Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01170


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 29. Januar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, meldete sich am 18. Januar 2010 unter Hinweis auf Rückenprobleme und einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 17. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 7. September 2010, bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2011 und bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente ab 1. Mai 2012 zu (Urk. 8/50 Urk. 8/54).

    Mit Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 8/88) wies die IV-Stelle nach Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung (Urk. 8/76) das Erhöhungsgesuch vom 11. April 2013 (Urk. 8/60) ab.

1.2    Nach Eingang eines am 12. Juli 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/94) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/99-100) mit Verfügung vom 26. September 2016 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 8/103 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 18. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei auf ihre Neuanmeldung einzutreten (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 27. Oktober (Urk. 3) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht den von ihr in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen. Am 4. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin den entsprechenden Bericht ein (Urk. 5).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Die neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin reichte nach Einsicht der Akten am 21. Februar 2017 (Urk. 11) eine ergänzende Stellungnahme ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 16. März 2017 (Urk. 13) auf eine Duplik, dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (S. 1).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, gemäss Bericht ihrer behandelnden Rheumatologin habe sich ihr Zustand seit 2014 zunehmend verschlechtert. Seit dem letzten Entscheid leide sie unter zunehmenden Schmerzen im Rücken, in der Schulter, den Händen und Knien mit grosser Einschränkung im täglichen Leben. Inzwischen sei auch eine rheumatische Erkrankung festgestellt worden.

    In der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Februar 2017 (Urk. 11) führte die Beschwerdeführerin weiter aus, im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 25. April 2016 werde eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Bandscheibe mit leichter Spondylose beschrieben. Diese hochgradige Verschmälerung sei vor Erlass der Verfügung vom 17. September 2014 nicht vorhanden gewesen und werde im Gutachten des Y.___ nicht erwähnt. Ebenso werde im Bericht vom 25. April 2016 festgestellt, es liege ein seit dem 17. März 2015 konstanter Befund einer Erweiterung des Spinalkanals vor. Der Bericht vom 17. März 2015 liege leider nicht bei den Akten, doch wurde eine solche Erweiterung des Spinalkanals vorher nie erwähnt (S. 1 unten). Sodann werde im Bericht vom 9. Mai 2016 ausdrücklich ausgeführt, dass sie seit dem 14. Juli 2015 an Kniebeschwerden infolge eines Sturzes leide. Offenbar seien die Beschwerden trotz Physiotherapie auch nach knapp einem Jahr nicht abgeklungen. Damit handle es sich um eine relevante Verschlechterung eines relevanten Sachverhaltes, denn zusätzliche Kniebeschwerden würden die Arbeitsfähigkeit weiter einschränken (S. 2 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin - mangels einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 8/88) - zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist.


3.

3.1    Der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 8/88) lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ zugrunde:

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im Y.___-Gutachten vom 24. März 2014 (8/76) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 76):

- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit am ehesten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, möglicherweise aber auch intermittierendem radikulärem Reizsyndrom links mit/bei

- Status nach Hemilaminektomie L5/S1 September 2009 bei damals grosser nach kaudal luxierter Diskushernie L5/S1

- Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen, erosive Osteochondrose mit Narbengewebe links epidural auf Höhe L5/S1 ohne narbige Ausziehung des Duralsacks, leichte degenerative Beeinträchtigung beider foraminaler Verläufe der Wurzeln L5 ohne signifikante Stenose oder Kompression, geringfügige Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 (MRT LWS 8. November 2013)

- Schulterschmerzen links betont mit/bei

- Status nach Schraubenfixation des Os acromiale und Acromion (September 2013)

- aktuell radiologisch fehlender Konsolidation zwischen Os acromiale und Acromion, Hinweise für Schraubenlockerung (CT linke Schulter 8. Januar 2014)

- möglichem subacromialem Impingement und Supraspinatustendinose links

- klinisch Hinweisen für Reizung Acromioclaviculargelenk rechts (radiologisch fehlende Hinweise für degenerative Veränderungen, keine subacromiale Einengung, Acromion Typ l rechts)

- chronisches zervikovertebrales, zum Teil zervikozephales Schmerzsyn-drom links mit/bei

- Osteochondrosen HWK3/4 - HWK6/7 (MR HWS 3. Juni 2010)

- chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseitig und ulnaris rechts

- Knieschmerz beidseits mit/bei

- Trochleadysplasie und Chrondropathie mit Hypoplasie der medialen Fazette beidseits, diskreten degenerativen Signalalterationen des medialen Meniskushinterhornes beidseits linksbetont (MRT Knie beidseits 20. November 2012)

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit zunehmender Schonung und Verdacht auf Selbstlimitierung

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 77):

- Schmerzen in distalen und proximalen Interphalangealgelenken beider Hände linksbetont unklarer Ätiologie

- Klinisch Hinweise für Tendinitis de Quervain beidseits

- Leistenschmerz beidseits bei

- anamnestisch Status nach Leistenhernienoperation rechts zweimalig, links einmalig

- Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55)

- Status nach atypischer familiärer Situation (ICD-10 Z60.1) (sie ist vaterlos aufgewachsen, weil dieser aus politischen Gründen in der Türkei inhaftiert war)

- Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3) wegen Migration als Asylantin 1993 aus der Türkei ohne Berufsausbildung

    Gesamtmedizinisch ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mittelschwere und schwere nicht adaptierte Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne. In jeglichen adaptierten leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Schwere Arbeiten seien nach wie vor und andauernd nicht möglich. Die aus neurologischer und rheumatologi-scher/orthopädischer Sicht gemachten Einschränkungen seien nicht additiv zu sehen (S. 83 unten).


3.2    In der ergänzenden Stellungnahme vom 7. April 2014 (Urk. 8/79) führte Dr. Z.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in jeder dem Körperleiden angepassten Tätigkeit weiterhin sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig sei. Sie könnte aus psychiatrischer Sicht auch ganztags 8.25 Stunden eingesetzt werden mit einer Verminderung des Rendements von 20 %.

    Die Arbeitsfähigkeitseinschränkung von 30 % ergebe sich konsensuell gesamthaft auf alle Fachrichtungen. Wie im Gutachten festgehalten worden sei, seien die aus neurologischer und rheumatologischer/orthopädischer Sicht gemachten Einschränkungen nicht additiv zu sehen.


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 12. Juli 2016 (Urk. 8/94) sind die folgenden Berichte zu den Akten genommen worden:

4.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 24. April 2016 (8/92/7-8) zur Frage nach entzündlichen Veränderungen aus, das MRI der LWS zeige einen Signalintensitätsverlust der dritten bis fünften lumbalen Bandscheiben und eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Bandscheibe mit leichter Spondylose. Die vierte/fünfte lumbale Bandscheibe würde sich leichtgradig gegen den Spinalkanal hin vorbeugen. Angrenzend an die lumbosakrale Bandscheibe bestehe ein leichtgradiges Knochenmarksödem und eine diskrete Kontrastmittelaufnahme sowie eine Sklerose. Die Foramina intervertebralia seien nicht eingeengt. Es bestehe eine drei Zentimeter grosse Adnexzyste links zwischen Uterus Corpus und Harnblase. Der lumbosakrale Übergang stelle sich regelrecht dar. Das Iliosakralgelenk (ISG) sei morphologisch normal. Nach intravenöser Kontrastmittelgabe bestehe keine Kontrastmittelaufnahme im Bereich des ISG und der unteren LWS. Auch im Bereich der Bandscheibenräume finde sich keine pathologische Kontrastmittelaufnahme. Die axiale Bildgebung zeige T2-gewichtet auf Höhe LWK 2/3 ein normales Bandscheibenniveau und eine leichte Spondylarthrose mit regelrechter Foramina. Auf der Höhe LWK 3/4 bestehe ein regelrechtes Bandscheibenniveau und ein normal weiter Spinalkanal. Die Foramina seien nicht stenosiert. Es bestehe eine leichtgradige Spondylarthrose. Auf der Höhe LWK 4/5 finde sich eine leichte Anulusruptur und Diskusprotrusion sowie Spondylarthrose mit Flüssigkeitsansammlung im Facettengelenk links. Eine Diskushernie bestehe nicht. Auf der Höhe LWK 5/1 finde sich eine linksseitige Hemilaminektomie mit leichter Verziehung und Infiltration des epiduralen Fettgewebes linksseitig ohne Nachweis einer Diskushernie. Die Foramina sei regelrecht. Es bestehe kein Anhaltspunkt für ein infektiöses Geschehen und eine diskrete epidurale Kontrastmittelaufnahme links lateral. Auf der Höhe S2 zeige ebenfalls eine Hemilaminektomie mit leichter Erweiterung des Spinalkanals nach links.

    Dazu führte er aus, bei Status nach linksseitiger Hemilaminektomie und dafür wahrscheinlich Bandscheibenentfernen auf Höhe LWK 5/1 bestehe im Vergleich zum 17. März 2015 ein konstanter Befund einer Erweiterung des Spinalkanals auf Höhe LWK 5 bis S2. Weiter bestehe eine konstante Sklerose und ein diskretes Knochenmarksödem angrenzend an die lumbosakrale Bandscheibe (Modic 1). Es bestehe kein Anhaltspunkt für eine ISG-Arthritis oder eine Spondylodiszitis.

4.3    Dr. med. F.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 9. Mai 2016 (8/92/11-13) die folgenden Diagnosen:

- chronisches Panvertebralsyndrom

- ausgeprägte myofasziale Komponente mit aktivierten Triggerpunkten

- Fehlhaltung und Haltungsinsuffizienz

- muskuläre Dysbalancen

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom L5/S1 links

- Status nach Dekompressionsoperation mit Diskektomie L5/S1

- Status nach mehreren interventionellen Therapien, zuletzt Februar 2016

- MRI LWS vom 21. Juli 2014: geringgradige diskoligamentäre Einengung der Foramina LWK5/SWK1 mit Kontakt zu der Nervenwurzel ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression. Geringe Retrolisthesis LWK5/SWK1. Anulusfibrosus-Riss LWK4/5 mit breitbasigem Diskus-Bulging

- MRI LWS und ISG vom 25. April 2016: Konstanter Befund im Vergleich zum 17. März 2015 mit leichter Anulusruptur und Diskusprotrusion LWK4/5, linksseitige Hemilaminektomie mit leichter Verziehung und Infiltration des epiduralen Fettgewebes linksseitig ohne Nachweis einer Diskushernie. Spondylarthrosen LWK3/4 und LWK4/LWK5. Konstante Sklerose und diskretes Knochenmarksödem angrenzend an die lumbosakrale Bandscheibe (Modic 1). Kein Anhaltspunkt für eine ISG-Arthritis oder eine Spondylodiszitis

- chronische Polyarthralgien und Myalgien unklarer Genese

- DD beginnende Kollagenose, chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom

- humorale Aktivität

- ANA vom Februar 2015: 1:320, aktuell negative Rheumaserologie

- Infektionsserologie negativ

- Ganzkörperskelett-Szintigraphie März 2016: keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen. AC-Gelenkarthrose

- gutes Ansprechen auf Steroidtherapie

- Basistherapie mit Plaquenil-Therapie seit November 2015

- chronische Knieschmerzen rechts bei Status nach Sturz am 14. Juli 2015

- Tractus iliotibialis Syndrom

- MRI Knie rechts vom 14. Oktober 2015: 13., DD Kontusionsödem leicht parazenlral lateral in der Patella mit Chondropathie II°. Minimaler Reizerguss suprapatellar sowie leichtes iliotibialis Bandsyndrom

- Vitamin D Mangel, substituiert

- Depression

- chronische Obstipation

- DD medikamentös bedingt

    Aufgrund des Panvertebral-Syndroms sei die Analgesie mit Einsetzen eines schmerzdistanzierenden Antidepressivums sowie Pregabalin und Dosiserhöhung von Opiaten ausgebaut und eine ambulante problemorientierte Physiotherapie durchgeführt worden. Bei aktivierten Triggerpunkten sei eine Neuraltherapie erfolgt. Trotz intensiver ambulanter Schmerztherapie sei es leider zu keiner Verbesserung der Symptomatik gekommen. Deswegen sei eine stationäre Rehabilitation vorgesehen worden. Die Kostengutsprache sei bereits bei der Krankenkasse eingereicht worden (S. 2 Ziff. 1). Bei chronischem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links seien neben dem Ausbau der Analgesie und Physiotherapie auch mehrere interventionelle Therapien durchgeführt worden, welche keine Verbesserungen der Symptomatik gebracht hätten. In der durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS und des ISG hätten sich keine Hinweise auf eine Diskushernie oder Nervenwurzelkompression gezeigt, deswegen sei die aktuelle Symptomatik am ehesten als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und die Restsymptomatik eines lumboradikuren Schmerzsyndroms zu beurteilen. Hierfür seien keine weiteren interventionellen Therapien vorgesehen worden. Gegebenenfalls könne bei aktivierten Triggerpunkten eine lokale Infiltration durchgeführt werden (S. 2 Ziff. 2). Die Patientin leide an chronischen Polyarthralgien mit Sicca-Symptomatik und Morgensteifigkeit, weswegen eine ausführliche Abklärung durchgeführt worden sei. Laborchemisch habe sich eine humorale Aktivität mit erhöhter Blutsenkung und initial positiven Antinukleären Antikörper (ANA) gezeigt. Deswegen sei bei Verdacht auf beginnende Kollagenose eine systemische Steroidtherapie mit Prednison 20 mg/Tag eingeleitet worden. Darunter sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Arthralgien in den Hand- und Fingergelenken gekommen. Bei erneuter Zunahme nach Absetzen der Steroidtherapie sei eine Basistherapie mit Plaquenil 200 mg 2x1/Tag eingeleitet worden. Bei im Verlauf Auftreten von Synovitiden, Tendovaginitiden und/oder weiterer Symptomatik einer entzündlichen Systemerkrankung sei eine erneute Beurteilung der Beschwerdeführer zu empfehlen (S. 2 Ziff. 3). Die Patientin klage seit dem Sturz am 14. Juli 2015 über intermittierende Knieschmerzen rechts lateral. Die um eine Meniskusläsion auszuschliessen durchgeführte MRI-Untersuchung des Kniegelenks habe die oben erwähnten Befunde gezeigt. Die aktuelle Symptomatik sei im Rahmen eines lliotibialis-Syndroms zu beurteilen. Hierfür sei eine ambulante problemorientierte Physiotherapie veranlasst und die massgerechte Fusseinlage rezeptiert worden. Darunter sei aber die Schmerzsymptomatik unverändert geblieben. Es sei die Durchführung der Heimübungen und gegebenenfalls Anleiten einer Elektrotherapie zur Selbstapplikation zu empfehlen (S. 2 Ziff. 4).

4.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 3. August 2016 (8/98/2) aus, verglichen mit den relevanten Diagnosen im Y.___-Gutachten vom 24. März 2014 würde kein wesentlich neuer objektiver arbeitsfähigkeits-relevanter Gesundheitsschaden vorliegen. Das MRI der LWS vom 21. Juli 2014 habe lediglich eine geringfügige diskoligamentäre FI Einengung L5/S1 ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression gezeigt. Es liege damit keine arbeitsfähigkeits-relevante Veränderung vor.

4.5    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind beim nachträglich eingereichten Bericht von Dr. F.___ vom 3. November 2016 (Urk. 5) erfüllt, weshalb er vorliegend berücksichtigt wird. Darin wiederholte Dr. F.___ im Wesentlichen die bereits gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.3), diagnostizierte aber zusätzlich ein Fibromyalgie-Syndrom, eine Epicondylits humeri radialis links bei Status nach lokaler Steroidinstallation am 30. August 2016 sowie chronische Schulterschmerzen links (Urk. 5 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin klage weiterhin über starke und immobilisierende Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich sowie in der linken Schulter und den linken Hand- und Fingergelenken. Nebst der Schmerzsymptomatik verursachten auch die Konzentrationsstörung und ausgeprägte Müdigkeit multifaktorieller Ursache wie Depression, medikamentös und Fibromyalgie deutliche Einschränkungen bei den täglichen Aktivitäten. Gemäss der behandelnden Psychiaterin leide die Beschwerdeführerin an mittelschweren depressiven Episoden und auch an einer psychosozialen Belastungssituation, welche die Symptomatik negativ beeinflusse. Die geplante stationäre Rehabilitation sei wegen einer Mamma-Operation rechts und einer Curettage bei Hypermenorrhoen verschoben worden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig (S. 1).


5.

5.1    Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine solche tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend gilt die das Erhöhungsgesuch ablehnende Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 8/88) für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom 12. Juli 2016 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, als zeitliche Vergleichsbasis.

5.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

5.3    In medizinischer Hinsicht ist vorliegend von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Bericht des Radiologen Dr. E.___ vom 25. April 2016 (vorstehend E. 4.2) sowie auf die Berichte ihrer behandelnden Rheumatologin Dr. F.___ vom 3. November 2016 und 9. Mai 2016 (vorstehend E. 4.3 und E. 4.5) verweist und daraus ableitet, dass diese den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügen, ist ihr entgegen zu halten, dass den genannten Berichten im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 17. September 2014 keine neuen relevanten Befunde oder Diagnosen zu entnehmen sind, welche auf eine Verschlechterung hinweisen würden.

5.3.1    Hinsichtlich der LWS-Problematik umfasste das Beschwerdebild früher im Wesentlichen die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit am ehesten pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, möglicherweise aber auch intermittierend radikulärem Reizsyndrom links mit/bei Status nach Hemilaminektomie L5/S1 im September 2009 bei damals grosser nach kaudal luxierter Diskushernie L5/S1 sowie Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen, erosiver Osteochondrose mit Narbengewebe links epidural auf Höhe L5/S1 ohne narbige Ausziehung des Duralsacks, leichter degenerativer Beeinträchtigung beider foraminaler Verläufe der Wurzeln L5 ohne signifikante Stenose oder Kompression, geringfügigen Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 (vgl. vorstehend E. 3.1).

    Demgegenüber stellte Dr. E.___ im Bericht vom 25. April 2016 (vorstehend E. 4.2) einen Signalintensitätsverlust der dritten bis fünften Bandscheiben und eine hochgradige Verschmälerung der lumbosakralen Bandscheiben mit leichter Spondylose fest. Er führte weiter aus, dass auf der Höhe LWK3/4 ein regelrechtes Bandscheibenniveau und ein normal weiter Spinalkanal bestehen würden und leichtgradige Spondylarthrosen vorhanden seien. Auf der Höhe LWK4/5 stellte er neben einer leichten Anulusruptur eine Diskusprotrusion, jedoch keine Diskushernie fest.

    Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage der LWS-Problematik lassen sich daraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ableiten. So wurde bereits im Y.___-Gutachten vom 24. März 2014 (vorstehend E. 3.1) unter anderem eine Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusprotrusionen und Spondylarthrosen festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich insbesondere aus dem Ausdruck „hochgradige Verschmälerung“ etwas zu ihren Gunsten abzuleiten versucht, ist zu bemerken, dass dies weder in der abschliessenden Beurteilung von Dr. E.___ noch in den (nachfolgenden und darauf bezugnehmenden) Berichten von Dr. F.___ erwähnt wurde. So geht aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 9. Mai 2016 hervor, dass sich in der durchgeführten MRI-Untersuchung der LWS und ISG keine Hinweise auf eine Diskushernie oder Nervenwurzelkompression gezeigt hätten. Sie beurteilte die aktuelle Symptomatik am ehesten als lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und die Restsymptomatik eines lumboradikulären Schmerzsyndroms, wofür keine weiteren interventionellen Therapien vorgesehen seien. Damit nennt auch Dr. F.___ im Wesentlichen bereits bekannte Befunde, was zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung nicht genügt. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Ausdruck „konstanten Befund einer Erweiterung des Spinalkanals“ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich dabei um die operative Erweiterung des Spinalkanals handelt, welche im September 2009 aufgrund einer Diskushernie durchgeführt wurde (Hemilaminektomie: Abtragung eines halben Wirbelbogens).

    Nach dem Gesagten liegen hinsichtlich der LWS-Problematik keine Anhaltspunkte vor, die eine anspruchserhebliche Verschlechterung glaubhaft machen würden.

5.3.2    Dr. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. November 2016 (vorstehend E. 4.5) eine Epicondylitis humeri radialis links, was als chronische beidseitige Epicondylopathia bereits im Y.___-Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfasst worden war. Ebenso waren die von Dr. F.___ genannten Schulterbeschwerden bereits anlässlich der Begutachtung bekannt (vgl. vorstehend E. 3.1). Hinsichtlich der von Dr. F.___ genannten psychiatrischen Diagnosen ist festzuhalten, dass auch diese bereits anlässlich der Y.___-Begutachtung bekannt waren und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einflossen; diesbezüglich hat sich ebenso keine Veränderung ergeben. Auch die von ihr diagnostizierte Fibromyalgie wurde im Gutachten bereits berücksichtigt (10/18 Fibromyalgie tender points; vgl. S. 31 des Gutachtens). Zudem ist Dr. F.___ als Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin nicht genügend befähigt, eine psychiatrische Diagnose zu stellen.

5.3.3    Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass sie seit dem Sturz am 14. Juli 2015 an intermittierenden Knieschmerzen leide (vgl. Urk. 11 S. 2 oben).

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung des Y.___ im Jahr 2014 beidseitige Knieschmerzen beklagte (vgl. Urk. 8/76 S. 30 oben, S. 34 unten). Die Gutachter stellten im Bereich der Kniegelenke bestehende Dysplasien und auch leichte degenerative Veränderungen fest, so dass stark kniebelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei aber eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 8/76 S. 36 Mitte). Sie diagnostizierten eine Trochleadysplasie und Chondropathie mit Hypoplasie der medialen Fazette beidseits sowie eine diskrete degenerative Signalalteration in den medialen Meniskushinterhörnern beidseits linksbetont (vgl. vorstehend E. 3.1).

    Demgegenüber stellte Dr. med. H.___ nach dem am 14. Oktober 2015 durchgeführten MRI des rechten Knies (vgl. Urk. 8/92/9) zur Frage einer Meniskusläsion ein Reizödem (DD Kontusionsödem) leicht parazentral lateral in der Patella mit Chondropathie II° in dieser Region fest. Es bestehe ein minimaler Reizerguss suprapatellar sowie ein leichtes iliotibiales Bandsyndrom (sog. „Läuferknie“) fest. Die Menisken, übrige Knorpel und Bänder seien intakt. Im Überweisungsschreiben zur stationären Rehabilitation vom 3. Juni 2016 nannte Dr. F.___ (Urk. 8/92/1-2) schliesslich die Diagnosen Trochleär Dysplasie mit Hypodysplasie der medialen Facette beidseits, leichte degenerative Veränderungen sowie patellofemorale Dysbalancen beidseits. Von einem Sturz oder dem Iliotibialis-Syndrom erwähnte Dr. F.___ in diesem Bericht nichts mehr.

Nach dem Gesagten ergibt sich bei seit Jahren bestehenden multifaktoriellen Schmerzen auch hinsichtlich der Kniebeschwerden keine im Wesentlichen veränderte Befundlage. Sowohl Dr. H.___ als auch Dr. F.___ nannten im Wesentlichen bereits bekannte Befunde, was zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung nicht genügt.

5.4    Zusammenfassend steht damit fest, dass mittels der vorhandenen ärztlichen Berichte keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin war deshalb zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sich nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager