Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01149


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 21. November 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___, diplomierter Pflegefachmann und Vater vierer 1990, 1993, 1996 und 2005 geborener Kinder, war seit Oktober 2007 bei der Stiftung Y.___ tätig, zuletzt seit Februar 2010 zu einem 90%igen Pensum als medizinische Nachtbetreuung (Urk. 17/19). Letzter effektiver Arbeitstag war der 6. Januar 2014 (Urk. 17/23/3, vgl. demgegenüber Urk. 17/39/2, wonach der letzte Arbeitstag der 27. Dezember 2013 war). Mit Datum vom 13. Mai 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine manische Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 17/16) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. Oktober 2014, Urk. 17/24) bei und tätigte berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie die bidisziplinäre (Psychiatrie/Orthopädie) Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. Dezember 2015 (vgl. Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015, Urk. 17/39 f.). Zwischenzeitlich teilte sie dem Versicherten mit, mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit seien Eingliederungsmassnahmen aktuell nicht angezeigt (vgl. Mitteilung vom 1. Oktober 2014, Urk. 17/22, vgl. auch Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung, Urk. 17/23/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 17/47, Urk. 17/49, Urk. 17/55) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 18. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1). Mit der innert im Sinne einer Notfrist erstreckten Nachfrist (vgl. Urk. 3, Urk. 8) eingegangenen Beschwerdebegründung vom 29. November 2016 beantragte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 aufzuheben und ein neutrales, psychiatrisch-orthopädisches Gutachten einzuholen sowie (sinngemäss), es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 10 S. 2). Ausserdem gab der Beschwerdeführer den Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 24. November 2016 zu den Akten (Urk. 11). Mit nachträglicher Eingabe vom 5. Dezember 2016 wies er zusätzlich den Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 28. November 2016 ins Recht (Urk. 12, Urk. 13). Die Doppel dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 14). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2017 schloss diese auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer am 18. August 2017 (Eingangsdatum, Urk. 22) den Ärztlichen Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017 (Urk. 23) ins Recht, welcher der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 24).


3.    Nach Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Verfügung vom 29. August 2017, Urk. 24) führte das Gericht am 6. November 2017 eine Hauptverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhielt (Protokoll S. 6 ff.).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RADBerichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, gestützt auf den orthopädisch-psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD vom 28. Dezember 2015 bestehe aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2013 bis Juni 2014. Da die gesundheitliche Einschränkung somit nicht länger als ein Jahr angedauert habe, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. In psychiatrischer Hinsicht bestehe keine Erkrankung mit erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, womit kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden vorliege. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über genügend Kraft für Freizeitaktivitäten, womit auch genügend Ressourcen bestünden, um einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der behandelnde Psychiater habe wiederholt eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode diagnostiziert und wiederholt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 sei ihm (dem Beschwerdeführer) bestätigt worden, dass die Arbeitsvermittlung als abgeschlossen zu betrachten sei, da er sich wegen seines psychischen Zustandes nicht eingliederungsfähig fühle. Ausserdem sei den Akten zu entnehmen, dass die Krankentaggeldversicherung bis 6. Januar 2016 Krankentaggelder abgerechnet habe. Es sei unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit so anders beurteile als die Krankentaggeldversicherung. Dass er (der Beschwerdeführer) in der Lage sein soll, seine bisherige Tätigkeit als Krankenpfleger problemlos wieder aufzunehmen, sei angesichts des orthopädischen Belastungsprofils des RAD wirklichkeitsfremd. So habe ein Krankenpfleger nicht selten mit Gewichten von mehr als 25 kg zu tun, zum Beispiel beim Umlagern von Patienten. Mithin bestünden echte Zweifel an der Beurteilung der IV-Stelle, weshalb eine neutrale medizinische Begutachtung durchzuführen sei (Urk. 10 S. 3 ff.).

    In Ergänzung hierzu liess der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, die Beschwerdegegnerin verharmlose seine psychische Krankheit zu einer leichten depressiven Episode, wohingegen eine bipolare Störung vorliege, überlagert mit depressiven Episoden. Der behandelnde Psychiater habe seit dem 6. Januar 2014 an dieser Diagnose sowie einer depressiven Episode mittleren Grades festgehalten und sei bereits damals von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht ausgegangen. Daran habe er bis zum Sommer 2016 festgehalten. Bei einer bipolaren psychischen Störung sei von einer eigentlichen Geisteskrankheit auszugehen, die nicht nur vorübergehenden Charakter habe, sondern eine dauernde psychische Störung darstelle. Bipolare Störungen hätten vielfach einen chronischen Verlauf, mit wechselhaften Zuständen, was die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit erschwere. Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 28. November 2016 komme zum Ausdruck, dass er (der Beschwerdeführer) auf Grund dieser bipolaren affektiven Störung in Verbindung mit einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode bereits im Jahre 2014 habe stationär behandelt werden müssen. Er habe dann nochmals Mitte Oktober 2016 notfallmässig im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in edr Psychiatrie Z.___ hospitalisiert werden müssen und sei - nach einem Unterbruch zur Beerdigung seines älteren Sohnes - letztlich am 17. November 2016 aus der stationären Behandlung entlassen worden, wobei einerseits ein Case Management durch die Psychiatrie Z.___ und andererseits eine ambulante Behandlung im Ambulatorium der Psychiatrie Z.___ seit dem 7. Dezember 2016 installiert wurde. Nur dadurch habe eine Beistandschaft durch die KESB vorläufig vermieden werden können. Schliesslich ergebe sich aus dem Verlaufsbericht des Ambulatoriums der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017, dass das Krankheitsbild zwischen mittelgradigen und schwergradigen depressiven Episoden schwanke. Es bestünden nach diesem Bericht weiterhin Konzentrationsprobleme, Erschöpfbarkeit, AntriebsA.___ung, affektive Verflachung und Ratlosigkeit, weiter hypomanische oder manische Phasen. Es komme auch in diesem Bericht zum Ausdruck, dass dieses Krankheitsbild oft in der konkreten Ausprägung sehr stark schwanke. Er (der Beschwerdeführer) sei medikamentös gut eingestellt, gleichwohl habe sich nach diesem Verlaufsbericht die depressive Ausprägung verschlechtert und es werde auf die spezifischen Elemente hingewiesen, die mit diesen depressiven Episoden einhergingen, nämlich sozialer Rückzug, auch eine gewisse Verwahrlosung, Antriebsschwäche, völlige Ratlosigkeit in der praktischen Lebensgestaltung. Es werde darauf hingewiesen, dass trotz regelmässiger Therapie und trotz medikamentöser Behandlung auf Grund des gegebenen Krankheitsbildes eine Arbeitsfähigkeit unter 40 % gegeben sei. Mit dieser medizinischen Aktenlage kontrastiere die Meinung des RAD ganz massiv, weshalb Abklärungsbedarf bestehe (Protokoll S. 6 ff.).


3.

3.1    Mit Bericht vom 3. Juni 2014 hielt der seit anfangs März 2014 erneut (s.u.) behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 31.3) fest. Ca. 2003 sei es zu einer ersten depressiven Episode gekommen im Rahmen einer Ehekrise. Der Beschwerdeführer habe mit Schlaftabletten einen Suizidversuch begangen. Eine psycho- und pharmakotherapeutische (Efexor) Behandlung habe schnelle Besserung gebracht. Im Nachgang einer Rückenoperation wegen einer Diskushernie L4/L5 mit Lähmungserscheinungen im Mai 2012 sowie zufolge familiärer Schwierigkeiten (Verkehrsunfall des Sohns, Trennung von der Ehefrau) sei es im September 2012 erneut zu einer depressiven Episode mit Suizidalität gekommen. Auch hier habe mit der psycho- und pharmakotherapeutischen (Trittico, Quetiapin) Behandlung eine baldige Remission und Wiederaufnahme der Arbeit erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang vom 24. September bis 11. Oktober 2012 bei ihm (Dr. A.___) in Behandlung gewesen. Anfangs 2014 sei der Beschwerdeführer in Belgrad und in der Schweiz auffällig geworden, woraufhin er per FU in die Psychiatrische O.___-Klinik (O.___) eingewiesen und alsdann in die Klinik B.___, Psychiatrie Z.___, überwiesen worden sei. Mittels medikamentöser Therapie (Olanazapin) sei die manische Symptomatik allmählich zurückgegangen. Seit März 2014 bestehe wiederum eine depressive Episode, welche medikamentös (Wellbutrin, Solian Ferrum Hausmann, Amlodipin Mepha, Temesta Expidet) und psychotherapeutisch (1x/Woche) behandelt werde. Das Ableben der Mutter am 23. Mai 2014 habe die Symptomatik nochmals verschlechtert (Urk. 17/18/1-3).

    Im Rahmen der Befundung notierte Dr. A.___ leichte Konzentrations- und Merkstörungen. Der Denkvorgang des Beschwerdeführers sei leicht verlangsamt und mittelgradig umständlich. Grübelneigung, Schuldgefühle, Durchschlafstörungen und Müdigkeit seien mittelgradig ausgeprägt. Sodann sei der Beschwerdeführer mittelgradig deprimiert, gereizt, innerlich unruhig, affektlabil, affektstarr, antriebsarm, hoffnungslos und ängstlich. Insbesondere habe er Angst, in ein Loch zu fallen und nie mehr herauszufinden, vor allem morgens. Die motorische Unruhe und Aggressivität taxierte Dr. A.___ als „leicht“ (Urk. 17/18/2). In Sachen Aktivitäten und Hobbys notierte er ausserdem: „Haushalt, Schwimmen, Treffen mit den Nachbarn, unter anderem zum Tischtennis oder Schach spielen. Er unternimmt regelmässig etwas mit seinem jüngsten Sohn“ (Urk. 17/18/6).

    Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachmann seit März 2014 zufolge verminderter Belastbarkeit, Konzentrationsprobleme, verminderten Antriebs sowie schneller Ermüdbarkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschränkungen liessen sich mit medizinischen Massnahmen vermindern und es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit (in noch nicht abschätzbarer Zeit) gerechnet werden (Urk. 17/18/3 f.).

3.2    Im Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 6. März 2014 wird im Wesentlichen der Verdacht auf eine Manie mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 30.2), differenzialdiagnostisch schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode (ICD10: F25.0) festgehalten (Urk. 17/26/3).

    Der Beschwerdeführer habe sich unter Aufrechterhaltung der FU aufgrund eines manischen Zustandsbildes, anlässlich welchem er an seinem Arbeitsort randaliert und mit Stühlen geworfen habe, vom 16. Januar bis 28. Februar 2014 zur stationären Therapie in der Psychiatrie Z.___ aufgehalten. Bei Eintritt sei der manisch-psychotische Mischzustand unter der bereits eingeleiteten Pharmakotherapie (Zyprexa) bereits regredient gewesen. Es hätten sich noch diskrete Verfolgungsideen gezeigt. Ferner habe der Beschwerdeführer von „Erregungszuständen“ berichtet. Formalgedanklich habe sich in den ersten Gesprächen eindrucksvoll eine Weitschweifigkeit bis Ideenflüchtigkeit gezeigt. Thematisch vordergründig sei stets die schwierige familiäre Situation gewesen (Urk. 17/26/3-4). Nach einer Stabilisierung seien im weiteren Verlauf auch die Tagesausflüge weitestgehend unproblematisch verlaufen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bei gut organisierter ambulanter Nachbetreuung mittels Installation eines Case Managements in einem stabilisierten, zufriedenstellenden Zustandsbild entlassen worden. Bei Austritt sei er wach und allseits orientiert gewesen. Es hätten keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen bestanden. Das formale Denken sei geordnet gewesen, ohne Befürchtungen, Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen und lch-Störungen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bei Austritt im Affekt freundlich und schwingungsfähig gewesen bei unauffälligem Antrieb und ohne Anzeichen auf Suizidalität oder Fremdgefährdung (Urk. 17/26/5).

3.3    Im orthopädischen Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015 stellte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, RAD, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er (1) eine chronische Lumbalgie und Lumboischialgie links mit residuellem, sensiblem L5-Syndrom links bei Zustand nach Sequestrektomie und Diskektomie L4/5 links (5/2012) sowie (2) Bewegungsschmerz und partielle Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks bei Zustand nach konservativ therapierter distaler, handgelenksnaher Unterarmfraktur (1/2014, Urk. 17/39/6).

    Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit Abschluss der postoperativen Phase im Nachgang der Bandscheiben-Operation im Jahre 2012 unverändert und gleichbleibend an bewegungs- und belastungsunabhängigen Schmerzen im Bereich der LWS, des linken Gesässes sowie an der Aussenseite des linken Unterschenkels zu leiden. An der Aussenseite des linken Unterschenkels und Fusses empfinde er zusätzlich ein Taubheitsgefühl. Sodann habe er nach der Operation für längere Zeit erhebliche Probleme in Form einer Stuhlinkontinenz gehabt, was sich inzwischen zwar gebessert habe, aber nicht vollkommen abgeklungen sei. Im Januar 2014 habe er sich während eines Aufenthaltes in Belgrad eine handgelenksnahe Fraktur des linken Unterarmes zugezogen, welche konservativ mit Gipsruhigstellung behandelt worden sei. Seitdem seien das Beugen des Handgelenkes sowie Umwendebewegungen schmerzhaft eingeschränkt. Schmerzmedikamente nehme er indes nicht regelmässig ein (Urk. 17/39/1).

    Im Rahmen der Befundung notierte Dr. C.___, während der etwa 25 Minuten dauernden Erhebung der orthopädischen Anamnese habe der Beschwerdeführer ruhig, ohne verbale oder mimische Schmerzäusserungen auf dem Stuhl gesessen. Sowohl das Ankleiden als auch das Auskleiden sei flüssig im Stehen erfolgt, ohne Festhalten am Mobiliar, Trickbewegungen oder Schmerzäusserungen (Urk. 17/39/3). Demgegenüber bestünden Druckdolenzen im Bereich der HWS, BWS, LWS sowie des linken Handgelenks bei leichter Verdichtung im Bereich des distalen Radioulnargelenks. Ausserdem zeige sich bei Rotation und Seitneigung eine weitgehende Fixierung der LWS. Bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten aufgefallen. Die Prüfung der Berührungssensibilität links habe eine Abschwächung an der Aussenseite des Oberschenkels und noch stärker des Unterschenkels sowie im Dermatom L5 auf dem Fussrücken angegeben. An der Aussenseite des linken Fusses, einschliesslich lateralem Anteil der Fusssohle, bestehe eine praktisch aufgehobene Berührungssensibilität (Urk. 17/39/3 f.).

    Dr. C.___ kam zum Schluss, es sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Psychiatriepfleger bestehe aus rein orthodischer Sicht durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Dezember 2013. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche aus rein orthopädischer Sicht denn auch einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit. Das Belastungsprofil einer aus orthopädischer Sicht möglichen Tätigkeit beschrieb Dr. C.___ wie folgt: Körperlich leichte bis selten mittelschwere Arbeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als 10 kg, regelmässig bis selten 15 kg, ohne häufiges Bücken oder längeres Stehen in vornüber gebeugter Haltung, ohne verdrehte Zwangshaltungen des Rumpfes oder längere Arbeiten über Kopf, ohne Notwendigkeit kraftvollen Hantierens mit der linken Hand beziehungsweise biegende, stossende oder vibrierende Einwirkungen auf das linke Handgelenk“ (Urk. 17/39/6).

3.4    Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 28. Dezember 2015 diagnostizierte med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F 31.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) akzentuierte Persönlichkeitszüge, zurückgezogen und scheu (Z 73.1), (2) Hepatitis C, (3) Hypertonie sowie (4) Diabetes mellitus fest (Urk. 17/40/7).

    Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit zwei Jahren nicht mehr gelacht zu haben. Seit 2012 würden seine Nerven immer dünner. An Weihnachten 2013 habe er in Belgrad Ramba-Zamba angerichtet, sei aggressiv zu den Eltern und zur Verwandtschaft gewesen, habe mit der Kreditkarte drei- bis viertausend Franken Schulden gemacht und das Geld an Arme verschenkt. Sodann sei er rasant Auto gefahren und habe gemeint, dass ihn die Polizei beschatte. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe er - sich gegen vermeintliche Verfolger wehrend - an seiner Arbeitsstelle randaliert und einen Kollegen mit einem Stuhl beworfen. Er habe den Kollegen fast verletzt (weint). Dafür schäme er sich sehr. Seither gehe es ihm schlecht. Die Depression beschäftige ihn und manchmal sei er auch gereizt. Neulich habe er einen Teller und ein Glas vom Tisch gewischt. Er verliere die Hoffnung. Er habe inzwischen auch einige Freunde verloren. Erfreulicherweise habe sich der Kontakt zur Frau und zu den Kindern verbessert. Sie rufe manchmal an. Zweimal pro Woche bekomme er Besuch oder gehe er sie besuchen. Mit seinem Sohn sei es auch schwierig. Er habe schon zwei Lehren abgebrochen und nach einem Verkehrsunfall acht Tage im künstlichen Koma gelegen. Leider sei dann (am 23.5.14) auch seine Mutter in Belgrad verstorben. Finanziell werde es im Januar eng. Sein Krankentaggeld laufe aus, weshalb er wohl bald aufs Sozialamt müsse. Darüber hinaus müsse er noch für zwei Kinder Unterhalt bezahlen. Die aktuelle Pharmakotherapie bestehe aus Risperidon Helvepharm (1mg 0-0-3), Venlafaxin Helvepharm ret. (300mg-O-O-O), Temesta exp. 1mg in Reserve sowie Amlodipin 10 und Metformin (Urk. 17/40/2 f.).

    Im Rahmen der Befundung notierte med. pract. D.___, der Beschwerdeführer sei pünktlich und mit dem eigenen Auto alleine eingetroffen. Er sei freundlich und bereitwillig im Kontakt und spreche mit normaler Stimmlautstärke. Weiter habe ein häufiger Blickkontakt sowie ein flüssiger und zusammenhängender Gedankengang bestanden, ohne Anhalt für Sinnestäuschungen, Ich- oder inhaltliche Denkstörungen. In affektiver Hinsicht sei der Beschwerdeführer wenig schwingungsfähig, habe aber im Laufe des Gesprächs mitgelächelt. Seine Mimik sei gering, insbesondere bei der Darstellung seiner Leiden. Demgegenüber sei bei Erörterungen zu den Veränderungen in der Stadt Belgrad und des Namens Alexandar Leben in seine Mimik gekommen. Gestik und Antrieb seien unauffällig. Sodann habe der Beschwerdeführer prompt geantwortet und mehrere eigeninitiative Gesprächsbeiträge geleistet. Ausserdem sei er über die gesamte Untersuchungszeit (135 Minuten von 9-11.15h) aufmerksam und konzentriert geblieben (Urk. 17/40/4 f.).

    Med. pract. D.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer zeige sich als eine eher zurückgezogene und scheue Persönlichkeit. Schulisch/beruflich sei sein Leben erfolgreich verlaufen. Demgegenüber habe er im Privatbereich viel Unglück erlebt. Die Ehe sei konfliktreich gewesen. 2012 sei es zur Trennung gekommen. Der älteste Sohn sei aus der Schweiz ausgewiesen worden. Der Sohn habe 2012 einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer 2012 an einem operationsbedürftigen Kauda-Syndrom erkrankt, von dem er sich erfreulicherweise wieder arbeitsfähig erholt habe. Eine kurze manische Phase im Jahre 2012 habe ambulant therapiert werden können. Anschliessend habe der Beschwerdeführer weiterhin als Nachtwache bei der Y.___ gearbeitet. Im Jahre 2013 habe er erneut manisch dekompensiert, woraufhin er schliesslich in die Psychiatrie eingewiesen worden sei. Im Rückblick bestehe kein Zweifel an der bipolaren affektiven Störung. Dem Austrittsbericht der Psychiatrie sei indes nichts Pathologisches mehr zu entnehmen. Auch könne dem behandelnden Psychiater nicht zugestimmt werden, soweit er eine mittelgradige Depression festgestellt habe. So entspreche das vom Beschwerdeführer im Bericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 geschilderte Funktionsniveau keiner mittelgradigen Depression. Die ICDRichtlinien würden festlegen, dass bei einer mittelgradigen Depression „die betroffene Person meist grosse Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen“. Somit bestehe mindestens seit dem 3. Juni 2014 nur noch eine leichte Depression. Im Nachhinein sei denn auch nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die berufliche Reintegration nicht gelungen sei. In den Akten werde mehrmals darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer für sein manisches Auftreten geschämt und eine Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber grosse Ängste ausgelöst habe. So habe er denn auch ein geplantes Arbeitgebergespräch und andere Empfehlungen (ambulante Ergotherapie) abgelehnt. Selbst der Empfehlung zu einer tagesklinischen Behandlung habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe damit eine Diskrepanz zum ansonsten guten Funktionsniveau, weshalb von einem Vermeidungsverhalten auszugehen sei. Angesichts der bipolaren affektiven Störung sei ein ungestörter und regelmässiger Tag-Nacht-Rhythmus erforderlich. Eine Tätigkeit als Nachtwache sei daher ungünstig. Demgegenüber sei die Arbeit im Behindertenheim tagsüber möglich. Es empfehle sich ein stufenweiser Wiedereinstieg. In seiner bisherigen Tätigkeit als Pflegefachmann sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 bis längstens 3. Juni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe aber eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/40/6 f.).

3.5    In einer seitens des Beschwerdeführers erbetenen Stellungnahme vom 27. Juni 2016 hielt Dr. A.___ an seiner medizinischen Beurteilung fest und führte ergänzend aus, entgegen dem Bericht des RAD vom 28. Dezember 2015 könne der Beschwerdeführer die sozialen und häuslichen Aktivitäten nur mit erheblichen Schwierigkeiten ausführen und man habe in der Therapie auch gezielt darauf hingearbeitet, dass er diese Tätigkeiten ausführe. Sodann sei es Ende Dezember 2014/anfangs Januar 2015 erneut zu einer kurzen Episode mit manischen und psychotischen Symptomen gekommen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer am 3. Januar 2015 auf dem Eis ausgerutscht und habe sich dabei eine Radiusfraktur zugezogen. Diese Angaben würden in der Anamnese des RAD-Berichts fehlen. Ausserdem sei die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach seit Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, vor diesem Hintergrund schwer nachvollziehbar. Seit Februar 2015 sei keine manisch-psychotische Symptomatik mehr aufgetreten, insofern habe sich der Zustand seither leicht stabilisiert. Allerdings sei die Ausprägung der depressiven Symptomatik im Verlauf schwankend gewesen. Insbesondere sei es im Mai 2015 zu einer Verschlechterung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer mehrere Wochen nicht mehr zu den Terminen erschienen sei und die verordneten Medikamente selbständig abgesetzt habe. Aktuell werde eine stationäre Behandlung in der Psychiatrie Z.___ sowie die Beantragung einer Beistandschaft diskutiert (Urk. 17/54/2).


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte ihren ablehnenden Entscheid vom 22September 2016 (Urk. 2 S. 2) auf den bidisziplinären Untersuchungsbericht des RAD vom 28. Dezember 2015 ab.

4.2    Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer – entgegen den anderslautenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2016 (vgl. Urk. 2 S. 2, E. 2.1) - aus rein orthopädischer Sicht seit Dezember 2013 durchgehend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 17/39/6). Entgegen der Ansicht von Dr. A.___ (E. 3.5) berücksichtigte Dr. C.___ die im Januar 2014 (allenfalls 2015) zugezogene Radiusfraktur und die anlässlich seiner Untersuchung geklagten Bewegungsschmerzen und partielle Bewegungseinschränkung (Urk. 17/39/6). Dass nach Abschluss der postoperativen Phase der Bandscheiben-Operation im Jahre 2012 auch angesichts der seither unverändert und gleichbleibenden Symptomatik keine Einschränkung für die bisherige Tätigkeit besteht, erscheint insbesondere dadurch schlüssig, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit bis Dezember 2013 effektiv im Pensum von 90 % ausgeübt hatte und keine spezifischen Behandlungen oder Untersuchungen mehr anforderte (Urk. 17/39/2). Ob der Beschwerdeführer als Pfleger im Nachtdienst regelmässig Gewichte von über 25 kg Heben musste, weshalb diese Tätigkeit das von Dr. C.___ als zumutbar umschriebene Belastungsprofil sprengen würde, kann indes aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vorerst offengelassen werden.

4.3    

4.3.1    In psychiatrischer Hinsicht ist unbestritten und aufgrund der insoweit kongruenten Aktenlage ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer bipolaren Störung leidet. Währenddem med. pract. D.___ eine bipolare Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, diagnostizierte, postulierte Dr. A.___ ab Behandlungsbeginn (März 2014) zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode, wobei er in der Stellungnahme vom 27. Juni 2016 einen in der Symptomatik schwankenden Verlauf festhielt. Unverändert seit Behandlungsbeginn beurteilte er die Arbeitsunfähigkeit mit 100 %, wobei er anfänglich mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit rechnete (vgl. E. 3.1), wohingegen med. pract. D.___ ab Juni 2014 ein vollzeitliches Pensum im bisherigen Beruf ohne Nachtwache als zumutbar einschätzte.

4.3.2    Aktenmässig ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach einer ersten manischen Phase mit psychotischen Symptomen im Januar 2014 ein Jahr später (Januar 2015) erneut eine (kurze) Episode mit manischen und psychotischen Symptomen durchlitt, welche eine zweite stationäre Behandlung zur Folge hatte. Anschliessend soll - laut Stellungnahme Dr. A.___ (E. 3.5) - zwar keine manisch-psychotische Symptomatik mehr aufgetreten sein, jedoch die Ausprägung der depressiven Symptomatik schwankend gewesen sein, insbesondere sich im Mai 2016 verschlechtert haben. Im Oktober 2016 erfolgte eine erneute Einweisung mittels FU und stationärer Behandlung. Diese Einweisung erfolgte nach Erlass der angefochtenen Verfügung und die nachträglich zu den Akten gegebenen Austrittsberichte der Psychiatrie Z.___ vom 24. bzw. 28. November 2016 (Urk. 11, Urk. 13) betreffend die stationäre Hopsitalisation vom 13. bis 20. Oktober 2016 und vom 25. Oktober bis 17. November 2016 beziehen sich auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignete. Dasselbe gilt für den Bericht der Psychiatrie Z.___ vom 18. Juli 2017, wonach zum gegebenen Zeitpunkt eine schwere depressive Episode vorlag (Urk. 23). Indes bleiben sie insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf den zu beurteilenden massgeblichen Sachverhalt zulassen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

4.3.3    Der RAD-Bericht vom 28. Dezember 2015 beruht auf fachärztlichen Untersuchungen unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, setzt sich - in Kenntnis der Vorakten - mit abweichenden medizinischen Einschätzungen auseinander und ist in der Schlussfolgerung nachvollziehbar. Aufgrund des aktenkundigen fluktuierenden Verlaufs der bipolaren Störung bestehen jedoch Zweifel, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Befunde vom 17. Dezember 2015 (Untersuchungszeitpunkt) der medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum, jedenfalls bis zur angefochtenen Verfügung (22. September 2016) entspricht. Die unterschiedliche Wertung der depressiven Episode (leicht respektive mittelgradig) lässt sich hier nicht nur aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Untersuchungsauftrag andererseits erklären, sondern ist vor dem Hintergrund einer bipolaren Störung mit schwankendem Verlauf zu sehen, welche nach Auskunft des behandelnden Arztes (vgl. Urk. 17/28) ausserdem infolge somatischer Faktoren (chronische Virushepatitis C) schwer zu behandeln sei und deren Einfluss auf die Antriebslosigkeit und Müdigkeit nicht feststeht. Hierzu nahm med. pract. D.___ nicht Stellung. Ferner bleibt festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Anfang 2014 einer fachärztlichen Behandlung unterzogen hat und keine medizinischen Angaben darüber vorliegen, dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wären. Wenn med. pract. D.___ aufgrund ablehnender Haltung des Beschwerdeführers in Bezug auf Eingliederung und tagesklinischer Behandlung darlegt, es bestehe eher ein Vermeidungsverhalten (E. 3.4 in fine), so wäre angesichts der bipolaren Störung eine medizinische Stellungnahme des Krankheitseinflusses zu den diesbezüglichen Verhaltensweisen zu erwarten gewesen. Ob hinsichtlich der depressiven Episoden in Zusammenhang mit der bipolaren Störung die erhebliche und dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit der rechtserhebliche Gesundheitsschaden zu verneinen ist (vgl. Urk. 2 S. 2), kann demzufolge nicht beurteilt werden. Soweit der Beschwerdeführer die zumutbaren therapeutischen Möglichkeiten nicht ausschöpfen würde, müssten ausserdem die Vorschriften von Art. 21 Abs. 4 ATSG beachtet werden.

4.4    Nach dem Gesagten kann daher nicht auf den Untersuchungsbericht von med. pract. D.___ abgestellt werden (vgl. E. 1.6). Andererseits vermögen auch der Bericht von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 - angesichts der damals ausgeübten Freizeitaktivitäten, der erhobenen Befunde und grundsätzlich guten Prognose - sowie die Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (E. 3.5), worin keine objektiven Befunde wiedergegeben werden, nicht als Entscheidungsgrundlage zu überzeugen. Demzufolge sind weitere medizinische Abklärungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit seit Januar 2014 sowie zum Verlauf notwendig. Hierbei ist festzuhalten, dass nebst der psychiatrischen Beurteilung je nach fachärztlicher Einschätzung allenfalls somatische Abklärungen (orthopädisch/rheumatologisch vgl. E. 4.2; vgl. auch der allfällige Einfluss der viralen Hepatitis, Urk. 17/28/5) angezeigt sind. Je nach Ausgang der medizinischen Abklärungen ist nicht auszuschliessen, dass weitere beruflich/erwerbliche Ergänzungen notwendig werden: arbeitete der Beschwerdeführer doch zuletzt in einem Teilzeitpensum, wobei nicht bekannt ist, aus welchen Gründen und welches Pensum der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden (mit oder ohne Nachtdienste) ausüben würde.

    Angesichts des möglichen umfassenderen Abklärungsbedarfs rechtfertigt sich  entgegen dem Beschwerdeantrag - eine Rückweisung (E. 1.7).


5.    Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung vom 22. September 2016 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


6. 

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die dem zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannten Rechtsanwalt, Kurt Pfau, auszuzahlen ist. In Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebVSVGer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 6 ff.

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 6 ff.

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler