Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01137
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 25. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Vater zweier 2003 und 2005 geborener Kinder, war zuletzt von November 2004 bis Ende März 2014 im Alterszentrum Y.___ der Stiftung Z.___ tätig; initial in einer kombinierten Stelle (ca. 50 % Abwaschtätigkeiten, 50 % Bereich Hausdienst), alsdann vollständig im Hausdienst und schliesslich ab 2011 als Bereichsleiter Hausdienst (Urk. 7/44/5 f.). Letzter effektiver Arbeitstag war der 2. Juli 2013 (Urk. 7/24/1). Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/4 f.) meldete er sich mit Datum vom 3. März 2014 unter Hinweis auf Angst- und Panikattacken, Depressionen sowie auf die Kriegserlebnisse in Bosnien von 1992-1995 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/10/1-35, Urk. 7/22/1-16) und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie die bidisziplinäre Expertise (Rheumatologie/Psychiatrie) der MEDAS A.___ vom 27. Januar 2015 (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 24. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/50). Dagegen erhob dieser am 7. Mai 2015 Einwand (Urk. 7/53, mit ergänzender Einwandbegründung vom 10. Juni 2015, Urk. 7/57). Nach Beizug des Verlaufsberichts des behandelnden Psychiaters vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/61) sowie des Berichts der B.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/67) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden mit Verfügung vom 12. September 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 13. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 12. September 2016 aufzuheben und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, den MEDAS-Gutachtern auf Kosten der Beschwerdegegnerin „Ergänzungsfragen zur Plausibilitätsprüfung unter Anwendung der Standardindikatoren“ zu stellen. Ausserdem ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 24. November 2016 zu Kenntnis gebracht wurde. Zeitgleich wurde ihm mitgeteilt, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als notwendig erachtet (Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 8). Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Datum vom 14. Juni 2017 ihre Honorarnote ein (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad"
- Komplex „Gesundheitsschädigung"
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
- Komplex „Sozialer Kontext"
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.5) auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar.
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, gestützt auf die medizinischen Abklärungen liege unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden kein invalidisierendes Leiden vor (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, sowohl die MEDAS-Gutachter als auch der RAD-Arzt seien davon ausgegangen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung dauerhaft eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum fehlenden Krankheitswert der Beschwerden nicht nachvollziehbar. In der angefochtenen Verfügung habe sie ohne genügende Auseinandersetzung mit dem gut begründeten Gutachten und in Abweichung zur RAD-Stellungnahme lediglich mittels Textbausteinen sowie einigen Hinweisen zur aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers die Überwindbarkeit der Beschwerden angenommen. Gegebenenfalls seien den Gutachtern auf Kosten der Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen zur Plausibilitätsprüfung unter Anwendung der Standardindikatoren zu stellen (Urk. 1 S. 7 ff.).
3. Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im bidisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 27. Januar 2015 zitiert (Urk. 7/44/2-4). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.
Die Gutachter diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hielten sie ohne abschliessende somatische Zuordnung (1) ein chronisches Panvertebralsyndrom, (2) Gonalgien beidseits sowie (3) Fussschmerzen fest. Als Nebenbefunde notierten die Gutachter (1) eine arterielle Hypertonie, (2) Nikotinabsus sowie (3) eine Psoriasis (Urk. 7/44/12).
Der rheumatologische Gutachter hielt zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich des Rückens, akzentuiert lumbal, sowie der Kniegelenke beidseits und Fussrücken. Die Schmerzen hätten in den letzten Jahren eher zugenommen, seien heute quantitativ hoch einzustufen (visuelle Analogskala [VAS] bis 10) und würden teilweise auch von der Belastungssituation abhängen. Es handle sich um Dauerschmerzen. Allerdings stünden die geschilderten Schmerzen im Hintergrund. Die Leidensgeschichte sei vielmehr geprägt durch die Kriegserfahrungen und Panikattacken ab ca. 2012 verbunden mit Antriebslosigkeit. Ausserdem habe der Beschwerdeführer teils Konzentrationsschwächen beklagt. Gesamthaft sei die rheumatologische Untersuchung bis auf diffuse Druckdolenzen sowie altersentsprechend degenerative Veränderungen ohne Befund verblieben. Insbesondere erscheine eine Psoriasis-assoziierte Spondyloarthropathie mangels entsprechender Hinweise des behandelnden Rheumatologen bei fehlenden entzündlichen Befunden sowie angesichts der Chronifizierung der Beschwerden und der fehlenden entzündlichen Modulation (z.B. keine Tag-/ Nachtschwankungen oder fehlende Schwankungen im Langzeitverlauf) sehr unwahrscheinlich. Schliesslich sei die bekannte arterielle Hypertonie anamnestisch gut eingestellt und schränke die Psoriasis die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 7/44/11 f.).
In psychiatrischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer berichtet, seine psychischen Probleme hätten mit der Belagerungszeit in Sarajevo 1992 bis 1995 angefangen. Seine Heimatstadt sei ganz schlecht vorbereitet gewesen. Der nächste Schutzraum sei mehr als einen Kilometer entfernt und viel zu klein gewesen. Sie hätten damit ungeschützt die serbischen Bombardierungen in Intervallen zu verschiedensten Tages- und Nachtzeiten auszuhalten gehabt, und er habe nicht gewusst, ob er getroffen werde oder nicht. Der Schulunterricht habe nur noch sporadisch stattfinden können. Lehrer seien massakriert worden. Sarajevo sei eingeschlossen und die Lebensmittelrationen seien viel zu klein gewesen. Selten habe der Vater aus dem Militärdienst während dem Urlaub etwas Holz zum Feuern oder Lebensmittel mitbringen können, was die Not minimal gelindert habe. Auf den Straßen hätten verstümmelte Leichen gelegen. 1995 sei er mit seinem Bruder und mit Hilfe eines Schleppers aus dem belagerten Sarajevo geflohen. Nach Aufenthalten in Deutschland und Norwegen sei er ca. 2000 in die Schweiz eingereist. Wenig später habe er Arbeit gefunden und sei er bis zur aktuellen Erkrankung immer berufstätig gewesen. Zu Beginn habe er als Leitplankenmonteur sowie im Asphaltbau auf der Autobahn gearbeitet (1990-2001). Von 2001 bis 2004 sei er zu 100 % in der Gebäudereinigung tätig gewesen. Anschliessend habe er von 2004 bis 2013 in einem Altersheim gearbeitet; initial in einer kombinierten Stelle (ca. 50 % Abwaschtätigkeiten, 50 % Bereich Hausdienst), alsdann vollständig im Hausdienst. Ab 2011 sei er zum Bereichsleiter Hausdienst befördert worden. 2012 sei sein psychischer Zustand schlechter geworden. Auch die Situation am Arbeitsplatz habe sich ab 2012 verschlechtert. Der Druck habe ständig zugenommen. Überstunden seien nicht ausbezahlt worden. Er sei zunehmend gemobbt worden. Die Chefin habe ihre Kollegin an seinen Arbeitsplatz setzen wollen. Er sei dazu gedrängt worden, selbst zu kündigen. Dies habe er selbstverständlich abgelehnt. Daraufhin sei ihm fristlos gekündigt worden. Erst nach Beizug eines Anwalts seien ihm seine Rechte eingeräumt worden. Nach der Kündigung sei auch ein Hausverbot ausgesprochen worden. Dies habe ihn sehr gekränkt. Seine Beschwerden hätten sich dadurch verstärkt. Er sei schliesslich nicht mehr arbeitsfähig gewesen und habe unter demütigenden Umständen die Tätigkeit quittieren müssen. Unter der Psychotherapie hätten sich die Symptome soweit zurückgebildet, dass er jetzt wieder zu 50 % arbeitsfähig sei. Er traue sich dieses Pensum auch zu. Ab Dezember 2014 habe er eine Anstellung gefunden bei einer Kanalreinigungsfirma, bei der er auf Abruf stundenweise Einsätze in der Region leisten müsse. Sowohl die Intensität als auch die Häufigkeit der Beschwerden hätten unter der psycho- und pharmakotherapeutischen (Wellbutrin, Neurontin sowie Xanax und Temesta bei Bedarf) Behandlung deutlich nachgelassen. Er habe dadurch deutliche Erleichterung und Entspannung erfahren. Allerdings leide er noch immer „zwischendurch“ an einem Anfall. Dieser bestehe aus Schwitzen und Atemnot. Er setze sich dann, atme ruhig und nehme ein Temesta. Nach ca. 30 bis 45 Minuten gehe es ihm dann besser. Ausserdem überfielen ihn unter Menschenansammlungen Ängste. So habe er z.B. Mühe, sich in Einkaufszentren zu begeben. Ausserdem würden ihm enge Räume und Lifte Schwierigkeiten machen. Letzteres tangiere seine neue Tätigkeit als Kanalreiniger, anlässlich welcher er in Abwasserkanäle und Rohrleitungen absteigen müsse, nicht (Urk. 7/44/7 f., Urk. 7/44/24 ff.).
Weiter hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer sehe seine eigene Krankheit ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Krieg. Die Beschwerden würden die Bedingungen der posttraumatischen Belastungsstörung erfüllen. Zu diskutieren sei, weshalb die Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit erst relativ spät manifest geworden seien. Den Erläuterungen des ICD-10 Klassifizierungssystems könne entnommen werden, dass protrahierte Reaktionen möglich seien. Als Auslöser hätten wahrscheinlich die Erlebnisse am Arbeitsplatz, die alleine, ohne Belastungen in der Vorgeschichte kaum eine derartige Reaktion ausgelöst hätten, gewirkt. Grundsätzlich verfüge der Beschwerdeführer über eine gute Leistungsfähigkeit. Er habe sich im Rahmen einer 9-jährigen Anstellungsdauer vom körperlichen Schwerarbeiter zum Vorgesetzten in der Hauswirtschaft emporgearbeitet, was sicher ein Leistungsausweis darstelle. Differenzen mit einer Vorgesetzten hätten zum Bruch geführt, zum Versagen und auch zur Beschleunigung des Krankheitsprozesses. Man könne nur spekulieren, dass vielleicht die Belastungen in der Familie oder auch ein zunehmender, situationsbedingter Arbeitsdruck die ersten Symptome an die Oberfläche gebracht hätten, denen dann weitere gefolgt seien. Es stelle sich die ganze Palette der lehrbuchmässigen Symptome ein. Das erlebte Geschehen sei unbestrittenermassen katastrophal gewesen. Erinnerungen und Wiedererleben würden andauern. Es bestünden aufdringliche Nachhall-Erinnerungen und Angstträume. Die aktuellen Belastungen am Arbeitsplatz hätten Assoziationen an die Ereignisse verstärkt. Die Hypervigilanz und die Erregung seien nachweisbar. Weiter fänden sich Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer werde vom Umfeld als reizbar und unkonzentriert erlebt. Hypervigilanz und eine gewisse Schreckhaftigkeit seien auch im Gespräch manifest geworden. Als Kriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung werde verlangt, dass die ersten Symptome spätestens nach sechs Monaten auftreten. Vorliegend seien gewisse Symptome immer vorhanden gewesen. So z.B. die Erinnerungen an die Ereignisse. Anfänglich sei es dadurch allerdings zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Das vorgenannte Kriterium sei damit erfüllt. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit decke sich mit dem aktuell ausgeübten Pensum von 50 %. Diese Einschätzung gelte auch mit Bezug auf eine Verweistätigkeit (Urk. 7/44/28 ff.).
Im Rahmen der bidisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für sämtliche Tätigkeiten seit Ende Dezember 2012 bis Ende Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe für sämtliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In naheliegender Zeit sei nicht von einer wesentlichen Änderung der aktuellen Beurteilung auszugehen. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen und hätten nie solche bestanden (Urk. 7/44/13).
4.
4.1 Die Parteien anerkennen das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 27. Januar 2015 in medizinischer Hinsicht übereinstimmend als beweisbildende Entscheidungsgrundlage, was keinerlei Anlass zur gerichtlichen Korrektur gibt. Unbestritten und aufgrund der überzeugenden Feststellungen des rheumatologischen Gutachters ausgewiesen ist, dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Strittig und zu prüfen bleibt die im Hinblick auf seine psychischen Leiden in juristischer Hinsicht zu beurteilende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2 Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zufolge der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung seit Ende Januar 2014 für sämtliche Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig.
Nach den Klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 208, tritt eine posttraumatische Belastungsstörung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auf. Das Vorderhandsein psychischer Leiden ist vorliegend frühestens seit Januar 2013 (Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung, vgl. Urk. 7/27, vgl. auch Urk. 7/34) ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund wirft die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zumindest Fragen auf. Daran ändern auch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seit seiner Jugend an psychischen Problemen leide, nichts (E. 3, vgl. auch Urk. 8 S. 3). So hat das Gericht seinen Entscheid im Sozialversicherungsrecht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr folgt das Gericht jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). Auch der gutachterliche Hinweis darauf, dass gewisse Symptome schon immer vorhanden gewesen seien, so etwa die „Erinnerungen an die Ereignisse“ (vgl. E. 3), erweist sich offensichtlich als wenig zielführend. Wie das unbestrittenermassen vorhandene psychische Leiden zu qualifizieren ist, kann indes offen gelassen werden, da sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.3) keine erheblichen funktionellen Auswirkungen ergeben:
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8 mit Hinweis).
4.4 Vorliegend erhellt sich aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der somatischen und psychiatrischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht keine länger andauernde, wesentliche Arbeitsunfähigkeit. Sodann beurteilte der psychiatrische Gutachter die arbeitsrelevanten Fähigkeiten des Beschwerdeführers im MINI ICF-Ratingfragebogen als nicht oder lediglich leicht eingeschränkt. Einzig mit Bezug auf die Durchhaltefähigkeit notierte er eine mittelgradige Einschränkung (Urk. 7/44/31 ff.). Die psychischen Leiden (in Form von Schlafstörungen, Schweissausbrüchen, Kriegserinnerungen, Albträumen und Kopfschmerzen) sind nach Angaben des Beschwerdeführers seit 1992 (Belagerung Sarajevos) resp. 1995 (Kriegsende, Urk. 7/44/7, vgl. auch Urk. 8 S. 3) vorbestehend. Dennoch gelang es ihm in den darauffolgenden Jahren eine Familie zu gründen und sich ungeachtet seiner initial fehlenden Berufsausbildung in der Schweiz beruflich zu etablieren; der Beschwerdeführer absolvierte diverse zertifizierte Ausbildungen bei Firmen wie C.___ oder D.___ sowie Weiterbildungen in der Personal- und Maschinenführung und arbeitete zuletzt in leitender Position (Urk. 7/10/6). Dabei kam es ungeachtet der offenbar seit seiner Jugend bestehenden Leiden bis 2013, mithin über 20 Jahre hinweg, nie zu einer wesentlichen, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter betonte wiederholt die erheblichen Ressourcen und das (berufliche) Potenzial des Beschwerdeführers (Urk. 7/44/28 f.). Die - aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. Urk. 7/44/7, Urk. 7/44/28) - im Jahre 2012 eingetretene Zuspitzung der psychiatrischen Symptomatik ist als vorübergehende Verschlechterung zu beurteilen. So hat sich die Beschwerdesymptomatik mit Aufnahme der psycho- und pharmakotherapeutischen Behandlung anfangs 2013 sowohl subjektiv als auch objektiv deutlich verbessert (Urk. 7/44/26; vgl. auch Urk. 7/10/6). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrängenden übrigen Behandlungsmöglichkeiten (teilstationäre/stationäre Therapien) nie in Anspruch genommen (vgl. Urk. 7/67/2). Von einer invalidisierenden Leidensresistenz bei ausgeschöpften Behandlungsressourcen kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Alsdann ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer einen geordneten Tagesablauf mit körperlichen Aktivitäten (mehrstündiges Spazieren im Wald) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (Unterstützen der Kinder bei den Hausaufgaben, längere Autofahrten) vollzog und er im Zusammenhang mit den nach eigenen Angaben 1-2 resp. 1 Mal (Urk. 7/44/8, Urk. 7/44/26) wöchentlich auftretenden Anfällen mit Schwindel und Atemnot eine effektive Selbsthilfe anzuwenden weiss (vgl. E. 3, Urk. 7/44/8). Sodann bezeichnete der Beschwerdeführer die Beziehung zur Ehefrau und zu den Kindern als „recht ordentlich“ resp. gut und verfügt er nach eigenen Angaben auch ausserfamiliär über soziale Kontakte (Urk. 7/44/6, Urk. 7/44/8, Urk. 7/44/26). Schliesslich fällt auf, dass eine im Dezember 2014 zur Beerdigung seiner Mutter angetretene Reise nach Bosnien, mithin ins ehemalige Kriegsgebiet, offenbar ohne Schwierigkeiten verlief. Gegenteiliges ist den Akten jedenfalls nicht zu entnehmen (vgl. Urk. 7/44/27).
4.5 An den bisherigen Erwägungen vermögen auch die im Vorbescheidverfahren zusätzlich eingeholten Arztberichte (Urk. 7/61, Urk. 7/67) nichts zu ändern. Insbesondere lässt die vom behandelnden Psychiater mit Verlaufsbericht vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/61) postulierte Verschlechterung „im letzten Jahr“ eine hinreichende Begründung vermissen und kann sie folge dessen nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus schweigt sich der Bericht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Dasselbe gilt für den Bericht des B.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/67). Kommt hinzu, dass der leitende Arzt des B.___ im Rahmen seiner Befundung vornehmlich die subjektiven Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers wiederholte. Gegen eine wesentliche Zustandsverschlechterung spricht im Übrigen, dass der Beschwerdeführer Mitte 2015 in der Lage war, eine eigene Firma (E.___) zu gründen, im Rahmen welcher er als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsbefugnis und Angestellter fungiert (vgl. Handelsregisterauszug vom 2. Juli 2015, Urk. 7/60/5, Urk. 7/59/4).
4.6 Bei der insoweit hinreichenden Aktenlage besteht entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2) kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). Ganz abgesehen davon bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren darin besteht, die Arbeitsfähigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu beziffern. Die Einschätzung der erwerblichen Auswirkungen fällt dagegen nicht unter die medizinische Beurteilung.
5. Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht und es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger