Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01168


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 27. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, war als Maurer tätig als er am 6. Dezember 2004 während der Arbeit einen Unfall erlitt (Arztbericht des Y.___ vom 6. Oktober 2005, Urk. 10/3/1). Am 26. Januar 2005 gab er seine Tätigkeit als Maurer auf (Fragebogen für den Arbeitgeber Z.___ vom 17. März 2006, Urk. 10/12). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2007 wurde die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers rechtskräftig verneint (UV.2006.00006).

    Am 21. Februar 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von unfallbedingten Rückenschmerzen zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle teilte ihm nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen am 4. Oktober 2006 mit, sie übernehme die Kosten für eine dreimonatige berufliche Abklärung in A.___ (Urk. 10/17). Da sich der Versicherte zwei Tage nach Beginn dieser Massnahme nicht mehr in der Lage sah, die berufliche Abklärung zu Ende zu führen (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2006, Urk. 10/23), hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für die berufliche Abklärung mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Februar 2007 auf mit der Bemerkung, der Versicherte sei bei „angemessener“ Erwerbstätigkeit in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10/30).

    Am 9. Oktober 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/33). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch-orthopädischen sowie psychiatrischen) Gutachtens samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beim B.___ (Gutachten vom 27. August 2009, Urk. 10/56) lehnte die IV-Stelle schliesslich das Rentengesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2010 ab (Urk. 10/67). Die hiergegen am 16. Juni 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 10/68) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2011 (Urk. 10/70, IV.2010.00577) ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

    Am 1. November 2011 (Eingangsdatum, Urk. 10/72) stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und unter Beilage des Arztberichts von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2011 (Urk. 10/71) wiederum ein Leistungsgesuch (Rente). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/76). Nach Prüfung des Einwandes vom 26. März 2012 (Urk. 10/77) und des Arztberichtes von Dr. C.___ vom 18. Januar 2012 (Urk. 10/78) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim D.___, welches am 10. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 10/90). Am 17. Januar 2014 erging ein neuer Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens ankündigte (Urk. 10/104). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Februar 2014 Einwand (Urk. 10/107; ergänzende Einwandbegründung vom 31. März 2014, Urk. 10/109). Die IV-Stelle verfügte am 2. April 2014 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 10/111). Die hiergegen am 5. Mai 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 10/112/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26. Juni 2015 ab (Urk. 10/114; IV.2014.00468).

1.2    Am 16. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Beilage des Berichtes von Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie, vom 9. September 2015 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/115-116). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Juli 2016, Urk. 10/119; Einwand vom 15. August 2016, Urk. 10/120) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Gesuch vom 16. Juni 2016 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-124) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 28. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt wurde, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Entsprechend werde nicht darauf eingetreten (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand insbesondere im körperlichen Bereich erheblich verschlechtert habe. Aufgrund der ausgewiesenen und früher noch nicht bekannten Rückenprobleme sei es ihm nicht mehr zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Des Weiteren müsse der psychische Gesundheitszustand nun anhand der in BGE 141 V 281 aufgestellten Standardindikatoren beurteilt werden. Entsprechend müsse das neue Gesuch ordentlich geprüft werden (Urk. 1).


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


3.

3.1    Die Verfügung vom 2. April 2014 (Urk. 10/111) basierte auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, womit sie als zeitlicher Referenzpunkt heranzuziehen ist. Die Verfügung, welche mit Urteil des hiesigen Gericht vom 26. Juni 2015 (Urk. 10/114) bestätigt wurde, stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten des D.___ vom 10. Mai 2013 ab (Urk. 10/90).

3.1.1    Die Ärzte des D.___ hielten in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/90 S. 54):

- Chronisches Thoracovertebral- und Lumbovertebralsyndrom ohne Hinweise für eine lumbal radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik

- Status nach stabiler Brustwirbelkörper (BWK) 12 Fraktur 1995, ICD10 M54.5

- Intermittierende Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit Sturmgefühl bei Hypoglycämie, ICD-10 R51

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung , ICD-10 F45.4

- Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode, ICD-10 F33.0

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie folgende:

- Nächtliches Brennen der Fusssohle beidseits seit circa einem halben Jahr

- Differentialdiagnose: beginnende sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II, ICD-10 E14.4 und G63.2

- Erektile Dysfunktion und Libidoverlust

- Differentialdiagnose: vasculär bedingt

- Autonome Neuropathie bei Diabetes mellitus Typ II, ICD-10 E14.4 und G63.2

- Intermittierender Tinnitus beidseits, ICD-10 H93.1

- Leichte Schwerhörigkeit rechts ICD-10 H91.9

- Intermittierendes Schmerzsyndrom rechtes Knie

- Status nach medialer Teilmeniscectomie und Débridement rechtes Knie (20. November 2007)

- Bildgebend degenerative mediale Hinterhornmeniscusläsion linkes Knie, aktuell keine Beschwerden

3.1.2    Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt dafür, dass diagnostisch nach wie vor eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliege, welche deutlich im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer zeige nebenher eine leichte psychiatrische Komorbidität, allerdings nur im Sinne einer leichten Depressivität, welche keine erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer aufweise. Seine Sozialkompetenz habe er nicht vollumfänglich aufgegeben. Er müsse sich auch teilweise um den Haushalt kümmern, obwohl er sich mehrheitlich auf die Hilfe seiner Söhne verlasse. Ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf liege tendenzmässig eher vor, da er schon seit Jahren unter chronifizierten Schmerzen leide und diese trotz diversen Therapieversuchen nicht hätten behoben werden können. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung könne vermutet werden. Ein primärer Krankheitsgewinn mit Flucht in die Krankheit sei zumindest nicht ausgeschlossen, psychiatrisch sogar eher wahrscheinlich. Ein Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung des Beschwerdeführers liege vor. Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes sei psychiatrisch wohl davon auszugehen, dass sich unterdessen seine Ressourcen verbraucht hätten, so dass ihm weniger Anstrengung zumutbar sei, um die Schmerzen zu überwinden. Der Beschwerdeführer zeige eine groteske Schmerzfehlverarbeitung mit Selbstlimitierung, schlechtem Coping sowie passivem Umgang mit den Schmerzen. Er zeige auch ein Rückzugsverhalten, das teilweise von depressiven Anteilen mitgeprägt sei. Vor diesem Hintergrund sei er gesichert nicht mehr jedem Arbeitgeber zumutbar. Eine Verschlechterung sei ab Juli 2011 anzunehmen (Urk. 10/90 S. 55 f.).

    In einer hochkognitiv anforderungsreichen Tätigkeit (wie Kranführer) könne er nicht mehr eingesetzt werden, da er nicht mehr fähig sei, den Anforderungen zu genügen. In einer Verweistätigkeit, in welcher er die Position wechseln könne und die dem Körperleiden angepasst sei, wäre er weiterhin halbtags „ohne Veränderung des Rendements“ arbeitsfähig (Urk. 10/90 S. 56).

3.1.3    Die neurologische Beurteilung erfolgte durch Dr. med. G.___, FMH für Neurologie. Er notierte, dass chronische thoracolumbale Schmerzen, welche dauernd vorhanden seien und je nach Stellung, Bewegung und Belastung an Intensität zunehmen würden, im Vordergrund stünden. Es zeige sich eine druckdolente beidseits paravertebrale Muskulatur im Bereich der unteren Brustwirbelsäule (BWS) sowie im Bereich der ganzen Lendenwirbelsäule (LWS) ohne Hinweise für eine lumbal, radikuläre Schmerz-, Reiz- oder sensomotorsiche Ausfallsymptomatik. Das seit circa einem halben Jahr bestehende nächtliche Brennen im Bereich der Fusssohle sei mit einer beginnenden sensiblen Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ II vereinbar. Anamnestisch würden bei Hypoglycämie Kopfschmerzen von drückendem Charakter im ganzen Kopf, vereinbar mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp verbunden mit einem Sturmgefühl bestehen, so dass sich der Beschwerdeführer für circa zwei Stunden hinlegen müsse, damit es zu einer Besserung komme. Er sei in Folge der chronischen unteren thoracalen und lumbalen Rückenschmerzen sowie die bei Hypoglycämie auftretenden Kopfschmerzen mit Schwindel und Gangunsicherheit in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Er könne nicht mehr als Kranführer eingesetzt werden. In der angestammten Tätigkeit als Maurer sei er voll arbeitsunfähig. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden, entsprechend sei er auch als Kranführer arbeitsunfähig (Urk. 10/90 S. 56 f.).

    Leichte körperliche Tätigkeiten, administrative und organisatorische Tätigkeiten in abwechslungsreicher Stellung seien ihm ganztags zumutbar. Dabei sei jedoch von einem erhöhten Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.

3.1.4    Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Bauarbeiter oder Maurer seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr zumutbar sei. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, wechselweise sitzend und stehend, seien ihm aus rein orthopädischer Sicht vollschichtig zumutbar. Diese Einschätzung gelte ab Festlegung der Arbeitsfähigkeit am I.___ vom 8. März 2005. Lediglich 2007 habe eine vorübergehende vollschichtige Arbeitsunfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit bis zu etwa drei Monaten nach der durchgeführten Kniegelenks-Arthroskopie rechts bestanden (Urk. 10/90 S. 58).

3.1.5    Gesamtmedizinisch kamen die Ärzte des D.___ zum Schluss, dass sich vorwiegend aus psychiatrischen Gründen der Gesundheitszustand ab Juli 2011 verschlechtert habe. Ab diesem Datum sei dem Beschwerdeführer auch eine adaptierte Tätigkeit, wie sie von ihnen angegeben worden sei, nur noch zu 50 % zumutbar. Für die angestammte Tätigkeit eines Maurers bestehe seit Januar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/90 S. 58).

3.2    Der Beschwerdeführer reichte zur Glaubhaftmachung seines Verschlechterungsgesuches den Bericht von Dr. E.___ vom 9. September 2015 über das gleichentags durchgeführte MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) ein (Urk. 10/115).

    Dr. E.___ konstatierte, dass eine leichte Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule (LWS), besonders L4/5, sowie zwei kleine Protrusionen L4/5 und L5/S1 vorlägen. Die rezessale Einengung L5/S1 rechts sei dabei nur minimal. Eine Nervenwurzelkompression sei nicht sicher. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er sich nach Stabilisierung der zur Zeit schlecht eingestellten Zuckerwerte für eine Facetteninfiltration melden werde.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer führte zur Begründung der Beschwerde an, dass aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Standardindikatoren eine materielle Prüfung vorzunehmen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits mit Urteil vom 26. Juni 2015 festgehalten wurde, dass auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die geltend gemachte Einschränkung anders begründet sei als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. E. 5.5.2. und E. 5.5.3). Neue psychiatrische Arztberichte, welche eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ausweisen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein.

4.2    Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ vom 9. September 2015 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzunehmen sei.

4.2.1    Dr. E.___ erhob folgende Befunde (Urk. 10/115): Im Liegen regelrechtes Alignement der LWS. Normale Form und Knochenmarksignal der Lendenwirbelkörper (LWK). Konus auf Höhe TH12/L1, regelrecht konfiguriert. Zwischen TH12 und L4 leichtes Diskusbulging, keine Neurokompression. Im Segment L4/5 eine kleine breitbasige Protrusion mit einer minimalen rezessalen Einengung, ohne sichere Neurokompression sowie leichte Spondylarthrose. Im Segment L5/S1 deutlich abgeflachter Diskus mit einer kleinen breitbasigen rechtsbetonten Diskushernie, mit einer minimalen rezessalen Einengung rechts, ohne sichere Kompression der S1-Wurzel. Leichtgradige Spondylarthrose. Normal weiter Spinalkanal. Paravertebrale Weichteile regelrecht.

    Am 23. August 2010 wurde von Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie, ein triplanares vertebro-spinales MRT (lumbosakral) durchgeführt. Dr. J.___ notierte folgenden Befund (Urk. 10/90/85): Chrondrosis der Segmente L2/L3, L4/L5, initiale Osteochondrosis L5/S1. Kleine, ca. 3 mm tiefe rechts paramediane Diskushernie L2/L3 ohne Zeichen einer Wurzelkompression. Leichte mediane Protrusion der Bandscheibe L4/L5 ohne Hernierungsnachweis und ohne Wurzelalteration. Ruptur des Anulus fibrosus im Segment L5/S1 mit geringgradiger Protrusion der Bandscheibe. Spondylarthrosis L4/L5 und L5/S1 mässigen Grades. Im Übrigen normales vertebro-spinales MRT im dargestellten Bereich, insbesondere ohne Nachweis einer linksseitigen osteophytär-discalen Wurzelalteration. Bei Therapieresistenz der Beschwerden werde die Facetteninfiltration L4 bis S1 links empfohlen. Die angeblich neu aufgetretene Oberschenkelsymptomatik rechts sei durch die kleine Diskushernie L2/L3 erklärt und lasse sich mittels PRT behandeln.

4.2.2    Die von Dr. E.___ festgehaltenen Befunden entsprechen im Wesentlichen den von Dr. J.___ erhobenen Befunden aus dem Jahr 2010 (Urk. 10/90/85), welche im D.___-Gutachten berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 10/90/63) und in die Beurteilung miteinflossen.

    So hielt auch med. pract. K.___, Fachärztin für Chirurgie und Traumatologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2016 fest, dass gemäss dem Bericht von Dr. E.___ das MRI leichte degenerative Veränderungen und damit einen im Wesentlichen altersüblichen Befund ausweise. Nervenwurzelkompressionen würden nicht beschrieben. Auch sei der Befund fast wortgleich zum im Gutachten des D.___ zitierten MRI-Befund vom 23. August 2010 (Feststellungsblatt vom 7. Juli 2016, Urk. 10/118/2).

4.3    Eine erhebliche Verschlechterung ist damit nicht glaubhaft gemacht und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


6.    

6.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

6.2    Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 GSVGer).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

6.3    Die Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes vorliege - was in Anbetracht der im Wesentlichen unveränderten Befunde im Vergleich zum Bericht von Dr. J.___ klar auszuschliessen ist. Bei dieser Ausgangslage waren die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (ex ante betrachtet) daher beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und konnten deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden.

6.4    Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht beschliesst,

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2016 um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler