Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01156



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 7. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

KS Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 2. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten im Medizinischen Zentrum Y.___ interdisziplinär begutachten (Expertise vom 12. März 2010, Urk. 6/30). Mit Verfügung vom 20. September 2010 (Urk. 6/41) wies die
IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ ab.

1.2    Mit Neuanmeldung vom 7. Dezember 2015 machte X.___ eine Verschlechterung seines Rückenleidens geltend (Urk. 6/47). In der Folge tätigte die IV-Stelle wiederum erwerbliche (IK-Auszug, Urk. 6/51; Arbeitgeberbericht Urk. 6/53) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/54-55) und führte ein Standortgespräch durch (Urk. 6/52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/59-68) wies sie das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2016 ab (Urk. 2 [=Urk. 6/70]).


2.    Dagegen erhob X.___ am 20. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, auszurichten. Eventualiter seien umfassende medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-72), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2016 angezeigt wurde. Am 30. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die bisherige Tätigkeit als Hilfsmechaniker von Kaffeemaschinen sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, wohingegen in einer angepassten wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, womit es an einem Rentenanspruch mangle. Soweit Dr. med. Z.___ die bereits bekannten Diagnosen nenne, in leichter, angepasster Tätigkeit jedoch bloss noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % für zumutbar erachte, fehle hierfür jegliche Begründung (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, es habe eine Schmerzexazerbation und damit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes stattgefunden. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin seien die Ärzte der Universitätsklinik A.___ nicht davon ausgegangen, dass in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, sondern hätten gegenteils darauf hingewiesen, dass es zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einer detaillierten arbeitsmedizinischen Untersuchung bedürfe (Urk. 1 S. 5). Diese notwendigen Abklärungen habe nun Dr. Z.___ vorgenommen und dabei festgestellt, dass in angepasster Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bestehe (Urk. 1 S. 8). Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin mit dem einwandweise vorgebrachten Argument, die Einschätzung des RAD sei willkürlich, nicht auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege (Urk. 1 S. 6). Nachdem die Ärzte des Y.___ im März 2010 festgestellt hätten, dass die degenerativen Veränderungen nicht zu verbessern seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese in Zukunft an Ausprägung zunähmen, könne nicht ohne weitere medizinische Abklärungen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 1 S. 7). Aufgrund der divergierenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte zu jener des RAD sei zumindest ein externes Gutachten in Auftrag zu geben, sollten die medizinischen Unterlagen für eine Leistungszusprache nicht genügen (Urk. 1 S. 9).


3.

3.1    Zu prüfen ist vorab die formelle Rüge, wonach das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer liess hiezu ausführen, es habe in der Verfügung vom 20. September 2016 keine Auseinandersetzung mit seinen Einwänden betreffend das Argument der Willkürlichkeit im Zusammenhang mit der Einschätzung des RAD stattgefunden. Damit habe die Beschwerdegegnerin gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstossen und sein rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 6).

3.2    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht angefochten werden können. Hierfür muss dem Betroffenen bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3    Mit Blick auf diese Grundsätze liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zur Begründung seines Antrags im Einwandverfahren, es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Einwand vom 4. Mai 2016, Urk. 6/60/2), hat der Beschwerdeführer mit Einwandergänzung vom 16. Juni 2016 (Urk. 6/63) vorgebracht, die Ärzte der Universitätsklinik A.___ hätten die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht festlegen können, weshalb der RAD zu Unrecht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen, mithin eine detaillierte Abklärung der Restarbeitsfähigkeit vorzunehmen und ihm, dem Beschwerdeführer, eine Nachfrist zur Beibringung weiterer medizinischer Unterlagen zu gewähren sei. Am 30. August 2016 hat der Beschwerdeführer sodann den Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Juli 2016 aufgelegt und damit eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % geltend gemacht (Urk. 6/68). Die Erwägungen in der Verfügung vom 20. September 2016 (Urk. 2) zu diesen Einwendungen sind zwar knappgehalten. Es wird aber zusammenfassend ausgeführt, für die Einschätzung von Dr. Z.___, es bestehe bloss noch eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %, fehle jegliche Begründung und diese zeitliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht weder aus den bekannten Diagnosen noch aus den Befunden begründbar. Damit war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid nicht auf dem Bericht von Dr. Z.___ abstellen, sondern die Einschätzung des RAD zugrunde legen würde. Eine sachgerechte Anfechtung war damit ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer konnte sein Anliegen mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. September 2016 vor einer Beschwerdeinstanz vortragen, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihrer Verfügung vom 20. September 2010 (Urk. 6/41; 6/33/4-5), mit welcher sie einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte, auf das interdisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 12. März 2010 (Urk. 6/30). Danach bestand mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose (Urk. 6/30/27):

- (1) Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- residuellem, sensiblem S1-Syndrom links

- Status nach Diskushernienoperation LWK 5/ SWK 1 links

- Fehlhaltung

- muskulärer Dysbalance / myostatischer Insuffizienz

- deutlicher Osteochondrose LWK 5/ SWK 1 mit diskreter ventraler Spondylose und Retroposition LWK 5 auf SWK 1 sowie initialer Spondylarthrose beidseits und initialer Osteochondrose LWK 3/4 und LWK 4/5.

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit benannten die Gutachter eine (2) essentielle Hypertonie, eine (3) schwere Hypertriglyzeridämie, ein (4) chronisches Hämorrhoidalleiden, einen (5) Status nach offener Appendektomie sowie einen (6) klinischen Verdacht auf Innenmeniskusläsion. Die Gutachter hielten fest, es habe eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur imponiert, was zusammen mit der daraus resultierenden schlaffen Fehlhaltung und den degenerativen Veränderungen zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung des Achsenorgans führe. Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenorgans beziehungsweise der LWS sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autolackierer mit regelhaft auftretenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern nicht mehr zumutbar. In einer dem Leiden optimal angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei aus rheumatologisch-versicherungsmedizinischer Sicht eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (Urk. 6/30/31). Hinsichtlich psychiatrischem Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Leben zufrieden sei, er aber hintergründig dennoch traurig gewirkt habe. In der Schilderung des Tagesablaufs, der sozialen Aktivitäten und der Interessen habe der Versicherte leicht reduziert imponiert, jedoch ohne einen Leidensdruck anzugeben. Es sei daher sicherlich auch eine depressive Verstimmung erkennbar, welcher aber nicht das Ausmass einer depressiven Episode von Krankheitswert zukomme (Urk. 6/30/31).

    Betreffend Therapieoptionen erklärten die Gutachter, dass die degenerativen Veränderungen nicht zu verbessern seien und zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese in Zukunft an Ausprägung zunähmen. Da wirbelsäulenchirurgische Therapieoptionen fehlten, sei aus therapeutischer Sicht dringend eine muskuläre Rekonditionierung unter schwerpunktmässiger segmentaler Stabilisierung und Haltungsschulung indiziert. Zu empfehlen sei überdies auch eine primär konservative, physiotherapeutische aktive Therapie zur Kräftigung der kniegelenksstabilisierenden Muskulatur. Berufliche Massnahmen wären theoretisch indiziert, in Anbetracht der Gesamtsituation (langjährige Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit vom Sozialamt, fehlende Motivation von Seiten des Versicherten usw.) demgegenüber wenig erfolgsversprechend (Urk. 6/30/33).

4.2

4.2.1    Mit Arztzeugnissen vom 26. Juni (Urk. 6/44/6), 29. Juli (Urk. 6/44/5) und 1. September 2015 (Urk. 44/4) wurde von den Ärzten der Universitätsklinik A.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise ab 21. September 2015 eine solche von 100 % attestiert (Urk. 6/44/3-1).

4.2.2    Am 8. Mai 2015 (Urk. 6/44/7) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik A.___ von chronischen Lumbalgien bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 1995 in Lugano und einer Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1. Sie notierten, die MRI-Untersuchung der LWS vom 7. Mai 2015 habe einen im Vergleich zur Voruntersuchung aus dem Jahr 2007 leicht grössenprogredienten, mediolateral rechtsgelegenen Bandscheibenvorfall mit einer breitbasigen Bandscheibenvorwölbung auf Höhe L4/5 gezeigt.

4.2.3    Mit Bericht vom 27. Januar 2016 (Urk. 6/55/6-10) nahmen die Ärzte der Universitätsklinik A.___ Stellung zu Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie hielten fest, aufgrund der beschriebenen belastungsabhängigen Beschwerdesymptomatik sei von einer verminderten Arbeitsfähigkeit in Berufen mit schwerer körperlichen Belastung auszugehen. Zur genauen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis heute sowie auf längere Sicht bedürfe es allerdings einer detaillierten arbeitsmedizinischen Untersuchung. Aus dem Bericht ergibt sich ferner, dass nach einer Schmerzexazerbation am 8. Mai 2015 eine weitere Sprechstundenkontrolle durch Selbstzuweisung erfolgt sei, in deren Rahmen nach wie vor chronische Lumbalgiebeschwerden ohne motorische Defizite mit Hypästhesien im Bereich des lateralen Oberschenkels sowie der lateralen Fusskante links (seit der Operation 1995) festgestellt worden seien. Aufgrund der persistierenden Schmerz-symptomatik sei eine Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 vereinbart und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. Mai bis zum 31. Mai 2015 attestiert worden. Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 29. Mai 2015 seien nach wie vor Rückenschmerzen bei Belastung, vorwiegend bei schwerem Heben beruflich bedingt, beschrieben worden, weshalb eine Physiotherapieverordnung und später chiropraktische Massnahmen verordnet worden seien. Diese hätten allerdings nicht zu einer Beschwerdebesserung geführt.


5.

5.1    Die Aktenlage dokumentiert einen seit Herbst 2010 weitgehend unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Nach wie vor besteht eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik, die zu einer verminderten Arbeitsfähigkeit in körperlich schweren Tätigkeiten führt (E. 4.1; E. 4.2.3) und zuvor im Erstanmeldungsverfahren die Gutachter des Y.___ zur Feststellung veranlasst hatte, wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (E. 4.1). Der bereits im Oktober 2007 (Urk. 6/30/49) von den Ärzten der Universitätsklinik A.___ aktenkundig gemachte Bandscheibenvorfall zeigt sich nur leicht grössenprogredient (E. 4.2.2), ohne dass sich die klinische Symptomatik erheblich verschlechtert hätte. So hielten denn die Ärzte der Universitätsklinik A.___ im Januar 2016 ausdrücklich fest, die chronischen Lumbalgiebeschwerden dauerten seit der Operation im Jahr 1995 an (E. 4.2.3). Die von ihnen genannte Diagnose von chronischen Lumbalgien war ebenso bekannt wie das Vorliegen einer Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 (vgl. hierzu Urk. 6/30/21). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (E. 2.2) lässt sich sodann auch nicht aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Juli 2016 schliessen, dass eine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten wäre. Seiner Einschätzung legte Dr. Z.___ nicht nur den – schon vorgängig erwähnten (E. 4.2.2) - MRI-Befund der Universitätsklinik A.___ vom 7. Mai 2015 zugrunde, sondern hielt auch wie deren Ärzte fest, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an therapieresistenten lumbalen Schmerzen (Urk. 6/67/3). Seine Beurteilung, in leidensangepasster Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %, stellt damit eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts dar und ist infolgedessen im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren nicht geeignet, eine Verschlechterung auszuweisen (E. 1.1). Nachdem es mithin an einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht fehlt, ist es auch unerheblich, dass sich die Ärzte der Universitätsklinik A.___ ausser Stande sahen, ein Belastungsprofil für behinderungsangepasste Tätigkeiten zu formulieren und sie hierfür die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Untersuchung empfahlen (Urk. 6/55/9). Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie eine verminderte Leistungsfähigkeit nur bei stark körperlicher Belastung annahmen, demgegenüber bei Tätigkeiten ohne körperliche Belastung von einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ausgingen (Urk. 6/55/9). Hat sich in rheumatologisch-orthopädischer Hinsicht eine wesentliche Veränderung nicht zugetragen, so ist unverändert auf die Einschätzung der Y.___-Gutachter abzustellen. Danach ist dem Beschwerdeführer eine dem Leiden optimal angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (E. 4.1). Dass die bis im Oktober 2015 ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmechaniker von Kaffeemaschinen (Urk. 6/53), die den Angaben des Beschwerdeführers zufolge auch das Heben und Tragen von schweren Kaffeemaschinen umfasste (Urk. 6/52/2), dem im Herbst 2010 formulierten Anforderungsprofil nicht entsprach und hierfür eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll, vermag ebenso wenig etwas daran zu ändern, dass es an einem Revisionsgrund mangelt. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist in orthopädischer Hinsicht nicht ausgewiesen, womit sich eine detaillierte, arbeitsmedizinische Untersuchung erübrigt, würde sich eine solche höchstens – wie bereits die Beurteilung von Dr. Z.___ - in einer anderen Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts erschöpfen.

5.2    Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es bestünden über die aus orthopädischer Sicht hinaus geklagten Beschwerden Gesundheitsprobleme psychischer Art sowie eine kardiologische Problematik (Urk. 1 S. 8-9), kann er nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Die im Neuanmeldungsverfahren beigebrachten medizinischen Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf einen psychopathologischen Zustand, welcher geeignet wäre, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Einen solchen hat er denn anlässlich der Neuanmeldung weder geltend gemacht, noch befindet sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/47/5). Seinen eigenen Angaben zufolge hat er die bisherige Tätigkeit aufgrund anhaltender Rückenbeschwerden beendet (Urk. 6/52/5). Schliesslich vermag eine behandlungsbedürftige – und einer Behandlung zugängliche - Hypertonie (Urk. 6/54/10) keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen (Urk. 1 S. 9). Da von weitergehenden Abklärungen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, ist in antizipierender Beweiswürdigung darauf zu verzichten.

5.3    Nach dem Gesagten ergibt sich weder aus den Berichten der Universitätsklinik A.___ eine anspruchsrelevante Gesundheitsverschlechterung, das heisst eine solche, die einen Rentenanspruch begründen könnte (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2), noch ist eine solche in der abweichenden Beurteilung von Dr. Z.___ zu erblicken. Damit mangelt es an einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die Voraussetzung für eine Überprüfung des Rentenanspruchs wäre. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler