Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01175
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 3. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer
Anwaltskanzlei Y. Geçer
Eisfeldstrasse 2a, Postfach 2841, 6002 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1975 geborene X.___, alleinerziehende Mutter eines 1996 geborenen Sohnes (Urk. 11/8/2), arbeitete zuletzt als Reinigerin (Urk. 11/30/1, Urk. 11/31/3). Am 5. Mai 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Probleme und ein Schilddrüsenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 16. Oktober 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/27).
Am 26. Juni 2015 wurde die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (Bericht vom 8. Juli 2015, Urk. 11/33). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/35). Nachdem die Versicherte am 28. September 2015 unter Beilage eines Berichts des Z.___ (Z.___; Urk. 11/45) Einwand erhoben hatte (Urk. 11/39, Urk. 11/46), ordnete die IVStelle eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 11/49). Zu dessen Expertise vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) liess sich die Versicherte am 5. September 2016 unter Hinweis auf die entsprechende Stellungnahme der Fachleute des Z.___ vom 22. August 2016 (vgl. Urk. 11/54) vernehmen (Urk. 11/55). Mit Verfügung vom 22. September 2016 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
2. Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte um dessen Aufhebung und um Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Yetkin Geçer als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2). In der Vernehmlassung vom 28. November 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 29. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen ein (leeres) Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2 sowie BGE 143 V 409 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 148 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 22. September 2016 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen eine leichtgradige depressive Episode, eine Panikstörung und eine behandelte Hyperthyreose (S. 1) und zusätzlich eine generalisierte Angststörung ausgewiesen seien. Damit liege keine Diagnose vor, die einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründe und somit auch keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Gutachter Dr. A.___ habe bezüglich Arbeitsfähigkeit vermerkt, dass die frühere Erwerbstätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt sei (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beweiswert des RAD-Gutachtens wie auch des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ sei nicht gegeben. Sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, Panikstörungen sowie an einer generalisierten Angststörung und sei seit 2012 faktisch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Leitender Arzt Nuklearmedizin der Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin des C.___, berichtete am 17. Dezember 2013 (Urk. 11/24/6-7), die Beschwerdeführerin leide seit circa einem Jahr an Panikattacken, vermehrter Nervosität, Gewichtsverlust von circa vier Kilogramm sowie Tendenz zu Diarrhoe. Ende Oktober dieses Jahres sei eine manifeste Hyperthyreose festgestellt worden. Unter der thyreostatischen Medikation hätten sich die Symptome leicht gebessert (S. 1).
Er erwähnte zudem eine Struma diffusa mit manifester Hyperthyreose Typ Morbus Basedow und einen Verdacht auf eine beginnende endokrine Orbitopathie (S. 2).
3.2 Seit Ende 2010 wird die Beschwerdeführerin im Z.___ behandelt. Am 11. Februar 2011 berichteten die behandelnden Fachleute des Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH Dolezal und Dr. phil. klin. psych. D.___, von Panikattacken alle 2-3 Tage. Die Arbeitsfähigkeit sei zu 100 % gegeben. Sie diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0; Urk. 11/24/9).
Im Bericht vom 11. Juni 2014 (Urk. 11/21) nannten die Fachleute des Z.___ wiederum die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Die Beschwerdeführerin sei seit 1. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig auch in angepasster Arbeit. Es bestehe seit 2010 eine therapieresistente Situation bei zwischendurch 50 % Arbeit bis August 2013. Trotz Medikation hätten sich bisher die Angststörung und die Depression nicht verändert, daher sei die Prognose eher schlecht (S. 2 und S. 5).
3.3 Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte im Bericht vom 2. August 2014 (Urk. 11/24/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine Angst- beziehungsweise Panikstörung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine symptomatische Hyperthyreose. Er konnte keine sicheren Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, führte jedoch aus, dass die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aus psychischer Seite deutlich eingeschränkt sei.
3.4 RAD-Arzt Dr. Y.___ nannte im Untersuchungsbericht vom 8. Juli 2015 (Urk. 11/33) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0). Der weiter diagnostizierten Panikstörung (ICD-10 F41.0) mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Als somatische Diagnosen nannte er aufgrund der Aktenlage eine Hyperthyreose, thyreostatisch behandelt (S. 11).
Dr. Y.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin nehme zurückhaltend Kontakt auf. Sie wirke zu Beginn angespannt und nervös, jedoch nicht depressiv. Im weiteren Verlauf habe sie beim Nachfragen gereizt reagiert. Bei der Schilderung ihrer Schwierigkeiten mit dem Mann beziehungsweise der Akkulturation in der Schweiz wirke sie lebhaft, emotional spürbarer. Auch als sie über ihr Interesse über die Geschichte der türkischen Republik berichte, wirke sie sehr lebhaft, auch sichtlich erfreut, als der Referent nachfrage. Die Persönlichkeit sei narzisstisch akzentuiert, es gebe jedoch keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung (S. 8).
Dr. Y.___ erachtete die von den Behandlern des Z.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung nicht für nachvollziehbar, da diese keine Angaben zu mindestens zwei abgrenzbaren depressiven Episoden gemacht hätten. Der Schweregrad der depressiven Störung könne nicht nachvollzogen werden. Hingegen sei die Panikstörung zu bestätigen. Die von den Ärzten des Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2014 könne auch nicht nachvollzogen werden (S. 11).
Der RAD-Arzt erwähnte psychosoziale Umstände (Probleme mit der Akkulturation, mangelnde Sprachkenntnisse, keine Berufsausbildung, Probleme mit dem Sohn), die eine wesentliche Rolle spielten, aber von den Behandlern nicht diskutiert worden seien (S. 11).
Die Panikstörung sei ohne relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe von zwei bis drei starken Attacken berichtet. Der Schweregrad der depressiven Episode sei leichtgradig. Unter Berücksichtigung der psychosozialen Faktoren liege eine Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von 30-40 % vor. Aufgrund der Entwöhnung müsse die Beschwerdeführerin mit beruflichen Massnahmen an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden. Die Hyperthyreose sei medikamentös behandelt und gut eingestellt und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11). Der Beschwerdeführerin seien (zu 30-40 %) jegliche Tätigkeiten zumutbar, die ihren Neigungen und Eignungen entsprächen (S. 12).
3.5 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Z.___ vom 28. September 2015 (Urk. 11/45) ein. Darin hielten die behandelnden Fachleute fest, die depressiven Episoden seien gut abgrenzbar. Es gebe eine deutliche Aufhellung der Depression während der Ferien in der Türkei circa einmal pro Jahr mit der Familie: in der Schweiz habe sie keine Familie, keine Unterstützung und es gebe eine Zunahme der Depression. Die Schmerzen seien konstant, auch in der Türkei, und beeinflussten die Schwere der Depression nicht.
Sie führten weiter aus, sie würden die Beschwerdeführerin seit 2010 kennen, seit 2012 bestehe faktisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis heute. Die Beschwerdeführerin sei motiviert und habe sich bemüht, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, ohne Erfolg trotz medikamentöser und therapeutischer Behandlung. Diese Tatsachen seien keine Zeichen für eine leichte Depression. Daneben erwähnten sie die bekannten Symptome Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Schlafstörungen (unterschiedlich), keine Appetitveränderung, therapieresistente Situation bisher ohne Möglichkeit einer Überwindung dieser Störungen.
Gestützt auf diese - von der eigenen abweichende - Beurteilung empfahl RAD-Arzt Dr. Y.___ am 1. Dezember 2015 eine externe Begutachtung (Urk. 11/56/2).
3.6 Im psychiatrischen Gutachten vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 13):
- chronische Depression leichten Grades F32.0
- Panikstörung F41.0
- generalisierte Angststörung F41.1
- Hyperthyreose Typ Morbus Basedow
Er führte dazu aus, für die Beschwerdeführerin selbst stehe die Angststörung gegenüber der depressiven Störung weit im Vordergrund. Diesbezüglich sei psychiatrisch in erster Linie eine Panikstörung zu diagnostizieren. Er gehe mit dem RAD einig, dass diese keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Schweregrad habe. Über die Häufigkeit der Panikattacken könne die Beschwerdeführerin trotz mehrmaligem Nachfragen und suggestiver Hilfe keine genauen Angaben machen. Sie schienen in letzter Zeit nicht häufig aufgetreten zu sein, jedenfalls nicht in einem schweren Ausmass. Die Panikattacken blieben auch auf einzelne Situationen beschränkt, die für die Lebensführung keine einschneidende, beeinträchtigende Bedeutung hätten (S. 15 f.).
Für die Beurteilung einer Panikstörung sei die Einschätzung der Erwartungsangst von Panik und des konsekutiven Vermeidungsverhaltens genauso wichtig wie die Einschätzung der Panikattacken. Sie wiegten beide bei der Beschwerdeführerin nicht schwer. Insbesondere sei festzustellen, dass die vitalen Funktionen nicht getrübt seien. Bei einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Panikstörung würde es kaum vorkommen, dass die Person keine Angstträume, keine nächtliche Panik, keine Nervosität und Agitation sowie keine Angstzustände und Erwartungsangst zuhause habe. Klinisch stelle er bei der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Ängstlichkeit, keine Nervosität, keine Agitation und keine psychosomatischen Stresssymptome fest. Im Einzelnen gebe die Beschwerdeführerin beim Gutachter praktisch keine Panik zuhause und keine nächtliche Panik an. Ihr Handlungsraum sei durch die Panikstörung für die alltägliche Lebensführung nicht bedeutsam eingeschränkt. Sie könne den Lift benützen und Tunnelfahrten und Einkäufe bewältigen. Sie könne eine halbe Stunde spazieren gehen. Die Fahrten zu den Therapieterminen bewältige sie. Restaurantbesuche mache sie. Medizinische Notfallsituationen seien selten vorgekommen (S. 16).
Darüber hinaus diagnostiziere Dr. A.___ eine generalisierte Angststörung. Diese komme bei selbstunsicheren und asthenischen Persönlichkeiten, wie es bei der Beschwerdeführerin zu vermuten sei, fast regelmässig vor. Es bestünden eine diffuse Ängstlichkeit und eine Tendenz zu Besorgnis und konsekutiv ein fluktuierender Zustand mit einer psychovegetativen Stresssymptomatik. Diese beinhalte Nackenverspannungen und Rückenschmerzen, Bauchbeschwerden, Unwohlsein, Atembeschwerden, ein Druckgefühl und Herzrasen. Diese Art von Angststörung sei in den Jahren nach der Scheidung exazerbiert, als sich die Beschwerdeführerin mit der Erziehung ihres Kindes überfordert und auch von ärztlicher Seite alleine gelassen gefühlt habe. Dies habe damals zu einer kurzen Phase eines Alkoholmissbrauchs geführt, den die Beschwerdeführerin aber wieder definitiv überwunden habe. Der in den IV-Akten erwähnte Missbrauch von Xanax sei seines Erachtens nicht belegt. Heute beeinträchtige die generalisierte Angststörung die vitalen Funktionen nicht und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 16).
Die depressive Störung sei gemäss der Beschwerdeführerin erst Jahre nach der Panikstörung aufgetreten. Sie habe nach der gutachterlichen Untersuchung nur einen leichten Schweregrad. Sie beeinträchtige die vitalen Funktionen von Schlafen, Essen, Antrieb und so weiter ebenfalls nicht relevant. Die depressive Störung verlaufe kontinuierlich mit Schwankungen ohne akute schwerere Krankheitsphasen. Die Beschwerdeführerin beschreibe diesbezüglich eine Lustlosigkeit, Sinnlosigkeitsgefühle, eine Müdigkeit und eine Gereiztheit (S. 16 f.). Während der psychiatrischen Untersuchung sei hingegen kein schweres depressives Syndrom sichtbar. Die Beschwerdeführerin sei aufmerksam, mache gut mit, wirke nicht auf depressive Art niedergeschlagen, traurig oder dysphorisch. Im Sinne einer leichten emotionalen Depressivität wirke die Affektivität monoton und starr. Sie scheine eher von ihrer Persönlichkeit und vom Temperament her wenig initiativ statt depressiv zu sein und sich zurückhaltend zu verhalten. Im Alltag erledige sie den Haushalt leidlich, pflege Kontakte, unternehme auswärtige Aktivitäten. Zur Tagesstruktur sei zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin seit jeher persönlich wenig habe entfalten können und ihre heutige Untätigkeit in Anbetracht des fehlenden schweren depressiven Syndroms auch als Reaktion auf ihre heutige unbefriedigende Lebenssituation verstanden werden könne (S. 17).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, zusammengefasst sei die frühere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von heute aus gesehen aus psychischen Gründen nicht wesentlich beeinträchtigt. Aus heutiger theoretischer psychiatrischer Sicht gebe es keine psychischen Störungen, die einen in Bezug auf die Dauerhaftigkeit und den Schweregrad invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheitswert hätten. Die heutige Arbeitsfähigkeit der Patientin sei somit nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit invalidenversicherungsrechtlich relevant beeinträchtigt. Die diagnostizierten psychischen Störungen seien in ihrem eigengesetzlichen Verlauf nicht chronisch fixiert und hätten nur einen leichten Schweregrad. Prognostisch gebe es keine Hinweise für eine Verschlechterung (S. 17).
3.7 Die behandelnden Fachleute des Z.___ kritisierten am 22. August 2016 das Gutachten von Dr. A.___ in verschiedener Hinsicht (Urk. 11/54).
Sie bestätigten, dass sich während den Ferien die Depression deutlich aufhelle, weshalb diese rezidivierend sei. Ferner legten sie dar, dass es nicht das Ziel sein könne, die Panikattacken mit Xanax zu kontrollieren und dann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu postulieren. Die Angststörung und deren Folgen auf die Arbeitsfähigkeit sei - entgegen der Behauptung des RAD-Arztes Dr. Y.___ - nicht durch psychosoziale Umstände bedingt. Wenn der Gutachter die Symptome genau beschriebe, dann zeigte sich, dass sechs Merkmale der mittelgradigen depressiven Episode (F33.1) neben ihren bereits dokumentierten klinischen Langzeitverlaufsbeobachtungen klar erfüllt seien. Diese Diagnose schränke die Arbeitsfähigkeit weiter ein. Zusammen mit der heute praktisch invalidisierenden Angst-/Panikstörung sei die Beschwerdeführerin daher zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (S. 2).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer Hyperthyreose leidet. Diese wird medikamentös behandelt, so dass ihr auch Hausarzt Dr. E.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuschrieb (vorstehend E. 3.3), was unbestritten blieb. Davon ist auszugehen.
Uneins sind sich die Parteien, wie es sich mit den psychiatrischen Beschwerden verhält.
4.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 27. Mai 2016 (Urk. 11/52) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). Der Gutachter erhob am 19. Mai 2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin eine ausführliche psychiatrische Anamnese (S. 7 ff.), die Eingang in die psychiatrische Beurteilung gefunden hat (S. 13 ff.). Es finden sich im Weiteren subjektive Angaben der Beschwerdeführerin zur Familienanamnese, zur Schulzeit, zur Erwerbsbiographie, zur sozialen Anamnese sowie eine Darstellung des Tagesablaufs und der Freizeitgestaltung der Beschwerdeführerin (S. 7 ff.). Sodann hat der Gutachter sorgfältig seine psychiatrische Beurteilung dargelegt (S. 13 ff.). Er begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise und setzte sich differenziert mit den Vorakten auseinander (S. 15). Ferner legte er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu, was auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 1 S. 5).
4.3 Gutachter Dr. A.___ erläuterte eingehend, dass in Bezug auf den Schweregrad der psychischen Störungen nicht auf die abweichende Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt werden könne. Der Hausarzt habe keine eigenen Befunde erhoben und die Berichte des Z.___ enthielten jeweils wörtlich dieselbe Anamnese (Urk. 11/52 S. 15).
Dr. E.___ vermochte die Arbeitsfähigkeit nicht zu beurteilen (vorstehend E. 3.3), weshalb seine Einschätzung nichts zur Entscheidfindung beizutragen vermag. Die im Abstand von über drei Jahren verfassten Berichte des Z.___ führen unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ stets die identischen anamnestischen Angaben auf (Urk. 11/21/6 und Urk. 11/24/9), was an der jeweils gründlichen und umfassenden Beurteilung durch die Fachleute des Z.___ und damit auch an ihren Schlüssen erhebliche Zweifel erweckt. Dr. A.___ wies zudem auf deren im Verlauf unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit hin, obwohl sie stets die nämlichen Diagnosen stellten (vgl. auch vorstehend E. 3.2). Diese Diskrepanz wurde durch die behandelnden Fachleute ebenso wenig erläutert wie der Umstand, dass sie betreffend den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zunächst vom 1. Januar 2014 (vorstehend E. 3.2) und später im Jahr 2012 sprachen (vorstehend E. 3.5). Im Übrigen leuchtet ein, dass sich entgegen der Darstellung durch die Fachleute des Z.___ eine krankheitswerte Depression in den Ferien kaum vorübergehend bessert (S. 15). Vielmehr würde eine entsprechend Aufhellung - eher als auf ein krankhaftes Geschehen - auf psychosoziale Umstände hindeuten, die in den Ferien zurückgehen und hernach wieder aufleben, was die Fachleute des Z.___ gar nicht in Betracht gezogen haben. Auf ihre Berichte kann daher nicht abgestellt werden und sie sind nicht geeignet, die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer Depression leichten Grades in Zweifel zu ziehen.
Dr. A.___ erläuterte nachvollziehbar, dass der Schweregrad der psychischen Störung leicht sei und dass die Angststörung im Vordergrund stehe, diese aber in Anbetracht der nicht häufigen oder nicht erinnerlichen Panikattacken keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Schweregrad habe und die vitalen Funktionen nicht trübe (S. 16). Ebenso überzeugt die Einschätzung des Gutachters Dr. A.___, dass die diagnostizierte Panikstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibt, da sich die Beschwerdeführerin laut Dr. A.___ gar nicht an Panikattacken zu erinnern vermochte. Selbst die behandelnden Fachleute berichteten nicht von mehreren schweren Angstanfällen innerhalb eines Monats, was nach den Leitlinien Voraussetzung ist für eine entsprechende Diagnose wäre (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 197).
Die Berichte der behandelnden Fachleute sind nach dem Gesagten nicht geeignet, das Gutachten von Dr. A.___ in Zweifel zu ziehen.
4.4 Gutachter Dr. A.___ gelangte zum Schluss, dass es sich bei den genannten psychischen Leiden um keine psychischen Störungen handelt, die in Bezug auf Dauer und Schweregrad einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheitswert haben. Mithin erachtete er die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht beeinträchtigt (vorstehend E. 3.6).
Grundsätzlich sind die nach der neuesten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 148 alle psychischen Leiden dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vorstehend E. 1.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann jedoch dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten von Dr. A.___ als beweiswertig und seine Beurteilung wird durch die übrigen medizinischen Unterlagen nicht erschüttert. Er hat plausibel begründet, dass aufgrund des Schweregrades der Störung die Arbeitsfähigkeit nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigt ist. Unter diesen Umständen kann von einer Indikatorenprüfung abgesehen werden.
4.5 Aus medizinischer Sicht ist nach dem Gesagten die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte beschwerdeweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 26. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das gleichzeitig zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig und wahrheitsgetreu und unter Beilage sämtlicher Belege dem Gericht einzureichen. Damit war die Androhung verbunden, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden und ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine finanzielle Bedürftigkeit besteht (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin legte daraufhin am 17. November 2016 lediglich die Unterstützungsbestätigung vom 17. November 2016 sowie ein Monatsbudget der zuständigen Sozialhilfebehörde auf (Urk. 8/1-2). Sie hat es unterlassen, das Formular des Gerichts zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Urk. 13) ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen.
Im Formular werden neben konkreten Fragen zur persönlichen und finanziellen Situation - wobei Letztere beim belegten Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nicht im Detail beantwortet werden müssen (vgl. S. 2 des Formulars Ziff. 6 Hinweis) - auch Abklärungen betreffend das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung getroffen und Angaben darüber verlangt, aus welchem Grund diese eine Kostenübernahme gegebenenfalls abgelehnt hat, wobei das Ablehnungsschreiben einreichen ist (vgl. S. 2 Ziff. 5 des Formulars).
5.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht voraussetzungslos und insoweit subsidiär, als die Pflicht des Staates, der mittellosen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nur dann zum Tragen kommt, wenn keine Drittpersonen für die Prozessfinanzierung aufkommen. Werden die Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung getragen, fehlt die Bedürftigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2016 vom 5. April 2016 E. 3).
Entgegen der gerichtlichen Auflage hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, dem Gericht mittels Formular Auskunft betreffend eine Rechtsschutzversicherung zu erteilen. Auch der Eingabe vom 17. November 2016 (Urk. 7) oder den übrigen Akten ist hiezu nichts zu entnehmen.
5.3 Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin ist der ihr mittels Gerichtsverfügung auferlegten Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung überhaupt nicht nachgekommen. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher androhungsgemäss (vgl. Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 2) mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattzugeben (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).
5.4 Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob die von Rechtsanwalt Yetkin Geçer, der um die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersuchte (Urk. 1 S. 2), nicht persönlich getätigten Aufwendungen (vgl. Urk. 7) im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zu entschädigen wären.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 24. Oktober 2016 um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yetkin Geçer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger