Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01138 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 29. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1958 geborene X.___ meldete sich am 11. Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/3). Nach erfolgter polydisziplinärer Abklärung (MEDAS-Gutachten vom 15. März 2004, Urk. 11/29) sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2004 und Wirkung ab 1. Oktober 2002 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 % - eine halbe Rente zu (Urk. 11/36). Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 lehnte die IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch ab, weiterhin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 11/62); diesen Entscheid bestätigte das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Oktober 2008 (Urk. 11/90). Am 6. Dezember 2013 (Urk. 11/169) bestätigte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland – der Versicherte lebte temporär im Ausland (Urk. 11/176) – den bisherigen Rentenanspruch.
Am 10. April 2015 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 11/193) und liess den Versicherten erneut polydisziplinär abklären (Z.___-Gutachten vom 20. April 2016, Urk. 11/228). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2016 stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/241) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 22. September 2016 fest (Urk. 11/254 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 14. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Rente auszurichten; weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und brachte ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, S. 436 Rz 61 zu Art. 30-31). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
2.
2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 58 Jahre alt war und seit mehreren Jahren eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezog. Entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer demnach nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einem allfälligen Rentenentzug eine Eingliederungshilfe zu gewähren. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diesem Eingliederungsauftrag in genügender Weise nachgekommen ist.
2.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 20. April 2016. Die dafür verantwortlichen Fachärzte attestierten dem Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit in Wechselhaltung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging jedoch von mangelnden Therapiebemühungen sowie einem nicht ausgeprägten Leidensdruck aus und anerkannte keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2). Konkrete berufliche Massnahmen würden sie nicht als notwendig erachten, jedoch sei es sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer bei der Stellensuche respektive der Aufnahme einer Tätigkeit unterstützt werde. Die Prognose müsse mit grosser Vorsicht gestellt werden, da sie den Eindruck erhielten, dass der Beschwerdeführer für eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit nicht sonderlich motiviert sei (Urk. 11/228 S. 46 f.). Gestützt auf diese Anmerkung hielt die IV-Stelle fest, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 11/240 S. 6).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Rentenaufhebung ohne Durchführung von beruflichen Massnahmen nur dann nicht zu beanstanden, wenn laut Verfügung die Eingliederung mangels Interesse der versicherten Person nicht erfolgsversprechend wäre (BGE 141 V 385 E. 5.3, Urteil 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2). Allein aus dem Umstand, dass die Gutachter auf einen nicht sonderlich motivierten Beschwerdeführer hinwiesen, kann nicht auf einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden. Weiter ist für den Fall, dass eine Rentenaufhebung absehbar ist, in jedem Fall ein persönliches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr zu planen (Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], Rz. 1004.2). Auf ein solches Gespräch hat die Beschwerdegegnerin bislang verzichtet, ohne hinsichtlich der subjektiven Eingliederungsbereitschaft über verlässliche Angaben zu verfügen.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag bislang nur ungenügend nachgekommen ist. Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert oder sich der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren entsprechend geweigert hat, an den angedachten Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Angesichts der mangelnden Fähigkeit zur Selbsteingliederung ist dabei weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.
2.3 Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.
2.4 Die Beschwerdegegnerin wird sodann zu prüfen haben, ob vorliegend – nach jahrelangem Rentenbezug bei identischer Diagnose – vor einer Renteneinstellung nicht mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf die Pflicht zur Therapie hingewiesen werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.4).
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. September 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty