Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01144
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 7. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, war von Juni 1992 bis Januar 2008 bei der Y.___ als Grafiker tätig (vgl. Urk. 7/7/11-13). Die Entlassung erfolgte aufgrund von internen Restrukturierungen (vgl. Urk. 7/7/13). Danach arbeitete der Versicherte von Februar 2008 bis März 2010 als selbständiger Grafiker (vgl. Urk. 7/7/11). Unter Hinweis auf eine Hirnblutung und einen Herzinfarkt meldete sich der Versicherte am 5. März 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte am 4. Juli 2011 (Urk. 7/18) mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 22. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2013 (Urk. 7/50) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 7/55) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der A.___ ein, das am 5. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 7/104).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/121; Urk. 7/124; Urk. 7/131) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/148 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 17. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm ab November 2011 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventuell seien ihm Integrationsmassnahmen (Arbeitstraining, Arbeitsvermittlung, eventuell Einarbeitungsmassnahmen) zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Zudem seien ihm die Kosten für das Gutachten von Dr. med. B.___ in der Höhe von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Vorbescheid (Urk. 7/50) fest, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden handle (S. 1 unten).
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führte sie aus, dass sie erneut eine Begutachtung in Auftrag gegeben habe, da die Auswirkungen der neuropsychologischen Defizite auf die Arbeitsfähigkeit unklar geblieben seien. Die Konsensbeurteilung der Gutachter der A.___ – 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit – lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehen. Da auf Seiten der Befunderhebung und der Einzelgutachten keine wesentlichen Differenzen zum Z.___-Gutachten auffallen würden, handle es sich bei der Konsensbeurteilung der A.___ um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass er seit dem Stellenverlust im Jahre 2007 nie mehr arbeitsfähig gewesen sei. Schon damals habe er an einem Burnout und Depressionen gelitten (S. 7 Mitte). Nach der Kündigung habe er sich im Sinne einer Notlösung zusammen mit dem Sohn eine selbständige Arbeit als Grafiker aufgebaut. Dieses Geschäft habe er jedoch aus gesundheitlichen Gründen wieder auflösen müssen (S. 3 oben); im Jahre 2010 habe er einen Hirnschlag erlitten und im Januar 2011 zufolge koronarer Herzkrankheit einen Herzinfarkt (S. 3 Mitte). Aufgrund der Aktenlage sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit November 2010 ausgewiesen (S. 4 oben). Er sei in seiner angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbender Grafiker nicht mehr arbeitsfähig. Diese Tätigkeit erfordere höchste geistige Anforderungen, Konzentration, Planung, Kreativität und Ausdauer (S. 7 f.). Seit Jahren leide er an einer chronischen depressiven Störung und befinde sich in intensivster psychotherapeutischer Behandlung (S. 10 oben). Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ sei eine organische Veränderung des Gehirns zufolge der Hirnblutung erwiesen (S. 13 oben). Aufgrund der beruflichen und vor allem gesundheitlichen Biographie sei eine rein theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % in concreto realistischerweise nicht mehr verwertbar (S. 13 Mitte).
2.3 Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war vom 21. Januar bis 17. Februar 2011 in stationärer kardiologischer Rehabilitation in der C.___. Im Bericht der Ärzte der C.___ vom 3. März 2011 (Urk. 7/7/6-8) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- akuter anteriorer ST-Hebungsinfarkt
- chronisches Subduralhämatom rechts
- seit 2007 Burnout-Syndrom, Depression, Panikattacken
- aktuell mittelgradig depressive Störung und Burnout
Die Ärzte führten aus, die starke psychische Instabilität habe sich auf der Basis des Burnout-Syndroms seit 2007 aufgebaut und sei aktuell durch das Notwendigwerden der Schädeltrepanation und nun auch noch durch den ST-Hebungsinfarkt mit Intervention sehr stark aggraviert worden (S. 2 oben). Sie bescheinigten dem Beschwerdeführer bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er sei nach wie vor psychisch instabil; aus psychologischer Sicht sei er für weitere sechs Monate als nicht arbeitsfähig einzustufen (S. 3 Mitte).
3.2 Im Bericht des D.___, Klinik für Neurologie, vom 18. Mai 2011 (Urk. 7/20/7-9) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- koronare Herzerkrankung mit/bei unter anderem Status nach akutem anterior ST-Hebungsinfarkt bei medialem RIVA-Verschluss
- Status nach chronischem Subduralhämatom rechts mit Bohrlochtrepanation und Hämatomevakuation am 29.11.2012
- Status nach akuter Bronchitis
- leichtgradig depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation
Die Ärzte des D.___ gaben an, dass die subjektiv berichteten mnestischen Störungen nur partiell testpsychologisch hätten objektiviert werden können. Jedoch bestünden ausgeprägte attentionale Defizite mit Schwankungen und einer stark verlangsamten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die im Alltag auftretenden mnestischen Schwierigkeiten grösstenteils aufmerksamkeitsbedingt seien. Zum Einen sei eine Residualsymptomatik nach chronischem Subduralhämatom möglich, zum Anderen bestünden auch ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom sowie eine Depression, welche ihrerseits Minderleistungen mitbedingten, so dass eine Verbesserung der neuropsychologischen Leistungen möglich sein könnte (S. 3 Mitte).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 21. Juli 2011 (Urk. 7/26/17-19) aus, dass die Müdigkeit und die Kopfschmerzen im Vordergrund stünden. Bei Anstrengungen, körperlich sowie auch geistig, würden seitlich, rechts hinten Kopfschmerzen auftreten, welche bis ins Auge ausstrahlen würden (S. 2 Mitte). Dr. B.___ gab weiter an, dass aus ihrer Sicht eine Angstreaktion auf drei potentiell lebensgefährliche Situationen (Hirn-, Lungen-, Herzerkrankung) bestehe. Eine organische Hirnschädigung sei nicht vollständig ausgeschlossen, könne aber erst nach Behandlung der Angst-Symptome abschliessend beurteilt werden. Eine intensive medikamentöse und auch psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage, den Alltag zu bewältigen (S. 3 Mitte).
3.4 Im Bericht des E.___ vom 14. November 2011 (Urk. 7/22/1-5) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden Depression (F32.1) genannt, bestehend seit 2007. Die aktuelle Episode stehe in zeitlichem Zusammenhang mit einer Hirnblutung Ende 2010 und einem Herzinfarkt im Januar 2011 (Ziff. 1.1). Es bestünden weiterhin deutliche Konzentrationsstörungen. Gedächtnisstörungen würden nicht sichtbar, aber vom Beschwerdeführer anhaltend berichtet. Das formale Denken sei verlangsamt. Es habe eine langsame Verbesserung in Teilen des Befundes stattgefunden. Allerdings bestehe weiterhin ein deutlich depressives Zustandsbild (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
3.5 Vom 16. Mai bis 10. Juli 2012 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 22. August 2012 (Urk. 7/35/7-10) wurde eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) bei Status nach drei lebensbedrohlichen Ereignissen diagnostiziert (S. 1 Mitte). Im stationären Rahmen habe eine beginnende partielle Besserung des depressiven Syndroms erreicht werden können. Die ganztägige Müdigkeit, Antriebsarmut und –hemmung, Denkhemmung sowie Hoffnungslosigkeit gegenüber der Zukunft seien leicht gemindert, aber aktuell noch vorhanden (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer sehe sich momentan nicht in der Lage kreativ zu arbeiten. Die Konzentrationsfähigkeit sei reduziert und die Müdigkeit führe zu einem geringen Belastbarkeitsniveau (S. 3 unten).
Im Bericht der Ärzte der F.___ vom 20. August 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/31) wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Grafiker seit Anfang 2011 bis 22. Juli 2012 attestiert (Ziff. 1.6). Die Arbeitsunfähigkeit dauere weiter an (Ziff. 1.7).
3.6 Das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 22. Februar 2013 (Urk. 7/41) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer neuropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 unten). Darin werden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 51 Ziff. 6.1), hingegen folgende Hauptdiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 51 Ziff. 6.2):
- leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom
- postraumatische Arthrose des rechten OSG und USG
- koronare Eingefässerkrankung
- Status nach chronischem Subduralhämatom
- Reizdarm mit Durchfallssymptomatik
- Hochtonschwerhörigkeit, apparativ versorgt
- Status nach Bronchopneumonie im Januar 2011
Die Gutachter führten aus, der aktuelle internistische Status des Beschwerdeführers sei weitgehend unauffällig. Es fänden sich keine Hinweise für eine Herzinsuffizienz (S. 56 oben). Von Seiten des Bewegungsapparates finde sich lediglich ein versteiftes rechtes Sprunggelenk. Obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich relativ beschwerdearm sei, seien ihm rein stehende oder gehende Tätigkeiten auf Dauer nicht zumutbar. Ansonsten ergäben sich aus internistischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 56 Mitte). Die aktuelle neurologische Untersuchung sei unauffällig. Die beklagten kognitiven und sprachlichen Defizite seit der Hirnoperation seien ohne nachweisbare persistierende Schädigung des Hirnparenchyms in den kraniellen Computertomographien und der aktuellen kraniellen Kernspintomographie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht organischer Genese (S. 56 unten). Aus neuropsychologischer Sicht wurde angegeben, es bestünden vereinzelte Aufmerksamkeitseinbussen, ein reduziertes Arbeitsgedächtnis, eine verminderte semantische Ideenproduktion, eine teils reduzierte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, eine leichte non-verbale Abrufschwäche, eine teils erhöhte Antwortlatenz sowie in der Umgangssprache gelegentlich Wortfindungsprobleme. Es sei davon auszugehen, dass es sich mehrheitlich um depressions-assoziierte Leistungseinbussen handle, wofür auch die Verbesserung der Leistungen im Verlauf spreche (S. 57 Mitte). Der psychiatrische Gutachter führte aus, an objektivierbaren depressiven Symptomen sei eine leicht verminderte emotionale Schwingungsfähigkeit zu erkennen, die ins Depressive ausgelenkt sei. Ebenso wirke der Beschwerdeführer vom Affekt her leicht deprimiert und verunsichert. Aufgrund des Untersuchungsgesprächs und der anamnestischen Angaben liege eine depressive Symptomatik vor, die leichtgradig ausgeprägt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 58 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Graphiker medizinisch-theoretisch wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, wobei aufgrund der bisherigen langen Krankheitsdauer und der inzwischen aufgetretenen körperlichen, geistigen und psychischen Dekonditionierung ein langsamer Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess, beginnend mit einem 50%-Pensum und langsamer Steigerung in 10%-Schritten pro Monat bis auf ein volles Pensum als vernünftig erachtet werde (S. 60 Ziff. 7.6). Auch in einer sonstigen dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 7.7). Berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen seien sicherlich indiziert (S. 60 Ziff. 7.9). Retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Subduralhämatom-Operation am 29. November 2010 bis zum Austritt aus der F.___ (10. Juli 2012) vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 58 Ziff. 7.5). Von da an könne wieder eine gewisse Teilarbeitsfähigkeit (von 40-50 %) angenommen werden, auch wenn Frau Dr. B.___ ihm eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige (S. 59 Mitte).
3.7 RAD-Arzt pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt mit Stellungnahme vom 19. März 2013 (Urk. 7/49/7 f.) fest, dass auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden könne.
3.8 Die Ärzte des E.___ diagnostizierten im Bericht vom 10. Juni 2013 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/58/1-2) eine hirnorganische Persönlichkeitsstörung (F07.0) bei Status nach chronischem Subduralhämatom mit Zustand nach mittelgradiger Episode einer rezidivierenden Depression (gegenwärtig leichtgradig; S. 1 Ziff. 1). Aus psychiatrischer Sicht liege eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung und Funktionsstörung des Gehirns vor, weshalb der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Grafiker anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 Ziff. 2). Auch angepasste Verweistätigkeiten seien ihm nicht zumutbar, da er im Rahmen seiner labilen psychischen Verfassung und seiner kognitiven Einschränkungen nur schon in der einfachen Alltagsbewältigung überfordert sei (S. 1 f. Ziff. 3).
3.9 Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 1. Juli 2013 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/58/3-6) fest, dass an eine selbständige Tätigkeit als Grafiker nicht gedacht werden könne. Dies infolge fehlenden Antriebs, fehlender tonischer Aufmerksamkeit, Wortfindungsstörungen und Neigung zur Konfabulation respektive repetitiven Verhaltens sowie Schwierigkeiten bei der Planung von Aufgaben (S. 3 Ziff. 3).
3.10 Vom 2. bis 27. September 2013 war der Beschwerdeführer in der H.___ hospitalisiert. Im entsprechenden Bericht der H.___ vom 25. Oktober 2013 (Urk. 7/61) wurde ausgeführt, dass er wegen Anpassungsstörungen mit Suizidgedanken, wegen Scheidung von der Ehefrau und Angst vor Wohnungsverlust zugewiesen worden sei (S. 2 oben). Der Austritt sei in teilremittiertem Zustand erfolgt (S. 3 unten).
Im testpsychologischen Untersuchungsbericht der H.___ vom 24. April 2014 (Urk. 7/71/5-7) wurde festgehalten, dass die subjektiv berichteten Schwierigkeiten im Bereich der Aufmerksamkeit und der Arbeitsgedächtnisleistungen testpsychologisch hätten objektiviert werden können. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor reduziert und in der Verhaltensbeobachtung hätten sich im Verlauf und mit zunehmender Ermüdung Wortfindungsstörungen gezeigt. Es sei nachvollziehbar, dass unter diesen Umständen die Leistungsfähigkeit im Beruf deutlich eingeschränkt sei (S. 3).
3.11 Die Ärzte des Z.___ nahmen am 24. Juni 2014 (Urk. 7/74) Stellung zu neu eingereichten medizinischen Unterlagen. Sie hielten fest, dass diese an ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nichts ändern würden. Es sei davon auszugehen, dass keine hirnorganische Störung vorliege (S. 1). In wieweit die depressive Reaktion auf die Trennung der Ehefrau langfristig eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, müsste in einem Verlaufsgutachten entschieden werden (S. 2).
3.12 Das Gutachten der Ärzte der A.___ vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/104) basiert auf einer internistischen, einer neurologischen, einer orthopädischen, einer neuropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1 f.). Darin wurden folgende (verkürzt wiedergegebene) Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 97 f.):
- koronare Herzkrankheit mit Myokardinfarkt im Januar 2011
- Pseudoarthrose und Knickfuss-Fehlstellung des rechten oberen Sprunggelenks und der distalen Fibula; Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits; Senk-Spreiz-Knickfuss rechts und Senk-Spreizfuss links
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Operation eines subduralen Hämatoms über der rechten Grosshirnhemisphäre im Jahr 2010 genannt. Es bestehe kein Anhalt für eine namhafte residuelle intra- oder extraaxiale intrakranielle Läsion (S. 98 oben).
Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, dass aufgrund der koronaren Herzkrankheit mit persistierenden Beschwerden und Nachweis einer belastungsabhängigen Ischämie lediglich eine Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeit gegeben sei, die überwiegend sitzend ausgeführt werden könne, dies mit einem zusätzlichen Pausenbedarf (Pensum 80 %, Rendement 100 %; S. 52 Mitte). Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der aktuellen depressiven Symptomatik noch Einschränkungen hinsichtlich der Gestaltungsfähigkeit des Alltags bestünden, die jedoch überwiegend intellektuell komplexere Tätigkeiten betreffen würden. Das Leistungsniveau des Beschwerdeführers sei zumindest für geistig und psychisch einfache Tätigkeiten mit einfachen Ansprüchen an Flexibilität, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit ausreichend (S. 72 Mitte). Bei der neuropsychologischen Untersuchung und Testung hätte sich eine leicht verminderte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Im Vergleich zu früheren Untersuchungen hätten sich die kognitiven Leistungen jedoch merklich verbessert. Die verbesserten Leistungen seien somit wahrscheinlich eine Folge der besseren psychischen Befindlichkeit des Beschwerdeführers (S. 78 f.).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten sowie jeder vergleichbaren selbständigen Tätigkeit aufgrund der somatischen (orthopädischen und internistischen) und psychiatrischen Gesundheitsstörungen vorerst mit 50 % einzuschätzen sei. Für sich allein seien die einzelnen Gesundheitsstörungen noch nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit einzuschränken. In der Summe liege jedoch aus Sicht der Gutachter eine doch erhebliche Polymorbidität vor, so dass hier eine nur noch hälftige Arbeitsfähigkeit gerechtfertigt erscheine. Eine weitere psychische Stabilisierung sei dabei geeignet, die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern; eine nochmalige polydisziplinäre Bewertung in etwa sechs Monaten sei anzuraten. Dabei sei auch die grundsätzlich nicht stabile kardiale Situation nochmals zu bewerten. Dringend notwendig sei eine vollständige Nikotinkarenz. Die psychiatrische Behandlung sollte fortgesetzt und gegebenenfalls optimiert werden (S. 79 Ziff. 3). In körperlich leichten, geistig einfachen und gut strukturierten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als gegeben anzusehen - vorzugsweise schrittweise in zwei monatlichen 50%-Inkrementen erfolgend –, da die psychischen Einschränkungen hierbei nicht namhaft zum Tragen kommen (S. 79 f.). Eine berufliche Wiedereingliederung sei therapeutisch eher wünschenswert, da anamnestisch ein sich aus der derzeitigen Untätigkeit zusätzlich ergebender negativer psychischer Effekt deutlich aufscheine (S. 80 oben).
3.13 In der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter der A.___ vom 16. Juli 2015 (Urk. 7/110) wurde festgehalten, dass das Gutachten auch nach nochmaliger Prüfung versicherungsmedizinisch schlüssig und nicht zu verändern sei (S. 1). Soweit der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin angebe, sie hätten „sofort“ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten empfohlen, sei dies falsch. Vielmehr sei eine inkrementelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei 50%-Schritten empfohlen worden. Die seitens des internistischen Gutachters in seiner Teilbeurteilung empfohlene Limitation der Arbeitsfähigkeit (auf 80 %) sei zudem nicht als auf Dauer zuzuerkennen formuliert (S. 2 Mitte). Hier bestehe also kein Widerspruch. Angesichts der gesamthaften Empfehlung der Gutachter, die Arbeitsfähigkeit in etwa sechs Monaten nochmals zu überprüfen, sei zudem eine Vorläufigkeit der Bewertung vorbehalten (S. 2 unten).
3.14 RAD-Ärztin med. pract. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt mit Stellungnahme vom 12. August 2015 (Urk. 7/119/8-10) fest, dass das Ergebnis der Konsensbeurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Eine nähere Begründung, wie die einzelnen Befunde so zusammenwirkten, dass eine doch erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, sei nicht näher erläutert worden.
3.15 Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2015 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/130) aus, dass die chronische Depression im Vordergrund stehe, die mindestens seit 2006 dokumentiert sei (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei durch die depressiven Symptome wie verlangsamtes Denken, Planungsschwierigkeiten, Motivationsprobleme, reduzierter Antrieb und Verlangsamung der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt (S. 1 Ziff. 2). Eine selbständige Arbeit, die zu einem relevanten Einkommen führe, sei ihres Erachtens nicht denkbar (S. 2 Ziff. 3).
3.16 Dr. med. J.___ (nach eigenen Angaben nicht verwandt mit Dr. med. B.___, vgl. Urk. 7/133 S. 11 Mitte), Facharzt für Neurologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, erstellte am 22. März 2016 im Auftrag des Beschwerdeführers ein neurologisches Gutachten (Urk. 7/133). Dr. J.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer seit Ende 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit vorliege. Auch bei einer Hilfsarbeit müsste er – wie seit längerer Zeit im Haushalt – dauernd angeleitet werden, was weder realistisch noch zumutbar sei (S. 14 f.). Heute seien noch drei hauptsächliche Problemkreise für die ausgeprägten invalidisierenden Beeinträchtigungen verantwortlich. Einerseits habe das chronische Subduralhämatom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bleibenden kognitiven Beeinträchtigungen geführt. Zweitens bestehe eine relevante, zeitweise ausgeprägte rezidivierende depressive Symptomatik. Drittens bestehe seit vier Jahren eine koronare Herzkrankheit (S. 12).
3.17 In der ergänzenden Stellungnahme der Ärzte der A.___ vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/142) wurde festgehalten, die vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die Bewertung der Gutachter zu ändern (S. 3 unten).
3.18 Dr. J.___ hielt mit ergänzender Stellungnahme vom 20. August 2016 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 7/145) fest, dass auf das neuropsychologische Teilgutachten der A.___ nicht abgestellt werden könne (S. 1 f.). In seinem Gutachten seien die zweifelsfrei durchgemachten organischen Hirnveränderungen eindeutig durch eine neue fachgerechte Bildgebung des Gehirns nachgewiesen worden (S. 2 unten). Entscheidend seien jedoch die gut dokumentierten Funktionsstörungen mit erheblich behinderndem Effekt (S. 3).
4.
4.1 Die beiden polydisziplinären Gutachten der Ärzte des Z.___ und der A.___ erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich. Sie setzten sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigten insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Das zeitlich aktuellere Gutachten der Ärzte der A.___ lässt sich im Wesentlichen auch mit dem Z.___-Gutachten in Einklang bringen. So wurde im A.___-Gutachten ausgeführt, das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Z.___ erkenne keine Arbeitsunfähigkeit und verneine eine gravierende kognitive, neurologische und psychiatrische Störung, stimme also mit der hiesigen Bewertung weitgehend überein. Im A.___-Gutachten hätten sie die verschlechterte kardiale Situation und die orthopädischen Gesundheitsstörungen mit einbezogen und auch die Polymorbidität in ihrer Einschätzung mit zu berücksichtigen versucht. Letztlich bestehe hier also kein namhafter Dissens (Urk. 7/104 S. 85 oben/Mitte).
4.2 Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus dem Z.___-Gutachten, dass von Ende November 2010 bis jedenfalls Mitte Juli 2012 (Austritt aus der F.___) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Anschliessend ist von einer rund 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bis mindestens Mitte Februar 2013 (Zeitpunkt Z.___-Gutachten) auszugehen.
4.3 Zur aktuellen Arbeitsfähigkeit wurde im Z.___-Gutachten festgehalten, dass medizinisch-theoretisch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der langen Krankheitsdauer solle der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess langsam erfolgen, beginnend mit einem Pensum von 50 % und einer schrittweisen Steigerung in 10%-Schritten. Berufliche Massnahmen seien indiziert. Die Gutachter des Z.___ gingen also für den Zeitpunkt des Gutachtens von einer sofort realisierbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit aus.
Im A.___-Gutachten vom Mai 2015 wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit vorerst mit 50 % einzuschätzen sei, da eine erhebliche Polymorbidität vorliege. Diese Einschätzung erfolgte im Rahmen der Konsensbeurteilung und erscheint angesichts der verschiedenen Einzelbefunde nachvollziehbar. Die Gutachter hielten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bei einer weiteren psychischen Stabilisierung für möglich. Sie empfahlen eine nochmalige Beurteilung in etwa sechs Monaten. In angepassten Tätigkeiten (körperlich leicht, geistig einfach und gut strukturiert, wechselbelastend oder überwiegend sitzend) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter gingen jedoch nicht von einer sofort realisierbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit aus, sondern von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in zwei 50%-Schritten, was sie in der ergänzenden Stellungnahme vom Juli 2015 nochmals explizit festhielten (vgl. E. 3.13).
Sowohl im Z.___-Gutachten als auch im A.___-Gutachten wurde somit von einer sofort realisierbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. In der Folge blieb jedoch der berufliche Wiedereinstieg aus und dementsprechend konnte auch die vorgesehene Erhöhung auf 100 % nicht realisiert werden. Im A.___-Gutachten wie auch in der ergänzenden Stellungnahme wurde die Vorläufigkeit der Beurteilung betont. Eine nochmalige polydisziplinäre Beurteilung erfolgte nicht und es wurden auch keine beruflichen Massnahmen durchgeführt. Der von den Gutachtern vorgeschlagene schrittweise Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess konnte nicht realisiert werden und in den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Stabilisierung. Somit ist nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Soweit die Neurologin Dr. B.___ in ihren Stellungnahmen vom Juli 2013 (ohne neue Untersuchung) und vom Dezember 2015 (aufgrund eines Interviews und des A.___-Gutachtens) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging, vermag dies die beiden Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie sich im Wesentlichen auf eine fachfremde Diagnose stützte. Dasselbe gilt für das Parteigutachten von Dr. J.___, ebenfalls Neurologe, welcher die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem mit psychiatrischen und kardialen Befunden begründete.
4.4 In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Grafiker sind keine beruflichen Massnahmen erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer das fortgeschrittene Alter anführte (vgl. Urk. 1 S. 13 f.), ist festzuhalten, dass er die bisherige Tätigkeit weiter ausführen und somit an eine langjährige Berufserfahrung anknüpfen kann. Dem im Verfügungszeitpunkt 62jährigen Beschwerdeführer verbleibt noch eine Aktivitätsdauer von drei Jahren. Die Verwertbarkeit der 50%igen Restarbeitsfähigkeit ist somit gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Grafiker im Umfang von 50 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit der Anspruch auf eine halbe Rente.
4.5 Der Beschwerdeführer meldete sich am 5. März 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Von November 2010 bis Mitte Juli 2012 (Austritt aus der F.___) war er in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig. Folglich hat er ab dem 1. November 2011 (Ablauf des Wartejahres, vgl. E. 1.1) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, welche bis Oktober 2012 zu befristen ist (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Anschliessend ist von einem Invaliditätsgrad von 50 % und entsprechend einem Anspruch auf eine halbe Rente auszugehen. Dies führt zur Zusprache einer ganzen Rente von November 2011 bis Oktober 2012 und einer halben Rente ab November 2012. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für das von Dr. B.___ am 22. März 2016 erstattete Gutachten (Urk. 7/133) in der Höhe von Fr. 3‘000.-- beantragte, ist festzuhalten, dass dieses zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit keine neuen Erkenntnisse brachte, weshalb dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. September 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. November 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni