Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01172
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 19. Juni 2017
in Sachen
NEST Sammelstiftung
Molkenstrasse 21, Postfach 1971, 8026 Zürich
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, war zuletzt vom 31. Dezember 2011 bis 5. November 2013 in einem Pensum von 40 % als Plakateur tätig (Urk. 6/3 Ziff. 5.4) und meldete sich am 20. November 2013 unter Hinweis auf chronische Handgelenksprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 7. Oktober 2014 mit, es werde Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung plus gewährt (Urk. 6/33). Mit Schreiben vom 13. März 2015 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 6/40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/58-59, Urk. 6/67) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. September 2016 mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/74 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 2) erhob die Nest Sammelstiftung am 24. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit respektive der Beginn des Wartejahres neu festzulegen, eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neufestlegung des Beginns des Wartejahres an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 5) und führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2017 ergänzend aus, aus den medizinischen Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob das Wartejahr erfüllt sei, es seien entsprechend weitere Abklärungen zu tätigen. Aus diesem Grund werde in Gutheissung des Eventualantrages die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Wartejahres beantragt (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde der Versicherte X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Am 23. Januar 2017 reichte dieser seine Stellungnahme ein (Urk. 10), wobei seine Rechtsvertreterin am 3. April 2017 innert mit Verfügung vom 27. Februar 2017 angesetzter Frist (Urk. 18) eine ergänzende Stellungnahme einreichte (Urk. 20). Diese wurde am 19. April 2017 der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Versicherte seit 31. Oktober 2013 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vollständig eingeschränkt sei. Dementsprechend betrage der Invaliditätsgrad 100 % (S. 4). Der Versicherte habe auch mit den chronischen Handgelenksproblemen, der ängstlich(-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung früher immer voll gearbeitet. Aus medizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass ab dem 31. Oktober 2013 keine längere regulären und regelmässigen 100%igen Arbeitstätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt mehr hätten umgesetzt werden können. Dies sowohl aufgrund orthopädisch-rheumatologischer sowie der massgeblichen psychiatrischen Defizite und Gesundheitsschäden. Über eine frühere Arbeitsunfähigkeit lägen keine medizinischen Unterlagen vor. Eine neue Anstellung als Ablöser Hausdienst ab dem 15. Mai 2015 sei bei Überforderung im gegenseitigen Einverständnis wieder aufgelöst worden, seither werde auch von psychiatrischer Seite her eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen. Der Versicherte bemühe sich seither immer wieder, Tätigkeiten und Nischenarbeiten im zweiten Arbeitsmarkt auszuführen. Eine höhere Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten (S. 5).
In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2017 machte die Beschwerdegegnerin geltend, aus den medizinischen Unterlagen erschliesse sich nicht, ob das Wartejahr erfüllt sei, entsprechend seien weitere Abklärungen zu tätigen. Es werde daher die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Wartejahres beantragt (Urk. 8).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe am 4. Mai 2016 rückwirkend entschieden, dass der Gesundheitsschaden am 31. Oktober 2013 eingetreten sei. Dies mit der Begründung, dass die Arbeitsfähigkeit zwar bereits ab dem Jahre 2010/2011 eingeschränkt gewesen sei, dazu allerdings keine medizinischen Unterlagen vorhanden seien (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 30). Ab dem 31. Oktober 2013 habe keine längere reguläre und regelmässige 100%ige Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr umgesetzt werden können. Der Versicherte sei vom 31. Oktober 2013 bis 7. November 2013 respektive vom 2. bis 9. November 2013 arbeitsunfähig geschrieben gewesen, dies aufgrund eines Unfalls. Von diesem Unfall seien in den weiteren Akten keine Unterlagen vorhanden, auch fehle ein Unfallschein. Der Versicherte habe seine Stelle denn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren, sondern weil er einen Auftrag schlecht ausgeführt habe (S. 7 Ziff. 31). Er habe sich selber ab 31. Oktober 2013 ebenfalls nicht als arbeitsunfähig erachtet, sondern sei wegen des Verlusts der Arbeitsstelle gegen den ehemaligen Arbeitgeber klageweise vorgegangen und habe seine Arbeitsstelle zurückhaben wollen. Auch bei der Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe der Versicherte nicht den 31. Oktober 2013 als Eintritt des Gesundheitsschadens angegeben, sondern habe sich aufgrund von seit dem Jahre 2004 bestehenden Handgelenksbeschwerden angemeldet (S. 7 Ziff. 32). Auch der Hausarzt habe den Versicherten am 1. November 2013 aufgrund eines Unfalls lediglich für neun Tage arbeitsunfähig geschrieben und sei nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit ab 31. Oktober 2013 ausgegangen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe sich aus medizinischer Sicht erst wieder vom 28. Oktober bis 7. November 2014 aufgrund der erstmals am 27. Oktober 2014 aufgetretenen Hüftgelenksbeschwerden ergeben (S. 7 Ziff. 33). Es würden keine Arztberichte vorliegen, welche eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres beginnend ab 31. Oktober 2013 dokumentieren würden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2015 ausgewiesen, aus somatischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit Arztberichten belegt (S. 8 Ziff. 35). Medizinisch ausgewiesen sei folglich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % aufgrund der psychiatrischen Diagnose ab 1. Oktober 2015. Es könne sein, dass der Versicherte ab 31. Oktober 2013 keine 100%ige Anstellung im ersten Arbeitsmarkt mehr habe realisieren können. Dies allerdings nicht aus dem Grund, dass ab diesem Datum eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Der Versicherte hätte weiterhin als Plakateur gearbeitet, wäre ihm nicht aufgrund eines Fehlers gekündigt worden (S. 8 Ziff. 36).
2.3 Die Rechtsvertreterin des Versicherten X.___ hielt in ihrer Stellungnahme (Urk. 20) fest, aufgrund der Ausführungen der RAD-Ärztin sei davon auszugehen, dass für die Berentung durch die Invalidenversicherung die ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, mithin das psychische Leiden, im Vordergrund gestanden habe (S. 7 Ziff. 4). Wesentlich sei, dass der Hausarzt Dr. Y.___ bereits in seinem Bericht vom Januar 2014, mithin ausserordentlich zeitnah zur Kündigung im November 2013, auf die destabilisierte psychische Situation des Versicherten seit der Kündigung hingewiesen habe und im selben Monat der Kündigung, also im November 2013, eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung initiiert habe. Dr. Y.___ habe in seinem Bericht vom Januar 2014 eine Unterstützung bei der Arbeitssuche für notwendig erachtet und dabei auch einen geschützten Arbeitsplatz in Erwägung gezogen. In Zusammenschau mit der im November 2013 erfolgten Anmeldung und dem Arztbericht vom Januar 2014 gehe in schlüssiger Weise hervor, dass das funktionelle Leistungsvermögen der Versicherten bereits im Zeitpunkt der Kündigung im November 2013 massiv beeinträchtigt gewesen sei (S. 7 f. Ziff. 5). Die Akten würden denn auch Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdeführerin dokumentieren. Noch im Januar 2013 habe die Arbeitgeberin bestätigt, dass der Versicherte bisher sämtliche Arbeiten absolut zuverlässig und korrekt erledigt habe. Erst das Kündigungsschreiben nenne eine sehr schlechte Auftragsausführung. Es liege mithin nicht eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit vor, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse nicht bemerkt habe (S. 8). Die sachliche und zeitliche Konnexität zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der später einsetzenden Invalidität sei ebenfalls ausgewiesen (S. 8 Ziff. 6). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass in Würdigung der gesamten Umstände anzunehmen sei, dass der Versicherte das Arbeitspensum von 40 % bei der Z.___ aufgrund seiner Erkrankung, welche zur Invalidität geführt habe, nicht mehr habe erfüllen können. Die psychiatrische Krankheit und die daraus folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätten sich im Oktober 2013 manifestiert. Der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei deshalb auf diesen Zeitpunkt hin festzusetzen. Demnach sei der Versicherte bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit berufsvorsorglich versichert gewesen, weshalb ein Anspruch auf Invalidenleistungen der Beschwerdeführerin bestehe (S. 9 Ziff. 7).
2.4 Strittig und zu prüfen ist demnach insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und damit der Beginn des Wartejahres.
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 10. April 2008 (Urk. 6/16/17-18) nannten die Ärzte der A.___, Handchirurgie, folgende Diagnosen (S. 1):
- beginnende posttraumatische Arthrose mit Fehlstellung bei Status nach distaler Radiusfraktur rechts 1977
- Verdacht auf mildes CTS rechts (dominant)
- Aktuell: disseminierte Gelenkschwellungen
Aktuell zeige sich nur eine minimgradige Schwellung des PIP-Gelenkes, das Daumensattelgelenk sei minimgradig gerötet ohne vermehrte Schwellung beziehungsweise Synovialitis. Ansonsten sei der Gelenkstatus unauffällig. Möglicherweise handle es sich bei den multiplen Gelenkschwellungen der oberen Extremität wie auch der Wirbelsäule um einen Chondrokalzinose-Schub beziehungsweise einer systemisch inflammatorischen Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis. Es werde daher eine rheumatologische Beurteilung empfohlen (S. 1). Bis Ende Woche sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig, danach für eine weitere Woche im Umfang von 50 % (S. 2).
3.2 Vom 5. bis 21. Mai 2010 war der Versicherte zum fünften Mal in der B.___ hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 28. Mai 2010 (Urk. 6/16/14-16) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (F10.23), gegenwärtig abstinent unter Antabus-Therapie
- Mischintoxikation in suizidaler Absicht in psychosozialer Be-lastungssituation am 4. April 2007
- Status nach Alkohol-Entzugssyndrom 5.-15. Mai 2010 (F10.30)
- normochrome normozytäre Anämie
- unklarer Infekt mit/bei
- Leukozytose und CRP-Erhöhung
Der stationäre Entzug sei problemlos verlaufen und habe zirka sieben Tage gedauert. Bei einem Stadtausgang am neunten Hospitalisationstag sei es zu einem Alkoholrückfall gekommen. Der Versicherte habe die Klinik in gutem Zustand verlassen und seine Arbeit am 25. Mai 2010 wieder aufgenommen (S. 2).
3.3 Am 25. Februar sowie 3. März 2011 war der Versicherte zu zwei Vorgesprächen im C.___. In ihrem Bericht vom 21. März 2011 (Urk. 6/16/5-7) diagnostizierten die Ärzte eine Alkoholabhängigkeit (F10.2; S. 1). Aufgrund des protrahierten Verlaufs sei eine ambulante tagestherapeutische Rehabilitationsbehandlung indiziert (S. 2).
3.4 Vom 20. Januar bis 11. März 2011 war der Versicherte im D.___ hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 28. April 2011 (Urk. 6/8/6-9) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2)
- Verdacht auf mittelgradige depressive Episode (F32.1)
Der Eintritt sei zunächst zum Alkoholentzug auf eine geschlossene Akutstation erfolgt. Der Entzug sei problemlos verlaufen bei guter Kooperation und Compliance des Patienten ohne wesentliche Entzugssymptomatik. Er habe sich motiviert für die paramedizinischen Therapieangebote gezeigt und sei wie geplant und in stabilem Zustandsbild nach Hause ausgetreten (S. 2).
3.5 Vom 29. Juni bis 21. Juli 2011 befand sich der Versicherte erneut im D.___ in stationär-psychiatrischer Behandlung. In ihrem Bericht vom 17. August 2011 (Urk. 6/8/2-5) führten die Ärzte bei unveränderter Diagnose (S. 1) aus, der Patient sei bei Zustandsverschlechterung der depressiven Symptomatik und zur Gewährleistung der Abstinenz von Alkohol bei Rückfall zwischen dem 14. und 25. Juni 2011 freiwillig eingetreten (S. 1). Nach selbstständigem unabgestütztem Entzug zu Hause sei es während des stationären Aufenthaltes auf der offen geführten Akutstation zu einer raschen Verbesserung des Zustandsbildes gekommen (S. 2). In euthymen Zustand habe er am 21. Juli 2011 die Klinik verlassen (S. 3).
3.6 Der Hausarzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt am 22. März 2013 fest, der Versicherte leide an chronisch rezidivierenden Handgelenksbeschwerden rechts aufgrund einer posttraumatischen Arthrose bei Status nach distaler Radiusfraktur. Die Arbeit bei der E.___ könne daher medizinisch nicht als zumutbar bezeichnet werden und es sei richtig, dass er diesen Einsatz im Dezember 2012 abgebrochen habe (Urk. 6/2/2).
3.7 In seinem Bericht vom 11. Januar 2014 (Urk. 6/16/1-4) nannte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- langjähriges Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.23) seit mindestens dem Jahre 1985
- rezidivierende depressive Episode (F32.1) mit Status nach wiederholtem Tentamen suicidale mindestens seit mindestens dem Jahre 2007
- psychisch auffallende Persönlichkeit gekennzeichnet durch Selbstunsicherheit, erhöhte Kränkbarkeit und Minderwertigkeitsgefühle
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ sodann folgende:
- posttraumatische Arthrose mit Fehlstellung bei Status nach distaler Ra-diusfraktur rechts
- Verdacht auf CTS rechts (dominant)
- rezidivierende Gelenkschwellungen unklarer Aetiologie
Im Jahre 2011 sei der Beschwerdeführer zweimal im D.___ stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Aktuell bestehe eine relative Stabilität der Alkoholkrankheit, welche jedoch durch die fragliche fristlose Kündigung der Arbeitsstelle erheblich gefährdet sei (Ziff. 1.4). Er empfehle eine rasche Wiedereingliederung an einem (allenfalls) geschützten Arbeitsplatz (Ziff. 1.5). Für diverse Hilfsberufe habe vom 2. bis 9. November 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit sei durch ihn, Dr. Y.___, in den letzten zwei Jahren nicht attestiert worden (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des dominanten rechten Handgelenkes für schwerere Arbeiten beziehungsweise repetitive Bewegungsmuster. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Plakataufhänger jedoch noch zumutbar, es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer brauche Hilfe beim Suchen einer geeigneten Arbeit, allenfalls auch an einem geschützten Arbeitsort. Dies sei für die Stabilisierung der psychischen Situation vordringlich (Ziff. 1.11).
3.8 Nach internistischen Abklärungen vom 23. bis 28. April 2014 im F.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, nannten die Ärzte in ihrem Bericht vom 28. April 2014 (Urk. 6/29/9-12) folgende Diagnosen (S. 1):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom
- Status nach rezidivierenden Hospitalisationen zum Entzug
- abstinent seit dem Jahre 2011, regelmässige Kontrolle bei der G.___
- rezidivierende Gelenksbeschwerden unklarer Genese
- klinisch Schmerzen und intermittierend Schwellung der Handgelenke und Schulter beidseits
- DD: degenerativ, posttraumatisch
Abgesehen von den muskuloskelettalen Beschwerden würden sich aus ihrer Sicht keine Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit ergeben, es werde jedoch eine entsprechende rheumatologische Untersuchung vorgeschlagen (S. 1).
3.9 In ihrem Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 6/29/5-7) nannten die Ärzte des H.___, Klinik für Rheumatologie, im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1):
- Arthrose des rechten Handgelenkes
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits
- unklare CK Erhöhung
- Status nach Alkoholüberkonsum
- Nikotinkonsum
In Zusammenschau der vorliegenden Befunde sei von einer posttraumatischen Arthrose des rechten Handgelenkes auszugehen, differentialdiagnostisch sei an einen palindromen Rheumatismus zu denken (S. 2). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine.
3.10 Am 5. Juli 2014 führte Dr. Y.___ bei unveränderten Diagnosen aus, der Befund sei seit Januar 2014 unverändert (Urk. 6/29/1-4 Ziff. 1.4). Aktuell arbeite der Beschwerdeführer als I.___-Verkäufer auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Eine wesentliche Steigerung der beruflichen Tätigkeit über dieses Mass hinaus sei wenig realistisch (Ziff. 1.9).
3.11 Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, RAD, hielt am 4. August 2014 fest, aus medizinischer Sicht könne eine leichtere, einfachere, strukturierte Tätigkeit ohne Multitasking, ohne vermehrte Anforderungen an Stressresistenz und an interaktionelle Fähigkeiten, ohne repetitive Belastungen der rechten Hand und ohne repetitive Überkopfarbeiten als möglich und zumutbar beurteilt werden (Urk. 6/30 S. 1). Möglich seien überschaubare Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen in leichteren Tätigkeiten in empathischer und strukturierender Umgebung. Bei Überforderung von körperlicher oder psychischer Seite bestehe die Gefahr einer dauernden Verschlechterung (S. 2).
3.12 In ihrem Bericht vom 4. November 2014 (Urk. 6/46/7-8) nannten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, H.___, folgende Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf Passagere Coxitis rechts
- Status nach C2-Abusus
- intermittierend auftretende Polyarthralgie
Der Beschwerdeführer sei notfallmässig zur Abklärung und Behandlung bei immobilisierenden akuten Hüftgelenksbeschwerden zugewiesen und vom 28. Oktober bis 3. November 2014 stationär behandelt worden (S. 1). Therapeutisch sei ein Ausbau der analgetischen Therapie sowie Teilnahme an der Physiotherapie erfolgt, worunter es zu einer deutlichen Besserung der akuten Schmerzsymptomatik gekommen sei. Die Schmerzmittel hätten im Verlauf wieder sistiert werden können. Die Entlassung sei in gebessertem Allgemeinzustand erfolgt, im Bereich des alltäglichen Lebens bestünden geringe Einschränkungen. Vom 28. Oktober bis 7. November 2014 attestierten die Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2; vgl. auch Bericht vom 27. März 2015, Urk. 6/43).
Nach einer Verlaufskontrolle hielten die Ärzte am 17. März 2015 (Urk. 6/46/5-6) fest, der Beschwerdeführer berichte über einen erfreulichen Verlauf mit kompletter Beschwerderegredienz. Er leide derzeit unter keinerlei Gelenkschmerzen (S. 1). Aktuell seien im Gespräch wie auch in der klinischen Untersuchung keine Zeichen einer allfälligen entzündlichen rheumatologischen Krankheitsaktivität auszumachen (S. 2).
3.13 Bei unveränderten Diagnosen führte Dr. Y.___ am 14. April 2015 aus, aktuell sei der Beschwerdeführer als I.___-Verkäufer tätig, was gut möglich sei, aber lediglich einer Teilzeitarbeit entspreche. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ohne grosse Anforderungen an die Gehfähigkeit, ohne gröbere manuelle Arbeiten und ohne grössere psychische Belastung wäre ein volles Pensum möglich (Urk. 6/46/1-3 Ziff. 2.1). Ob eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, könne er nicht beantworten (Ziff. 2.2). Wahrscheinlich bestehe weiterhin ein stabiler Zustand (Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht weiter verbessert werden (Ziff. 4.1). Für Massnahmen der Wiedereingliederung bestehe eine ganztägige Belastbarkeit (Ziff. 4.2).
3.14 In ihrem Bericht vom 25. April 2016 (Urk. 6/55) nannten die Ärzte der B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0)
- intermittierende Polyarthralgien, differentialdiagnostisch rheumatoide Arthritis sowie eine posttraumatische Handgelenksarthrose rechts (dominant)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte sodann:
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol-Abhängigkeitssyndrom, seit Juli 2011 abstinent
- Prostataobstruktionssyndrom Stadium I
Bei den Erkrankungen des 62jährigen Beschwerdeführers handle es sich um schwere psychische Leiden, welche ihn in der Bewältigung seines Alltages einschränkten. Schon bei leichten psychosozialen Belastungssituationen bestehe ein erhöhtes Risiko für einen Rückfall, da er affektlabil und depressiver werde. Mit Hilfe der G.___ sei es seit dem Jahre 2011 zu keiner weiteren Hospitalisation gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in der angestammten Tätigkeit mittel- oder langfristig möglich sei. Ziele seien die Weiterführung der regelmässigen Arztkontakte sowie die Zusammenarbeit mit der G.___. Die körperlichen Einschränkungen der Polyarthralgien sowie einer posttraumatischen Handgelenksarthrose rechts sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien durch die somatischen Kollegen zu beurteilen (S. 5). Es fänden monatlich supportive Gespräche im K.___ statt, deren Ziele die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und der Abstinenzeinhaltung seien (S. 5 Ziff. 1.5). In der letzten Tätigkeit als „Ablöser Hausdienst“ bestehe seit dem 1. Oktober 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer leide unter einem niedrigen Selbstwertgefühl und könne seine Bedürfnisse schwer äussern. Bei belastenden Situationen reagiere er schnell überfordert, gerate in Anspannungszustände und entwickle Konzentrationsstörungen, was zu Fehlern bei der Arbeit führe. Aus Scham und Schuld ziehe er sich dann zurück und vermeide die Rückkehr an den Arbeitsplatz. Zudem zeige er eine verminderte Ausdauer, eine verminderte Stresstoleranz und Belastbarkeit. Im Falle von subjektiv erlebter Überforderung sei damit zu rechnen, dass der Patient die Arbeit abbreche oder Fehler begehe, wenn es ihm an funktionalen Lösungsstrategien im Umgang mit der Belastung mangle. Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der geringen Belastbarkeit, Ausdauer und Konzentration nicht mehr zumutbar. Zudem bestünden im Rahmen der Persönlichkeitsstörung mangelnde Fertigkeiten im Umgang mit Stress und im zwischenmenschlichen Bereich. Aktuell verkaufe der Beschwerdeführer das I.___-Magazin im Auftragsverhältnis und leite I.___-Stadtführungen einmal pro Woche. Dies sei machbar, da er sich die Arbeitszeiten selber einteilen könne. Bei Bedarf nach Pause könne er diese selber bestimmen. Eine regelässige angepasste Tätigkeit mit festen Arbeitstagen und geregelten Arbeitszeiten sei nicht zu empfehlen (S. 6). Es könne nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (S. 7).
3.15 Dr. J.___, RAD, hielt am 4. Mai 2016 fest, es könne davon ausgegangen werden, dass ab dem 31. Oktober 2013 ausser Arbeitsversuchen keine längere reguläre, regelmässige 100%ige Arbeitstätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt mehr hätten umgesetzt werden können. Dies sowohl aufgrund orthopädisch-rheumatologischer als auch der massgeblichen psychischen Defizite und Gesundheitsschäden. Die Arbeitsfähigkeit sei wahrscheinlich bis überwiegend wahrscheinlich schon früher, ab dem Jahre 2010 oder 2011 eingeschränkt gewesen, dazu lägen aber keine medizinischen Unterlagen aus dem entsprechenden Zeitraum vor. Der Beschwerdeführer habe zuletzt vom 31. Dezember 2011 bis 5. November 2013 in einem Pensum von 40 % als Plakateur gearbeitet. Diese Tätigkeit könne aufgrund der beschriebenen Gelenkprobleme überwiegend wahrscheinlich nicht in höherer Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden. Der Beschwerdeführer sei bei regulären Erwerbstätigkeiten physisch und psychisch rasch überfordert. Die neue Anstellung als Ablöser Hausdienst ab 15. Mai 2015 sei in gegenseitigem Einverständnis per September 2015 aufgelöst worden. Seither werde auch von psychischer Seite her eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen. Aus Sicht des RAD habe der Beschwerdeführer nicht mehr genügende funktionelle Ressourcen, um eine reguläre und regelmässige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt umzusetzen. Er habe sich aber immer wieder bemüht, Tätigkeiten und Nischenarbeiten oder Tätigkeiten im zweiten Arbeitsmarkt auszuführen. Auch aktuell führe er eine solche Tätigkeit beim I.___-Magazin aus, zwei bis vier Stunden pro Tag im Zeitschriftenverkauf sowie Stadtführungen während zwei bis vier Stunden pro Woche. Dabei handle es sich wahrscheinlich um eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt mit eingeschränktem Entgelt. Eine höhere Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr zu erwarten, psychiatrische stützende Behandlungen würden umgesetzt (Urk. 6/6/62 S. 6).
4.
4.1 Unbestritten und sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der Be-schwerdegegnerin anerkannt ist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes ab 1. Oktober 2015 (E. 2.1-2). Strittig hingegen ist, ob allenfalls bereits früher eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit und damit ein Rentenanspruch ausgewiesen sind.
4.2 Gemäss den Ausführungen von Dr. J.___, RAD, war die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wahrscheinlich bis überwiegend wahrscheinlich bereits seit den Jahren 2010/2011 eingeschränkt, wobei diesbezüglich keine Arztberichte vorliegen würden (E. 3.15). Hierzu ist festzuhalten, dass in den Akten zwar Arztberichte aus den Jahren 2008, 2010 sowie 2011 vorhanden sind, sich daraus jedoch keine Hinweise auf eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ergeben. Ausgewiesen sind lediglich kurzfristige Arbeitsunfähigkeiten (E. 3.1) sowie stationäre Aufenthalte insbesondere zur Behandlung des Alkoholabhängigkeitssyndroms. Dabei hielten die Ärzte fest, der Versicherte habe nach der Entlassung die Arbeit wieder aufgenommen (E. 3.2) beziehungsweise die Klinik in stabilem und ausgeglichenem Zustand verlassen (E. 3.4-5). Weitere Abklärungen bezüglich der Situation in den Jahren 2010 und 2011 erscheinen damit wenig sinnvoll.
4.3 Nachdem der Versicherte in den Jahren 2010 und 2011 aufgrund eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mehrfach stationär behandelt und bereits damals die Verdachtsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Störung genannt wurde (E. 3.4), spitzte sich die Situation mit dem Verlust der Arbeitsstelle im November 2013 zusätzlich zu. Der Hausarzt Dr. Y.___ diagnostizierte im Januar 2014 - und damit kurz nach der fristlosen Entlassung - ein langjähriges Alkoholabhängigkeitssyndrom, eine rezidivierende depressive Episode sowie eine psychisch auffällige Persönlichkeit, gekennzeichnet durch Selbstunsicherheit, erhöhte Kränkbarkeit und Minderwertigkeitsgefühle, und empfahl eine rasche Wiedereingliederung an einem geschützten Arbeitsplatz (E. 3.7).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Versicherte habe die Arbeitsstelle nicht aufgrund einer Krankheit verloren, sondern aufgrund eigenen Fehlverhaltens, so trifft dies ausgewiesenermassen zu (vgl. Urk. 6/14/6). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Verlust der Arbeitsstelle zu einer Destabilisierung der gesamten Situation beigetragen hat und der Versicherte in der Folge nicht mehr in der Lage war, eine Arbeitsstelle anzutreten beziehungsweise ein Anstellungsverhältnis längerfristig zu erfüllen.
4.4 Auch die Ärzte der B.___, welche den Versicherten im Juni 2015 erstmals seit dem Jahre 2010 wieder behandelten (vgl. Urk. 6/55 Ziff. 1.2), nannten in ihrem Bericht vom 25. April 2016 im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. Y.___ und gingen ebenfalls davon aus, dass der Versicherte durch seine psychischen Leiden in der Bewältigung des Alltages stark eingeschränkt sei und seit dem 1. Oktober 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es könne nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (E. 3.14). Hingegen ergeben sich aus diesem Bericht keinerlei Hinweise darauf, dass beziehungsweise inwiefern sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Verlust der Arbeitsstelle als Plakateur per 5. November 2013 verschlechtert hätte. Bezüglich der Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ist daher auf die echtzeitlichen Angaben des Hausarztes abzustellen. Dieser untersucht den Versicherten seit dem Jahre 1990 regelmässig (Urk. 6/16/1 Ziff. 1.2). Demgegenüber wurde der Versicherte im Juni 2015 erstmals seit fünf Jahren wieder in der B.___ behandelt, wobei es jedoch zwischenzeitlich zu einem Wechsel der ärztlichen Belegschaft gekommen war (vgl. Urk. 6/16/16 sowie Urk. 6/55/9). Insgesamt ist damit den Berichten des Hausarztes bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mehr Gewicht beizumessen.
4.5 Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Versicherte im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 62 Jahre alt war. Er verfügt zwar über eine abgeschlossene Berufslehre als Konstruktionsschlosser, hat jedoch lediglich während zehn Jahren auf diesem Beruf gearbeitet. Danach war er bei verschiedenen Firmen im Aussendienst-Verkauf beziehungsweise im Lager tätig (vgl. Urk. 6/55/4). Altersbedingt ist sodann von einer geringen Anpassungsfähigkeit an eine neue Tätigkeit auszugehen und es sind weder besondere Begabungen noch Fertigkeiten ersichtlich, welche dem Versicherten einen beruflichen Wiedereinstieg erleichtern könnten. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass eine allenfalls vorhandene Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1).
4.6 Zusammenfassend ist bezüglich der strittigen Frage des Beginns der Arbeits-unfähigkeit auf die Angaben des Hausarztes Dr. Y.___ abzustellen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte bereits ab dem 31. Oktober 2013 (vgl. Arztzeugnis von Dr. Y.___ vom 1. November 2013, Urk. 6/2/1) über keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügte.
Die Eröffnung der Wartezeit ist demnach gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf Oktober 2013 festzusetzen, weshalb der Versicherte ab Oktober 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2016 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- NEST Sammelstiftung
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig