Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01166


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 21. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes

Isler Partner Rechtsanwälte

Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, verfügt über abgeschlossene Berufslehren als Detailhandelsangestellte sowie als kaufmännische Angestellte (Urk. 8/15/5). Seit dem 19. Oktober 1992 ist sie bei der Gemeinde Y.___ als Schulbusfahrerin angestellt (Urk. 8/22/1), wobei ihr vertragliches Pensum seit dem 1. September 2014 rund 80 % (Urk. 8/22/2) beträgt. Ausserdem ist sie seit dem 10. August 2007 mit einem Pensum von rund 30 % als Sachbearbeiterin und Reinigungskraft bei Z.___ angestellt (Urk. 8/23/1 f.). Nachdem sie während Jahren unter chronischen Rückenschmerzen gelitten hatte, musste
sich die Versicherte am 8. Juni 2015 einer Rückenoperation unterziehen (Urk. 8/26/4). In der Folge konnte sie ihre Arbeitstätigkeiten im November 2015 in reduziertem Umfang wieder aufnehmen (Urk. 8/28/5, 8/34/2). Aufgrund eines schlechten Heilungsverlaufs nach der Rückenoperation meldete sich die Versicherte am 4. November 2015 (Urk. 8/15/6) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Im Januar 2016 legte sie die Arbeit erneut nieder und nahm sie seither nicht mehr auf (Urk. 8/58/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische (Urk. 8/14, 8/25 f., 8/41 f., 8/50, 8/54) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/1, 8/21-23) vor. Zudem zog sie die Akten der Krankentaggeldversicherer (AXA Winterthur [Urk. 8/37, 8/44] und Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, [Urk. 8/11, 8/34]) bei. Am 15. Juli 2016 (Urk. 8/57) übermittelte die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) als zuständiger BVG-Versicherer der IV-Stelle das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. Juni 2016 (Urk. 8/58). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2016 (Urk. 8/62) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2016 (Urk. 8/68) Einwand und beantragte mit ergänzender Einwandbegründung vom 15. September 2016 (Urk. 8/71) eine Neubeurteilung ihres Falles sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 24 % verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2016 (Urk. 2) einen Rentenanspruch. Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig.


2.    Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2016 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2016, eventualiter die Anordnung der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Deplazes (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte sie einen Bericht der Schmerzmedizin des B.___ vom 17. Oktober 2016 (Urk. 3/4) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2016 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2017 (Urk. 22) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit der gleichen Verfügung wurden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Deplazes als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 23. September 2016 (Urk. 2) damit, dass seit dem 1. April 2016 in einer leichten, angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, womit die Beschwerdeführerin gemäss Lohnstrukturerhebung ein Bruttoeinkommen von Fr. 49‘075.-- erzielen könnte. Dem stehe ein im hypothetischen Gesundheitsfall erzielbares Einkommen von Fr. 70‘242.-- brutto gegenüber, welches sich aus den an die Nominallohnentwicklung angepassten Einkommenszahlen des Jahres 2014 ergebe. Im Erwerbsbereich mit einem zeitlichen Anteil von 80 % resultiere damit eine Einschränkung von 30 %, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 24 %. Im Aufgabenbereich Haushalt (20 % Anteil) bestehe keine Einschränkung (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 21. Oktober 2016 (Urk. 1) vor, sie habe ihr Arbeitspensum als Schulbusfahrerin aufgrund der Rückenoperation von rund 80 % auf 50 % reduziert. Zudem sei sie bei der Firma Z.___ im Umfang von 30 % angestellt gewesen. Die Annahme einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt im Umfang von 20 % sei daher nicht sachgerecht (Urk. 1 S. 6). Zudem sei die Annahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, angepassten Tätigkeiten nicht haltbar. Vielmehr sei die Einschätzung des Vertrauensarztes dahingehend zu verstehen, dass ihr ein Arbeitspensum von rund 30 % im Büro der Firma Z.___ möglich sei (Urk. 1 S. 7). Das Invalideneinkommen ergebe sich durch Anpassung des bei dieser Tätigkeit im Jahr 2014 erzielten Einkommens an die Nominallohnentwicklung und betrage im Jahr 2016 Fr. 24‘361.--. Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 70‘242.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 65 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 8 f.).


3.    Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist der Anspruch der Beschwerde-
führerin auf eine Invalidenrente. Über Eingliederungsmassnahmen hat die IV-Stelle nicht verfügt. Damit beschränkt sich dieses Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragt (Urk. 1 S. 2), kann darauf nicht eingetreten werden.


4.    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall in einem zeitlichen Umfang von 80 % erwerbstätig wäre und sich zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt betätigen würde (Urk. 2 S. 2).

    Dabei stützte sie sich wohl auf die Angaben in den Anmeldungen vom 27. Oktober 2015 (Früherfassung, Urk. 8/12/2) beziehungsweise 4. November 2015 (Berufliche Integration/Rente, Urk. 8/15/6) und die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 9. Dezember 2015 (Urk. 8/28/1, 8/28/2, 8/28/5) und ging von einem Teilzeitpensum von 50 % als Schulbusfahrerin und von 30 % als Allrounderin aus. Dem Dokument vom 22. Juli 2016 betreffend Einkommensvergleich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin von einem seit 1992 unveränderten Pensum von 50 % ausging (Urk. 8/60/1).

    Dieser Annahme stehen die Angaben der Schule Y.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 19. November 2015 (Urk. 8/22/2) entgegen: Als betriebsübliche Arbeitszeit werden 42 Wochenarbeitsstunden genannt. Betreffend die Arbeitszeit der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens wird ein wöchentlicher Wert von 33,16 Stunden seit dem 1. September 2014 angegeben. Als Arbeitszeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens werden 29 Stunden pro Woche seit dem 1. September 2015 sowie 22,5 Stunden pro Woche seit dem 9. November 2015 genannt (Urk. 8/22/2). Auch aus dem beigezogenen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/21) mit Bruttojahreseinkommen zwischen Fr. 7‘320.-- (1993) und Fr. 57‘949.-- (2012) ist ersichtlich, dass die Annahme eines seit mehr als zwanzig Jahren mit unverändertem Pensum bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht zutreffen kann. Dass die Beschwerdeführerin im November (Anmeldung) / Dezember 2015 (Standortgespräch) ein 50%iges Pensum als Schulbusfahrerin nannte, ist darauf zurückzuführen, dass dies damals den effektiven Verhältnissen - nach Eintritt des Gesundheitsschadens -
entsprach (vgl. Urk. 8/22/2). In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass die Reduktion des Pensums als Schulbus-
fahrerin von 80 % auf 50 % krankheitsbedingt erfolgte. Damit ist die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren, weshalb der Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist.


5.

5.1    Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, setzte die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2016 (Urk. 8/50) darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin nach der von ihm am 8. Juni 2015 im Bereich der Lendenwirbel L4/L5 durchgeführten Rückenoperation unter überdurchschnittlich starken Restschmerzen leide. Eine Auslockerung der eingesetzten Implantate habe er bei der aktuellen Untersuchung nicht feststellen können. Da mit rein konventionellen Therapien und Mitteln die Schmerzen nicht beherrschbar seien und ein erheblicher Leidensdruck bestehe, überweise er die Patientin an die Schmerzmedizin des B.___ zur Beurteilung und allfälligen Therapie.

5.2    Die BVK liess die Berufsunfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine vertrauensärztliche Untersuchung abklären. Das entsprechende Gutachten erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 26. Juni 2016 (Urk. 8/58). Gegenüber dem Vertrauensarzt klagte die Beschwerdeführerin über ständige Schmerzen im Rücken, die sich anfühlten, als ob sie Zahnschmerzen hätte (Urk. 8/58/5).

    Dr. A.___ interpretierte die Ergebnisse der klinischen und bildgebenden Untersuchungen dahingehend, dass es sich um Störungen in den Segmenten unterhalb der operierten Wirbelkörper, das heisst in den Segmenten L5/S1 sowie im Bereich des rechten Iliosakralgelenks, handle. Möglicherweise bestehe eine funktionelle Überlastung der beweglichen Segmente der Lendenwirbelsäule. Für die Tätigkeit als Schulbusfahrerin beurteilte er die Beschwerdeführerin als 100 % berufsunfähig, solange sie auf die Medikamente Ibuprofen und Citalopram angewiesen sei. Die Tätigkeit im Büro sei ihr hingegen seit dem 31. März 2016 (Datum der Untersuchung) zumutbar (Urk. 8/58/8).

5.3    Mit einem undatierten, am 11. Juli 2016 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht informierte die Schmerzmedizin des B.___ die Beschwerdegegnerin über die Behandlung der Beschwerdeführerin. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Dauerschmerzen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule mit Ausstrahlung in Lende und Gesäss rechts. Im Liegen und im Sitzen seien die Schmerzen verstärkt (Urk. 8/54/2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schulbusfahrerin bestehe eine fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2015 (Urk. 8/54/4). Sie beurteilte rein sitzende, rein stehende sowie vorwiegend im Gehen auszuübende Tätigkeiten als unzumutbar. In Bezug auf wechselbelastende Tätigkeiten hielt sie fest, dass diese getestet werden müssten (Urk. 8/54/6).

    In ihrem anlässlich dieses Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 3/4) berichtete die Schmerzmedizin des B.___ davon, dass bei der Beschwerdeführerin seit einer am 8. September 2016 durchgeführten Nervenwurzelinfiltration kaum mehr ins rechte Bein ausstrahlende Schmerzen bestünden. Die Patientin klage nun hauptsächlich über Schmerzen im Bereich der Sakrumspitze. Sie würde Schmerzen mit einer Stärke zwischen 5 und 8 auf der numerischen Ratingskala (NRS) angeben. Dadurch sei es ihr kaum möglich zu sitzen und sie leide unter Anlaufschmerzen (Urk. 3/4 S. 1). Da trotz starker Schmerzmedikation Sitzen kaum möglich sei, könne die Beschwerdeführerin weder ihre Tätigkeit als Busfahrerin noch die Tätigkeit im Büro ausüben (Urk. 3/4 S. 2).


6.

6.1    Gestützt auf das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. A.___ gehen beide Parteien zu Recht davon aus, dass die Tätigkeit als Schulbusfahrerin nicht mehr zumutbar ist. Uneinig sind sie sich hingegen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Während die Beschwerdeführerin aus dem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von rund 30 % herleitet (Urk. 1 S. 7), geht die Beschwerdegegnerin von der uneingeschränkten Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit aus (Urk. 2 S. 1).

6.2    Der Dr. A.___ vorgegebene Fragenkatalog enthielt die Frage nach dem Beginn und dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten unter Nennung des Belastungsprofils. Dr. A.___ beantwortete diese Frage nicht vollumfänglich und hielt dazu einzig fest, dass der Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit in Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ab sofort zumutbar sei, was namentlich auf die zweite Tätigkeit im Büro der Firma Z.___ zutreffe (Urk. 8/58/9). Auf die Formulierung eines Belastungsprofils einer angepassten Tätigkeit verzichtete er. Damit äusserte er sich insbesondere nicht dazu, welche Einschränkungen sich aufgrund des Rückenleidens ergeben. Wie dem Abschnitt „2.2 Berufliche Anamnese“ (Urk. 8/58/4) entnommen werden kann, ging Dr. A.___ offenbar davon aus, dass die Tätigkeit bei der Firma Z.___ eine reine Bürotätigkeit sei. Tatsächlich ist diese Arbeitsstelle jedoch in verschiedene Tätigkeitsbereiche gegliedert, wovon die Büroarbeit nur einen kleinen Teil ausmacht (2/3 Mitarbeit in der Produktion sowie je 1/6 Sachbearbeitung und Reinigungstätigkeit) (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/28/2).

    In Bezug auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ist schliesslich zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ die Beschwerdeführerin in der Funktion als Vertrauensarzt der BVK untersuchte. Damit stand die Frage im Vordergrund, ob für die Tätigkeit als Schulbusfahrerin eine Berufsunfähigkeit besteht. Hingegen lässt sich die im Bereich der Invalidenversicherung zentrale Frage, welche - allenfalls leidensangepasste - Tätigkeit der versicherten Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens in welchem Umfang noch zumutbar ist, auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht beantworten.

    Die Schmerzmedizin des B.___ hielt in ihrem am 11. Juli 2016 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schulbusfahrerin seit November 2015 fest (Urk. 8/54/4). Zur Zumutbarkeit der Nebentätigkeit als Allrounderin fehlt eine Einschätzung. Rein sitzende, rein stehende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten wurden als unzumutbar beurteilt. In Bezug auf wechselbelastende Tätigkeiten wurde festgehalten, dass deren Zumutbarkeit getestet werden müsse (Urk. 8/54/6).

    Zwar verneinte die Schmerzmedizin im Bericht vom 17. Oktober 2016 neu auch die Zumutbarkeit der „Tätigkeit im Büro“ (Urk. 3/4 S. 2). Indes scheint im Vergleich zum Vorbericht eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten zu sein, da über eine deutliche Reduktion der ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzen und eine reduzierte Schmerzstärke (Urk. 8/54/2, Urk. 3/4 S. 1) berichtet wurde. Eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten fehlt jedoch.

    Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann damit auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten nicht beantwortet werden. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird abzuklären haben, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin seit welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang zumutbar sind.

6.3    In der angefochtenen Verfügung ging die IV-Stelle zur Bestimmung des Valideneinkommens vom Einkommen des Jahres 2014 gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/21/4) aus und passte dieses an die bis ins Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung an (vgl. Urk. 8/60/1). Daraus resultierte ein Betrag von Fr. 70‘242.--, welcher von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Urk. 1 S. 8). Dazu ist jedoch anzumerken, dass einerseits ihr Einkommen in den letzten Jahren enormen Schwankungen unterworfen war (vgl. Urk. 8/21) und andererseits die Beschwerdeführerin ihr Pensum als Schulbusfahrerin per 1. September 2014 auf rund 80 % erhöht hatte (vgl. Urk. 8/22/2), was – würde nur auf das mit einem 80%-Pensum erzielte Einkommen abgestellt - zu einem höheren Valideneinkommen führen könnte. Entsprechend wird die IV-Stelle die Höhe des Valideneinkommens nochmals überprüfen und dieses gegebenenfalls neu berechnen müssen.

6.4    Soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3), ist die Beschwerde damit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. September 2016 aufzuheben und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die
IV-Stelle zurückzuweisen ist.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nachdem Rechtsanwalt Deplazes keine Zusammenstellung über seine anwaltlichen Bemühungen eingereicht hat, erfolgt die Festsetzung seiner
Entschädigung nach Ermessen. Die von der Beschwerdegegnerin an Rechtsanwalt Deplazes auszurichtende Prozessentschädigung ist ermessensweise auf Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ervin Deplazes

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli