Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01160 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 27. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war zuletzt zwischen dem 1. Dezember 2003 und dem 27. Mai 2004 als Küchenhilfe im Restaurant/Café Y.___, tätig (Urk. 7/5/1). Am 23. Mai 2004 meldete sie sich wegen Epilepsie und Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 21. März 2005 (Urk. 7/17) erstattet wurde. Am 4. April 2005 (Urk. 7/19) wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in der Form einer intensiven verhaltenstherapeutischen Behandlung und einer teilstationären Reintegrationsbehandlung (Urk. 7/19) auferlegt. Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 sprach ihr die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/29).
1.2 Am 24. März 2006 (Urk. 7/42) bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch. Gleichentags auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht bestehend aus einer Wiederaufnahme der psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung und einer schrittweisen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, beginnend mit einem Arbeitspensum von 50 % in geschütztem Rahmen (Urk. 7/41).
1.3 Am 29. Januar 2007 (Urk. 7/54) bestätigte die IV-Stelle wiederum den bisherigen Rentenanspruch und teilte den Fortbestand der bestehenden Schadenminderungspflicht mit (Urk. 7/53).
1.4 Gestützt auf das von med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 22. März 2009 (Urk. 7/64) erstattete psychiatrische Gutachten teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. Mai 2009 (Urk. 7/67) erneut einen unverändert fortbestehenden Rentenanspruch mit.
1.5 Zu Beginn des im Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens informierte die Versicherte die IV-Stelle darüber, dass sie zwischenzeitlich eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (Urk. 7/69/3). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/71, 7/72, 7/91, 7/92) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/70, 7/93). Zudem liess sie die Versicherte am 26. November 2013 durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (Urk. 7/73) und gab bei der Stiftung MEDAS B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie in Auftrag. Nach persönlichen Untersuchungen der Versicherten am 27. und 28. August 2014, wurde dieses Gutachten am 13. Oktober 2014 (Urk. 9/87) erstattet. Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2016 (Urk. 7/96) wurde der Versicherten von der IV-Stelle eine revisionsweise Rentenaufhebung in Aussicht gestellt. Dagegen erhob die Versicherte am 7. September 2016 (Urk. 7/102) Einwände. Mit Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 7/108 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente wie angekündigt auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung.
2. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2016 (Urk. 1) beantragte die Beschwerde-
führerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen. Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (Urk. 8) angesetzte Frist zur Replik liess die Beschwerdeführerin ungenutzt ablaufen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der ganzen Rente mit einer seit der letzten Rentenrevision von Mai 2009 eingetretenen erheblichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Es liege keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung mehr vor, wobei nicht auf das Gutachten der MEDAS B.___ abgestellt werden könne. Entgegen der Ansicht der dortigen Ärzte bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2), womit sie die weitere Ausrichtung der bisherigen Rente begehrte. Sie rügte den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das durch sie selber eingeholte Gutachten der Stiftung MEDAS B.___ abgestellt habe. Dieses Gutachten verweise auch auf die Gutachten aus den Jahren 2004 und 2009, welche ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien. Es sei durchs Band bestätigt worden, dass aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Das aktuelle Gutachten zeige nur, dass sich die gesundheitliche Situation in keiner Weise verändert habe (Urk. 1 S. 7).
2.3 Demgegenüber beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. November 2016 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen unauffälligen objektiven Befunde, der im Gutachten dokumentierten vielfältigen Alltagsaktivitäten sowie des weitgehend uneingeschränkten Tagesablaufs eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 6 S. 1). Die bestehenden Akten genügten nicht, um die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht zu beurteilen. Auch die beiden RAD-Ärzte seien zu unterschiedlichen Schlüssen gelangt und bei ihren Stellungnahmen habe es sich um reine Aktenbeurteilungen ohne persönliche Untersuchungen gehandelt. Es sei unklar, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege und welche Therapiemöglichkeiten bestünden (Urk. 6 S. 2).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2 Die Zusprache der ganzen Invalidenrente erfolgte ursprünglich mit Verfügung vom 16. Juni 2005 (Urk. 7/29). In der Folge bestätigte die IV-Stelle nach Durchführung dreier amtlicher Revisionen in den Jahren 2006 (Urk. 7/42), 2007 (Urk. 7/54) und 2009 (Urk. 7/67) jeweils einen unveränderten Rentenanspruch. Als Folge einer weiteren amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2016 (Urk. 2) die bisherige Rente auf.
Anlässlich der im Jahr 2009 abgeschlossenen dritten Rentenrevision zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/60) bei und holte neben Berichten behandelnder Arztpersonen (Urk. 9/61 f.) auch ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. A.___ ein (Gutachten vom 25. März 2009, Urk. 7/64). Damit ist der Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung mit demjenigen zu vergleichen, welcher der rentenbestätigenden Mitteilung vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/67) zugrunde lag.
4. Die Grundlagen für die Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/66/3) sind dem Feststellungsblatt gleichen Datums zu entnehmen: In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von med. pract. A.___ vom 22. März 2009 (Urk. 7/64) sowie die beiden ärztlichen Berichte von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/61) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 7. März 2008 (Urk. 7/62) ab. Somatisch wurde eine Epilepsie mit Erstdiagnose ca. 1986 angenommen (Urk. 7/62/4). Dr. D.___ hielt dazu fest, dass aufgrund von Nebenwirkungen eine Umstellung des Antiepileptikums erfolgt sei, was jedoch das Auftreten epileptischer Anfälle zur Folge gehabt habe. Nach einem Wechsel zurück auf das ursprüngliche Pharmazeutikum bestehe nunmehr wieder Anfallsfreiheit. Er beurteilte den Gesundheitszustand im Vergleich zu seinem im letzten Revisionsverfahren eingereichten Bericht als unverändert, entsprechend einer neurologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 7/47/3), und hielt fest, dass die Belastbarkeit der Versicherten in den Morgenstunden weiterhin deutlich vermindert sei (Urk. 7/62/4). In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wurde auf das Gutachten von med. pract. A.___ vom 22. März 2009 abgestellt. Aufgrund der jeweils seit mehreren Jahren bestehenden Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01), und einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) beurteilte med. pract. A.___ die Versicherte als vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/64/21). Dr. C.___ (Urk. 9/61/1) und med. pract. A.___ (Urk. 9/64/20) beurteilten den Gesundheitszustand im Vergleich zum letzten Revisionsverfahren ebenfalls als unverändert. Entsprechend stellte die IV-Stelle fest, es sei aus medizinischer Sicht weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auszugehen. Diese Einschätzung entsprach auch der effektiven erwerblichen Situation, da die Versicherte weiterhin keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 7/66/3, vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto vom 25. Februar 2008, Urk. 7/60).
Dieser Sachverhalt bildet die Vergleichsbasis für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither erheblich verändert hat.
5.
5.1 Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin, hielt im Bericht vom 27. November 2013 (Urk. 7/73) die Ergebnisse der am Vortag durchgeführten psychiatrischen Untersuchung fest. Die Beschwerdeführerin habe dabei über ein wechselhaftes Befinden mit guten und schlechten Tagen geklagt. Sie hätte Angst vor einem erneuen epileptischen Anfall, wobei der letzte zwei oder drei Jahre zurückliege. Wenn sie Bus fahre und Schmetterlinge im Bauch spüre, nehme sie Temesta und fahre wieder zurück. Auch vor dieser Untersuchung habe sie Angst und einen schnellen Herzschlag gehabt, da sie nicht gewusst habe, ob der Arzt freundlich zu ihr sein werde. Die Angst komme von innen und dann schlage das Herz schnell und heftig (Urk. 7/73/2). Med. pract. E.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0), bei. Den Gesundheitszustand beurteilte er als offensichtlich verbessert, was sich in der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Haushaltshilfe in einem geringen Pensum Anfang 2010 gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit Hilfe ihrer Familie gelernt, trotz erforderlicher Umsteigevorgänge selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle zu fahren. Auf eine gesundheitliche Verbesserung weise auch die Reduktion des Temesta-Konsums hin (Urk. 7/73/5). Aufgrund der Aufwachepilepsie sei eine Tätigkeit am Vormittag nicht möglich. Das jetztige Arbeitsverhältnis ähnle einer beschützten Stelle. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie gemäss eigenen Angaben ungefähr für jeden dritten oder vierten Arbeitseinsatz krankheitsbedingt ausfalle, resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 35 % (Urk. 7/73/6).
5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 27. und 28. August 2014 im Auftrag der IV-Stelle durch die Fachärzte der Stiftung MEDAS B.___ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie untersucht. Gestützt darauf und die zur Verfügung gestellten Vorakten wurde am 13. Oktober 2014 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (Urk. 7/87).
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte auf dem Gebiet der Allgemeinen Inneren Medizin eine Adipositas Grad II, einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie sowie eine Schilddrüsenunterfunktion. Diesen Diagnosen mass sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 7/87/32).
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. H.___ stellten aus neurologischer Sicht die Diagnosen einer Migräne ohne Aura sowie einer seit mehreren Jahren, wahrscheinlich seit 2008, unter der aktuellen antikonvulsiven Therapie ohne Anfälle verlaufenden Epilepsie. In angepassten Tätigkeiten attestierten sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/29).
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete die Beschwerdeführerin davon, dass sie an Epilepsie, Diabetes, Bluthochdruck sowie an erhöhten Leberwerten leide. Zudem klagte sie darüber, eine Angst zu verspüren, die sich wie Schmetterlinge im Bauch anfühle und von Wallungen begleitet sei. Die Ängste würden ohne Auslöser aus ihrem Inneren auftreten. Sie bemühe sich dann jeweils, sich zu beruhigen, indem sie sich für eine Weile hinlege oder ein Glas Wasser trinke. Während sie früher bei jedem Angstanfall eine Tablette Temesta eingenommen habe, erfolge dies seit einem Jahr weniger häufig und nur noch in Notfällen. Sie habe gelernt, sich ruhig zu verhalten, bis die Angstattacke vorüber sei. Sie befinde sich nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, verstehe sich aber sehr gut mit der Hausärztin, von der sie Temesta in Reserve erhalte (Urk. 7/87/18). Dr. I.___ führte aus, unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben, der Vorakten und des klinischen Befundes könnten die sowohl von der behandelnden Stelle als auch im Gutachten von med. pract. A.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen bestätigt werden. Es bleibe unklar, weshalb die Beschwerdeführerin die spezialärztliche Behandlung in der J.___ beendet habe und sich nur noch in eine hausärztliche Behandlung begebe. Es dürfe jedoch die Hypothese aufgestellt werden, dass dies mit der Angstsymptomatik zusammenhänge. Es bestehe ein durchgängig ängstlicher, besorgter Grundspannungslevel und der Verlauf habe gezeigt, dass auf längere Sicht keine Eingliederungsfähigkeit bestehe (Urk. 7/87/20). Aufgrund einer generalisierten Angststörung und der im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung aktuell bestehenden leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom sei die Beschwerdeführerin sowohl auf der psychisch-mentalen Ebene als auch in ihren psychosozialen Funktionen, einschliesslich Arbeit, erheblich beeinträchtigt (Urk. 6/87/21). Obwohl eine gute hausärztliche Patientenbeziehung bestehe, sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, wie früher in der J.___ erfolgt, dringend zu empfehlen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2005 (Rentenzusprache) nicht verändert (Urk. 7/87/22). Die Beschwerdeführerin sei über Jahre sowohl ambulant als auch stationär adäquat psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt worden. Dabei habe keine dahingehende Verbesserung der Angstsymptomatik erreicht werden können, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Da es zum Wesen der Erkrankung gehöre, dass die Beschwerdeführerin Angst vor einer erneuten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe, sei die Auferlegung medizinischer Massnahmen nicht zumutbar (Urk. 7/87/37).
6.
6.1
6.1.1 Während die Beschwerdeführerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Stiftung MEDAS B.___ vom 13. Oktober 2014 (Urk. 7/87) die weitere Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente beantragt, erachtet die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen als notwendig.
6.1.2 Die neurologischen MEDAS-Gutachter verneinten eine quantitative Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Epilepsieerkrankung. Dies leuchtet ein, da die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten von Dr. D.___ unter der bestehenden Medikation (zumindest) seit dem Jahr 2008 keinen epileptischen Anfall mehr erlitten hat (Urk. 7/62/4, 7/72/2, 7/92/1). Die aufgezeichnete Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils ist nachvollziehbar, da die eingesetzte Medikation (Convulex 300 mg) eine Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit, der Fahrtüchtigkeit und der Fähigkeit, Werkzeuge oder Maschinen zu bedienen verursachen kann (http://compendium.ch/mpub/pnr/
17260/html/de, besucht am 14. März 2017).
6.1.3 In psychischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin gemäss dem psychiatrischen MEDAS-Gutachter, Dr. I.___, an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom
(ICD-10: F33.01). Aus psychiatrischer Sicht geht er von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten aus und verneint eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes sowohl im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2005 als auch im Vergleich zur letzten Revision im Jahr 2009 (Urk. 7/87/37).
Dr. I.___ stellte bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer generalisierten Angststörung und der aktuell bestehenden leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom eine erhebliche Beeinträchtigung auf der psychisch-mentalen Ebene und in den psychosozialen Funktionen, einschliesslich Arbeit, fest (Urk. 7/87/21). Diese Ausführungen sind sehr vage. Insbesondere beschreibt er nicht, welche konkreten Einschränkungen aufgrund der Angststörung bestehen. Auch ist unklar, in welcher Häufigkeit die geklagten Angstattacken auftreten. Die weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/87/19) deuten ebenso wenig auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung hin. Soweit Dr. I.___ die Hypothese aufstellt, dass die Beendigung der spezialärztlichen Behandlung in der J.___ im Zusammenhang mit der Angstsymptomatik stehe (Urk. 7/87/20), erweist sich dies als aktenwidrig: Wie dem Austrittsbericht der J.___ vom 12. Juli 2006 (Urk. 7/50/6) zu entnehmen ist, wurde nach (erneutem) Behandlungsbeginn am 20. März 2006 ab dem 3. April 2006 ein dreimonatiges Arbeits- und Leistungsüberprüfungsprogramm durchgeführt, nach dessen Ende planmässig am 30. Juni 2006 der Austritt erfolgte. Zudem wurde eine psychologische oder psychiatrische Nachbetreuung in der Muttersprache empfohlen. Eine solche fand bis dato ebenso wenig statt wie eine - vom psychiatrischen Gutachter med. pract. A.___ als zumutbar beurteilte - stationäre Behandlung (Urk. 7/64/21). Es fällt auf, dass seit dem Ende der von der IV-Stelle auferlegten Schadenminderungspflicht nur noch hausärztliche und neurologische Behandlungen stattfanden. Dies lässt auf einen eher geringen Leidensdruck schliessen.
Weiter fällt auf, dass im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. I.___ die vorbestehenden Akten nur teilweise Berücksichtigung fanden:
Die ausgeübte Teilzeittätigkeit als Haushaltshilfe in K.___ wurde im psychiatrischen Teilgutachten offenbar weder erwähnt noch berücksichtigt. Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass Dr. I.___ festhielt, eine Verbesserung der Angstsymptomatik im Sinne der Wiedererlangung einer
(Teil-)Arbeitsfähigkeit habe trotz adäquater psychiatrisch-psychothera-peutischer Behandlung nicht erreicht werden können (Urk. 7/87/23) und der Verlauf habe gezeigt, dass auf längere Sicht keine Eingliederungsfähigkeit bestehe (Urk. 7/87/34). Auch in seiner Beschreibung des Tagesablaufs der Beschwerdeführerin (Urk. 7/87/18) erwähnte Dr. I.___ die Erwerbstätigkeit mit keinem Wort. Die Teilerwerbstätigkeit wurde lediglich von der allgemein-internistischen Gutachterin im Gutachtensabschnitt „3.5. Krankheitskonzepte und Zukunftsvorstellungen der Versicherten“ (Urk. 7/87/16) aufgeführt. Gerade die Aufnahme dieser Tätigkeit seit der letzten Revision zeigt eine Verbesserung auf, indem es der Beschwerdeführerin nun doch seit einiger Zeit möglich ist, den Weg von ihrem Wohnort zum Arbeitsort in K.___ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen (Urk. 7/73/2). Auch der Bericht von RAD-Arzt med. pract. E.___ vom 27. November 2013 (Urk. 7/73), in welchem von dieser Tätigkeit berichtet wurde, fand im gesamten Gutachten keine Erwähnung und offenbar hatte die Versicherte ihre neue Tätigkeit auch nicht erwähnt.
Dr. I.___ stellte fest, dass über Jahre eine adäquate psychiatrische Behandlung sowohl in ambulanter als auch in stationärer Form erfolgt sei, und eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nicht zumutbar sei (Urk. 7/87/37). Diese Ansicht ist wenig begründet: Eine psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung fand - mit mehreren Unterbrüchen – lediglich zwischen Juni 2004 und Juni 2006 in ambulanter und teil-stationärer Form statt (Urk. 7/11/5, 7/46/5, 7/46/9, 7/50/5, 7/51). Trotz entsprechender fachärztlicher Indikation am Ende der letzten tagesklinischen Behandlung durch die J.___ (Urk. 7/50/6) fand vor der Begutachtung im August 2014 während einer Dauer von mehr als acht Jahren keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr statt. Die Annahme von Dr. I.___, dass während Jahren eine adäquate Behandlung psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hätte und eine solche nicht mehr zumutbar sei, widerspricht sodann der Einschätzung des psychiatrischen Vorgutachters, med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus dem Jahr 2009: Er hielt eine stationäre psychiatrische Behandlung für zumutbar, obwohl die Beschwerdeführerin dazu nicht bereit gewesen sei. Zudem beurteilte er die Reservemedikation mit Temesta längerfristig als kontraproduktiv (Urk. 7/64/21).
Seit der letzten Revision im Jahr 2009 nahm die Beschwerdeführerin eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auf (Urk. 7/ 73/5) und reduzierte ihren Temesta-Konsum. Gemäss eigener Aussage erlernte sie zudem, sich bei Auftreten einer Angstattacke bis zu deren Ende ruhig zu verhalten (Urk. 7/87/18). Mit der IV-Stelle (Urk. 6 S. 2) ist davon auszugehen, dass diese Umstände auf einen verbesserten Gesundheitszustand hinweisen. Der Einschätzung von Dr. I.___, wonach ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, kann damit nicht gefolgt werden.
Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ ist für die streitigen Belange nicht umfassend, abweichende Beurteilungen werden nicht diskutiert und die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht nachvollziehbar. Es erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung nicht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), weshalb die IV-Stelle zu Recht nicht darauf abstellte.
6.1.4 Es stellt sich damit die Frage, ob der psychische Gesundheitszustand gestützt auf die weiteren im Recht liegenden Akten beurteilt werden kann.
Auf die Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, kann ebenso wenig abgestellt werden. Die Aussagekraft ihrer Beurteilung wird bereits dadurch eingeschränkt, dass sie nicht über einen psychiatrischen Facharzt-
titel verfügt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Da, wie in der vorstehenden Erwägung 6.1.3 dargelegt, der Sachverhalt im MEDAS-Gutachten unvoll-
ständig ist, erweist sich eine reine Aktenbeurteilung im vorliegenden Fall als ungeeignet.
RAD-Arzt med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte die Beschwerdeführerin am 26. November 2013 persönlich untersucht und ihr eine Arbeitsfähigkeit von 35 % unter Erwähnung eines geschützten Arbeitsplatzes attestiert (Urk. 7/73/6). Aufgrund einer Aktenbeurteilung des Gutachtens vom 13. Oktober 2014 schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/94/12-15) neu auf 80 %. Er legte nicht dar, weshalb er von seiner ursprünglichen Einschätzung abwich und die Arbeitsfähigkeit massiv höher einschätzte. Aufgrund dieses Widerspruches kann auch nicht auf die Einschätzungen von med. pract. E.___ abgestellt werden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Angaben der behandelnden Hausärztin, Dr. C.___, und des behandelnden Neurologen, Dr. D.___, denen es im Übrigen ebenfalls am entsprechenden psychiatrischen Facharzttitel fehlt, für sich allein nicht als massgebend gelten, da diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).
Im Ergebnis ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands gestützt auf die bestehenden Akten nicht möglich ist. Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
7. Der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dauert bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung grundsätzlich auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn diese in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provozierte (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 129 V 370 und BGE 106 V 18 E. 3 lit. d).
Zwischen dem Versand des polydisziplinären Gutachtens durch die Stiftung MEDAS B.___ am 13. Oktober 2014 (Urk. 7/87) und dem Erlass des Vorbescheides am 30. Juni 2016 (Urk. 7/96) liegt ein Zeitraum von rund 20 Monaten. In dieser Zeitperiode holte die IV-Stelle zwei Stellungnahmen ihres RAD vom 15. Oktober 2014 (Urk. 7/94/7 f.) und 26. Februar 2015 (Urk. 7/94/12-15), eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 21./22. Oktober 2015 (Urk. 7/94/9-11), sowie aktuelle ärztliche Berichte der Hausärztin Dr. C.___ vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/91) und des Neurologen Dr. D.___ vom 11. Januar 2016 (Urk. 7/92), ein. Nachdem im Einwandverfahren keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht wurden, erliess die Beschwerdegegnerin am 19. September 2016 die angefochtene Verfügung (Urk. 2). Damit liegt kein missbräuchlich früher Fallabschluss vor, eine andere Begründung des Gesuchs bringt die Beschwerdeführerin nicht vor; deshalb dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der neuen Verfügung durch die IV-Stelle, nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen, an. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Zudem hat die praktisch gänzlich obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem Rechtsanwalt Di Rocco keine Zusammenstellung über seine anwaltlichen Bemühungen einreichte, erfolgt die Festsetzung seiner Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Di Rocco die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren vertreten hat und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’100.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-
entschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli