstiegskurs, einen Grundkurs in Lagerlogistik und die Grundausbildung für Stapelfahrer und Deichselgeräteführer (Urk. 7/84/1-4, Urk. 7/90/2). Mitte Oktober 2008 fand im Auftrag der IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Gutachten vom 30. Dezember 2008, Urk. 7/32).

    Mit Vorbescheid vom 8. April 2009 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2006 befristeten ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % an (Urk. 7/36). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 30. April 2009, ergänzt mit Schreiben vom 10. Juni 2009, Einwände (Urk. 7/39, Urk. 7/59). Die IV-Stelle holte daraufhin die ergänzende Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 11. Februar 2010 ein (Urk. 7/72). Dazu nahm der Versicherte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 Stellung (Urk. 7/78).

1.3    Anfang August 2010 leitete die IV-Stelle berufliche Massnahmen ein (Urk. 7/81). Vom 31. Januar bis 25. Februar 2011 nahm der Versicherte an der Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) A.___ teil (Urk. 7/105). Ab dem 11. April 2011 wurde im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 7/112) beim B.___ ein Arbeitstraining durchgeführt.

    Am 5. Mai 2011 zog sich der Versicherte beim Hinuntergehen einer Treppe eine Meniskusläsion des medialen Hinterhorns am rechten Knie zu (Urk. 7/123). Diese wurde am 13. Juli 2011 an der C.___ mittels Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und Meniskustrimming lateral behandelt (Urk. 7/141/10-11, Urk. 7/148/2). Ab dem 26. September 2011 nahm der Versicherte das Arbeitstraining in der Speditionsabteilung des B.___ in einem 50%igen Pensum wieder auf (Urk. 7/137).

    Am 23. Januar 2012 stürzte der Versicherte die Treppe hinunter und zog sich dabei am linken Knie eine Distorsion mit einer medialen Meniskushinterhornläsion zu, welche am 9. Februar 2012 durch eine Kniegelenksarthroskopie links mit einer Resektion des medialen Meniskushinterhornes und einer Plica-Resekion operiert wurde (Urk. 7/152/6, Urk. 7/60/1). Mit Mitteilung vom 7. März 2012 stellte die IV-Stelle den vorläufigen Abbruch des Arbeitstrainings per 25. Januar 2012 fest (Urk. 7/149).

1.4    Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 23. Januar 2012. Vom 7. Mai bis 26. Juni 2012 wurde der Versicherte in der D.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 27. Juni 2012, Urk. 7/160). Am 13. Dezember 2012 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 mit (Urk. 7/179). Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 erhöhte die Suva die bisherige 30%ige Rente per 1. Januar 2013 auf 32 % (Urk. 7/184), was sie mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2013 bestätigte (Urk. 7/213). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. August 2015 im Verfahren Nr. UV.2014.00024 teilweise gutgeheissen, indem dem Versicherten eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 39 % zugesprochen wurde (Urk. 7/242/32).

1.5    Ab dem 3. August 2012 hatte die IV-Stelle Arbeitsvermittlung für den Versicherten aufgenommen (Urk. 7/172). Mit Mitteilung vom 7. November 2012 übernahm sie die Kosten für einen Ausbildungskurs in Deutsch vom 6. bis 23. November 2012 (Urk. 7/174). Am 11. Januar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Kostenübernahme für einen Arbeitsversuch vom 14. Januar bis 13. April 2013 bei der E.___ (Urk. 7/181-182) und am 11. April 2013 einen solchen für die Zeit vom 15. April bis 14. Juli 2013 im Betrieb F.___ zu (Urk. 7/193). Mit Mitteilung vom 27. November 2013 bewilligte die IV-Stelle dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung durch die G.___ zu. Am 22. September 2014 wurde die Arbeitsvermittlung und wurden damit die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 7/221).

    In der Folge holte die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten des H.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258) mit psychiatrischem Teilgutachten vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/255) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/263). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 (Urk. 7/266), ergänzt mit Schreiben vom 15. September 2016 (Urk. 7/279), unter Beilage von Berichten von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, vom 16. März, 4. und 11. Mai 2016 unter anderem zur operativen Behandlung des rechten Ellbogens vom 11. Mai 2016 Einwand (Urk. 7/265/1-9).

    Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/274) sandte die Krankentaggeldversicherung Helsana Versicherungen der IV-Stelle die IV-Anmeldung des Versicherten vom 9. Juli 2016 (Urk. 7/269) zu. Mit Verfügung vom 26. September 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt bis Mai 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 28 %, wobei sie für den Leistungsanspruch ab Mai 2016 auf einen separaten Entscheid verwies (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2016 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine IV-Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die Sammelstiftung Vita, zum Verfahren beigeladen (Urk. 8), welche sich mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde anschloss (Urk. 11). In der Replik vom 1. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2017 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und am 1. Dezember 2012 die im Zuge der IV-Revision 6a revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung ist am 26. September 2016 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat (vgl. Anmeldung vom 25. Juni 2005, Urk. 7/3). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision respektive ab dem 1. Januar 2012 der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1; zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Dies fällt materiell-rechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision und die IV-Revision 6a hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).

    Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und Ablauf der IV-Taggelder im Juli 2013 vorgenommen worden. In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten, mittelschweren Tätigkeit könne er ganztags mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden arbeiten, womit eine Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe. Der Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen, welche beide nach den Löhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; des Bundesamtes für Statistik) festzulegen seien, ergebe einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dies gelte für die Zeit bis am 10. Mai 2016. Die geltend gemachte Verschlechterung wegen der Operation vom 11. Mai 2016 am rechten Ellbogen beziehe sich auf einen Zeitpunkt nach dem H.___-Gutachten und der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2016 eine neue Anmeldung eingereicht. Der Gesundheitszustand und die Einschränkungen nach der Operation vom 11. Mai 2016 würden daher mit separatem Entscheid beurteilt (Urk. 2 S. 2 ff.).

3.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es bestehe aufgrund der Einschränkungen des rechten und linken Arms eine volle Arbeitsunfähigkeit. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Belastungsprofil sei ihm nicht zumutbar. Durch die Belastungstests im Rahmen der EFL vom 8. und 9. Februar 2016 hätten sich die Beschwerden verstärkt und er sei arbeitsunfähig geschrieben worden. Am 11. Mai 2016 sei er am rechten Ellbogen operiert worden. Der Gesundheitszustand habe sich insofern zusätzlich verschlechtert, weshalb eine orthodische Begutachtung vorzunehmen sei. Das Valideneinkommen sei zudem nicht aufgrund der LSE, sondern aufgrund des angestammten Lohnes als Gipser zu bestimmen. Das Invalideneinkommen sei ausgehend vom LSE-Lohn eines Kuriers und nicht vom allgemeinen Durchschnittslohn sowie angesichts der mehrschichtigen gesundheitlichen Einschränkungen an der linken Schulter, an beiden Ellbogen und Knien unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % festzusetzen. Es sei ausserdem stossend, dass im UV-Verfahren ein massiv höherer Invaliditätsgrad resultiert sei als im IV-Verfahren, in welchem auch noch krankheitsbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Es sei hinsichtlich des Validen- und Invalideneinkommens auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im UV-Verfahren zu verweisen. Des Weiteren sei zu prüfen, ob nicht bereits früher, zumindest von Oktober 2004 bis März 2006 sowie darüber hinaus bis zum Beginn der beruflichen Massnahmen im Dezember 2011 ein Anspruch auf eine Rente bestanden habe (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 13 S. 2 f.).

3.3    

3.3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.

    Wie den Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, prüfte sie den Rentenanspruch lediglich für den Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis am 10. Mai 2016 (Urk. 2 S. 2 und S. 4), mithin vom Ende der Taggeldleistungen per 14. Juli 2013 (Urk. 7/193, Urk. 7/197) bis zum Zeitpunkt vor der Operation des rechten Ellbogens am 11. Mai 2016 (Urk. 7/84/9).

    Damit trug sie Art. 29 Abs. 2 IVG Rechnung, wonach ein Rentenanspruch nicht entsteht, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und (kumulativ) die versicherte Person dafür ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezieht (vgl. BGE 126 V 241 E. 5 mit Hinweisen). Ein allenfalls vor Beginn der Taggeldleistungen entstandener Rentenanspruch (vgl. dazu Erwägung 6.2 hernach) würde zudem durch ein Taggeld, das betragsmässig höher als die Rente ausfällt, unterbrochen (vgl. Art. 20ter IVV; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 29 Rz 11-12).

3.3.2    Im Folgenden wird daher vorerst der von der Beschwerdegegnerin geprüfte Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis am 10. Mai 2016 beurteilt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid (Urk. 2) hierzu auf die Einschätzung gemäss dem bidisziplinären H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258).

    Zu Recht unstrittig ist dabei, dass der Beschwerdeführer schon vor Juli 2013, mithin seit dem ersten Unfall vom 30. Oktober 2003, in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser zu 100 % arbeitsunfähig war, wie dies auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00024 vom 12. August 2015 (E. 3.5.2) bereits aufgrund der unfallbedingten Beschwerden festgehalten worden war (Urk. 7/242/25-26). Hiervon ist auszugehen. Zu prüfen bleibt somit die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.


4.    

4.1    Die H.___-Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer am 8./9. und 17. Februar 2016 und führten ausserdem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch (Urk. 7/258/1).     Laut dem H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Februar 2016 über Schulterbeschwerden links mit Ausstrahlung zum Nacken und zur linken Kopfseite, Nackenschmerzen, Beschwerden im linken Handgelenk bis zum Ellbogen, einen Tennisellbogen rechts und über Beschwerden im linken Knie (Urk. 7/258/26-27). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosana links mit/bei persistierendem chronischem Schmerzsyndrom und erheblicher Funktionseinschränkung der Schulter links, Arthrofibrose im Bereiche des linken Ellbogens, Handgelenksarthrose links, Periarthropathia genu links mit/bei persistierendem Extensionsdefizit und aktuell strukturell mässiger medialer Gonarthrose, chronische Epicondylopathia radialis rechts überwiegend myofaszial bedingt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die folgenden auf: Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt seit 10 Jahren, leichte Adipositas (BMI 30 kg/m2), Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), gegenwärtig vollständig remittiert (Urk. 7/258/30-31). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung. Insgesamt bestehe in der angestammten Tätigkeit als (angelernter) Gipser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leidensangepasste, wechselbelastende und leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit sei ganztags mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden zumutbar. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb diese Arbeitsfähigkeit nicht bereits seit Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im September 2014 gegeben sei. Die zum Zeitpunkt der Begutachtung (seit Juni 2015) ausgeübte 50%ige Tätigkeit als Kurier halbtags (Urk. 7/258/38) entspreche einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und sei dem Beschwerdeführer mindestens in diesem Umfang zumutbar (Urk. 7/258/32-33).

4.2

4.2.1    Insgesamt erfüllt das bidisziplinäre H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So beruht es auf allseitigen Untersuchungen, inklusive einer EFL, und es berücksichtigt die medizinischen Vorakten sowie die geklagten Beschwerden. Auch setzt es sich differenziert mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Dabei wurde in den Bereichen, in welchen während der EFL Selbstlimitierungen festgestellt wurden, namentlich betreffend die Kniebeschwerden, zutreffend auf die medizinisch-theoretische Einschätzung abgestellt (Urk. 7/258/30-32). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation zudem ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 14. Juli 2013 (Ablauf der Taggeldleistungen; Urk. 7/193, Urk. 7/197/2) darauf abstellte (Urk. 2 S. 2).

4.2.2    Zwar wurde die Arbeitsfähigkeit in der bisziplinären H.___-Einschätzung erst für die Zeit ab Ende der beruflichen Massnahmen im September 2014 beurteilt (Urk. 7/258/33). Zumindest aber schliesst der psychiatrische Gutachter gemäss seinem Teilgutachten auch für die Zeit vor September 2014 eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, indem er aus psychiatrischer Sicht auf eine volle Eingliederungsfähigkeit ab (Mitte) 2009 schliesst (Urk. 7/258/12-14). Ausserdem sind den Akten auch in somatischer Hinsicht keine Hinweise auf zusätzliche Beschwerdebilder bezüglich der Zeit von Mitte Juli 2013 bis September 2014 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit auf Arbeitssuche für eine Tätigkeit in einem Pensum von 60 bis 100 %. Er wurde dabei von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/201/4-5) und vom 4. Dezember 2013 bis 4. August 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin von G.___ unterstützt (Urk. 7/220). Im Urteil UV.2014.00024 vom 12. August 2015, mit welchem bei der Prüfung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit die unfallbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers an der linken oberen Extremität und an den beiden Knien einbezogen wurden, kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich denn auch zum Schluss, dass spätestens ab Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, die linke obere Extremität nicht belastende und knieschonende Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/242/12).

    Dies hat auch in diesem Verfahren unter Einbezug der bereits damals geklagten, nicht-unfallbedingten Beschwerden an der rechten oberen Extremität zu gelten. Beschwerden am rechten Ellbogen sind ab 2007 aktenkundig (vgl. Bericht der Rheumatologie der C.___ vom 23. Januar 2008, Urk. 7/27/24-25), ohne dass hierzu eine organisch-bildgebende Entsprechung vorgelegen hätte. So hatte Dr. med. J.___ von der Orthopädie der C.___ im Bericht vom 6. Mai 2010 aufgrund der nicht unfallkausalen Diagnose einer Epicondylopathia humero-radialis rechts zur Indikation für eine Operation am rechten Ellbogen Stellung genommen und erklärt, die Problematik sei ausgesprochen multiartikulär. Eine operative Intervention am rechten Ellbogen lehne er wegen der polyartikulären Symptomatik und des Fehlens von harten Fakten in der Bildgebung ab. Hier sei das Arthro-MRT wie auch der szintigraphische Befund weitgehend unauffällig (Urk. 7/80/8-9). Im Bericht vom 11. September 2013 hielt Dr. J.___ zudem fest, in letzter Zeit habe der Beschwerdeführer seine Arbeit als Gabelstaplerfahrer beenden müssen und als Fugengipser gearbeitet. Dies habe zu einer erheblichen Schmerzzunahme aufgrund der Fehlhaltung und ungünstigen Belastung geführt (Urk. 7/200/1).

    Ausser Druckschmerz wurden indes keine bildgebend oder klinisch festgestellten Befunde bezüglich der rechten oberen Extremität aufgeführt. Ausserdem ist die Schmerzzunahme nach der Arbeit als Fugengipser vereinbar mit der auch von den H.___-Gutachtern attestierten, unstrittig vorliegenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Gipser. Auch im Bericht vom 18. Juni 2014, in welchem Dr. J.___ eine erneute Schmerzzunahme in beiden Schultern und Armen linksbetont festhielt, wurden ausser schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen keine weiteren Befunde beschrieben. Als Diagnose wurde eine chronische Brachialgie genannt (Urk. 7/236/4). Dieses Beschwerdebild wurde im H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 mit der Diagnose einer chronischen Epicondylopathia radialis rechts überwiegend myofaszial bedingt als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/258/31) ebenfalls berücksichtigt.

4.2.3    Die Einschätzung der H.___-Gutachter hat somit nicht erst ab September 2014, sondern bereits ab Mitte Juli 2013 (Einstellung der Taggelder per 14. Juli 2013, Urk. 7/193) bis September 2014 Gültigkeit.

4.3

4.3.1    Für die Zeit ab Ende der Taggelder Mitte Juli 2013 bis zu den gutachterlichen Untersuchungen Anfang/Mitte Februar 2016 ist nach dem Gesagten gestützt auf das H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258/32-33) von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt auszugehen.

4.3.2    Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, wurde mit dem Gutachten entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ein 80%iges Pensum attestiert. Mit den zusätzlichen Pausen resultiert eine Arbeitszeit von 31,7 Stunden pro Woche. Dies entspricht unter Berücksichtigung der allgemeinen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, 2013-2016, Abschnitt A-S, Total; www.bfs.admin.ch/ bfs/de/home/statistiken/ kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.2967272. html) einem Pensum von 76 % (41,7 h - [5 x 2 h] = 31,7 h).

4.3.3    Das von den Gutachtern aus rein medizinisch-theoretischer Sicht beschriebene und hier massgebliche Belastungsprofil wurde im Einzelnen wie folgt beschrieben: Zumutbar sind wechselbelastende, leichte bis höchstens knapp mittelschwere, die linke obere Extremität schonende Tätigkeiten ohne regelmässiges Treppabsteigen und Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und in Hockstellungen, ohne Ziehen und Stossen, ohne überwiegend stehende oder überwiegend sitzende Arbeiten (Urk. 7/258/32).

    Gemäss diesem Belastungsprofil ist das regelmässige Tragen und Heben von mittelschweren bis schweren Lasten gänzlich ausgeschlossen und es sind nur leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, die den linken Arm nicht belasten. Es kann angesichts dieser Limitationen entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) nicht schlechthin von der Zumutbarkeit mittelschwerer Tätigkeiten gesprochen werden. Definitionsgemäss (vgl. Definition im Gutachten S. 32 oben, Urk. 7/258/32) sind mittelschwere Tätigkeiten jene mit regelmässigem Heben und Tragen von 15 bis 25 Kilogramm. Zumutbar sind gemäss der massgeblichen medizinisch-theoretischen Einschätzung der Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und „bei längerdauernden Belastungen“ jedoch nur leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten (Urk. 7/258/32 unten), mithin das Heben und Tragen von maximal bis zu 15 Kilogramm. Das zumutbare Tragen von mittelschweren Lasten (15 bis 25 Kilogramm) bis zu 22,5 Kilogramm wurde in Bezug auf die Ergebnisse der EFL aufgeführt. Auch danach wäre das Tragen und Heben von solchen Lasten nur selten möglich, was wiederum insgesamt für eine grundsätzlich leichtere Tätigkeit spricht. Insofern trifft die Rüge des Beschwerdeführers zum Belastungsprofil - bestritten werden die Zumutbarkeit des einarmigen Tragens und Hebens von Lasten von 22,5 Kilogramm (Urk. 1 S. 3) - zu.     

4.4    Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit von Mitte Juli 2013 bis Mitte Februar 2016 wechselbelastende, die linke obere Extremität schonende, leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten (Heben und Tragen von maximal 15 Kilogramm) in einem 76%igen Pensum ohne regelmässiges Treppabsteigen und Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und in Hockstellungen, ohne Ziehen und Stossen, ohne überwiegend stehende oder überwiegend sitzende Arbeiten zumutbar.


5. 

5.1    Davon ausgehend ist der Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage (hier: 2013) zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Da die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits seit Jahren zu 100 % eingeschränkt war, war im Juli 2013 die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in jedem Fall erfüllt. Der Einkommensvergleich ist daher nicht erst im Jahr 2014 durchzuführen, wie dies die Beschwerdegegnerin vornahm (Urk. 2 S. 2), sondern direkt nach Ende der Taggelder bezogen auf das Jahr 2013.

5.2    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

    Angesichts dieser Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) nicht schon deshalb zur Bestimmung des Valideneinkommens von den Durchschnittslöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) auszugehen, weil die letzte Anstellung als Gipser mehr als 10 Jahre zurücklag. Der Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Einreise in dies Schweiz im Jahr 1988 als angelernter Gipser (Urk. 7/3/3, Urk. 7/210/1) und er hatte die Anstellung bei Y.___ GmbH erst wenige Monate vor dem ersten Unfall vom 30. Oktober 2003 wieder angetreten (Urk. 7/2/8), nachdem er schon in den Jahren 1998 bis Mitte 2000 für dieselbe Arbeitgeberin tätig gewesen war (Urk. 7/3/5, Urk. 7/211/1). Auch sonst gibt keine Hinweise darauf, dass er diese Anstellung bis im Jahr 2013 ohne die Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich aufgegeben respektive verloren hätte. Ferner wurde das Valideneinkommen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00024 vom 12. August 2015 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin per 2013 auf Fr. 78‘900.-- festgesetzt (13 x Fr. 5‘700.--] + [12 x Fr. 400.--; AHV-pflichtige Essenszulagen]; E. 4.1; Urk. 7/242/26). Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

5.3

5.3.1    Das Invalideneinkommen wurde im besagten Urteil vom 12. August 2015 aufgrund der DAP-Angaben der Suva per 2013 auf Fr. 47‘923.35 festgelegt (E. 4.2.4; Urk. 7/242/28-29). Auf die unfallspezifischen Löhne der DAP kann indes nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin ging hier zutreffend und grundsätzlich unstrittig von den LSE-Tabellenlöhnen aus (Urk. 2 S. 2). Denn kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).

    Der Beschwerdeführer hält dafür, es sei nach dem Arbeitstrainig als Kurier auf den Lohn von Fr. 3‘876.-- nach Ziffer 53 (Kurierdienste; Tabelle TA1, Männer) abzustellen, zumal er auch in diesem Bereich tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Dem ist nicht zuzustimmen. Denn die Anstellung als Kurier übte der Beschwerdeführer nur in einem Pensum von 50 %, und zwar ab Juni 2015 aus (Urk. 7/258/38); zumutbar ist indes ein Pensum von 76 %. Zudem kommen für den Beschwerdeführer auch andere Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt in Frage. Es handelte es sich bei dem im B.___ im Jahr 2011 und 2012 absolvierten Arbeitstraining (Urk. 7/112, Urk. 7/137) denn auch nicht um eine Umschulung respektive Erstausbildung.

5.3.2    Gemäss der LSE 2012, TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer, lag der Durchschnittslohn im Jahr 2012 bei Fr. 5‘210.-- (vgl. zur Revision und Anwendbarkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2013 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Wirtschaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2012: 101.7, 2013: 102.5) betrug das massgebliche Durchschnittseinkommen im Jahr 2013 Fr. 65‘689.80 (Fr. 5‘210.-- x 12; : 40, x 41,7; : 101.7 x 102.5), was bei einem Pensum von 76 % den Betrag von Fr. 49‘924.25 ergibt.

5.3.3    Dieser Betrag ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, es sei kein solcher Abzug vorzunehmen, da die gesundheitlichen Einschränkungen bereits mit dem Belastungsprofil und mit der 20%igen Leistungseinbusse berücksichtigt worden seien (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund des komplexen Beschwerdebildes mit massiven Einschränkungen an den Extremitäten, aufgrund der Notwendigkeit zu Pausen, aufgrund der Schlafstörungen, der Schmerzen und der Medikation sowie aufgrund seines Alters (47 Jahre im Jahr 2013) sei ein Abzug von 20 % gerechtfertigt, nicht zuletzt auch weil er jahrelang als Gipser Schwerstarbeit geleistet habe (Urk. 1 S. 4).

    Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Mit den zusätzlichen Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt berücksichtigten die Gutachter die interagierenden funktionellen Einschränkungen, Ermüdungsreaktionen und zumindest teilweise organisch-strukturell nachvollziehbare Schmerzen (Urk. 7/258/32). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - sei es schmerzbedingt, sei es bedingt durch Müdigkeit - vermehrt Pausen benötigt und eine krankheitsbedingte Minderleistung besteht, wurde damit bereits mit dem um 24 % verminderten Rendement hinreichend Rechnung getragen. Dieser Umstand darf entsprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt herangezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E. 6.2). Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürchtung, ein potentieller Arbeitgeber, der sich mit einer 76 % eines Vollzeitpensums ausmachenden Leistungserbringung begnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei einem voll einsatzfähigen Arbeitnehmer mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des reduzierten Beschäftigungsgrades bei ganztägiger Präsenz lässt sich daher ein Abzug vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen nicht rechtfertigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 26. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3, 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2).

    Auch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Auch das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4).

    Des Weiteren gibt auch mangelnde Berufsbildung (insbesondere auf diesem Anforderungsniveau) ebenfalls keinen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genügend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anforderungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie deswegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbildung und Sprachkenntnisse verbunden wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2009 vom 15. Mai 2009 E. 4.2.4.2). Auch aufgrund der Ausländereigenschaft und der Aufenthaltskategorie C sind beim über Jahrzehnte in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst anzunehmen.

    Der Umstand sodann, dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) zudem grundsätzlich altersunabhängig angeboten. Mit der Beschwerdegegnerin besteht hier daher praxisgemäss keine Veranlassung, dem Alter des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2).

    Jedoch anerkennt die Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

    Insgesamt rechtfertigt sich damit zusätzlich zum Rendement ein Abzug von 10 %, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘931.80 (Fr. 49‘924.25 x 0,9) resultiert.

5.4    Die Differenz des Invalideneinkommens zum Valideneinkommen beträgt Fr. 33‘968.20 (Fr. 78‘900.-- - Fr. 44‘931.80), was einen Invaliditätsgrad von 43 % ergibt. Der Beschwerdeführer hat somit folglich nach Ende der Taggeldleistungen per 14. Juli 2013 (Urk. 7/193, Urk. 7/197/2) Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

6.

6.1    Was die Zeit nach der H.___-Begutachtung ab Mitte Februar 2016 betrifft, für welche der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, insbesondere in Bezug auf seinen rechten Ellbogen in Folge der Belastung durch die EFL-Tests am 8./9. Februar 2016 geltend macht, fehlt es an einer ausreichenden Entscheidgrundlage. Den Akten sind diesbezüglich allein die Berichte des den rechten Ellbogen behandelnden Arztes Dr. I.___ zu entnehmen (Urk. 7/283/1-4, Urk. 7/284/7-10), der den Beschwerdeführer schliesslich am 11. Mai 2016 am rechten Ellbogen operierte (Urk. 7/284/9). Aus dem (undatierten) ersten Bericht von Dr. I.___ geht zumindest hervor, dass die erste Konsultation bereits am 16. Februar 2016 stattgefunden und Dr. I.___ bereits ab dem 16. Februar 2016 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 100 und 50 % attestiert hatte (Urk. 7/283/1-2). Es kann daher und angesichts der Operation vom 11. Mai 2016 nicht abschliessend ausgeschlossen werden, dass bereits ab Mitte Februar 2016 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Bereits im psychiatrischen H.___-Teilgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2016, der den Beschwerdeführer am 17. Februar 2016, mithin nach der somatischen Begutachtung, untersucht hatte, war zudem festgehalten worden, dass die zusätzlichen Beschwerden am rechten Ellbogen nach Angaben des Beschwerdeführers nach den bei der H.___-Begutachtung durchgeführten Testungen eingesetzt hätten (Urk. 7/255/9-10).

    Aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls erst nach drei Monaten zu berücksichtigen ist, würde sich eine solche allerdings frühestens ab Mitte Mai 2016 auf den Rentenanspruch auswirken. Für die Zeit ab Mai 2016 hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) auf einen separaten Entscheid zum neuen Gesuch vom 9. Juli 2016 (Urk. 7/269) verwiesen (Urk. 2 S. 4). Sie begründete dies mit dem Zeitpunkt der Operation des rechten Ellbogens vom 11. Mai 2016 (Urk. 7/284/9) und des Eingangs des H.___-Gutachtens vom 10. Mai 2016 (Urk. 2 S. 3).

    Bei dieser Ausgangslage ist die Sache zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit ab Mitte Februar 2016 und gegebenenfalls Neubestimmung des Rentenanspruchs ab Mai 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2    Da die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug zudem bereits am 25. Juni 2005 erfolgt war (Urk. 7/3) und seither für den Zeitraum bis zum 14. Juli 2013 nie ein Entscheid über den Rentenanspruch erfolgte, obschon die beruflichen Massnahmen mit Taggeldleistungen erst ab dem 31. Januar 2011 aufgenommen wurden (Urk. 7/103) und obschon mit Vorbescheid vom 8. April 2009, gegen welchen Einwände erhoben wurden (Urk. 7/39, Urk. 7/59), die Zusprache einer befristeten ganzen Rente angekündigt worden war (Urk. 7/36), ist die Sache ausserdem zum Entscheid über den Rentenanspruch auch für die Zeit ab dem 25. Juni 2004 (zwölf Monate vor der Anmeldung; vgl. aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bis zum 14. Juli 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juli 2013 hat, an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Juni 2004 bis Juli 2013 sowie ab Mai 2016 zurückzuweisen.


7.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juli 2013 hat, an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2013 sowie ab Mai 2016 zurück-gewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsanwältin Martina Zehnder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Sammelstiftung Vita

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann