Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01142


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 20. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

B.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war seit März 2009 beim Imbiss Y.___ stundenweise in der Reinigung und als Hilfskoch tätig (Urk. 7/13/1-7; Urk. 7/13/9-10), als er sich am 3. September 2013 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schulter-, Nacken- und Rückenschmerzen, Knie- und Gelenkschmerzen, Herzprobleme, Konzentrationsprobleme sowie erhöhte Blutzuckerwerte zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2014 (Urk. 7/25) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsanspruchs in Aussicht. Nachdem der Versicherte dagegen Einwände (Urk. 7/26; Urk. 7/31) erhoben hatte, holte die IV-Stelle bei der Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 7/53). Mit Verfügung vom 21. September 2016 (Urk. 7/68 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung ab.


2.    Der Versicherte erhob am 14. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei ab Juni 2014 eine ganze und ab November 2015 eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Das Gericht holte sodann bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 5. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 19; vgl. Beschluss vom 11. Januar 2017, Urk. 10). Mit Eingabe vom 21. August 2017 (Urk. 24) reichte Dr. A.___ nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (vgl. Urk. 21) eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten ein. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 (Urk. 28) und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. November 2017 (Urk. 31) auf eine Stellungnahme. Dies wurde jeweils der anderen Partei am 23. November 2017 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 32).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2 BGE 143 V 409 E. 4.2.1).

1.5    Gemäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (zur Entstehungsgeschichte dieser Praxis: BGE 135 V 201 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgerichtes 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 2.1). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte „Foerster-Kriterien“, vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 39 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3.2.3).

    Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2).

    Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4).

    Gemäss BGE 142 V 342 ist die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 auch auf eine posttraumatische Belastungsstörung anwendbar.

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


1.7    Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dar, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das eingeholte psychiatrische Gutachten über eine Tagesstruktur sowie diverse Ressourcen verfüge, die es ihm ermöglichen würden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausserdem seien die Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft, da der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehme und bisher kein stationärer Aufenthalt stattgefunden habe. Demnach liege kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vor (S. 2; Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er gestützt auf das psychiatrische Gutachten und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin seit August 2015 zu 50 % arbeitsunfähig sei (S. 6 f. Ziff. B.2). Bis zur Begutachtung habe gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 5 Ziff. B.1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Die Ärzte des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer, führten in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2013 (Urk. 7/14) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2013 behandeln würden (Ziff. 1.2), und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) mit/bei

- psychosozialer Belastungssituation (Flüchtlingshintergrund, Tod der Gattin im Mai 2013, Insuffizienzgefühlen bei fehlender Möglichkeit den Vateraufgaben nachzukommen)

- Status nach sekundärem schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), seit August 2013 intermittierend im Sinne einer Selbsttherapie der posttraumatischen Belastungsstörung

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit zirka 2007

    Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben erst nach der Einreise in die Schweiz psychische Beschwerden gehabt (Ziff. 1.4). Von einer antidepressiven Medikation sei bis anhin abgesehen worden, da der Beschwerdeführer bei negativen Vorerfahrungen derselben ablehnend gegenüberstehe (Ziff. 1.5). Im Gespräch fielen mittelgradige Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen auf. Es bestünden Ängste in Bezug auf seine beiden Söhne, die eigene Erkrankung sowie die gesundheitliche Zukunft. Er berichte von intrusiven Erinnerungen bei Foltererfahrung, furchtvollem Einschlafen mit mehrfachem Hochschrecken in der Nacht, Durchschlafstörungen und Albträumen. Er sei affektiv bedrückt, hoffnungslos, bei Triggerthemen (Folter) gereizt, und leide an Antriebsarmut mit deutlichem Morgentief (Ziff. 1.4). Seit Behandlungsbeginn bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe in einem iranischen Restaurant eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. An einem geschützten Arbeitsplatz sei ihm im Sinne einer Beschäftigungstherapie eine Arbeitstätigkeit von drei bis fünf Stunden zwei bis drei Mal wöchentlich zumutbar (Ziff. 1.7).

3.2    Med. pract. E.___ legte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2014 eingegangenem Schreiben (Urk. 7/15) dar, dass er den Beschwerdeführer in erster Linie wegen der Diabetes Erkrankung behandle, die ihn auf dem Arbeitsmarkt nicht einschränke. Wegen seinen psychischen Leiden sei der Beschwerdeführer in fachärztlicher Betreuung.

3.3    Die Ärzte der Z.___ erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 3. Dezember 2015 (Urk. 7/53) und nannten eine Late-onset posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen anamnestischen Diabetes mellitus Typ II (S. 14 Ziff. 6).

Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben bei seiner Ankunft in der Schweiz vor zirka fünf Jahren nahezu täglich Sport getrieben, was gegenwärtig aufgrund der angegebenen Symptome nicht möglich sei. Seit 2009 reagiere er schreckhaft auf lautere Stimmen und plötzliche Geräusche, dies sei zuvor nicht der Fall gewesen (S. 5 Ziff. 4.3). Er sei etwa 1982 für 30 Monate in einem iranischen Gefängnis inhaftiert gewesen, wobei er am Anfang für etwa 40 Tage in einer Einzelzelle untergebracht und täglich verhört worden sei. Danach sei er mit bis zu 8 Häftlingen in einer Zelle gewesen und täglich mit Exekution bedroht worden, es seien Situationen einer Exekution inszeniert worden, in denen ihm die Augen verbunden worden seien. Bei der Ankunft in die Schweiz habe er einige Monate in einer Aufnahmeunterkunft gewohnt, wo er unterschiedliche Gewalterfahrungen gemacht habe. Unter anderem seien ihm durch einen Mitbewohner drei Zähne ausgeschlagen worden (S. 8). Im Rahmen der traumaspezifischen Exploration hinsichtlich seiner Inhaftierung im Gefängnis habe sich der Beschwerdeführer zunehmend psychomotorisch angespannt gezeigt, zudem habe fraglich für die Zeit der Exploration von wenigen Minuten ein dissoziativer Zustand vorgelegen (S. 12 oben).

    Laut Angaben des Beschwerdeführers seien die beschriebenen Symptome erstmalig 2009, zwei Jahre nach Einreise in die Schweiz, aufgetreten. Es könnte sich um eine posttraumatische Belastungsstörung mit sogenanntem late onset handeln. Eine solche wäre charakterisiert von einer mehrjährigen Latenz zwischen Auftreten der Symptomatik und dem auslösenden Ereignis. Streng gemäss ICD-10 müsse aus gutachterlicher Sicht das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) verneint werden; die diesbezüglichen Kriterien seien nicht erfüllt (S. 20 f.).

    Aus gutachterlicher Sicht erfolge die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven Episode gegenwärtig durchaus leitlinienkonform. Eine Intensivierung, insbesondere der psychopharmakologischen Bemühungen, wäre aus fachpsychiatrischer Sicht insbesondere bezüglich des depressiven Syndroms zu erwägen, allerdings bestehe bis anhin keine Evidenz dafür, dass derartige Behandlungsbemühungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer signifikanten Symptomreduktion oder Besserung der Arbeitsfähigkeit führten (S. 22 Ziff. 7).

    Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Es bestünden krankheitsbedingte Beeinträchtigungen der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Planung und Strukturierung von Aufgaben. In einer angepassten, ruhigen Tätigkeit, ohne Stressspitzen, ohne Leitungs- und Führungsfunktionen, ohne Kundenkontakt, ohne hohe Ansprüche an die kognitive Belastbarkeit, an einem ruhigen Arbeitsplatz und mit flexibler Pausenmöglichkeit, bestehe eine 40%ige Einschränkung der Präsenz mit zusätzlichen Einschränkungen durch den vermehrten Pausenbedarf (zirka 20%ige Leistungsminderung). Die Arbeitsfähigkeit betrage mithin 50 % seit zirka vier Jahren. Die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Restaurant habe möglicherweise nicht diesen Anforderungen entsprochen, sofern die Arbeiten zu Stosszeiten ausgeführt werden mussten (S. 23 Ziff. 7).

3.4    Der Gutacher der Z.___ nahm am 10. Februar 2016 auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/54/1) hin Stellung zum psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/55) und führte ergänzend aus, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit mindestens seit Juli 2013 gelte. Für die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch bestehe die gleiche Einschränkung (Ziff. 1-2). Die psychische Störung sei grundsätzlich behandelbar und könne sich im Verlauf bessern (Ziff. 3).

3.5    Am 19. August 2016 nahm der Gutachter der Z.___ auf entsprechende Rückfragen des Beschwerdeführers zum psychiatrischen Gutachten (vgl. Urk. 7/62) hin erneut Stellung zum psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/64) und hielt fest, dass grundsätzlich auf der Ebene der psychischen Funktionseinschränkungen keine relevanten Diskrepanzen zwischen ihren Erhebungen und der Beurteilung der Ärzte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des D.___ bestünden (vorstehend E. 3.1). Bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Behandler seien wohl auch psychosoziale Faktoren (zeitnaher Tod der Ehefrau, Migrationshintergrund, räumliche Trennung von den Kindern) mitberücksichtigt worden. Die Berücksichtigung dieser Faktoren sei im klinisch-therapeutischen Rahmen notwendig und sinnvoll. Ihre versicherungsmedizinische Beurteilung stütze sich dagegen auf die erhobenen medizinischen Faktoren und Angaben zu Aktivitäten und Teilhabe, weshalb aufgrund ihrer Schätzung somit auch retrospektiv eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus gutachterlicher Sicht könne jedoch keine genaue Einschätzung zum Verlauf vor 2013 abgegeben werden (S. 1 unten f.). Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die mittelgradige depressive Episode zwischenzeitlich remittiert sei, weshalb die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung formell nicht gestellt werden könne (S. 2 unten).


4.

4.1    Nach Einsicht in die medizinischen Akten erachtete das Gericht den medizinischen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb es ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Dr. A.___ einholte (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2017, Urk. 10). Denn die Ärzte des D.___, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (vgl. vorstehend E. 3.1), stützten sich hinsichtlich der Befunde auf anamnestische Angaben, insbesondere hinsichtlich der für die Diagnose einer PTBS typischen Symptome und äusserten sich nicht zur Frage, weshalb diese Symptome erst so viel später nach den traumatischen Erfahrungen eintraten. Dass dieser Bericht zu wenig aussagekräftig war, entsprach auch der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, weshalb sie das psychiatrische Gutachten in Auftrag gab. Auch dieses vermag jedoch den Anforderungen an eine medizinische Expertise (vgl. vorstehend E. 1.6) nicht zu genügen, insbesondere aufgrund des Umstands, dass auch dieses Gutachten keine nachvollziehbare Begründung für das im Jahr 2009 doch erheblich verspätete Auftreten der Beeinträchtigung  die Traumatisierung fand in den achtziger Jahren statt - umfasst. Die Gutachter hielten einzig fest, dass es sich um eine posttraumatische Belastungsstörung mit sogenanntem late onset handeln könnte, was sie aus dem Fehlen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10 F62.0) abzuleiten scheinen. Deshalb war fraglich, ob überhaupt eine lege artis abgestützte psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend E. 1.4) vorlag.

4.2    Am 5. Juli 2017 erstattete Dr. A.___ das psychiatrische Gerichtsgutachten (Urk. 19) und nannte dabei folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1):

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), Differentialdiagnose: chronifiziertes depressives Zustandsbild im Sinne einer mittelgradigen Depression

    Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer trotz der schwierigen Lebensgeschichte über viele Jahre hinweg und auch noch in den ersten Jahren seines Aufenthaltes in der Schweiz, mithin bis zirka 2009, psychisch weitgehend gesund und uneingeschränkt gewesen zu sein scheine. Seinen Angaben zufolge habe sich seit einer erneuten Traumatisierung im Jahr 2009, wo er Opfer körperlicher Gewalt geworden sei, zunehmend eine psychiatrische Symptomatik entwickelt (S. 19 unten Ziff. 6).

    Aufgrund der Einschränkungen seien die beruflichen Einsatzmöglichkeiten des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt. Optimal wäre eine angepasste, ruhige Tätigkeit ohne Stressspitzen, ohne Leitungs- und Führungsfunktion, ohne Kundenkontakt und ohne hohe Ansprüche an die kognitive Belastbarkeit an einem insgesamt ruhigen Arbeitsplatz mit flexibler Pausenmöglichkeit. Wie bereits im psychiatrischen Z.___-Gutachten (vorstehend E. 3.3) ausgeführt worden sei, sollte in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Präsenz von 60 % möglich sein mit einem zusätzlichen erhöhten Pausenbedarf, was zirka eine 20%ige Leistungsminderung ausmachen würde. Damit betrage die Arbeitsfähigkeit integral zirka 50 %, wobei invaliditätsfremde oder psychosoziale Faktoren wie mangelnde Sprachkenntnisse oder eine in der Schweiz nicht anerkannte Ausbildung des Beschwerdeführers nicht eingeschlossen seien. Aus ihrer Sicht entspreche die aktuelle Tätigkeit am ehesten dem eingeschränkten Leistungsprofil des Beschwerdeführers. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen würde. In Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit hielt die Gutachterin fest, dass sich ihre Einschätzung mit der Befunderhebung und der Schlussfolgerung der Z.___Gutachter decke, wonach zumindest ab dem Zeitpunkt der damaligen Untersuchung, mithin ab August 2015 (vorstehend E. 3.3; vgl. Urk. 7/53 S. 2 Ziff. 2), eine Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 50 % bestanden habe (S. 22 Ziff. 7).

    Was die Inanspruchnahme psychiatrisch/psychotherapeutischer Unterstützung anbelange, sei der Beschwerdeführer sehr compliant. Die Tatsache, dass bereits seit vielen Jahren eine als durchaus adäquat zu bezeichnende psychiatrisch/psychotherapeutische Begleitung stattgefunden habe, ohne dass dadurch eine wirkliche Verbesserung des Gesundheitszustandsbildes habe erreicht werden können, weise auf eine sehr schlechte Prognose hin mit wenig Möglichkeiten einer therapeutischen Beeinflussbarkeit des Zustandsbildes (S. 22 unten Ziff. 7). Momentan finde ausschliesslich eine psychotherapeutische Begleitung statt, eine psychiatrische Behandlung im engeren Sinne scheine seit mindestens einem Jahr nicht mehr zu bestehen. Wenngleich aus heutiger Sicht die begleitende Behandlung lediglich einen stabilisierenden Faktor zu haben scheine und kaum mit einer richtungsweisenden Verbesserung der Symptomatik zu rechnen sei, sollte im Rahmen der Schwere des Krankheitsbildes doch gefordert werden, dass die Fallführung in den Händen eines Facharztes für Psychiatrie sei (S. 23 Ziff. 8.1). Zudem finde momentan keine medikamentöse Behandlung statt (vgl. S. 20 oben Ziff. 6), wobei den Z.___-Gutachtern folgend (vorstehend E. 3.3) von einer solchen nicht zwingend ein positiver Effekt zu erwarten sei (S. 22 unten Ziff. 7).

4.3    Dr. A.___ nahm am 21. August 2017 nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (vgl. Urk. 21) zu ihrem psychiatrischen Gutachten ergänzend Stellung (Urk. 24).


5.

5.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, so insbesondere auch mit dem vorbestehenden Z.___-Gutachten (Urk. 19 S. 3 ff. Ziff. 1, S. 12 f. Ziff. 2.4.2; vgl. auch vorstehend E. 3.3). Auch der konkreten medizinischen Situation trägt es Rechnung. Dr. A.___ leitete die gestellten Diagnosen nach ausführlicher psychopathologischer Befundaufnahme (vgl. Urk. 19 S. 14 ff. Ziff. 3) anhand der ICD-Kriterien sorgfältig her (Urk. 19 S. 17 ff. Ziff. 5; vgl. auch Urk. 24 S. 1 f. Ziff. 1.1). Das psychiatrische Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Insbesondere legte Dr. A.___ dar, dass die im Jahr 2009 erlittene körperliche Gewalt zu einer (verspäteten) Entwicklung der Symptomatik geführt habe.

5.2    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3).     

    Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):

    Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar, empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).

    Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).

5.3    Dr. A.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Es ist somit aus rechtlicher Sicht zu beurteilen, ob aufgrund dieser psychiatrischen Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

    In E. 8.1 von BGE 143 V 148 hat das Bundesgericht festgehalten, dass das strukturierte Beweisverfahren wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde (vgl. vorstehend E. 1.5, E. 5.2), einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegenstehe, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiere. Demnach würden Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sei. Bei der Prüfung des funktionellen Schweregrades des Leidens des Beschwerdeführers ist somit von beiden psychiatrischen Diagnosen, namentlich der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, auszugehen.

5.4    Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des spezifischen Störungsbildes diverse Einschränkungen bestehen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ anhand des Mini-ICF Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen eruiert worden sind. So ist der Beschwerdeführer in der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie in seiner Flexibilität und Umstellungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Das Zurückgreifen auf seine fachlichen Kompetenzen ist mindestens leicht eingeschränkt, deutlicher eingeschränkt ist er in seiner Durchhaltefähigkeit. Auch in seiner Selbstbehauptungsfähigkeit ist er leicht- bis mittelgradig eingeschränkt. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sowie die Spontanaktivitäten sind zudem deutlich eingeschränkt. Schliesslich ist die Verkehrsfähigkeit leicht eingeschränkt (Urk. 24 S. 2 f. Ziff. 3.1.1.1; vgl. Urk. 19 S. 21 Ziff. 7). In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer immer wieder in Anspruch genommenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen trotz offensichtlich bestehender Motivation bisher zu keiner richtungsweisenden Verbesserung geführt haben. Ferner hat der Beschwerdeführer die unterschiedlichen Psychopharmaka wieder abgesetzt, nachdem es immer wieder zu Nebenwirkungen gekommen ist. Ausserdem konnten auch die Medikamente keine richtungsweisende Verbesserung der Symptomatik erbringen. Dies deutet auf eine negative Prognose hin (Urk. 24 S. 3 f. Ziff. 3.1.1.2; vgl. Urk. 19 S. 19 f. Ziff. 6). In Bezug auf die Komorbidität ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung und die Symptome der Depression gegenseitig verstärken und negativ interagieren (Urk. 24 S. 4 Ziff. 3.1.1.4). Weitere Komorbiditäten sind nicht ersichtlich.

    Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer heute kaum mehr Zugriff auf seine früher bestehenden Ressourcen zu haben scheint. Einzige verbleibende Ressource ist ein gewisser Stolz des Beschwerdeführers, der ihn dazu bringt, sich zu pflegen, die Wohnung in Ordnung zu halten und zu kochen. Weitere Ressourcen sind nicht ersichtlich (Urk. 24 S. 4 f. Ziff. 3.1.2.1; vgl. Urk. 19 S. 22 Mitte Ziff. 7). Insgesamt sind somit beim Beschwerdeführer kaum persönliche Ressourcen erkennbar.

    Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeweils von Montag bis Freitag um 8:00 Uhr für eine bis eineinhalb Stunden in einem Imbiss arbeitet, wo er überwiegend Putzarbeiten erledigt, bis der Imbiss öffnet. Nach der Arbeit geht er sofort nach Hause und verlässt die Wohnung kaum. Während er früher noch zwei Kollegen mit einer gewissen Regelmässigkeit getroffen hat, hat er sich nun auch von diesen zurückgezogen. Zu der im Iran lebenden Familie hat er zudem nur sporadisch Kontakt. Seitdem sein Computer kaputt ist, kann er auch nicht mehr mit ihnen skypen (Urk. 19 S. 13 Ziff. 2.6, vgl. S. 10 Ziff. 2.2). Demnach sind beim Beschwerdeführer kaum soziale Ressourcen erkennbar, immerhin verfügt er über eine Tagesstruktur (vgl. Urk. 24 S. 5 Ziff. 3.1.3).

    Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im sozialen Kontext als auch im beruflichen Kontext gleichmässig eingeschränkt ist. Lediglich im häuslichen Bereich scheint der Beschwerdeführer über etwas mehr Kompetenz zu verfügen, erledigt er doch selbst seinen Haushalt und pflegt und versorgt sich selber (Urk. 24 S. 5 Ziff. 3.2.1). Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über lange Zeit diverse Behandlungsansätze in Kauf genommen hat und einiges ausprobiert wurde, jedoch ohne Erfolg (Urk. Urk. 24 S. 5 f. Ziff. 3.2.2; vgl. vorstehend E. 4.2). Dies weist auf eine sehr schlechte Prognose mit wenig Möglichkeiten einer therapeutischen Beeinflussbarkeit des Zustandsbildes hin (vgl. vorstehend E. 4.2). Daran ändert auch der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer zum Begutachtungszeitpunkt im Juni 2017 (vgl. Urk. 19 S. 1 unten) nur in psychotherapeutischer Behandlung befand, die lediglich einen stabilisierenden Faktor zu haben scheint und möglicherweise kaum eine richtungsweisende Verbesserung der Symptomatik zur Folge haben wird (vgl. vorstehend E. 4.2), nichts.

5.5    Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. A.___, wonach die diagnostizierten psychischen Leiden eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 50 % bewirken (vgl. vorstehend E. 4.2), schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass in einer angepassten, ruhigen Tätigkeit ohne Stressspitzen, ohne Leitungs- und Führungsfunktion, ohne Kundenkontakt und ohne hohe Ansprüche an die kognitive Belastbarkeit an einem insgesamt ruhigen Arbeitsplatz mit flexibler Pausenmöglichkeit, seit August 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Imbiss in der Reinigung und als Hilfskoch (vgl. Urk. 7/13/1-7; Urk. 7/13-9-10; vgl. auch vorstehend E. 5.4) entspricht denn auch dem eingeschränkten Leistungsprofil, weshalb auch dort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

5.6    Hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, es sei sehr schwierig, die Leistungsfähigkeit retrospektiv zu begründen. Dies vorliegend insbesondere, da der Beschwerdeführer selbst nur wenig differenzierte Angaben zum Krankheitsverlauf machen könne, aufgrund des anzunehmenden wechselhaften Verlaufs der Symptomatik, und nicht zuletzt auch aufgrund gewisser bestehender Inkonsistenzen. Die zur Verfügung stehenden Informationen seien nicht ausreichend und stichhaltig genug, um die Einschätzung der Ärzte der Z.___ zu widerlegen, wonach mindestens ab dem 2. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestanden habe. Es sei aber der Einschätzung der Z.___-Gutachter zu folgen, wonach ab dem Zeitpunkt der damaligen Untersuchung, somit ab August 2015, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe (Urk. 19 S. 22 Mitte).

5.7    Sämtliche Tatsachen, aus denen eine Anspruchsberechtigung abgeleitet wird, müssen zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Bleiben für den Leistungsanspruch erhebliche Tatsachen unbewiesen, so hat der Versicherte die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Auflage, Art. 28a N 278 und 280 mit Hinweisen).

    Gestützt auf Dr. A.___ ist ab August 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Für den vorherigen Zeitraum liegen keine verlässlichen Einschätzungen vor. Es konnte keine genaue Einschätzung zum Verlauf vor 2013 abgegeben werden, und die Beurteilung der Ärzte des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer - soweit auf ihre Einschätzung überhaupt abgestellt werden könnte, was nicht der Fall ist - bezogen auch psychosoziale Faktoren in ihre Beurteilung ein (vgl. vorstehend E. 3.5).

6.

6.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen.

6.2    Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unter anderem erst bei einer während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2). Da der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einem Imbiss in der Reinigung und als Hilfskoch seit August 2015 zu 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 5.7), begann die einjährige Wartefrist per dann zu laufen. Mithin ist der frühestmögliche Rentenbeginn im August 2016.

6.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.4    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.5    Der Beschwerdeführer reiste im Januar 2007 aus dem Iran in die Schweiz ein (vgl. Urk. 7/3 Ziff. 1.6). Seit März 2009 arbeitete er in einem kleinen Pensum in einem Imbiss in der Reinigung und als Hilfskoch (vgl. Urk. 7/13/1-7; Urk. 7/13/9-10).

    Vorliegend kann offen bleiben, in welchem Pensum der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig und wie hoch sein erzieltes Einkommen war beziehungsweise ob er bei guter Gesundheit ein höheres Einkommen hätte erzielen können. Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit August 2015 zu 50 % zumutbar ist, genügt zur Bemessung des Invaliditätsgrades ein Prozentvergleich (vgl. vorstehend E. 6.4). Dabei resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % (Valideneinkommen: 100, Invalideneinkommen: 50), weshalb der Beschwerdeführer ab August 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruchs an sich obsiegt, sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Die Kosten der Begutachtung durch Dr. A.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 6'626.20 (Fr. 5'700.-- + Fr. 600.-- + Fr. 118.10 + Fr. 208.10; Urk. 20, Urk. 23/1-2, Urk. 25) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen und somit dem Gericht zurückzuerstatten, war doch der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ungenügend erstellt (vgl. vorstehend E. 4.1).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. September 2016 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 6'626.20 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannPeter-Schwarzenberger