Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01173

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 16. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, absolvierte in ihrer Heimat eine Ausbildung im administrativen Bereich (Urk. 9/21/4). Seit ihrer Einreise in die Schweiz ging sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Zuletzt war sie bis Ende Februar 2014 als Reinigungsmitarbeiterin in verschiedenen Firmen tätig (Urk. 9/11/1, 9/13/4). Am 10. Juni 2015 (Urk. 9/5) meldete sie sich wegen einer psychischen Erkrankung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm in der Folge medizinische (Urk. 9/13, 9/21) und erwerbliche (Urk. 9/11) Abklärungen vor. Wie mit Vorbescheid vom 21. Juli 2016 (Urk. 9/26) angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2016 sowohl den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 S. 1).


2.    Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2016 (Urk. 1 S. 2) beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente oder beruflicher Integrationsmassnahmen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur beruflichen Abklärung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die gerichtliche Anordnung einer beruflichen Abklärung und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Januar 2017 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit der gleichen Verfügung wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Tzikas als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 27. September 2016 sinngemäss so, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten nicht krankheitsbedingt sei. Vielmehr gehe die geltend gemachte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf persönliche Sorgen zurück. Diese wiederum seien auf familiäre Umstände zurückzuführen und nicht krankheitsbedingt.

    Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise entgegen, dass die behandelnden Arztpersonen eindeutige medizinische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hätten. Da sie von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % im angestammten Tätigkeitsbereich als Reinigungskraft ausgingen, ergebe sich aufgrund eines Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente (Urk. 1 S. 6 f.).


2.    

2.1    Die Tagesklinik Y.___ der Z.___ (nachfolgend: Z.___ Tagesklinik) berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2015 (Urk. 9/13) über die Behandlung der Beschwerdeführerin. Der Arztbericht hatte die Beurteilung des Anspruches auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung zum Gegenstand. Die Beschwerdeführerin war gemäss dem Bericht seit dem 30. März 2015 in teilstationärer Behandlung. Die letzte Kontrolle habe am 16. Juli 2015 stattgefunden. Die Tagesklinik erhob die Diagnose einer seit mindestens 2009 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1; Urk. 9/13/2).

    Die Beschwerdeführerin sei seit dem Behandlungsbeginn am 30. März 2015 (Urk. 9/13/2, 9/13/5) und fortbestehend in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell werde die Versicherte zusätzlich ambulant durch Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychotherapeutin B.___ psychotherapeutisch-
psychiatrisch behandelt.

2.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychotherapeutin B.___ informierten die Beschwerdegegnerin ihrerseits am 15. Dezember 2015 über den Verlauf ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/21). Sie diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) sowie aus der Diagnosengruppe ICD-10: Z63 („Andere Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände“) „Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen(ICD-10: Z63.4, Urk. 9/21/1). Unter Berücksichtigung beider Diagnosen gingen sie in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin von einer um 50 % verringerten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/21/6). Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bzw. eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei bedingt möglich. Die Versicherte sollte in einem Tätigkeitsbereich mit weniger Stressbelastung am ersten Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig sein. Mittels eines Belastbarkeitstrainings sollte aber zunächst überprüft werden, ob diese Einschätzung im ersten Arbeitsmarkt auch realisierbar sei.

2.3    Nach dem plötzlichen Tod des 24jährigen Sohnes der Beschwerdeführerin vom März 2014 war diese zunächst vom 23. März 2014 bis zum 31. März 2014 in der Z.___, Zentrum für Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, stationär behandelt worden (Urk. 9/13/2, 9/21/2). Hierzu befindet sich kein Bericht in den Akten.

    

3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

3.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.

    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012
E. 3.2 mit Hinweisen).

3.5    Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmassnahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

4.

4.1    Die von Dr. A.___ und B.___ angeführte Diagnose „Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen (ICD-10: Z63.4; Urk. 9/21/6) kann als sogenannte Z-Kodierung der ICD-10 von vornherein keine rechtserhebliche Gesundheitsschädigung darstellen und ist somit ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2015 vom 6. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.2    Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan. Einer solchen psychischen Beeinträchtigung fehlt es - solange therapeutisch angehbar - bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierender Gesundheitsschaden zu gelten. Grundsätzlich können einzig schwere psychische Störungen invalidisierend sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2017 vom 6. Juni 2017 E. 4.5 sowie 8C_753/2016 vom 15. Mai 2017 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen).

4.3    Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift geltend machen, die Z.___ Tagesklinik habe am 17. Juli 2015 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.1) gestellt (Urk. 1 S. 4 Ziffer 13). Dies trifft jedoch nicht zu. Auch die Z.___ Tagesklinik hat – wie am 15. Dezember 2015 ebenfalls der Psychiater Dr. A.___ und die Psychotherapeutin B.___ – lediglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode erhoben. Von einer schweren Episode ist in keinem der beiden Berichte die Rede (Urk. 9/13/2 sowie Urk. 9/21/1 unten). Daran ändert auch nichts, dass die von Dr. A.___ und der Psychotherapeutin B.___ durchgeführten psychometrischen Tests, auf die in ihrem Bericht nicht mehr weiter eingegangen wurde, gemäss Beurteilungsraster auf eine schwere Depression hinwiesen (vgl. Urk. 9/21/1 f.). Diese Testergebnisse wurden zu Recht nicht als massgeblich erachtet, da ihnen nur ergänzende Funktion zukommt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.2).

    Die behandelnden Arztpersonen der Z.___ Tagesklinik empfahlen in ihrem Bericht die Fortführung der Teilnahme an ihrem teilstationären Programm sowie der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch B.___ und Dr. A.___ und stellten prognostisch in der angestammten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit in Aussicht (Urk. 7/13/5). Weiter berichteten sie von einer leichten Verbesserung des Befundes in den dreieinhalb Monaten seit dem Therapiebeginn, da sich die Beschwerdeführerin immer mehr auf die Therapien einlasse (Urk. 7/13/3). B.___ und Dr. A.___ stellten eine ungünstige Prognose betreffend Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (Urk. 7/21/5), sie gaben jedoch keine Empfehlungen betreffend die weitere Behandlung ab. Damit ist aufgrund dieser beiden Berichte eine Therapieresistenz nicht überwiegend wahrscheinlich.

    Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich, da in beiden Berichten nachvollziehbar begründet die gleiche Diagnose gestellt wurde und weder innerhalb der Berichte Widersprüche bestehen, noch sich solche durch einen Vergleich der Berichte ergeben. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), hat mangels ausgewiesener Therapieresistenz keine invalidisierende Wirkung. Da es damit an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt, kann auf die beantragte BEFAS-Abklärung verzichtet werden. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.    

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Staatskasse genommen.

5.2    Die an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechts-
anwältin Melina Tzikas, zu entrichtende Entschädigung ist, nachdem Rechts-
anwältin Tzikas keine Zusammenstellung über ihre anwaltlichen Bemühungen eingereicht hat, nach Ermessen (§ 8 i.V.m. § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) auf Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Melina Tzikas, Zürich, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Melina Tzikas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli