Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01167
damit vereinigt
IV.2016.01241 und IV.2017.00814


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 27. Juni 2018

in Sachen

Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge

c/o Basler Leben AG

Aeschengraben 21, 4051 Basel

Beschwerdeführerin


Zustelladresse: Basler Leben AG

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi

Wyss & Partner

Mühlebachstrasse 173, Postfach, 8034 Zürich






Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1962 geborene X.___, ohne in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung, war zuletzt von 2008 bis Januar 2014 als Geschäftsführerin der eigenen Fenstermontage-Unternehmung (Y.___) tätig (Urk. 13/114/25). Sie meldete sich erstmals am 24. März 2011 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Rückenprobleme zum Leistungsbezug an (Urk. 13/5). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, unter anderem liess sie die versicherte X.___ bei der Medas Z.___ bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 8. Mai 2012 [Urk. 13/31]). Mit Verfügung vom 8. August 2013 verneinte die IV-Stelle unter Verweis auf das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Leistungsanspruch (Urk. 13/56).

1.2    Am 29. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ – unter Hinweis auf Beschwerden am Rücken, in den Beinen und an den Händen – erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 13/62). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf ihre Neuanmeldung in Aussicht (Urk. 13/72). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 13/90) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 13/92-93, Urk. 13/105-106), liess X.___ beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen (Bericht vom 15. Januar 2016 [Urk. 13/102]) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 13/114) bei. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. Mai 2016 [Urk. 13/124], Einwände der Balôise Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge vom 1. Juni 2016 [Urk. 13/126] und 16. Juni 2016 [Urk. 13/131], Stellungnahme der Versicherten vom 6. Juli 2016 zu den Einwänden [Urk. 13/133]) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 21. September 2016 und 26. Oktober 2016 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 13/138, Urk. 13/137 [Verfügungsteil 2], Urk. 13/155).


2.    Gegen die Verfügung vom 21. September 2016 erhob die Bâloise Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge am 21. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Rentenanspruch zu verneinen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Urk. 4) legte die Beschwerdeführerin ein Aktengutachten vom 14. Oktober 2016 auf (Urk. 5).M

    Mit Beschwerde vom 8. November 2016 gegen die Verfügung vom 26. Oktober2016 (Urk. 10/2) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verneinung eines Rentenanspruchs, eventuell beantragte sie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung (Urk. 10/1, Prozess Nr. IV.2016.01241).    Mit Verfügung vom 17. November 2016 vereinigte das hiesige Gericht den Prozess Nr. IV.2016.01241 mit dem vorliegenden Verfahren und schrieb den Prozess Nr. IV.2016.01241 als dadurch erledigt ab (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerden (Urk. 12, unter Beilage der Akten [Urk. 13/1-162). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 lud das Sozialversicherungsgericht X.___ zum Prozess bei (Urk. 14). Die Beigeladene beantragte mit Stellungnahme vom 22. März 2017 Abweisung der Beschwerden (Urk. 17), worauf die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen festhielt (Stellungnahme vom 22. Mai 2017, Urk. 25). Die Beschwerdegegnerin nahm am 24. Mai 2017 und die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2017 erneut Stellung (Urk. 24, Urk. 30). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung (Urk. 31). Die Beigeladene äusserte sich am 15. August 2017 zu den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2017 (Urk. 25) und der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2017 (Urk. 24; Urk. 33).

    Die Beschwerdeführerin erhob am 8. August 2017 Beschwerde (Urk. 34/1, Prozess Nr. IV.2017.00814) gegen die mittlerweile erlassene weitere Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2017 betreffend Korrektur der Berechnung der Rentenhöhe (Urk. 34/2). Mit Verfügung vom 21. August 2017 wurde dieser Prozess mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und das erstgenannte Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 35). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. September 2017 auf eine Stellungnahme (Urk. 36, unter Einreichung ihrer Akten [Urk. 37/1-23]). Die Beigeladene nahm am 2. Oktober 2017 Stellung (Urk. 40), was den Parteien mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 41).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IV des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der anschliessend reformatorisch entscheidenden Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in den angefochtenen Verfügungen vom 21. September 2016 respektive 26. Oktober 2016 und 17. Juli 2017, die Beigeladene habe mit Wirkung ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sie seit dem 18. Februar 2014 vollumfänglich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Auf das Gutachten der A.___ vom 17. Juli 2014 (Urk. 13/114/11-41), auf welches die Beschwerdeführerin abstelle, worin der Beigeladenen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, könne nicht abgestellt werden, was auch die Taggeldversicherung, die das Gutachten in Auftrag gegeben hatte, nicht getan habe (Urk. 2, Urk. 10/2, Urk. 34/2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in den Beschwerden vom 21. Oktober 2016 respektive 8. November 2016 und 8. August 2017 im Wesentlichen vor, die Rentenzusprache basiere lediglich auf dem RAD-Untersuchungsbericht vom 15. Januar 2016. Der RAD-Arzt habe die Beigeladene zwar untersucht und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt, er erwähne jedoch mit keinem Wort konkrete wesentliche Veränderungen im somatischen Bereich seit der Begutachtung vom 8. Mai 2012. Erwähnt werde lediglich eine «Schädigung der Hals-, Brust- und der Lendenwirbelsäule». Der RAD-Arzt Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, übernehme die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, welche von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen auf eine solche in sämtlichen anderen Tätigkeiten schliesse, was nicht zulässig sei. Der RAD-Arzt erachte sodann eine psychiatrische Abklärung als erforderlich. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch keine weiteren Abklärungen veranlasst. Eine psychiatrische Abklärung sei nur im Rahmen der Begutachtung vom 8. Mai 2012 und derjenigen vom 17. Juli 2014 vorgenommen worden. Es sei somit im Rahmen der aktuellen Neuanmeldung keine umfassende Abklärung erfolgt (Urk. 1, Urk. 10/1, Urk. 34/1).

2.3    Mit Stellungnahme vom 22. März 2017 brachte die Beigeladene im Wesentlichen vor, sie habe im Januar 2014 ihre Stelle als Geschäftsführerin der Y.___ aufgrund ihrer Schmerzen niederlegen müssen. Auf das Gutachten der A.___ dürfe nicht abgestellt werden, da die A.___ voreingenommen sei und ihre Gutachten zu Gunsten des Auftraggebers formuliere. Das Gutachten des A.___ sei aber ohnehin nicht relevant, da es nicht einmal von der Auftraggeberin als relevant erachtet worden sei. Seit dem Jahr 2012 habe sich der Gesundheitszustand der Beigeladenen massiv verschlechtert. Der für den RAD tätige Dr. B.___ habe eine erhebliche Befundverschlechterung festgestellt. Das Aktengutachten von Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, sei für den vorliegenden Fall nicht relevant, er habe die Beigeladene nicht untersucht und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren einen ergebnisorientierten Bericht bestellt habe. Der RAD-Bericht von Dr. B.___ erfülle die Voraussetzungen für einen beweiskräftigen versicherungsinternen Bericht. Die Tatsache, dass die Beurteilung zu Gunsten der Beigeladenen ausgefallen sei, führe dazu, dass nicht leichthin angenommen werden könne, es liege eine Fehleischätzung vor. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien nicht unvollständig. Selbst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht würde an einer bereits 100%igen Arbeitsunfähigkeit in somatischer Hinsicht nichts ändern (Urk. 17).

2.4    In der Stellungnahme vom 24. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es bestünden durchaus Argumente, welche dafür sprächen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Es kämen vor allem gewisse Zweifel am RAD-Bericht von Dr. B.___ auf (Urk. 24).

2.5    Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2017 aus, die Stellungnahme von Dr. B.___ sei weder schlüssig noch nachvollziehbar, insbesondere, da der Facharzt für Chirurgie psychiatrische Schlussfolgerungen gezogen habe. Zudem bestünden keine Befunde im somatischen Bereich, welche eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit begründen würden. Er habe Beurteilungen behandelnder Ärzte übernommen, ohne diese kritisch zu würdigen. Da der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, müsse eine bidisziplinäre Begutachtung erfolgen. In somatischer Hinsicht sei jedenfalls keine Verschlechterung ausgewiesen. Ein Bandscheibenvorfall sowie auch Spinalkanalstenosen und Facettengelenksarthrosen seien bereits bei der erstmaligen Beurteilung des Gesundheitszustands der Beigeladenen festgestellt worden (Urk. 25).

2.6    Die Beigeladene brachte in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2017 vor, die Stenose beziehungsweise Arthrose habe sich im Lauf der Zeit verschlechtert. So habe sich die Wirbelsäule der Beigeladenen im Laufe der Zeit von einer angeschlagenen zu einer unbrauchbaren entwickelt (Urk. 33).


3.

3.1    In der Verfügung vom 8. August 2013 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beigeladenen zu keiner Zeit ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen gewesen sei (Urk. 13/56).

    Auf die Neuanmeldung vom 29. Januar 2015 (Urk. 13/62) ist die Beschwerdegegnerin eingetreten und hat eine neuerliche Anspruchsprüfung vorgenommen. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 13/56) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 21. September 2016 und 26. Oktober 2016 der Gesundheitszustand der Beigeladenen in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat und aufgrund dessen nunmehr ein Rentenanspruch entstand (vgl. E. 1.1).

3.2    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. August 2013 präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

3.2.1    Dem bidisziplinären Gutachten der Medas Z.___ vom 8. Mai 2012 können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 13/31/9):

- chronifizierte Lumboischialgien rechts mit Halbseitensyndrom (Oberflächensensibilität), Status nach lumboradikulärem Kompressionssyndrom S1 rechts nicht ausgeschlossen

- Lumbovertebralsyndrom bei multiplen Osteochondrosen (zum Teil erosive) Spondylarthrosen, bilateraler rechtsbetonter Diskusprotrusion L3/4 mit mässiger Forameneinengung rechts, kleiner subligamentärer Diskushernie medio-linkslateral L4/5 (drittes MRI 2012) mit progredientem Verlauf (erstes MRI 2007, zweites MRI 2011), Status nach lumbalem Morbus Scheuermann möglich

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Beigeladene leide an

- chronischen Zervikobrachialgien beidseits linksbetont mit lokalisiertem (Nacken-Schultergürtelmuskulatur) myofaszialem Syndrom beidseits bei Kopfprotraktion und verstärkter hochsitzender Kyphose am thorakozervikalen Übergang

- Dorsalgien ungeklärter Ätiologie, s-förmige Torsionsskoliose der BWS (Beckenwirblesäule) und LWS (Lendenwirbelsäule)

- Status nach bilateralem Karpaltunnelsyndrom

- Nikotinabusus (20 Zigaretten täglich)

    Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Unternehmerin in einem Betrieb für Fenster- und Türenmontage (Büroarbeit) sei die Beigeladene zu 100 % arbeitsfähig; die frühere Tätigkeit im Service und als Kellnerin sei der Beigeladenen aus somatischen Gründen nicht mehr zumutbar, da dabei die axiale Belastung (ganztags stehend) im stark degenerativ veränderten Lumbalabschnitt der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar sei. Körperlich leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten seien der Beigeladenen voll zumutbar, praktisch ausschliesslich stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Der aktuelle Zustand bestehe aus rheumatologischer Sicht seit Herbst 2007 und sei seit der IV-Anmeldung im März 2011 unverändert im Vergleich zu heute (Urk. 13/31/10). In seelischer Hinsicht beklage die Beigeladene Zustände mit innerer Anspannung und aggressivem Verhalten, Panik- und Schreiattacken und ein vermindertes Selbstwertgefühl, bei aktuell aber psychisch wenig auffälligem Befund. Der psychiatrische Konsiliarius könne demzufolge auch keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellen und schätze die Beigeladene deshalb auch zu 100 % arbeitsfähig ein. Demzufolge werde die Arbeitsfähigkeit lediglich durch die somatischen Befunde eingeschränkt (Urk. 13/31/9).

    Im rheumatologischen Teilgutachten vom 23. März 2012 kam der Experte zum Schluss, Die Verlaufsuntersuchungen mittels MRI seit 2007 zeigten ausgeprägte degenerative Veränderungen der Bandscheiben im Lumbalbereich aber auch der korrespondierenden Intervertebralgelenke, wobei eine relevante Wurzelkompression nicht zur Darstellung gekommen sei. Eine leichte bis mässige progrediente Entwicklung der multiplen Osteochondrosen, zum Teil mit erosivem Charakter und mit Bandscheibenprotrusionen, bei Status nach lumbalem Morbus Scheuermann, werde bildgebend bestätigt. Die messbare Muskelhypotrophie am rechten Oberschenkel und der fehlende Achillessehnenreflex rechts könnten Hinweise auf eine mögliche Nervenwurzelkompression sein, wobei ausschliesslich in der kernspintomographischen Untersuchung von 2012 eine rechtsbetonte Diskusprotrusion auf Höhe von L3/L4 zur Darstellung gekommen sei. Die nun präsentierte Halbseitensymptomatik rechts in Form einer Hypästhesie auf Stumpf- und Spitzempfindung bei bis anhin im Vordergrund stehenden linksseitigen Discusprotrusionen, respektive Discushernien bei L4/L5 (2012), Foramenstenose links bei L4/L5 (2011) und medio-linkslateraler Diskushernie L4/L5 (2007) würden nicht zusammenpassen. Für eine entzündliche Spondylarthropathie fänden sich in den erwähnten drei kernspintomographischen Abklärungen keine Anhaltspunkte wie Syndesmophyten, Intervertebralgelenksarthritiden oder Hinweise für eine bilaterale Sakroileitis, so dass die persistierenden Ruheschmerzen nicht sicher eingeordnet werden könnten (Urk. 13/31/18-19).

3.2.2    Dem Bericht der E.___, Abteilung Handchirurgie, vom 20. September 2012 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/46), ist zu entnehmen, dass am 31. Juli 2012 eine offene Carpaldachspaltung und Beugensehnensynovektomie links durchgeführt worden sei. Die Inspektion zeige nach wie vor zwar oberflächlich reizlose aber subkutan deutlich indurierte und schmerzhafte Narbenverhältnisse, die sich bis proximal der Raszetta ausdehnen würden. Auch die Druckdolenz über dem Hypothenar werde als äusserst störend empfunden (Urk. 113/46/5).

3.2.3    Im Bericht vom 26. November 2012 der E.___, Abteilung Handchirurgie, zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/47) wurde festgehalten, circa vier Monate nach dem operativen Eingriff zeige die Inspektion heute zunehmend reizlose Narbenverhältnisse bei allenfalls noch schmerzhafter subkutaner Induration radial des operativen Zugangs, Symptome des Carpaltunnelsyndroms seien nicht mehr vorhanden. Aufgrund klinisch wesentlicher Befundbesserung sei die Nachbehandlung abgeschlossen worden. Nichtsdestotrotz sei empfohlen worden, die intensive Narbenmassage fortzuführen, wobei es im Verlauf der nächsten sechs Monate zu einer weitestgehenden Beschwerdefreiheit kommen sollte (Urk. 13/47/1).

3.3    Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

3.3.1    Dem zu Händen des Krankentaggeldversicherers der Beigeladenen erstellten bidisziplinären Gutachtens (Orthopädie/Traumatologie und Psychiatrie) der A.___ vom 17. Juli 2014 (Urk. 13/114) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 13/114/17):

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik

- Anpassungsstörung mit Dysphorie und ängstlich-depressiven Anteilen (ICD-10 F43.23)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine somatoforme Schmerzstörung und ein Verdacht auf Benzodiazepin-Abhängigkeit (Xanax-Konsum, ICD-10 F13.2) festgehalten.

    Sodann hielten die Gutachter fest, bei der psychiatrischen Exploration rücke die Beigeladene ein lumbales lumboischialgieformes Schmerzsyndrom in den Vordergrund, berichte bei eingehender Nachfrage jedoch über einen Ganzkörperschmerz, was keineswegs vollumfänglich durch somatische Befunde erklärbar sei. Daneben bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren wie die Trennung vom zweiten Ehemann, Scheidung, Konflikte mit der Ehefrau des Neffen und eine in der psychiatrischen Exploration nicht ganz durchsichtige Arbeitsplatzproblematik als Geschäftsführerin in einer Bauunternehmung, die offenbar weitgehend von den Entscheidungen des Neffen getragen werde. Vor diesem Hintergrund werde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt. In enger Verknüpfung damit sei die dysphorisch ängstlich depressiv geprägte Symptomatik zu sehen, die mit Blick auf den bisherigen Verlauf noch am ehesten als Anpassungsstörung zu interpretieren sei. Die Anpassungsstörung begründe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die Beigeladene sei somit in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin in einer Bauunternehmung sieben Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben. Aus orthopädischer Optik stehe die lumbospondylogene Schmerzsymptomatik ohne Radiculärsymptomatik im Vordergrund. Bei der aktuellen Untersuchung seien bei statisch ungünstiger Formgebung des Hohl-Rundrückens die Funktionsuntersuchungen nahezu normal. Einzig zeige sich bei der Flexion des Rumpfes nach vorne eine Inkonsistenz bei der Befunderhebung bei gleicher Funktionsuntersuchung, jedoch nur in unterschiedlichen Körperlagen. Dies könne als bewusstseinsnahe Beeinflussung der aktiven Bewegungsuntersuchung gedeutet werden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten keine neurologischen Defizite im Sinne der sensiblen oder motorischen Defizitsymptomatik bestanden. Aus orthopädischer Sicht bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als Kauffrau/Geschäftsführerin als auch in der Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. In der Gesamtbeurteilung aus bidisziplinärer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kauffrau/Geschäftsführerin um 20 % eingeschränkt und betrage 80 % (Urk. 13/114/17-18).

    Zum orthopädisch-traumatologischen Befund ist dem Gutachten zu entnehmen, bei der klinischen Untersuchung der Beigeladenen habe sich ein statisch ungünstiger Hohl-Rundrücken dargestellt. Die gewonnenen Messwerte bei der Funktionsuntersuchung der BWS und LWS zeigten keine wesentliche Funktionseinschränkung. So sei die Seitneigung und Rotation altersentsprechend frei. Lediglich bei der Inklination, das heisse Beugung nach vorne werde der Fingerbodenabstand mit 44 cm gemessen. Die gleiche Untersuchung im Langsitz zeige einen Fingerspitzen-Zehenspitzenabstand mit nur 24 cm. Diese Befunde seien inkonsistent und würden auf eine bewusstseinsnahe Beeinflussung der aktiven Beweglichkeit hinweisen. Die Nervendehnungszeichen nach Lasègue und das umgekehrte Zeichen nach Lasègue seien negativ. Zum Zeitpunkt der Untersuchung könnten keine sensomotorischen Defizite festgestellt werden. Die Messung der vergleichenden Umfangsmasse der Beine weise keine Umfangsdifferenz auf. Zeichen einer Gebrauchsminderung oder nerval bedingter Radiculopathie würden sich nicht zeigen. Die deutliche Schwielenbildung im Bereich der Füsse weise nicht unbedingt auf eine Einschränkung der Gehleistungsfähigkeit oder des Stehvermögens hin. Die motorische Kraftentwicklung in den Beinen sei vorhanden, die differenzierten Stand- und Gangarten seien problemlos demonstriert. Warum die Einnahme der tiefen Hocke nicht möglich sei, könne orthopädisch nicht erklärt werden (Urk. 13/114/15).

    Der im Gutachten festgehaltene psychiatrische Befund lautet wie folgt: Es präsentiere sich eine dysphorisch wirkende, leicht ängstlich-depressiv bedrückt wirkende Beigeladene, die in enger Verknüpfung mit chronischen Schmerzen über depressive Herabgestimmtheit, Antriebsmangel und Lustlosigkeit klage. Auffallend sei eine recht ausgeprägte Klagsamkeit, welche zum Teil demonstrativ histrionisch geprägt überlagert erscheine. Ferner sei ein enger Zusammenhang der Entwicklung dieser dysphorisch, ängstlich-depressiven Symptomatik mit dem Schmerzsyndrom zu beobachten (Urk. 13/114/16).

    Der psychiatrische Gutachter hielt zudem fest, eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere aus der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht. Die sogenannten Förster-Kriterien seien nicht erfüllt. Es mangle an einer ausgewiesenen, schweren Komorbidität, an einem ausgewiesenen sozialen Rückzug aus allen Lebensbereichen, und ein primärer, therapeutisch nicht beeinflussbarer Krankheitsgewinn lasse sich ebenfalls nicht ausmachen. Die Anpassungsstörung begründe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit um 20 %. Die Versicherte sei somit in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Bauunternehmung sieben Stunden täglich ohne weitere Minderung der Leistungsfähigkeit auszuüben. Nachhaltige, depressive Phänomene oder weitere psychische Störungen, die einen höheren Grad der Arbeitsunfähigkeit begründen könnten, lägen nicht vor. Auch aus der Benzodiazepin-Abhängigkeit bei jahrelangem Konsum von Xanax resultiere keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/114/16).

3.3.2    Dr. C.___ hielt im Bericht vom 16. Februar 2015 fest, es handle sich bei den Beschwerden der Beigeladenen um progrediente Lumbalgien, beziehungsweise um Lumboischialgien mit Ausstrahlungen in beide Beine, linksbetont. Unter Belastung bestünden progrediente Dysästhesien und Parästhesien über dem Dermatom L4, weniger auch L5 beidseits, linksbetont. Die Gehstrecke betrage circa 300 Meter mit progredienten Dysästhesien beider Beine sowie lumbosacralen Schmerzen mit wiederholten Blockierungen der LWS, wobei sie in ihrer Mobilität stark behindert sei. Radiologisch zeige sich eine hochgradige Spinalkanalstenose L3/4, weniger auch L4/5, die ihre Beschwerden hinreichend erklärten. Auch die neurologische Untersuchung mit Lasègue beidseits positiv und Hyposensibilität über Dermatom L4/L3 beidseits sprächen für eine radikuläre Genese der Beschwerden. Eine operative Dekompression lasse sich nicht vermeiden und diesbezüglich stehe die Beigeladene in Behandlung der F.___. Nach wie vor bestünden bei ihr schmerzhafte Dysästhesien und Parästhesien beider Hände bei Status nach Dekompression des Nervus medianus beidseits. Die Dysästhesien beider Hände bestünden trotz der Kompression des Nervus medianus mit Kraftverminderung des rechten dominanten Armes. Allerdings sei die postoperative Rehabilitation noch nicht ganz abgeschlossen. Wegen den permanenten Schmerzen sowohl am Rücken wie auch an beiden Händen sei die Beigeladene nicht nur in ihrer Mobilität, sondern auch in ihren Lebensqualitäten stark eingeschränkt. Sie sei auf eine regelmässige Einnahme von Analgetika angewiesen, um ihre Mobilität erhalten zu können. Wegen deutlicher depressiver Entwicklung stehe sie unter regelmässiger psychiatrischer Behandlung und nehme regelmässig Psychopharmaka. In Anbetracht der gesamten Situation sei die Beigeladene weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe zurzeit auch kein Zumutbarkeitsprofil (Urk. 13/68).

3.3.3    Dem zu Händen der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht der F.___, Orthopädie, vom 3. August 2015 (Urk. 13/93) kann entnommen werden, es liege bei der Beigeladenen ein seit Jahren bekanntes ausgedehntes muskuloskelettales Schmerzsyndrom mit Akzentuierung im Bereich der Wirbelsäule vor. Eine klare, kausal zu behandelnde Pathologie sei nicht abgrenzbar. Im Vordergrund stehe bei wechselnden, sehr ausgedehnten Beschwerden die Schmerztherapie. Bei der F.___ seien aufgrund fehlender therapeutischer Konsequenz aktuell keine weiteren Verlaufskontrollen geplant (Urk. 13/93/2).

3.3.4    Am 26. Oktober 2015 berichtete das G.___, Klinik für Neurologie, (Urk. 13/108), die Vorstellung der Beigeladenen sei zur Mitbeurteilung eines chronischen multifokalen Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren erfolgt. In der klinischen Untersuchung habe sich ein verminderter Kraftgrad der linken unteren Extremität gezeigt. Darüber hinaus hätten keine fokal-neurologischen Auffälligkeiten bestanden, insbesondere hätten weder anamnestisch noch in der klinischen Untersuchung Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik erhoben werden können. Ein MRI der LWS vom 7. April 2015 habe die bekannte Skoliose der Beigeladenen gezeigt. Die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien durch diesen Befund sehr gut erklärbar. Ebenso könnten die gürtelförmigen Unterbauchschmerzen der Beigeladenen hierdurch bedingt sein (Urk. 13/108).

3.3.5    Dem Bericht vom 26. November 2015 des G.___, Klinik für Rheumatologie, (Urk. 13/120) ist zu entnehmen, diagnostiziert werde ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit zugrundeliegender skoliotischer Fehlhaltung in Kombination mit degenerativen Veränderungen (Facettengelenk und Osteochondrosen). In der Untersuchung hätten sich keine klinischen Hinweise für eine symptomatische Spinalkanalstenose, welche radiologisch beschrieben worden seien, gezeigt. Die im Nacken angegebenen Schmerzen mit intermittierender Ausstrahlung in den Kopf würden im Rahmen myofaszialer Befunde interpretiert (Urk. 13/120/2).

3.3.6    Die Beigeladene wurde am 12. Januar 2016 vom für den RAD tätigen Dr. B.___ orthopädisch untersucht. Im Bericht vom 15. Januar 2016 (Urk. 13/102) hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 13/102/8):

- chronisches komplexes mulitfokales Schmerzsyndrom

- panvertebral, Schultergürtel, Ober- und Unterarm, Beine und okzipitale Kopfschmerzen

- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- multisegmentaler Degeneration der LWS, linkskonvexe Skoliose L1-L5, rezessal betonte Spinalkanalstenose L3/L4, Rezessusstenose L4/L5 links, Facettengelenksarthrosen L2/L3, L3/L4 und L4/L5

- skoliotische Fehlhaltung Apex L2, Cobb 31° (Balgrist)

- cervikocephales Schmerzsyndrom mit/bei

- myofaszialen Anteilen

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lagen laut Angaben von Dr. B.___ eine arterielle Hypertonie (Fremddiagnose), ein Status nach Carpaltunneldekompression rechts 2014 sowie ein Status nach Carpaltunneldekompression links 2012 vor.

    In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt RAD-Arzt B.___ fest, bei der 53-jährigen Geschäftsführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 12. Januar 2016 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der Hals-, Brust- und der Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Da es sich bei der Tätigkeit als Geschäftsführerin gleichzeitig auch um eine angepasste Tätigkeit handle, seien auch leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten medizinisch theoretisch weiterhin nicht zumutbar. So bestehe seit dem 18. Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Auffällig seien während der chirurgisch-orthopädischen Untersuchung insgesamt eine sehr depressive Stimmung wie auch Hinweise auf einen massiven sozialen Rückzug gewesen. Es scheine sehr wahrscheinlich, dass ein psychisches Krankheitsbild weiterhin vorliege, obwohl sich in den Akten kein fachpsychiatrischer Arztbericht finde. Es werde aber im Arztbericht des G.___, Klinik für Anästhesiologie, Schmerzambulanz vom 23. Dezember 2015 eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Hier seien weitere Abklärungen, zum Beispiel das Einfordern von Arztberichten, erforderlich (Urk. 13/102/8-9).

3.3.7    Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 19. Februar 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/106) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/106/1):

- langanhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Ärger, Sorgen, Schmerzen und reaktive depressive Anteile) (ICD-10 F43.23)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Rücken) in Behandlung in E.___ und F.___

    Aus psychiatrischer Sicht sei die Beigeladene aufgrund ihrer Körperschmerzen sowie ihrem seelischen Leiden mit Müdigkeit, Vergesslichkeit und Depression zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 13/106/2).

3.3.8RAD-Arzt B.___ ging in seiner Stellungnahme vom 21. April 2016 (Urk. 13/125/6-7) davon aus, es sei eine deutliche Befundverschlechterung im Verlauf eingetreten. Dieses werde durch den somatischen Untersuchungsbefund der RAD-Untersuchung vom 12. Januar 2016 im Vergleich zum orthopädischen Untersuchungsbefund im A.___-Gutachten vom 17. Juli 2014 dokumentiert. Insbesondere die neurologische Symptomatik habe sich verschlechtert, zum Beispiel liege ein positiver Lasègue bei 30° beidseits vor. Zudem lägen radiologisch nachweisbare Veränderungen vor (Spinalkanalstenose, Facettengelenksarthrosen). Die somatische Problematik sei nicht psychisch überlagert, sondern es bestehe auch eine psychiatrische Erkrankung (Urk. 13/125/7).

3.3.9Dem beschwerdeweise zu den Akten gereichten Aktengutachten von Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, vom 14. Oktober 2016 zu Händen der Beschwerdeführerin (Urk. 5) ist zu entnehmen, in keinem der somatisch relevanten, radiologischen und bildgebenden Dokumente der Abklärung im befragten zeitlichen Verlauf seien Befunde im degenerativen Krankheitsbild zu Tage getreten, welche eine relevante, objektivierbare Verschlechterung erkennen liessen. Der Spezialist im fachpsychiatrischen Teil des multidisziplinären Gutachtens der MEDAS Z.___ vom 8. Mai 2012 habe sich aufgrund seiner Beurteilung noch nicht auf die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung und Anpassungsstörung festlegen können, obwohl sich seine Untersuchungsbefunde bereits damals wohl unzweifelhaft in Richtung der später bei der Begutachtung im Jahr 2014 von Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, bestätigten somatoformen Schmerzstörung entwickelt hätten. Diese in der Gesamtbeurteilung relevante Veränderung habe allein in der schriftlichen Darlegung, aber nicht in der fachärztlich psychiatrischen Beurteilung stattgefunden. Eine relevante Veränderung der somatischen Befunde, insbesondere im Bereiche der LWS und der HWS (Halswirbelsäule), sei in den vorliegenden Akten nicht festzustellen (Urk. 5 S. 5).


4.

4.1    

4.1.1    Die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene Rentenzusprache erfolgte gestützt auf eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands. Diese Feststellung basierte im Wesentlichen auf dem RAD-Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 12. Januar 2016. Allerdings kann der körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf diesen Bericht nicht abschliessend beurteilt werden.

4.1.2    Dr. B.___ konstatierte, es bestehe eine Schädigung der Hals-, Brust- und der Lendenwirbelsäule und hielt die Diagnosen eines chronischen komplexen multifokalen, panvertebralen sowie cervikocephalen Schmerzsyndroms sowie einer Spinalkanalstenose L3/L4, Rezessusstenose L4/L5 sowie Facettengelenksarthrosen L2/L3/L4 und L4/L5 fest. Er hielt dafür, dass die orthopädischen Einschränkungen der Beigeladenen zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten führten (E. 3.3.6). Die im Neuanmeldungsverfahren erforderliche wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts ergibt sich hieraus jedoch nicht. In der Stellungnahme vom 21. April 2016 (E. 3.3.8) hielt Dr. B.___ zwar fest, es habe sich eine Befundverschlechterung ergeben, dies im Vergleich zum Befund im A.___-Gutachten vom 17. Juli 2014. Zu einer Veränderung im Vergleich zur letztmaligen Rentenverweigerung im August 2013 nahm der RAD-Arzt keine Stellung. Dem RAD-Untersuchungsbericht ist ferner zu entnehmen, es lägen radiologisch nachweisbare Veränderungen vor (Spinalkanalstenose, Facettengelenksarthrosen). Dass im Rahmen dieser Untersuchung jedoch neue bildgebende Befunde erhoben worden sind, ergibt sich aus den Feststellungen des RAD-Arztes nicht. Bereits bei der erstmaligen Rentenprüfung stellten die Gutachter der Medas Z.___ denn auch fest, die frühere Tätigkeit als Kellnerin sei wegen der axialen Belastung und des stark degenerativ veränderten Lumbalschnitts der Wirbelsäule respektive wegen ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Bandscheiben im Lumbalbereich nicht mehr zumutbar (E. 3.2.1). Inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der A.___-Begutachtung (E. 3.3.1) respektive seit der erstmaligen Anspruchsprüfung derart verändert haben soll, dass zum Zeitpunkt der RAD-Untersuchung auch keine angepasste Tätigkeit mehr möglich ist, ergibt sich aus dem RAD-Bericht jedenfalls nicht. Hinzukommt, dass die Ärzte des G.___, Klinik für Rheumatologie, noch im Bericht vom 26. November 2015 (E. 3.3.5) keine klinischen Hinweise auf eine Spinalkanalstenose gefunden hatten. Die Beurteilung von Dr. B.___ erweist sich aus den genannten Gründen jedenfalls als nicht nachvollziehbar und es bestehen einige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seines Untersuchungsberichts.

    Auf die im Recht liegenden Arztberichten von Dr. C.___ (vgl. E. 3.3.2; sowie Bericht vom Februar 2017 [Urk. 18/7]) und med. pract. J.___, FMH Praktischer Arzt (Bericht vom 6. März 2017 [Urk. 18/8]) kann unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht abgestellt werden.

4.1.3    Der somatische Gesundheitszustand erweist sich demnach aufgrund der Zweifel an der Zuverlässigkeit des RAD-Untersuchungsberichts sowie der Widersprüche in und zu den weiteren aktenkundigen Berichten als ungenügend abgeklärt.

4.2    Sodann erweist sich der Gesundheitszustand auch in psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt.

    Unklar bleibt insbesondere, ob seit der Begutachtung durch das A.___ im Juli 2014 eine Veränderung des Psychostatus eingetreten ist. Zumindest bestehen Indizien, welche darauf hinweisen, dass die bereits bei der erstmaligen Rentenverweigerung und auch bei der A.___-Begutachtung vorliegende depressive Symptomatik sich verschlechtert haben könnte. Dr. B.___ statuierte zwar fachfremd, es habe sich bei der chirurgisch-orthopädischen Untersuchung eine sehr depressive Stimmung ergeben und es sei sehr wahrscheinlich, dass ein psychisches Krankheitsbild vorliege. Er empfahl jedoch eine weitere Abklärung durch einen Psychiater. Sodann fügte Dr. B.___ an, es sei im Arztbericht des G.___ vom 23. Dezember 2015 eine schwere depressive Episode festgehalten worden (E. 3.3.6). Die Beschwerdegegnerin unterliess demnach eine weitergehende Abklärung. Sie holte lediglich einen Bericht beim behandelnden Psychiater Dr. H.___ ein, welcher das Vorliegen einer lang anhaltenden Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Ärger, Sorgen, Schmerzen und reaktive depressive Anteile) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angab und gestützt darauf von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Auf den Bericht von Dr. H.___ vom 19. Februar 2016 kann jedoch nicht abgestellt werden. Er erhob jedoch keinen vollständigen Psychostatus und begründete die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Weitere aktuelle psychiatrische Berichte sind nicht aktenkundig. Ob aus psychiatrischer Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt lässt sich somit nicht beurteilen.

4.3    Nach dem Gesagten können aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere auch des RAD-Untersuchungsberichts, der aktuelle Gesundheitszustand der Beigeladenen sowie ihre Arbeitsfähigkeit in somatischer und psychiatrischer Hinsicht nur ungenügend festgestellt werden. Die Sache ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 1.6), damit sie den aktuellen orthopädischen und psychischen Gesundheitszustand und insbesondere die Frage, ob eine wesentliche Veränderung seit der erstmaligen Rentenverweigerung eingetreten ist, mittels eines verwaltungsexternen Gutachtens rechtsgenüglich abklärt und hernach über den Leistungsanspruch entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Die Vorsorgeeinrichtung als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betrauten Institution kann im Obsiegensfall grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen (BGE 128 V 132 Erw. 5b), wovon abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht. Da die Beigeladene mit ihrem Antrag unterliegt, hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf Prozessentschädigung.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 21. September 2016, 26. Oktober 2016 und 17. Juli 2017 aufgehoben werden, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beigeladenen neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.     Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Basler Leben AG, unter Beilage eines Doppels von Urk. 42-43

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 42-43

- Rechtsanwalt Matthias Lüthi

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann



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