Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01143


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 5. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, Postfach 9213, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ war seit dem 6. Oktober 2010 als Mitarbeiter Reinigungsdienst im Y.___ tätig (Urk. 7/10). Am 20. Januar 2014 erlitt er einen Treppensturz für dessen Folgen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 stellte sie die Leistungen per 31. Juli 2014 ein.

    Am 28. August 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine isthmische Lyse L3 und Segmentinstabilität L3/4 mit Diskusdegeneration bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers sowie des Krankentaggeldversicherers bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen.

    Die von der Unfallversicherung (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) mit Verfügung vom 26. Januar 2015 per 31Juli 2014 vorgenommene Leistungseinstellung wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2015.0122 vom 20. Dezember 2016 bestätigt.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. September 2016 eine vom 1. Februar bis 31. Oktober 2015 befristete ganze Invalidenrente zu. Einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte sie (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzu-gehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei und ihm vorerst keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei. Seit dem 2. Oktober 2015 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 4 % bestehe ab 1. November 2015 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er ab 2. Oktober 2015 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sein solle. Der RAD begründe dies nicht. Es sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten betreffend die Erwerbsfähigkeit einzuholen (Urk. 1 S. 3 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Oktober 2015 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.    

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, stellte anlässlich der Erstkonsultation vom 23. Januar 2014 die Diagnose einer Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS, Urk. 7/9 S. 31).

3.2    Am 24. Februar 2014 wurde eine radiologische Untersuchung im Röntgeninstitut A.___ durchgeführt. Die Schrägaufnahmen der LWS, Funktionsaufnahmen in Inklination und Reklination, ergaben eine Osteochondrose und Spondylolisthesis in Höhe LWK 3/4 und entsprechende L3-Wirbelbogenspondylolysen. Die Antelisthesis von LWK 3 gegenüber LWK 4 betrage in Reklination etwa 6 mm und max. 9 mm bei Inklination, Grad 1 nach Meyerding. Ansonsten bestehe ein unauffälliger Knochen- und Gelenkbefund, kein Frakturnachweis und keine sonstigen ossären Läsionen (Urk. 7/9 S. 29). Die Aufnahmen der LWS in zwei Ebenen zeigten keinen Frakturnachweis, geringe Osteochondrose in Höhe LWK 3/4 mit begleitender segmentaler Gefügestörung, Retrolisthesis von LWK 4 gegenüber LWK 3 um 6 mm, insbesondere dorsal Höhenabnahme des Zwischenwirbelraumes hinweisend auf eine Discopathie-Discushernie und ansonsten einen unauffälligen Knochen- und Gelenkbefund (Urk. 7/9 S. 28).

3.3    Am 19. März 2014 wurde eine MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule in der Universitätsklinik B.___ durchgeführt. Diese ergab eine isthmische Lyse L3 beidseits mit Anterolisthese Grad I und leichter Forameneinengung beidseits sowie eine paramedian linksseitige flache Discushernie L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links. Es waren keine Frakturen oder bone bruise sichtbar (Urk. 7/9 S. 26).

3.4    Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Orthopädie, vom 15. Juli 2014 wurde die Diagnose einer isthmischen Lyse L3 und Segmentinstabilität L3/4 mit Diskusdegeneration bei Status nach Treppensturz am 20. Januar 2014 genannt. (Urk. 7/9 S. 7). Am 16. Juli 2014 wurde eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule mit Infiltration der Lysezone durchgeführt (Urk. 7/9 S. 10). Am 12. August 2014 erfolgte eine Verlaufskontrolle, welche ergab, dass die Infiltration nur einige Tage eine Beschwerdelinderung erbracht habe und es wurde die Indikation für eine operative Stabilisierung des Segmentes L3/4 gestellt (Urk. 7/9 S. 4).

3.5    Am 11. September 2014 erfolgte die Dekompression und Spondylodese L3/4 in der Universitätsklinik B.___ (Urk. 7/11). Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 25. September 2014 betreffend die Konsultation vom 23. September 2014 wurde ein regelrechter Verlauf festgehalten (Urk. 7/14 S. 6).

3.6    Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 24. Februar 2015 wurde die Diagnose einer persistierenden Lumbalgie mit Verdacht auf Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits genannt (Urk. 7/22 S. 5). Es wurde ausgeführt, es bestehe nach Spondylodese eine Überreizung der Facettengelenke 4/5, welche klinisch mit einem Reklinationsschmerz korreliere. Radiologisch habe sich ein intakt sitzendes Spondylodese-Material ohne Anzeichen auf Lockerung gezeigt. Es wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für insgesamt sechs Monate bis am 11. März 2015 attestiert. Danach sei ein Arbeitsversuch zu 50 % möglich (Urk. 7/22 S. 6).

3.7    Dr. Z.___ führt in seinem Bericht vom 1. März 2015 zuhanden der Visana aus, der Beschwerdeführer sei aktuell auch in einer angepassten Tätigkeit noch nicht arbeitsfähig (Urk. 7/22 S. 3).

3.8    Am 15. September 2015 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Visana Krankentaggeldversicherung von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, untersucht. In seinem Bericht vom 1. Oktober 2015 stellte Dr. C.___ die Diagnose eines leichtgradigen lumbalen Vertebralsyndroms nach Spondylodese-Operation 2014. Er führte aus, der erhobene klinische Befund zeige ein allenfalls leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom im Sinne eines Defekts nach der stattgehabten lumbalen Versteifungsoperation. Auffällig sei vor allem eine recht grobe Diskrepanz zwischen der im formalen Untersuchungsgang demonstrierten eingeschränkten Beweglichkeit sowie dem schleppenden Gangbild einerseits und dem deutlich freieren und flüssigeren Gangbild ausserhalb der formalen Untersuchung andererseits. Auch seien der muskulöse Habitus und die Beschwielung der Fusssohlen nicht mit der reklamierten weitgehenden Untigkeit und Immobilisation vereinbar. Zuletzt habe der Beschwerdeführer auch nicht seinen anamnestischen Angaben zur aktuellen Schmerzintensität ent-sprechend namhaft schmerzbeeinträchtigt gewirkt. Es ergebe sich eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit dergestalt, dass körperlich schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten mit häufiger lumbaler Zwangshaltung zu vermeiden beziehungsweise nur mit einem auf etwa 50 % reduzierten Rendement als leistbar anzusehen seien. In körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Soweit die angestammte Tätigkeit also tatsächlich überwiegend körperlich schwere Tätigkeiten und Arbeiten mit häufiger Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule beinhalte, sei hier die Arbeitsfähigkeit mit 50 % (aufgrund eines auf 50 % reduzierten Rendements) bei erhaltener Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Pensums (Pensum 100 %) zu schätzen. Die Prognose sei günstig, da ein stabiler postoperativer Status bestehe und objektive Hinweise für eine gravierende Beeinträchtigung fehlten. Der kräftige muskulöse Habitus spreche bereits für eine rege Aktivität (Urk. 7/31 S. 11 ff.).

3.9    Im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 18. November 2015 zuhanden der IV-Stelle betreffend die Untersuchung vom 15. September 2015 wurde die Diagnose einer unklaren Lumbalgie genannt. Es wurde ausgeführt, das Röntgen der Wirbelsäule vom 15. September 2015 habe eine stationäre Lage der Spondylodese sowie des Cage-Interponats LWK 3/ LWK 4, eine intakte Spondylodese, keine Lockerungszeichen, ein regelrechtes dorsales und ventrales Alignement und eine diskrete ventrale Spondylose ergeben. Gegenwärtig seien keine Behandlungen verordnet worden. Der Beschwerdeführer sei aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht in seiner Tätigkeit als Grundreinigungspersonal uneingeschränkt arbeitsfähig. Sowohl aus der klinischen als auch aus der radiologischen Untersuchung seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden nicht nachvollziehbar (Urk. 7/27).

3.10    RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2016 als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom bei Status nach Dekompression mit Spondylodese L3/4 am 11. September 2014 bei isthmischer Lyse L3 und Segmentinstabilität L3/4. In seiner bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter Reinigungsdienst sei der Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2014 100% arbeitsunfähig. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte) ohne häufige Rumpfrotationen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sei der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/46 S. 4 f.).


4.    

4.1    Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das Gutachten von Prof. Dr. C.___, welches für die streitigen Belange umfassend ist, auf einer fachärztlichen Untersuchung beruht, in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben wurde und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5)

    Prof. Dr. C.___ kommt zum Schluss, dass allenfalls ein leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom im Sinne eines Defekts nach der stattgehabten lumbalen Versteifungsoperation vorliege. Körperlich schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten mit häufiger lumbaler Zwangshaltung seien zu vermeiden beziehungsweise nur mit einem auf etwa 50 % reduzierten Rendement als leistbar anzusehen. In körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten sei jedoch von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

    Die behandelnden Fachärzte der Universitätsklinik B.___ hielten in ihrem Bericht vom 18. November 2015 fest, es bestehe nach Spondylodese eine Überreizung der Facettengelenke 4/5, welche klinisch mit einem Reklinationsschmerz korreliere. Sie attestierten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für insgesamt sechs Monate seit dem Operationsdatum, d.h. bis 11. März 2015. Danach sei ein Arbeitsversuch zu 50 % möglich (Urk. 7/22 S. 5 f.). Anlässlich der Untersuchung vom 15. September 2015 diagnostizierten sie sodann eine unklare Lumbalgie und hielten fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien nicht nachvollziehbar. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei er in seiner Tätigkeit als Grundreinigungspersonal uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/27).

    Es sind keine medizinischen Berichte ersichtlich, welche die im Wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen von Prof. Dr. C.___ und der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik B.___ in Frage zu stellen vermöchten. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung aus medizinischer Sicht verändert hätte und auch der Beschwerdeführer hat keine Berichte eingereicht, die auf einen abweichenden medizinischen Sachverhalt hindeuten würden. Im Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 22. September 2016 wird lediglich auf Wunsch des Beschwerdeführers eine Behandlung durch Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) empfohlen (Urk. 3/3). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es besteht kein weiterer Abklärungsbedarf.

    Gestützt auf die medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bis September 2015 weder die angestammte noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar war. Dies insbesondere aufgrund des operativen Eingriffs vom 11. September 2014 und der damit verbundenen Rehabilitation. Spätestens ab 15. September 2015 ist jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit dem von RAD-Arzt Dr. D.___ detailliert umschriebenen Belastungsprofil (vgl. E. 3.10) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist.

    Die Wartezeit, während welcher die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mindestens 40 % betragen muss, begann vorliegend am 20. Januar 2014 und endete am 19. Januar 2015. Der Beschwerdeführer hat sich am 28. August 2014 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3). Da der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung entsteht, hat der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2015 Anspruch auf eine Rente.

4.2    Von Februar bis September 2015 bestand eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit und damit auch ein Invaliditätsgrad von 100 %.

    Für die Zeit seit Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung kann auf den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2016 vorgenommenen Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 4 % ergab (Urk. 2), verwiesen werden. Die Grundlagen dieses Einkommensvergleichs wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Soweit er geltend macht, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % und nicht von lediglich 10 % zu gewähren, kann offen bleiben, ob dies gerechtfertigt wäre, zumal auch beim maximalen Abzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde.

4.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den ab 1. Februar 2015 bestehenden Rentenanspruch zu Recht per 31. Oktober 2015 befristet (Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1).


5.    Einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint, zumal bezüglich der in Frage kommenden Verweistätigkeiten die Eingliederungsfähigkeit gegeben ist. Es ist nicht ersichtlich, welche Massnahmen behinderungsbedingt notwendig wären, um die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sicherzustellen. Im Übrigen fehlt es am Eingliederungswillen, da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht arbeitsfähig fühlt (vgl. Urk. 7/25, 7/26 und Urk. 7/36).


6.    Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


7.

7.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2    Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1). Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 3/6), weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. Somit sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Prozesskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Abdullah Karakök ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welcher aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Rechtsanwalt Karakök machte mit Honorarnote vom 20. Februar 2018 einen Gesamtaufwand von 9 Stunden 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 40.50 geltend (Urk. 10). Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung – namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der von Rechtsanwalt Karakök geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden 40 Minuten ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. In Würdigung der Umstände, dass ihm die Akten bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren (vgl. seine Eingabe vom 25. Juli 2016 [Urk. 7/61], mit welcher er sich durch Vorlage einer Vollmacht vom 11. Juli 2016 [Urk. 7/62] als Vertreter des Beschwerdeführers ausgewiesen hatte) und die Beschwerde vom 17. Oktober 2016 weitgehend mit dem Einwand vom 25. Juli 2016 (Urk. 7/61) übereinstimmt, sind für das Aktenstudium im Beschwerdeverfahren und für das Abfassen der Beschwerdeschrift je 2 Stunden sowie zusätzlich für das Lesen und Besprechung des Endentscheids 1 Stunde zu entschädigen (insgesamt 5 Stunden anstelle der geltend gemachten 7 Stunden 30 Minuten; vgl. die in Urk. 10 aufgeführten Positionen mit Datum vom 21. September 2016 von 3 Stunden 30 Minuten, vom 13. und 14. Oktober 2016 von je 1 Stunde 30 Minuten und vom 17. Oktober 2016 von 1 Stunde).

Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 7 Stunden und 10 Minuten, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie der Barauslagen von 40.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 1'750.-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwalt Karakök aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 17. Oktober 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Abdullah Karakök als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, wird mit Fr. 1'750.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht