Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01176 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 6. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, seit mehreren Jahren arbeitslos, meldete sich am 2. November 2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und eine Langzeitarbeitslosigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 5/12, Urk. 5/18-20, Urk. 5/22, Urk. 5/25-26) ab. Mit Schreiben vom 28. April 2016 (Urk. 5/24) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung ab. Am 24. Mai 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 5/27).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/32, Urk. 5/34) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 5/49 = Urk. 2) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 zu.
2. Der Versicherte erhob am 23. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, auf die Ausrichtung der Invalidenrente zu verzichten, da die gestellte Diagnose und die vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht vorlägen (Urk. 1/1, Urk. 1/2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2016 (Urk. 4) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, was dem Beschwerdeführer am 25. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer verfügungsweise eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Unterlagen nach Ablauf der einjährigen Wartezeit vollständig in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei ihm nicht zumutbar, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zustehe (vgl. Urk. 5/42 S. 1).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 4) machte die Beschwerdegegnerin hingegen geltend, die vorhandenen medizinischen Unterlagen seien keine beweistaugliche Grundlage zur Klärung des Gesundheitszustandes, weshalb die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt werde (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, es sei ihm entgegen seinen Erwartungen eine Invalidenrente zugesprochen worden. Es treffe nicht zu, dass er vollständig arbeitsunfähig sei. Seine Arbeitsfähigkeit sei zu 100 % gegeben. Mit der gestellten Diagnose und der Behauptung einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit sei er nicht einverstanden (vgl. Urk. 1/1 S. 1, Urk. 1/2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der zugesprochenen ganzen Invalidenrente.
3.
3.1 Vorweg gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 28. April 2016 und somit vor der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) schriftlich vom Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung abgemeldet hat (vgl. Schreiben vom 28. April 2016, Urk. 5/24). Darauf wies er auch in seiner Einsprache gegen den Vorbescheid hin (vgl. Urk. 5/34). Fraglich ist deshalb, ob die Beschwerdegegnerin das mit der im November 2015 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 5/5) eingeleitete Verwaltungsverfahren hätte formell wegen Rückzugs der Anmeldung erledigen müssen, oder ob sie trotz dieser Erklärung des Beschwerdeführers materiell über den Anspruch auf Versicherungsleistungen verfügen durfte.
3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person grundsätzlich auf Versicherungsleistungen verzichten, wobei sie den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Verzicht und Widerruf nichtig sind, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Art. 23 Abs. 2 ATSG).
Der Rückzug einer Anmeldung ist gestützt auf die Dispositionsmaxime grundsätzlich zulässig, wobei die berechtigte Person den Rückzug schriftlich zu erklären hat. Allerdings ist der Rückzug der Anmeldung auch nur dann zulässig, wenn nicht schutzwürdige Interessen der anspruchsberechtigten Person oder von anderen Personen sowie von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit nicht eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird. Da die Interessenlage somit die gleiche ist wie bei einem Verzicht, kommen die Schranken gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG zumindest in Analogie zur Anwendung. Wird dem Rückzug der Anmeldung stattgegeben, so ist dies der versicherten Person schriftlich zu bestätigen. Kann dem Rückzug hingegen aufgrund des Vorliegens schutzwürdiger Dritt- oder Eigeninteressen nicht stattgegeben werden, so ist dieser Entscheid verfügungsweise festzuhalten. Gegen diesen Entscheid stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 52 beziehungsweise Art. 56 ff. ATSG offen (vgl. zum Ganzen: Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2397 ff.; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 4 ff. zu Art. 23; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2016, Rz 1024 und Rz 1028).
3.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer von der Stadt Zürich Sozialhilfe bezieht. So liegt insbesondere auch ein entsprechendes Gesuch um Auszahlung der Leistungen an eine Drittperson oder Behörde und ferner ein Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen vor (vgl. Urk. 5/4; Urk. 5/5 S. 4 Ziff. 4.4; Urk. 5/8-9; Urk. 5/45). Da somit die schutzwürdigen Interessen der Fürsorgestelle beeinträchtigt werden, erweist sich der erfolgte Rückzug der Anmeldung als nichtig. Indem die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung bereits über den materiellen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden hat und dabei festhielt, dass ein Drittauszahlungsgesuch vorliege (vgl. Urk. 2 S. 1), stellte sie implizit auch die Nichtigkeit des Rückzugs der Anmeldung fest.
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht findet sich in den Akten sodann lediglich ein Bericht der behandelnden Ärzte der Y.___ vom 22. Februar 2016 (Urk. 5/22). Die Ärzte gaben dabei an, dass sie den Beschwerdeführer seit April 2015 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2), und eine seit zirka 1992 bestehende kontinuierliche paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00) diagnostiziert werden könne (S. 1 Ziff. 1.1). Es lägen Verfolgungsideen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen vor. Der Beschwerdeführer sei gering belastbar, nicht gruppenfähig und weise Konzentrationsprobleme auf. Er sei seit dem 19. April 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei überhaupt nicht leistungsfähig (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). Es bestünden deutliche Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit seit mindestens dem Jahr 2002 stark beeinträchtigt sei. Die Arbeitsfähigkeit sei auf längere Sicht schwer einzuschätzen, da in der Vergangenheit keine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe. Jedoch sei angesichts des Verlaufs in den letzten Jahren damit zu rechnen, dass sich die Arbeitsfähigkeit in den nächsten Jahren nicht ändern werde (S. 1 oben).
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gestützt darauf – der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (vgl. Urk. 5/30 S. 2 f.) – eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 zu (vgl. Verfügung vom 28. September 2016, Urk. 2).
4.2 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt demzufolge lediglich ein rudimentärer Bericht der behandelnden Ärzte vor, welcher überdies die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.4) nicht vollumfänglich erfüllt. So erwähnten die Ärzte unter anderem selbst, dass auf die genaue Erhebung der Anamnese und des Psychostatus infolge Misstrauens des Beschwerdeführers habe verzichtet werden müssen (vgl. Urk. 5/22 S. 2 Ziff. 1.4). Gegen eine Rückweisung für weitere Abklärungen ist daher nichts einzuwenden, zumal die Beschwerdegegnerin anlässlich der Beschwerdeantwort (Urk. 4) selbst eine solche beantragte.
In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragte, auf die Ausrichtung einer Invalidenrente sei zu verzichten, kann davon abgesehen werden, ihm Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben (vgl. BGE 137 V 314).
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans