Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.01171




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter

S-E-K Advokaten

Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. September 2016 einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine nicht rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit verneint hatte (Urk. 2),


nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Oktober 2016 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7) sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2017 (Urk. 14),


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 24. Oktober 2016 beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung spätestens mit Wirkung ab dem 1. September 2014 eine Dreiviertelsrente, mindestens aber eine halbe Rente auszurichten; eventuell sei die Angelegenheit für weitere medizinische und berufliche Abklärungen sowie gegebenenfalls zur Durchführung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2016 beantragte, es sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen, da weitere Abklärungen erforderlich seien und die Rentenfrage danach erneut zu prüfen sein werde (Urk. 7),

dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2017 keine Einwendungen gegen die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte – von ihm eventualiter beantragte (Urk. 1 S. 2) - Vornahme von weiteren Abklärungen erhob und sich mit einer Rückweisung einverstanden erklärte (Urk. 14),


in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen,

dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 21. September 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass Rechtsanwalt Simon Krauter ein Honorar von Fr. 2‘252.50 (= 9,01 Stunden à Fr. 250.--) und Barauslagen von Fr. 108.--, je zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend machte (Urk. 15),

dass ein Aufwand von 9,01 Stunden als zu hoch erscheint, zumal Rechtsanwalt Krauter den Beschwerdeführer bereits im Vorbescheidverfahren vertreten und in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4 unten und S. 5) teilweise wörtlich die Vorbringen aus dem Einwand vom 4. Juli 2016 (Urk. 7/249/2-3) wiedergegeben hat,

dass Rechtsanwalt Krauter einen Stundenansatz von Fr. 250.-- veranschlagt hat, der gerichtsübliche Ansatz jedoch Fr. 220.-- beträgt,

dass auch die mit Fr. 108.-- veranschlagten Barauslagen vergleichsweise hoch erscheinen,

dass die Entschädigung - mit Blick auf vergleichbare Fälle - ermessensweise auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Simon Krauter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann