Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01140


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 29. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, war zuletzt bei der Y.___ GmbH als Verpackerin angestellt (Urk. 9/14) und im Nebenerwerb als Reinigungsfachfrau für die Z.___ AG tätig (Urk. 9/8), als sie am 5. Mai 2010 beim Aufheben eines Blatt Papiers, das auf ein nicht isoliertes Kabel gefallen war, insbesondere durch den dabei aufgetretenen Kurzschluss mit Blitzen erschreckt wurde (Urk. 9/13/59, Urk. 9/13/48). Die Versicherte litt im Verlauf an psychischen Beschwerden (Urk. 9/13/40-41) und begab sich in psychologische Behandlung im psychotherapeutischen Ambulatorium des A.___-Instituts, wo die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt wurde (Urk. 9/13/14, Urk. 9/15/3-4). Organische Schäden wurden keine festgestellt (Urk. Urk. 9/13/56-57).

    Die Unfallversicherung Suva verneinte mit Verfügung vom 8. Juli 2010 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 5. Mai 2010 (Urk. 13/21-23), was sie mit Einspracheentscheid vom 14. September 2010 bestätigte (Urk. 9/13/5-9). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2010.00315 mit Urteil vom 28. März 2012 ab.

1.2    Am 12. Oktober 2010 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Unfallakten (Urk. 9/13/1-59) und das von der Krankentaggeldversicherung CSS Versicherungen in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezember 2010 (Urk. 9/19) ein. Am 4. Oktober 2011 wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Bericht vom 6. Oktober 2011, Urk. 9/34). Die Anstellung bei Y.___ GmbH als Verpackerin wurde per Ende Februar 2012 gekündigt (Urk. 9/63/2). Im Februar 2012 wurden von der IV-Stelle berufliche Massnahmen eröffnet (Urk. 9/38) und ab dem 2. Juli 2012 wurde ein Belastbarkeitstraining durchgeführt (Urk. 9/45), das frühzeitig im September 2012 abgebrochen wurde (Urk. 9/54, Urk. 9/58/2, Urk. 9/59).

    Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 8. Januar 2013, Urk. 9/66) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2013 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (Urk. 9/71).

1.3    Im Oktober 2014 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 9/75) und holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 19. November 2015 ein (Urk. 9/95). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2016 kündigte sie die Einstellung der Rente an (Urk. 9/97). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 (Urk. 9/104), ergänzt mit Schreiben vom 29. Februar 2016 (Urk. 9/107), Einwände. Wie angekündigt hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 14. September 2016 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 14. September 2016 sei aufzuheben und es sei ihr bis zum Abschluss der gutachterlich empfohlenen Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Verfügung vom 14. September 2016 aufzuheben und es sei ihr ausgehend von einem 40 % übersteigenden Invaliditätsgrad weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (Urk. 11 S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Januar 2018 verzichtete (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme mit Eingabe vom 23. Februar 2018 ein und stellte die folgenden geänderten Anträge: Die Verfügung vom 14. September 2016 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung der Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen sowie es sei ihr bis zum Abschluss der gutachterlich empfohlenen Eingliederungsmassnahmen weiterhin die bisherige Rente auszurichten bei anschliessendem neuen Entscheid über den künftigen Leistungsanspruch; eventualiter sei die Verfügung vom 14. September 2016 aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung bei Dr. D.___ sowie zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen unter Weiterausrichtung der Rente und anschliessendem neuen Entscheid über den künftigen Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vergung vom 14. September 2016 aufzuheben und es sei ihr ausgehend von einem 40 % übersteigenden Invaliditätsgrad weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Sollte das Gericht dem ersten Antrag nicht folgen, sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin bei Dr. D.___ ein Ergänzungsgutachten unter Berücksichtigung der Regeln der neuen Rechtsprechung einzuholen (Urk. 15 S. 3).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; 143 V 409 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit dem BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5

1.5.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5.2    Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen), wobei auch eine zum bestehenden Beschwerdebild hinzugetretene Gesundheitsproblematik im Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer allfälligen Rentenherabsetzung oder -aufhebung grundsätzlich nicht entgegensteht (BGE 141 V 9 E. 5 und 6).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung vom 14. September 2016 damit, dass sich seit Januar 2013 eine langsame, aber deutliche Besserung der Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben habe. Sie stütze sich auf das Gutachten von Dr. D.___ (vom 19. November 2015, Urk. 9/95), auf welches abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe Ressourcen auf-bauen können. Soziale Aktivitäten und Freizeitaktivitäten seien wieder möglich. Der psychopathologische Befund sei gemäss dem Gutachten unauffällig ausgefallen. Insgesamt sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen. Die bisherige Rente sei daher aufzuheben. Es bestehe ausserdem kein Anspruch auf Unterstützung bei der beruflichen Integration. Denn die Beschwerdeführerin sollte fähig sein, aus eigener Kraft wieder eine Anstellung zu finden, und die Voraussetzungen gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es stehe gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ fest, dass im Gutachtenszeitpunkt erst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei Unterstützungsbedarf im Hinblick auf die berufliche Eingliederung bestanden habe. Denn gemäss dem Gutachten sei unter Hinweis auf eine generalisierte Angststörung nach ICD-10 F41.1 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine volle Arbeitsfähigkeit habe die Gutachterin lediglich prognostisch nach erfolgreich durchgeführten Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin als möglich erachtet. Obwohl der RAD empfohlen habe, auf das Gutachten abzustellen, sei die Beschwerdegegnerin davon abgewichen, indem sie lediglich die Verbesserung zitiert habe. Insbesondere mit dem Satz „Zudem fiel der psychopathologische Befund während des Gutachtens unauffällig aus“ sei zu Unrecht und in unzulässiger Weise ohne genügende medizinische oder rechtliche Begründung von einer viel deutlicheren Verbesserung der Beschwerden ausgegangen worden, als gutachterlich bestätigt worden sei. Auch sei gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ein Wiedereinstieg in vergleichbare Eingliederungsmassnahmen wie bereits zu Beginn des Verfahrens wieder angezeigt, da sie aktuell nicht zur Selbsteingliederung fähig sei. Sie sei auf Unterstützung angewiesen. Dabei sei insbesondere die berufliche Eingliederung in der Pflege zu prüfen, da sie vor einigen Jahren eine Ausbildung in der Pflege absolviert habe. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin es versäumt, in der rentenaufhebenden Verfügung eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen, obschon sie ihre langjährige und gut bezahlte Stelle bei der Y.___ GmbH verloren habe und nicht mehr in der Lage sei, ein dem früheren Einkommen entsprechendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 3 ff.).

    In der Stellungnahme vom 23. Februar 2018 führte die Beschwerdeführerin des Weiteren aus, es sei nach der neuen Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 (mittlerweile publiziert unter BGE 143 V 418) die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren würden, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Diese Aufgabe sei somit Dr. D.___ zugekommen, welche erst mittelfristig und unter Hinweis auf die ihres Erachtens notwendigen Eingliederungsbemühungen eine optimistische Prognose gestellt habe. Da es sich um einen Revisionssachverhalt handle, sei von einem "klaren Fall" im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, so dass der Verzicht auf die Prüfung gemäss Indikatorenkatalog möglich erscheine. Dies da die Befunde von Dr. D.___ auch vor dem Hintergrund der zuvor zugesprochenen ganzen Rente nach wie vor zu überzeugen vermöchten (Urk. 15 S. 2 f.).

2.3    Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige ganze Rente per 31. Oktober 2016 aufgehoben hat.

    Es ist hierzu zu klären, ob und inwiefern sich der Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) bis zum Erlass der angefochtenen Vergung vom 14. September 2016 (Urk. 2) in leistungserheblichem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).


3.

3.1    Die Zusprechung der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Mai 2011 mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) war gemäss dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2013 (Urk. 9/65) nach dem Scheitern des Belastbarkeitstrainings Mitte September 2012 gestützt auf die Stellungnahme des Psychiaters Dr. C.___ vom RAD vom 8. Januar 2013 erfolgt. Dieser war zum Schluss gekommen, dass ab dem (Stromkabel-Ereignis vom) 5. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit Unterbruch während des in einem 50%igen Pensum durchgeführten Arbeitstrainings (richtig: Belastbarkeitstrainings) vom 2. Juli bis 14. September 2012 bestehe (Urk. 9/65/7). Dabei berücksichtigte er insbesondere den Umstand, dass das Belastbarkeitstraining aus gesundheitlichen Gründen (zunehmende Flashbacks, Dissoziationen, vegetative Symptome) abgebrochen wurde, und zitierte ausserdem den Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychologie, und von lic. phil. F.___, Psychologin FSP, vom psychotherapeutischen Ambulatorium des A.___ Instituts vom 5. November 2012 (Urk. 9/63). Darin wurde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) aufgeführt. Die behandelnde Ärztin stellte ferner fest, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich im Behandlungsverlauf soweit stabilisiert, dass vom 27. April bis 26. Juli 2011 eine tagesklinische Behandlung in der G.___ (G.___; vgl. Urk. 9/32) möglich geworden sei. Die Durchführung des IV-Arbeitstrainings in der Werkstatt H.___ im Sommer 2012 habe jedoch gezeigt, dass die psychophysische Stabilität für eine berufliche Reintegration noch nicht ausreichend sei. Das am 2. Juli 2012 begonnene Arbeitstraining habe aufgrund einer drastischen Symptomverstärkung am 11. September 2012 abgebrochen werden müssen (Urk. 9/63/1-2).

    Vor dem Belastbarkeitstraining hatte Dr. C.___ ausserdem gemäss dem Bericht vom 6. Oktober 2011 nach seiner Untersuchung vom 4. Oktober 2011 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), gestellt sowie auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der jeglicher Tätigkeit geschlossen (Urk. 9/34/8-9).

    Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.

3.2    Gemäss dem nach der Eröffnung des Revisionsverfahrens (Urk. 9/75) eingeholten Verlaufsbericht des psychotherapeutischen Ambulatoriums des A.___ Instituts vom 22. Oktober 2014, gezeichnet von der Psychotherapeutin M. F.___ und von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war der Gesundheitszustand stationär und die Arbeitsfähigkeit weiterhin zu 100 % eingeschränkt. Als Diagnosen wurden nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) gestellt (Urk. 9/78).

    Die Psychiaterin Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin am 27. März und 4. Mai 2015 untersucht hatte, schloss gemäss dem Gutachten vom 19. November 2015 auf die Diagnose einer generalisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 (Urk. 9/95/29). Die depressiven Symptome hätten sich zurückgebildet und der Aktionsradius habe sich deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin berichte davon, dass sie seit ein bis zwei Jahren alleine mit ihrem Kind auf den Spielplatz gehe und auch einige soziale Kontakte zu Freundinnen und Verwandten pflegen würde. Sie könne jetzt sogar mit ihrem Kind das Schwimmbad besuchen (Urk. 9/95/29, Urk. 9/95/32). In der angestammten Tätigkeit habe im Zeitpunkt der Begutachtung (Frühjahr 2015) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, wobei diese Arbeitsfähigkeit nicht mehr im früheren Beschäftigungsverhältnis realisiert werden könne beziehungsweise solle. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führte die Gutachterin aus, es bestehe keine Notwendigkeit einer speziell angepassten Tätigkeit, abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführerin möglich sein müsse, jederzeit eine Toilette aufzusuchen (Urk. 9/95/30, Urk. 9/95/32). Die Arbeitsfähigkeit sei insofern vorläufig noch eingeschränkt, als aufgrund ihrer residuellen Symptome noch eine verminderte Belastbarkeit bestehe und sie angesichts der vegetativen Übererregbarkeit vorläufig auch noch verlängerter Ruhezeiten und eines langsamen Wiedereinstiegs in das Berufsleben ohne Überforderung bedürfe (Urk. 9/35/33). Bei gutem Verlauf nach Durchführung der empfohlenen medizinischen Massnahmen (Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, stationärer Aufenthalt in einer psychosomatischen Rehabilitationsklinik) und Hilfe bei der Integration in das Arbeitsleben, welche dringend zu empfehlen sei, und zwar vorerst mit einem zeitlichen Aufwand von maximal 50 %, könne die Beschwerdeführerin innerhalb von einem, höchstens zwei Jahren eine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangen (Urk. 9/95/30, Urk. 9/95/34).

3.3    

3.3.1    Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 9/71) gebessert hat. Dies ist unstrittig mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 19. November 2015 ausgewiesen, wonach sich die depressiven Symptome zurückgebildet haben und sich der Aktionsradius deutlich verbessert hat (Urk. 9/95/29, Urk. 9/95/32).

3.3.2    Gemäss der Einschätzung von Dr. D.___ ist ab Anfang Mai 2015 (zweite Begutachtungsuntersuchung vom 4. Mai 2015, Urk. 9/95/1) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit auszugehen, die mit der angestammten Tätigkeit als Verpackerin vergleichbar ist und den freien regelmässigen Gang zur Toilette ermöglicht. Damit ist von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad massgeblich zu beeinflussen. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ist damit zu bejahen, und der Rentenanspruch ist hinsichtlich aller Aspekte zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist der Invaliditätsgrad dabei auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin leidet nach Einschätzung von Dr. D.___ weiterhin an einer generalisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 (Urk. 9/95/29). Dabei handelt sich um ein Beschwerdebild, welches nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) unter Berücksichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist.

    Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausserdem der Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3). Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (E. 4.4.2) relevant.

4.2    

4.2.1    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 15 S. 2) kann bei gegebener Aktenlage nicht von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden. Ein solches erübrigt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliesst (BGE 141 V 281 E. 2.2; 143 V 418 E. 4.1). Des Weiteren kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich aufgrund der konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik (BGE 143 V 418 E. 7.1, 143 V 409 E. 4.5.3).

    Hier hat Dr. D.___ die diagnostische und leistungsspezifische Beurteilung weitgehend aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der früheren Anamneseerhebungen vorgenommen. So führte die Gutachterin namentlich aus, anhand der von der Beschwerdeführerin selbst berichteten Beschwerden wie Angst, Panik, psychogener Blasenschwäche, Auftreten von Atemstörung, Schwitzen und reduzierte Körperwahrnehmung sowie "eingeschlafene" Beine und Hände, Konzentrationsschwäche, Druckgefühl im Kopf, seit Jahren bestehendem Harndrang und Stuhlgang bei Nervosität sei auf der Grundlage der dokumentierten Krankengeschichte die Diagnose einer generalisierten Angststörung nach ICD-10 F41.1 zu stellen (Urk. 9/95/28-29). Zum psychopathologischen Befund hielt Dr. D.___ zudem fest, es habe der Eindruck eines etwas theatralischen Verhaltens bei den auffällig gehäuften und etwas demonstrativ wirkenden Toilettengängen bestanden. Es hätten sich ausserdem insofern leichte Hinweise auf Aggravation ergeben, als das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beeinträchtigungen nicht mit dem relativ unauffälligen psychopathologischen Befund und Verhalten während der Untersuchungssitutation korreliert habe, und auch die relative Vagheit der Schilderung aktuell noch bestehender Symptome stehe in einem Missverhältnis zu deren subjektiv geschilderter Intensität. Der Krankheitsverlauf sei etwas unpräzise geschildert worden (Urk. 9/95/28).

    Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der wenig prägnanten Befunde während der Untersuchung fehlt es an der Überprüfbar- und Objektivierbarkeit, weshalb der Beweisbedarf mittels des strukturierten Beweisverfahrens zu bejahen ist. Es fehlt andererseits auch an einem Ausschlussgrund (BGE 141 V 281 E. 2.2), auch wenn Dr. D.___ leichte Hinweise auf Aggravation feststellte. Denn diese ist nicht derart gravierend, dass sie - nach der derzeitigen Aktenlage - an sich schon die Annahme einer verselbständigten Gesundheitsschädigung verbieten würde.

4.2.2    Dr. D.___ hat die Begutachtung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezüglich des Beschwerdebildes einer generalisierten Angststörung - entsprechend der bisherigen Rechtslage - vorgenommen, ohne zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, präzisiert in BGE 143 V 418, Stellung zu nehmen. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Ausführungen zur Diskrepanz zwischen den aktuell erhobenen psychopathologischen Befunden während der Untersuchung und den Beschwerdeangaben im Hinblick auf die funktionelle Leistungsauswirkung. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen massgeblich (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, präzisiert in E. 8.1 von BGE 143 V 418), wobei diese im Umfang der Aggravation zu bereinigen sind (BGE 141 V 281 E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass seit der Begutachtung im März und Mai 2015 (Urk. 9/95/1) bis zur angefochtenen Rentenaufhebung per Ende Oktober 2016 (Urk. 2) fast eineinhalb Jahre vergangen sind und nach der Einschätzung von Dr. D.___ - zumindest bei geeigneter Unterstützung durch therapeutische und unterstützende berufliche Massnahmen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einem, spätestens zwei Jahren möglich gewesen wäre (Urk. 9/95/30). Eine weitere Verbesserung der gesundheitlichen Situation in diesem Zeitraum kann daher nicht ausgeschlossen werden.

4.3    

4.3.1    Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend über die Frage der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Ende Oktober 2016 entschieden werden.

    Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab November 2016 ergänzende medizinische, insbesondere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Hernach hat sie neu über den Rentenanspruch ab November 2016 zu entscheiden.

    Aufgrund der psychischen Beschwerden haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragenkatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu einzelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]).

    Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere fällt die Einholung einer Gutachtensergänzung von Dr. D.___ durch das Gericht (Urk. 15 S. 2) nicht in Betracht, zumal das Gutachten von Dr. D.___ von der Beschwerdegegnerin eingeholt worden war. Eine Rückweisung ist auch deshalb vorzuziehen, weil sich die Parteien zu den einzelnen Standardindikatoren aus rechtlicher Sicht bisher nicht geäussert haben.

4.3.2    Bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nach Rentenaufhebung ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden. Es können im Einzelfall zwar die Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente daher vergewissern, ob - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Diese Rechtsprechung findet jedoch nur bei versicherten Personen Anwendung, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Beides trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu.

4.3.3    Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2016 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab November 2016 zurückzuweisen.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab November 2016 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann