Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01146



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 14. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Rechtsanwalt Daniel Schilliger

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Am 20. Dezember 2010 meldete die Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG die 1972 geborene X.___, welche ausgebildete Ärztin ist, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/1+2). Die IV-Stelle stellte X.___ daraufhin das Anmeldeformular zu (Urk. 7/3), worauf sich diese zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/5 und Urk. 7/7). Die IV-Stelle sprach der Versicherten in der Folge die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der Y.___ GmbH für die Zeit vom 2. April bis 30. Juni 2012 (Mitteilung vom 3. April 2012, Urk. 7/30) und hernach für ein vom 1. Juli 2012 bis 31. März 2013 dauerndes Aufbautraining bei der gleichen Institution gut (Mitteilungen vom 28. Juni 2012, Urk. 7/39, und vom 7. Januar 2013, Urk. 7/53). Nach Abschluss des Aufbautrainings absolvierte die Versicherte mit Unterstützung der IV-Stelle vom 6. Mai bis 11. September 2013 einen Ausbildungskurs zur medizinischen Kodiererin (Mitteilung vom 17. April 2013, Urk. 7/62). Vom 1. Oktober 2013 bis 29. März 2014 machte die Versicherte unter Bezug von Taggeldern der IV-Stelle im Universitätsspital Z.___, Abteilung Medizincontrolling, einen Arbeitsversuch (Mitteilungen vom 11. September 2013, Urk. 7/74-75, und Verfügung vom 13. September 2013, Urk. 7/76). Nach Abschluss des Arbeitsversuchs teilte die IV-Stelle der Versicherten am 6. Mai 2014 mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen worden seien (Urk. 7/87).

    In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie eine Untersuchung der Versicherten durch med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen liess (Untersuchungsbericht vom 6. Februar 2015, Urk. 7/104). Mit Vorbescheid vom 15. April 2015 (Urk. 7/109) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen. Die Versicherte erhob dagegen Einwand (Schreiben vom 12. Mai 2015, Urk. 7/116, vom 10. Juni 2015, Urk. 7/118, und vom 17. Juni 2015, Urk. 7/119), worauf die IV-Stelle am 31. März 2016 einen neuen Vorbescheid erliess, mit welchem sie in Aussicht stellte, der Versicherten vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/126). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Einwand vom 3. Mai 2016, Urk. 7/131), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. September 2016 eine vom 1. August 2011 bis 30. Juni 2014 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 17. Oktober 2016 Beschwerde erheben und die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die Beschwer-degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um den Arbeitsvertrag betreffend die am 1. September 2016 angetretene Arbeitsstelle sowie die Lohnausweise der Jahr 2016 und 2017 einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte die einverlangten Dokumente innert Frist ein (Urk. 11 und Urk. 12/1-9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2018 angezeigt wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG),

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2016 davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ab Juli 2014 habe sich ihr Gesundheitszustand verbessert und es sei ihr die Tätigkeit als Kodiererin zu 60 % zumutbar gewesen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Februar 2011 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe sie von August 2011 bis Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Zeit ab Juli 2014 sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei für das Invalideneinkommen auf das tatsächlich erzielte Einkommen als Kodiererin von Fr. 57'330.-- abzustellen sei.

    Betreffend das Valideneinkommen erklärte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2002 ihr Studium in Humanmedizin abgeschlossen. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto habe sie als Ärztin ab dem Jahr 2002 sehr unregelmässige Einkommen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt. Das maximale Einkommen habe sie im Jahr 2005 erzielt, Fr. 92'597.--. Die gesundheitliche Einschränkung bestehe erst seit Juli 2010. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungschancen seien nur dann zu beachten, wenn im Zeitpunkt des Ereignisses konkrete Hinweise darauf bestünden. Mangels zu berücksichtigender beruflicher Entwicklung sei das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA17 (richtig: T17) der LSE 2012, Kompetenzniveau 4, zu berechnen, woraus sich für akademische und verwandte Gesundheitsberufe für das Jahr 2014 ein Wert von Fr. 92'221.15 ergebe. Es resultiere so ab Juli 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin liess dagegen einwenden, es sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall als Ärztin mit Facharzttitel arbeiten würde. Ohne Facharzttitel würde sie gemäss Auskunft des Verbandes Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen- und –ärzte (VSAO) als praktische Ärztin mit 14 Jahren Erfahrung ein Salär von Fr. 130'000.-- oder mehr erzielen. Als Oberärztin ohne Facharzttitel läge das Einkommen zwischen Fr. 129'000.-- und Fr. 143'000.--. Da sie im Gesundheitsfall einen Facharzttitel erworben hätte, läge ihr Einkommen zwischen Fr. 195'000.-- und Fr. 260'000.--. Insbesondere im öffentlichen Bereich bestünden mehr oder weniger fixe Lohnsysteme. Davon ausgehend, dass sie heute im Kanton Zürich arbeiten würde, könne auf die entsprechenden Lohnsysteme bzw. Empfehlungen abgestellt werden. Diese seien viel konkreter als die sehr unspezifische Tabelle T17 der LSE 2012. Zudem seien in der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten Position 22 auch andere Berufsgruppen wie beispielswiese Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte erfasst.

    Ein Indiz dafür, dass das von der Beschwerdegegnerin bestimmte Valideneinkommen zu tief sei, sei das Invalideneinkommen. Hier stelle die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf die Anstellung bei der B.___ AG ab, wo sie mit ihrem 60%-Pensum als Kodiererin Fr. 4'410.-- monatlich verdiene. Diese Tätigkeit sei von den Zulassungsbedingungen her deutlich tiefer qualifiziert als die Tätigkeit als Ärztin. Dennoch liege das effektive Invalideneinkommen verhältnismässig höher als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen einer Ärztin mit 14 Jahren Berufserfahrung.

    Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Löhne gemäss IK-Auszug seien nicht höher gewesen, treffe nicht zu. Der Lohn des Jahres 2005 sei mit Fr. 92'597.-- höher als der von der Beschwerdegegnerin angenommene statistische Lohn sechs Jahre später. Die Beschwerdegegnerin habe aber vor allem verkannt, dass es sich bei den Löhnen im IK-Auszug um Löhne handle, die einer Tätigkeit während der Ausbildung entsprächen. Die einzige Anstellung nach dem Erwerb des Titels zur praktischen Ärztin sei die Teilzeitanstellung in der Klinik Seegarten gewesen, welche sie als Reaktion auf ein erstes Burnout angetreten und dazu parallel eine Ausbildung absolviert habe. Ausserdem habe sie daneben noch Arbeitslosenentschädigung bezogen (Urk. 1).


3.

3.1    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).    Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. September 2016 (Urk. 2). Zu überprüfen ist somit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bis und mit September 2016.

3.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete von Juli 2014 bis 31. August 2016 in einem 60%-Pensum als Kodiererin bei der B.___ AG. Dabei erzielte sie ein Einkommen von Fr. 57'330.-- pro Jahr (Fr. 4'410.-- x 13) bzw. Fr. 4’777.50 (Fr. 57'330.-- : 12; Urk. 12/4) pro Monat. Im September 2016 arbeitete sie in einem Pensum von 70 % für das Spital C.___. Ihr Einkommen belief sich dabei auf Fr. 76'651.10 (Fr. 109'501.60 x 0,7) pro Jahr (Urk. 12/3) bzw. Fr. 6'387.60 pro Monat (Fr. 76'651.10 : 12).

    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche an einer Persönlichkeitsstörung leidet (vgl. unter anderem Urk. 7/104), mit dem Pensum von 60 % bzw. von 70 % ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfte und sie seit Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. auch interne Notiz der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/124/4). Dies erweist sich als rechtens und steht in Übereinstimmung mit den Akten (vgl. Urk. 7/104; Konsiliarberichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, zu Händen der Krankentaggeldversicherung vom 31. Dezember 2010, Urk. 7/17/25-28, und vom 25. Juni 2011, Urk. 7/20/2-4; Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2011, Urk. 7/19, vom 26. Oktober 2011, Urk. 7/23, vom 3. Juni 2014, Urk. 7/89, und vom 4. Juni 2015, Urk. 7/118). Das von der Beschwerdeführerin bei der B.___ AG zwischen Juli 2014 und August 2016 erzielte Einkommen von Fr. 57'330.-- pro Jahr (Fr. 4'410.-- x 13) bzw. das Einkommen im September 2016 von Fr. 6'387.55 bzw. Fr. 76’651.10 pro Jahr entspricht somit dem Invalideneinkommen. Strittig und zu prüfen bleibt das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin.

3.3

3.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

3.3.2    Die Beschwerdeführerin studierte von Oktober 1994 bis Dezember 2002 Humanmedizin. Im Dezember 2003 erwarb sie den Doktortitel. Ab Juni 2003, das heisst noch vor Abschluss des Doktorats, begann sie als Assistenzärztin zu arbeiten, zunächst bei der E.___ AG. Im Jahr 2004 arbeitete sie als Assistenzärztin für die G.___ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 88'255.-- (Lebenslauf, Urk. 3, IK-Auszug vom 10. März 2011, Urk. 7/13). Von Januar 2005 bis Januar 2007 arbeitete sie als Spende- und Assistenzärztin für das H.___. Sie erzielte dabei im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 92'597.-- und im Jahr 2006 ein solches von Fr. 86'809.-- (Urk. 7/13). Zwischen März 2007 und Februar 2008 war die Beschwerdeführerin als Assistenzärztin für das Spital I.___ tätig. Ihr Einkommen belief sich dabei für März bis Dezember 2007 auf Fr. 74'407.-- und für Januar und Februar 2008 auf Fr. 15'847.-- (Urk. 7/13). Im März 2008 erwarb die Beschwerdeführerin den Titel zur praktischen Ärztin (Urk. 3) und bezog anschliessend Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/13). Ab Juli 2008 war sie als Assistenzärztin im Medizinischen Zentrum J.___ angestellt, wobei sie von August bis Dezember 2008 Fr. 12'234.-- (Urk. 7/13) und im Jahr 2009 total Fr. 66’202.-- verdiente (Urk. 7/94/35). Ihr Arbeitspensum betrug dabei 80 % (Urk. 7/94). Ab August 2009 absolvierte die Beschwerdeführerin berufsbegleitend die Ausbildung Ernährungsmedizin an der Schule K.___ (Urk. 3). Das Medizinische Zentrum J.___ kündigte das Arbeitsverhältnis am 11. Juli 2010 aufgrund ungenügender Leistungen (Urk. 7/94/1+7). Die Beschwerdeführerin erkrankte noch während laufender Kündigungsfrist, worauf sie die Krankentaggeldversicherung am 20. Dezember 2010 bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung meldete (Urk. 7/1+2). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5).

3.3.3    Die Beschwerdeführerin war in ihrer gesamten ärztlichen Laufbahn als Assistenzärztin tätig. Sie erwarb zwar den Titel Praktische Ärztin, konkrete Schritte zum Erwerb eines Facharzttitels tätigte sie jedoch nicht. Es kann daher entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einen Facharzttitel erworben hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2014 bzw. 2016 als Oberärztin gearbeitet hätte, liegen ebenfalls nicht vor. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Assistenzärztin ohne Facharzttitel tätig gewesen wäre.

3.3.4    Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Tabelle T17 des Bundesamtes für Statistik (zitiert in LSE 2012 S. 44), Ziffer 22 Akademische und verwandte Gesundheitsberufe“ (vgl. Urk. 7/123). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwenden lässt, gehören zu dieser Kategorie neben Ärzten auch diverse verwandte Gesundheitsberufe wie beispielswiese Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html), welche keine universitäre Bildung genossen und daher erfahrungsgemäss weniger gut als Ärzte entlöhnt werden. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin lässt sich daher gestützt auf die Tabelle T17 nicht zuverlässig ermitteln.

    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens kann grundsätzlich auch auf Salärrichtlinien für konkrete Berufe abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2016 vom 29. März 2016 E. 3.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wohnt und zuletzt auch hier arbeitete und eine erhebliche Anzahl der Assistenzarzt-Stellen sich in öffentlichen Spitälern finden, erscheint es sachgerecht, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die gesetzliche Regelung im Kanton Zürich (Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, VVO) bzw. den dazu verfassten Empfehlungen des Kantons im Handbuch Personalrecht abzustellen. Auf die entsprechenden Richtlinien berief sich auch der VSAO (Urk. 7/130).

    Assistenzärzte ohne Facharzttitel, jedoch mit mehr als zwei Jahren Berufserfahrung, werden grundsätzlich in der Lohnklasse 20 eingereiht (Handbuch Personalrecht X.1.5.1; VVO Anhang 1; https://www.vsao-zh.ch/wp-content/uploads/2016/03/Richtwerttabelle-AA-gelb-markiert.pdf). Berücksichtigt wird die Berufserfahrung ab Staatsexamen, wobei Berufsjahre zu einem 100%-Pensum gemeint sind (vgl. X1.5.1). Die Beschwerdeführerin schloss das Studium der Humanmedizin im Dezember 2002 ab (Urk. 3). Im Jahr 2014, in welchem die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin aufhob, wäre die Beschwerdeführerin somit maximal im 12. Jahr ab Staatsexamen gewesen. Im Jahr 2016 maximal im 14. Jahr ab Staatsexamen. Ab dem 9. Jahr Berufserfahrung erfolgt die Einstufung individuell ab Lohnklasse 20, Lohnstufe 8. In analoger Anwendung des Lohnstufenanstiegs, wie er bis zum 9. Jahr Berufserfahrung war, kann im 12. Jahr Berufserfahrung von der Lohnstufe 11, im 14. Jahr Berufserfahrung von der Lohnstufe 13 ausgegangen werden. Lohnklasse 20, Lohnstufe 11, entsprach im Jahr 2014 einem Einkommen von Fr. 120'499.--, Lohnklasse 20, Lohnstufe 13, im Jahr 2016 einem Einkommen von Fr. 124'089.--.

3.4    Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 120'499.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'330.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 63'169.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 % (Fr. 63'169.-- : Fr. 120'499.--).

    Im September 2016 belief sich die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 124'089.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 76’651.10 auf Fr. 47'437.90 und der Invaliditätsgrad auf gerundet 38 %.


4.    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur vom 1. August 2011 bis am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente, sondern zusätzlich vom 1. Juli 2014 bis am 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab September 2016 besteht dagegen kein Rentenanspruch mehr. In dem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

5.2    In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

    Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. September 2016 insoweit aufgehoben, als ab Juli 2014 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wird, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2014 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler