Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.01182


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Vogel
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 22. Januar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1958 geborene X.___ arbeitete ab Juli 2007 als Maler für die Y.___ (Urk. 12/10/2), bis er sich beim Unfall vom 28. September 2007, bei dem er von einer Leiter stürzte, eine distale Radiusfraktur am rechten Unterarm zuzog (Urk. 12/7/8, Urk. 12/7/43). Vom 23. April bis 4. Juni 2008 wurde der Versicherte wegen Beschwerden auf der rechten Seite (Knie-, Knöchel-, Oberschenkel-, Hüft-, Schulter-, Nacken- und Kopfbeschwerden) sowie psychischen Beschwerden in der Z.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 10. Juni 2008, Urk. 12/7/3-7). Am 9. Februar 2010 wurde an der A.___ eine Korrekturosteotomie des distalen Radius mit Spongiosaplastik aus dem rechten Beckenkamm durchgeführt (Urk. 12/37/25, Urk. 12/37/38).

    Der Unfallversicherer Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 per 1. November 2010 einstellte. Ausserdem verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 0 % sowie auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/37/1-3), was sie mit Einspracheentscheid vom 5. November 2010 bestätigte (Urk. 12/41/2-14). Am 27. Januar 2011 wurde das Osteosynthesematerial im rechten Handgelenk entfernt (OSME; Urk. 12/60/29). Die Suva übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete dem Versicherten wiederum Taggelder aus, welche sie per 1. April 2011 einstellte (Verfügung vom 25. März 2011, Urk. 12/60/52; Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011, Urk. 12/60/9-15). Die gegen beide Einspracheentscheide der Suva erhobenen Beschwerden des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Juni 2012 in den vereinigten Verfahren Nr. UV.2010.00370 und UV.2011.00226 ab.

1.2    Am 5. Juni 2008 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Unfallversicherungs-(UV-)Akten der Suva ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 11. Februar 2011, Urk. 12/45; Einwandschreiben vom 10. März 2011, Urk. 12/47) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Vergung vom 8. April 2011 ab (Urk. 12/51). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/53/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV. 2011.00580 mit Urteil vom 29. Juni 2012 teilweise gut, indem es dem Versicherten eine befristete halbe Rente vom 1. September bis 31. Dezember 2008 und vom 1. Dezember 2010 bis 28. Februar 2011 sowie eine befristete ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2010 und vom 1.  bis 30. Juni 2011 zusprach (Urk. 12/66/14).

1.3    Am 5. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung aufgrund eines Herzinfarktes mit bleibenden körperlichen Einschränkungen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/90). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels erheblicher gesundheitsbedingter Einschränkungen an (Urk. 12/106). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 22. August 2016 Einwände (Urk. 12/108). Mit Verfügung vom 26. September 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen; subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2. November 2016 reichte der Beschwerdeführer ausserdem die Berichte von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2016 (Urk. 9/1), von Dr. h.c. med.
C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Oktober 2016 (Urk. 9/2) und des Instituts für Notfallmedizin des D.___ vom 4. Juli 2016 (Urk. 9/3) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16 S. 2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    

1.5.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder aufgehoben worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5.3    Im Rahmen einer materiellen Revision (Art. 17 ATSG) ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen. Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, selbst wenn diese bereits in der früheren rechtskräftigen Verfügung beurteilt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, es seien neue Diagnosen ausgewiesen. Aufgrund dieser neuen Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsmaler nicht mehr zumutbar. Jegliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit dosiertem Einsatz der rechten Hand könnten ihm zu 100 % zugemutet werden. Gestützt auf diese medizinischen Beurteilungen sei kein gesundheitlicher Schaden ausgewiesen, welcher eine Einschränkung in der Stellensuche oder in der funktionellen Arbeitsfähigkeit begründen würde. Bei einem nicht rentenbegründenden Entscheid bestehe kein Anlass, einen Einkommensvergleich zu erstellen. Zudem sei der Beschwerdeführer vor mehr als 10 Jahren als Hilfsmaler mit einem Hilfsarbeiterlohn entschädigt worden und seit 2008 sei er mehrheitlich nicht mehr erwerbstätig gewesen. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (IV.2011.00580) vom 29. Juni 2012 sei zudem als Valideneinkommen eine Hilfsarbeitertätigkeit angewendet worden. Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, weder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Prüfung seiner Ansprüche eingetreten. Zusätzlich zu den Beschwerden an der (rechten) Hand leide er neu an Schmerzen von der Hand über die Schulter bis zum Rücken und an belastungsabhängigen Schmerzen an den Waden und im Beckenbereich mit Problemen bei der Fortbewegung. Es sei schon mehrmals eine notfallmässige Hospitalisation erfolgt. Im psychischen Bereich sei eine Depression ausgewiesen. Unter diesen Umständen seien mittelschwere Tätigkeiten sicher nicht mehr zumutbar, sondern es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten auszugehen. Ausserdem treffe es nicht zu, dass die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Handverletzung anerkannte 100%ige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
(Hilfs-)Maler keine Erwerbseinbusse begründe. Hinzu komme die im Jahr 2015 zum ersten Mal aufgetretene koronare Herzerkrankung, welche ihm sehr zu schaffen mache. Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien weitgehend ungeklärt. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Nebst
den unterlassenen Sachverhaltsabklärungen sei auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu rügen. Denn die Beschwerdegegnerin habe keinen Einkommensvergleich vorgenommen, obschon die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und sich der Gesundheitszustand seit der letztmaligen Fallprüfung verschlechtert habe (Urk. 1 S. 4 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2016 (Urk. 12/90) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob und inwiefern der Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 12/51) respektive dem diese aufhebenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 (Urk. 12/66) zugrunde gelegen hatte, sich seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

    In Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ist die Auszahlung einer allfälligen Rente frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung, mithin ab dem 1. August 2016 möglich.


3.

3.1    Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 wurde die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bis zum 8. April 2011 beurteilt. Das Gericht kam aufgrund der damaligen Sachlage zum Schluss, dass bis zu diesem Zeitpunkt in psychischer Hinsicht beim Beschwerdeführer mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) aufgrund somatischer Erkrankung eine psychische Störung milder Ausprägung vorliege, die rechtsprechungsgemäss nicht dazu geeignet sei, die Überwindbarkeit der grösstenteils nicht objektivierbaren Schmerzsymptomatik in Zweifel zu ziehen, weshalb es bei der in somatischer Hinsicht festgelegten Arbeits(un)fähigkeit bleibe (E. 4.3; Urk. 12/66/10-11). Insofern sei aufgrund der Beschwerden am rechten Handgelenk/Unterarm seit dem Unfall vom 28. September 2007 mit Radiusfraktur rechts von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmaler auszugehen (E. 3.1; Urk. 12/66/5). In einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufig wiederholte Handgelenksbewegungen oder Drehbewegungen, ohne kraftvollen Einsatz, ohne Schläge oder Vibrationen je der rechten Hand und ohne Arbeiten über der rechten Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, ohne langanhaltendes Sitzen, Stehen oder Gehen sowie ohne Zwangshaltungen (E. 4.1, Urk. 12/66/6; E. 4.2.1, Urk. 12/66/8) hätten insgesamt die folgenden Arbeitsunfähigkeiten bestanden: 50 % vom 1. bis 30. September 2008 und vom 18. Oktober bis 8. November 2010 sowie 100 % vom 9. Januar bis 8. August 2010 und vom 27. Januar bis 28. Februar 2011 (E. 4.4; Urk. 12/66/12).

    Für die Zeit ab dem 29. Februar 2011 ging das Gericht dementsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten und wechselbelastenden, die rechte obere Extremität nicht belastende Tätigkeit aus. Die Einschränkungen waren allein mit den Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Unterarm begründet worden. Gemäss den Urteilserwägungen wurde von den Ärzten für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auf der rechten Seite am Oberarm über die Schulter bis zum Nacken, am Gesäss mit Sensibilitätsausfall, an der Hüfte, am Knie, am Oberschenkel mit Ausstrahlung bis zum Knöchel, am Rücken und die Kopfbeschwerden mit Schwindel sowie die Hypästhesien und die Hypalgesie des Kleinfingers rechts sowie der ulnaren Handkante rechts kein organisches Korrelat festgestellt. Diese Beschwerden seien aus somatischer Sicht medizinisch nicht nachvollziehbar gewesen (E. 4.2.1, Urk. 12/66/8). Aufgrund der Symptom- respektive Schmerzausbreitung sowie der psychischen Überlagerung der Schmerzsymptomatik bei schwieriger psychosozialer Situation sei eine Objektivierung der Beschwerden als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht indes massgeblich und es könne nicht allein auf die subjektiven Beschwerdeangaben abgestellt werden (E. 4.2.3, Urk. 12/66/10).

    Von dieser Ausgangslage ist als Vergleichsbasis auszugehen.

3.2

3.2.1    Mit der Neuanmeldung vom 5. Februar 2016 wurde die gesundheitliche Beeinträchtigung zufolge eines Herzinfarktes mit bleibenden körperlichen Einschränkungen geltend gemacht (Urk. 12/90/5).

    Dem Austrittsbericht vom 6. Januar 2016 des E.___ des D.___, wo der Beschwerdeführer vom 27. Dezember 2015 bis am 6. Januar 2016 stationär behandelt wurde, sind nebst den Diagnosen zu den bereits bekannten Beschwerden an der rechten Hand respektive am rechten Unterarm und den ätiologisch-organisch nicht spezifischen Beschwerden an der Schulter, am Nacken und Kopf, am Rücken, an der Hüfte rechts und an den Beinen neu die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Koronare 2-Gefässerkrankung mit anteriorem STEMI (ST-elevation myocardial infarction) vom 27. Dezember 2015 und rezidivierende depressive Störungen mit psychosozialer Belastungssituation (fremdanamnestisch Analphabetismus). Am 6. Januar 2015 habe der kardiopulmonal beschwerdefreie Beschwerdeführer in die kardiologische Rehabilitation nach I.___ verlegt werden können (Urk. 12/92/1-2).

    Gemäss dem Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des D.___ vom 24. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom 21. bis 25. März 2016 erneut stationär behandelt. Die Aufnahme sei bei unklarer belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Waden und im Beckenbereich links erfolgt. Eine angiologische Ursache und ein Dermatom hätten ausgeschlossen werden können. Im Verlauf sei die Symptomatik völlig regredient gewesen. Bei Eintritt sei indes eine akute Niereninsuffizient und in der Routinediagnostik eine primäre Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse) aufgefallen. Aufgrund der Abklärungsergebnisse sei am ehesten von einem pränalen Nierenversagen bei Dehydration (auch bei fehlender Medikamenteneinnahme) auszugehen. Bei rezidivierender Dyspnoe und Throaxschmerzen sei initial ausserdem ein erneuter Ischämieausschluss durchgeführt worden. Jedoch sei die bei fehlender Belastungsfähigkeit und rezidivierenden Schmerzen elektiv geplante Koronarangiographie bei Hyperthyreose aktuell zu verschieben. Während des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer auch bei Belastung keine Schmerzen aktuell angegeben. Ferner sei eine unklare normochrome und normozytäre Anämie festgestellt worden. (Urk. 12/107/17, Urk. 12/107/20).

    Eine weitere stationäre Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des D.___ erfolgte vom 2. bis 28. April 2016 (Bericht vom 29. April 2016). Es wurde zusätzlich zu den bekannten Beschwerden eine thyreotoxische Krise nach Kontrastmittelgabe am 23. und 29. März 2016 und ein paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern im Rahmen der thyreotoxischen Krise während der Behandlung beschrieben. Des Weiteren wurde die Diagnose eines Lungenemphysems (Computertomographie des Thorax im März 2016) aufgeführt (Urk. 12/107/9-10).

    Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer vom 28. April bis am 24. Mai 2016 in der F.___ stationär behandelt. Es habe zwar eine euthyreote Stoffwechsellage erreicht werden können und der Beschwerdeführer habe - nach zuvor erheblichem Substanzverlust von zirka 10 Kilogramm - auch entsprechend an Gewicht zugenommen. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei jedoch noch auf sehr niedrigem Niveau, auch durch ein chronisches Schmerzsyndrom sowie Weichteil- und Gelenkbeschwerden bedingt. Darüber hinaus sei eine ausgeprägte Anämie vorhanden, die im weiteren Verlauf kontrolliert werden sollte (Bericht vom 24. Mai 2016, Urk. 12/107/7-8).

    Dr. C.___ erklärte in ihrem undatierten Bericht (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. April 2016), aufgrund der neuesten Entwicklung mit koronarer Herzerkrankung und instabiler Lage sei der Beschwerdeführer sicher zu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit. Da er bereits vor dem Ereignis (des Herzinfarktes am 27. Dezember 2015) in psychologischer Therapie wegen Depression und Ängsten gewesen sei, habe er aktuell noch mehr Todesängste. Zusätzlich bestünden invalidisierende skelettäre und Weichteilprobleme, so dass aus hausärztlicher Sicht auch langfristig keine Arbeitsfähigkeit gesehen werden könne (Urk. 12/96/1-3).

3.2.2    In psychischer Hinsicht geht aus dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 20. Mai 2016 hervor, es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.1). Seit März 2012 bestehe in der Tätigkeit als Maler aus psychiatrischer Sicht generell eine zirka 50%ige, phasenweise eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei verminderter Belastbarkeit, Konzentration und Ausdauer. Im Rahmen einer schweren depressiven Phase mit latenter Suizidalität Anfang 2015 sei es zu einem massiven sozialen Rückzug gekommen und es sei die Zuweisung in die Tagesklinik der G.___ mit dem Ziel einer Stabilisierung durch Tagesstrukturierung erfolgt. Er empfehle eine interdisziplinäre Beurteilung (Urk. 12/98/1-3, Urk. 12/98/6). Im Schreiben vom 28. Oktober 2016 bestätigte Dr. B.___ ohne Weiterungen, dass aus psychiatrischer Sicht mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2012 und bis auf weiteres bestehe (Urk. 9/1).

    Die Ärzte der G.___, wo der Beschwerdeführer vom 1. bis 24. April 2015 teilstationär behandelt wurde, stellten die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), psychische und Verhaltensstörungen durch Cannaboide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), anamnestisch emotional-instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (ICD-10 F60.30). Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt mit dem Angebot und den Gruppensituationen in der Tagesklinik überfordert gezeigt. Insgesamt sei er im Setting der Tagesklinik nicht tragbar und sei vorzeitig entlassen worden (Urk. 9/98/8-9).

3.3

3.3.1    Aufgrund dieser Arztberichte ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab Dezember 2015 in somatischer Hinsicht aufgrund der neu hinzugekommenen Herz- und Nierenbeschwerden mit mehreren stationären Behandlungen Ende 2015 bis Mitte 2016 erheblich verschlechtert hat. Es ist nachvollziehbar, dass sich aufgrund dieser Erkrankungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich reduzierte. Eine differenzierte fachärztliche Einschätzung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatischen Beschwerden ist den Akten indes nicht zu entnehmen.

    Die Stellungnahme vom 3. Juni 2016 von Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach ein im Vergleich mit der RAD-Einschätzung aus dem Jahr 2010 im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand bestehe und die kardiale Situation nach interventioneller Versorgung wieder stabil sei (Urk. 12/105/4-5), überzeugt nicht. Insbesondere trifft nicht zu, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt. Die Herz- und Nierenleiden sind neu eingetreten. Ausserdem erfolgte die Behandlung des Herzleidens während mehrerer Monate und verlief nicht ohne Komplikationen. Bei der Entlassung aus der F.___ bestand gemäss dem Bericht vom 24. Mai 2016 noch immer eine sehr geringe körperliche Leistungsfähigkeit und eine ausgeprägte Anämie (Urk. 12/107/8). Eine Einschätzung der behandelnden Ärzte oder eines kardiologischen Experten zur Arbeitsfähigkeit wurde dennoch nicht eingeholt, obschon die gesundheitsbedingte, fachärztlich beurteilte Leistungsfähigkeit entscheidend ist und nicht der Behandlungsstatus eines Leidens. Der RAD hat den Beschwerdeführer zudem nicht untersucht und auch der weitere Verlauf wurde nicht abgeklärt.

    Dem vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren nunmehr eingereichten Bericht des Instituts für Notfallmedizin D.___ vom 4. Juli 2016 ist dazu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter Niereninsuffizienz und der Anämie leidet, welche einen anhaltenden Leistungsknick mit Schwindel und Leistungsintoleranz verursacht habe. Ausserdem leide der Beschwerdeführer unter chronischem Durchfall (Urk. 9/3). Dr. C.___ führte im Bericht vom 30. Oktober 2016 aus, in der Folge des Herzinfarktes im Dezember 2015 seien immer wieder Komplikationen aufgetreten. So eine primäre thyreotoxische Krise, von der er sich nur schlecht erholt habe, dann eine akute Niereninsuffizienz, wobei die Nierenwerte sich auch nur schlecht und langsam erholen würden. Bezüglich der Anämie sei weiterhin unklar, wo sie den Ursprung habe. Aufgrund der beschriebenen Erkrankung des Herzens sei ihm immer schwindlig und er sei in Bezug auf den Kreislauf marginal. Es sei sehr fraglich, ob er sich besser erhole. Auf jeden Fall sei er in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2).

    Diese Berichte weisen darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit sich nicht wieder auf das Niveau vor dem Herzinfarkt etabliert hat, sondern dass bei Erlass des angefochtenen Entscheides vom 26. September 2016 weiterhin eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes vorlag.

3.3.2    Aber auch in psychischer Hinsicht ist aufgrund der Berichte von Dr. B.___ (Urk. 12/98/1-7) und des G.___ (Urk. 12/98/8-9) nicht auszuschliessen, dass ab 2012 und insbesondere ab Anfang 2015 aufgrund der diagnostizierten mittlerweile chronischen und mittelgradigen depressiven Störung eine anspruchserhebliche Verschlechterung der bereits im Jahr 2011 bestehenden, aber damals noch nicht ausgeprägten depressiven Symptomatik aufgetreten ist. Schon im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00580 vom 29. Juni 2012 wurde hierzu festgehalten, dass der Bericht von Dr. B.___ vom 3. April 2012 zufolge einer schweren depressiven Reaktion mit Suizidgedanken eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nahe lege (Urk. 12/66/11). Die Verschlechterung war lediglich wegen des für das Urteil massgeblichen Beurteilungszeitraums bis am 8. April 2011 noch nicht zu prüfen.

    Die Stellungnahme des RAD-Arztes zum psychischen Gesundheitszustand beschränkte sich dagegen auf die Bemerkung, der Beschwerdeführer sei aus der psychiatrischen stationären Behandlung aufgrund eines nicht trabgaren Settings während der Tagesklinik vorzeitig entlassen worden (Urk. 12/105/5). Dies bedeutet indes nicht gleichzeitig, dass die psychischen Beschwerden ohne Relevanz und daher nicht abzuklären wären.

    Schliesslich ist auch eine zusätzliche, durch die somatischen und psychischen Beschwerden sich interdependent verstärkende Einschränkung der Belastbarkeit ab der hier massgeblichen Zeit (August 2015; ein Jahr vor dem frühest möglichen Rentenbeginn [Art. 28 Abs. 1 lit. b; Art. 29 Abs. 1 IVG]) denkbar.

3.3.3    Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Denn die Arbeitsfähigkeit kann bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend bestimmt werden.

    Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat angesichts der komplexen multiplen Beschwerdebilder ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit ab August 2015 aus fachärztlicher Sicht im Hinblick auf sämtliche somatischen und psychischen Beschwerden bestimmt. Aufgrund der psychischen Beschwerden und der psychosomatischen Schmerzproblematik haben sich die Gutachter gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster auch zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017). Dabei mag ihnen der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragenkatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5).

    Vorab hat die Beschwerdegegnerin zudem einen Bericht zur stationären kardiologischen Rehabilitation in I.___ ab dem 6. Januar 2015 einzuholen, welche im Austrittsbericht des E.___ des D.___ vom 6. Januar 2016 erwähnt wurde (Urk. 12/92/2). Dazu befindet sich in den Akten bisher kein Bericht. Dieser wird den Gutachtern zusammen mit den übrigen Akten vorzulegen sein.

3.4    Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers nach der Neuanmeldung vom 5. Februar 2016 entschieden und insbesondere nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

    Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2016 (Urk. 12/90) zurückzuweisen.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2016 (Urk. 18/1-2) auf Fr. 1‘816.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘816.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann