Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01186
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht
lic. iur. Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973 in Portugal, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 1994 und 2001), war nach Absolvierung der Grundschule in Portugal und ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiterin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab dem Jahr 2006 bis zum 17. Dezember 2008 (letzter Arbeitstag) im Umfang von 100 % im Reinigungsgeschäft des Ehemannes, wobei sie nebst Hilfsarbeiten auch administrative Arbeiten erledigte (Urk. 6/3, Urk. 6/33-34, Urk. 6/42).
Im Januar 2010 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem von der Z.___ Klinik ein bidisziplinäres rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten vom 29. Dezember 2011 (Urk. 6/31) ein, und liess eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 4. August 2014 durchführen (Urk. 6/42). Am 14. August 2014 auferlegte sie der Versicherten als Schadenminderungspflicht, eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit einer begleitenden medikamentösen Unterstützung in Anspruch zu nehmen (Urk. 6/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/47-48, Urk. 6/52) und dem Einholen weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 6/67, Urk. 6/69 und Urk. 6/72) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. September 2016 für die Zeit ab 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente zu; für die Zeit ab 1. Januar 2012 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 33 % einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 26. Oktober 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr ab 1. Januar 2012 zumindest eine Teilrente auszurichten sei; eventualiter seien in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius, da es sich beim Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin, der zur Rentenzusprechung geführt habe, um ein behandelbares, psychisches Leiden gehandelt habe, dem nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine invalidisierende Wirkung zukomme. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2017 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
1.1.3 Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413
E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, nach Ablauf der Wartezeit sei der Versicherten aufgrund des Gesundheitszustandes keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Daraus resultiere im Rahmen eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit ab 1. Juli 2010. Aufgrund des Gutachtens der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 sei, die Versicherte seit dem Begutachtungszeitpunkt vom 21. September 2011 zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen und in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit. Daraus resultiere im Rahmen eines weiteren Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 33 %. Die Rente sei daher nach Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende Dezember 2011 aufzuheben.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, die bisherigen medizinischen Abklärungen seien ungenügend, würden diese doch lediglich auf der Begutachtung im Herbst 2011 beruhen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. So seien gemäss den Berichten von Dr. med. Noel Fischer vom 5. Februar 2015 (Urk. 6/67/1-4) sowie des Kantonsspitals A.___, Rheumatologie, vom 21. Dezember 2015 und vom 22. Februar 2016 (Urk. 6/67/6-8 und Urk. 6/69/1-6) neue Diagnosen hinzugekommen. Gemäss dem Bericht des KWS vom 22. Februar 2016 sei sie arbeitsunfähig. Im Weiteren erhebt sie verschiedene Einwände gegen den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 33 %.
3. Die angefochtene Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 (Urk. 6/31).
Dieses beruht auf einer psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchung vom 21. September, 18. November und 2. Dezember 2011. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 6/31/26 f.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode, verdachtsweise mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen systemischen Lupus erythematodes (Erstmanifestation 1996), gegenwärtig in Remission. Danach kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurteilung zum Schluss (Urk. 6/31/27 ff.), in körperlicher Hinsicht wirke sich die Grunderkrankung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aus rein rheumatologischer Sicht wäre daher eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sehr zu empfehlen, wobei angesichts der anamnetisch dokumentierten arthritischen Gelenksmanifestation an den Händen – trotz der fehlenden aktuellen entzündlichen Zeichen – eine körperlich leichte Arbeit anzustreben sei. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus psychischen Gründen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit – welche einer administrativen Tätigkeit entspreche – wie auch in einer sonstigen (körperlich leichten) Tätigkeit sei die Versicherte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zu 50 % arbeitsfähig.
4.
4.1 Mit dem Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 wurde eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berücksichtigt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutachten erfüllt grundsätzlich alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1).
4.2 In somatischer Hinsicht ist das Gutachten unbestritten und dessen Ergebnis aufgrund der Akten zu bestätigen. In psychischer Hinsicht wurde im Gutachten ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als Reaktion auf ihre Grunderkrankung eine psychische Störung entwickelte, die sich allmählich verselbständigte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung kann allein aus dem Umstand, dass die depressive Störung von den Ärzten mit geeigneten Therapien als grundsätzlich behandelbar betrachtet wurde, nicht mehr abgeleitet werden, dass aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht von vorneherein keine relevante psychische Beeinträchtigung vorliege. Das Bundesgericht hat seine diesbezügliche Rechtsprechung, auf die die Beschwerdegegnerin Bezug nimmt, in BGE 143 V 409 aufgegeben und festgehalten, dass allein die Therapierbarkeit einer psychischen Störung einer invalidisierenden Krankheit nicht entgegensteht.
Hinzu kommt, dass die im Gutachten aufgeführten Arbeitsunfähigkeiten der Versicherten in der Zeit vor der Begutachtung (Urk. 6/31/36) – welche die Grundlage für die zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bildeten (Urk. 6/44/11) - im Einklang stehen mit der medizinischen Aktenlage und keineswegs nur auf der diagnostizierten depressiven Störung basierten. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin insbesondere während der akuten Phasen des Lupus erythematodes wegen Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Gelenkschmerzen, Weichteilbeschwerden und Kopfschmerzen (Bericht des A.___ vom 5. Februar 2010; Urk. 6/10) beziehungsweise wegen der intermittierend aufgetretenen Polyarthritiden und der leichten bis mittelschweren kognitiven Minderleistung (Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 16. Dezember 2010; Urk. 6/15) eine fast durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Antrag auf reformatio in peius nicht näher, sondern beliess es beim Hinweis auf die – mittlerweile überholte – Rechtsprechung des Bundesgerichts. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass, die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in Zweifel zu ziehen. Auch diesbezüglich ist das Gutachten zu bestätigen.
4.3 Weitere substantiierte Einwände gegen das Gutachten der Z.___ Klinik vom 29. Dezember 2011 wurden nicht vorgebracht. Auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht in Frage gestellt. Unbestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist auch, dass der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustands auf den 21. September 2011 anzusetzen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten vom 29. Dezember 2011 abzustellen und deshalb ab dem 21. September 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer sonstigen Tätigkeit (im gutachterlich umschriebenen Sinne) auszugehen ist. Die ab 1. Juli 2010 bis Ende 2011 zugesprochene ganze Invalidenrente entspricht nach dem Gesagten der Rechts– und Aktenlage und ist zu bestätigen. Im Weiteren ist auch festzuhalten, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zumindest die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 beschlägt.
4.4
4.4.1 Aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen kann nicht abschliessend darüber befunden werden, ob sich der Gesundheitszustand seit 1. Januar 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 2) in relevanter Weise verändert hat.
In diesem ganzen Zeitraum von fast fünf Jahren fehlt eine fachmedizinische, psychiatrische Beurteilung. In somatischer Hinsicht liegen fast ausschliesslich Berichte der behandelnden Ärzte des A.___, Rheumatologie, und des B.___, Rheumatologie und Dermatologie, vor, denen jedoch keine oder jedenfalls keine abschliessende und schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden kann. Im Bericht des A.___, Rheumatologie, vom 22. Februar 2016 (Urk. 6/69/1) wird zwar festgehalten, es seien nur noch in geringem Umfang körperlich leichte, wechselbelastende Verrichtungen möglich, welche keine besonderen kognitiven Ansprüche stellen würden. Es handelt sich dabei jedoch um eine auch die psychischen Aspekte umfassende Gesamtbeurteilung ohne fundierte Begründung der angegebenen Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte erfahrungsgemäss mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Andererseits ist aber auch darauf hinzuweisen, dass im massgebenden Zeitraum in den Arztberichten neue Diagnosen aufgeführt wurden, wie eine chronische
Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts oder ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (vgl. Bericht des A.___, Rheumatologie, vom 22. Februar 2016, Urk. 6/69/1). Vor allem aber fehlt für den massgebenden Zeitraum eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschlussreiche ärztliche Gesamtbeurteilung. Die Frage, ob im massgebenden Zeitraum eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, lässt sich daher aufgrund der Akten weder abschliessend bejahen noch verneinen.
4.4.2 Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Veränderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und/oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu äussern haben.
5.
5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 21. September 2011 zu Recht einen Invaliditätsgrad ermittelt hat, der weniger als 40 % beträgt und damit keinen Rentenanspruch mehr begründet.
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit aus, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b).
5.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb).
5.2.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3 Ohne Gesundheitsschaden hätte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbetrieb des Ehemannes fortgesetzt. Aufgrund der Angaben im Arbeitgeberbericht dieses Betriebes vom 24. Juli 2012 ist das Valideneinkommen für das Jahr 2012 auf Fr. 42'000.-- festzusetzen (Urk. 6/33). Insoweit kann der Auffassung der Beschwerdeführerin zugestimmt werden (Urk. 1). Entgegen ihrer Auffassung besteht jedoch kein Anlass für eine Parallelisierung, handelt es sich doch offenkundig um einen kleinen Familienbetrieb des Ehemannes, bei welchem der Lohn der Versicherten umsatzabhängig war; so erzielte sie in diesem Betrieb in den Jahren 2006 und 2007 jeweils ein jährliches Einkommen von Fr. 12'772.-- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 39'571.-- (gemäss dem individuellen Konto, Urk. 6/34). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem kleinen Familienbetrieb des Ehemannes aus freien Stücken ein allenfalls bescheideneres Einkommensniveau in Kauf genommen hat.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt, zumal die Beschwerdeführerin nach dem 17. Dezember 2008 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) betrug Fr. 4'112.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch- (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und auf ein Pensum von 50 % umzurechnen. Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 25'720.56 (Fr. 4’112.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0,5). Die Beschwerdeführerin kann eine körperlich leichte Tätigkeit, insbesondere auch administrativer Natur, zu 50 % ausüben ohne zusätzlich relevante Leistungsminderung (Urk. 6/31/32). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daher keinen Leidensabzug vorgenommen, was unbestritten ist (Urk. 1-2). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'720.56 resultiert ein Invaliditätsgrad von 38,8 %, der zu keiner Rente Anspruch gibt.
6. Nach dem Gesagten ist Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. September 2016, soweit damit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 verneint wurde, im Sinne der Erwägungen aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 neu verfüge.
7.
7.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese
bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Da die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung als vollständiges Obsiegen gilt, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. September 2016, soweit damit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 verneint wurde, im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel