Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01189
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 9. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
Business Center
Badenerstrasse 414, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1961, mit Verfügung vom 17. März 2008 eine Viertelsrente ab August 2006 sowie drei Kinderrenten zu (Urk. 7/3). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Oktober 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00398 gut und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/4).
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 hob die IV-Stelle die Rente auf (Urk. 7/7). Diese Verfügung hob sie am 9. Oktober 2012 infolge zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/9). Mit Verfügung vom 9. November 2012 sprach sie dem Versicherten eine Viertelsrente ab September 2012 zu (Urk. 7/11).
Die gegen die Verfügung vom 10. Juli 2012 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. November 2012 im Verfahren Nr. IV.2012.00864 gut und wies die Sache wiederum an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/19). In einem weiteren Urteil vom 12. November 2013 im Fall Nr. IV.2013.00715 (Urk. 7/23) befasste sich das Gericht mit einer von der IV-Stelle angeordneten Begutachtung.
1.2 Mit Vorbescheid vom 13. April 2016 (Urk. 7/30) erhob die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten eine Rückforderung von Fr. 32‘783.-- (S. 1) beziehungsweise Fr. 22‘363.-- (S. 3), wogegen der Versicherte am 4. Mai 2016 Einwände erhob (Urk. 7/32).
Mit Verfügungen vom 26. September 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten folgende Leistungen zu:
- von August 2006 bis Januar 2007 eine ganze Rente plus Kinderrenten, entsprechend einem Nachzahlungsbetrag von Fr. 26‘750.-- (Urk. 7/44 = Urk. 7/52 = Urk. 2/2)
- von August 2012 bis März 2013 eine ganze Rente plus Kinderrenten, entsprechend einem Nachzahlungsbetrag von Fr. 25‘271.-- (Urk. 7/37 = Urk. 2/3)
Mit Verfügung ebenfalls vom 26. September 2016 forderte die IV-Stelle vom Versicherten Fr. 22‘363.-- zurück (Urk. 7/50 = Urk. 2/1). Am 4. Oktober 2016 reichte der Versicherte ein Erläuterungsgesuch ein (Urk. 7/56-57), zu welchem die IV-Stelle am 13. Oktober 2016 Stellung nahm (Urk. 7/59).
2. Der Versicherte erhob am 27. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 26. September 2016 (Urk. 2/1-3) und beantragte, diese seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 34‘454.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 26. September 2016 nachzuzahlen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei seien die vor Mai 2011 ausgerichteten Renten als verjährt zu behandeln und nicht zu verrechnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. März 2017 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) gutgeheissen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Der Rückforderungsanspruch erlischt spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
In der Invalidenversicherung gilt der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 = SVR 2011 IV Nr. 52, E. 2).
1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) findet für die Verrechnung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG können mit fälligen Leistungen unter anderem Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG verrechnet werden.
1.3 Abschnitt 10.7.2.2 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung enthält Bestimmungen betreffend die Verrechnung mit Nachzahlungen.
Rz 10621 lautet:
Steht der selben leistungsberechtigten Person für den gleichen Zeitabschnitt, für welchen sie zu Unrecht Leistungen bezogen hat, eine Nachzahlung von Renten bzw. Hilflosenentschädigungen in geringerem Betrage zu (z.B. nachträgliche Korrektur des Rentenbetrages), so ist nur die Differenz zwischen der zu Unrecht ausbezahlten Leistung und dem Nachzahlungsbetrag zurückzufordern.
Rz 10623 lautet:
Im Falle der teilweisen Verrechnung der zu Unrecht bezogenen Leistungen mit Nachzahlungen erstreckt sich die Rückforderung nur auf den Differenzbetrag.
Rz 10626 hält betreffend Verjährung der Rückforderung fest:
Massgebend ist dabei einerseits das Datum der Rückforderungsverfügung und andrerseits das Datum, an welchem die Leistung effektiv erbracht wurde und nicht der Zeitpunkt, in dem sie nach Gesetz hätte ausgerichtet werden sollen (ZAK 1982 S. 492).
1.4 Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 139 E. 6.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Rückforderungsverfügung (Urk. 2/1 S. 1) davon aus, gemäss Rz 10612 RWL sei die Differenz zwischen zu Unrecht ausbezahlten Leistungen und in die gleiche Periode fallenden Nachzahlungen zurückzufordern (lit. a). Gemäss Rz 10626 RWL verjähre die Rückforderung dieses Differenzbetrags fünf Jahre nach der einzelnen Rentenzahlung, dafür massgebend sei das Datum, an welchem die Leistung effektiv erbracht worden sei (lit. b).
Zivilrechtliche Verrechnungsbestimmungen könnten nur analogieweise angewendet werden. So sei unter anderem eine zeitliche Kongruenz nur bei der zweigübergreifenden Verrechnung erforderlich (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3b).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), Rz 10612 RWL sei nur anwendbar, wenn die der versicherten Person zustehende Nachzahlung geringer sei als die Rückforderung (S. 5 f. Ziff. 5). Wie bei einer Verrechnung von bereits verjährten Rückforderungsansprüchen zu verfahren sei, sei weder im ATSG noch im IVG geregelt. Deshalb müssten die Bestimmungen des Zivilrechts herangezogen werden (S. 6 Ziff. 6). Die Rückforderungen, die sich die auf zwischen 1. August 2008 und 31. März 2013 ausgerichteten Zahlungen bezögen, könnten nicht mit Nachzahlungen verrechnet werden, weil sie im genannten Zeitpunkt noch gar nicht existiert hätten (S. 9). Mehr als fünf Jahre zurückliegende Rückforderungsansprüche seien verjährt und könnten nicht verrechnet werden (S. 9 Mitte).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie sich der dem Beschwerdeführer zuerkannte Rentenanspruch und die ihn treffende Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen zueinander verhalten.
Unbestritten sind die beiden befristeten Rentenzusprachen und die monatlichen Frankenbeträge.
3.
3.1 Ausbezahlt wurden dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/30 S. 3):
- eine Viertelsrente von August 2006 bis März 2013
- eine Kinderrente von August 2006 bis März 2013
- eine Kinderrente von August 2006 bis Oktober 2012
- eine Kinderrente von August 2006 bis August 2011
3.2 Zuerkannt wurde dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine ganze Rente (zuzüglich Kinderrenten) für folgende Perioden (Urk. 2/2-3):
(a) von August 2006 bis Januar 2007
(b) von August 2012 bis März 2013
3.3 In der mit (a) bezeichneten Periode wurde dem Beschwerdeführer bereits eine Viertelsrente ausbezahlt. Somit steht ihm für diese Zeit noch eine Nachzahlung entsprechend der Differenz zwischen einer ganzen und einer Viertelsrente zu.
Die Viertelsrente belief sich im Jahr 2006 auf Fr. 505.-- und im Jahr 2007 auf Fr. 519.--, die zugehörige Kinderrente auf Fr. 202.-- und Fr. 208.-- (Urk. 7/30 S. 3). Die ganze Rente belief sich im Jahr 2006 auf Fr. 2‘017.-- und im Jahr 2007 auf Fr. 2‘073.--, die zugehörige Kinderrente auf Fr. 807.-- und Fr. 829.-- (Urk. 7/30 S. 2).
Daraus resultiert bei der Rente des Beschwerdeführers eine Differenz von monatlich Fr. 1‘512.-- im Jahr 2006 und von Fr. 1‘554.-- im Jahr 2007, bei den Kinderrenten eine solche von Fr. 605.-- im Jahr 2006 und von Fr. 621.-- im Jahr 2007.
Dies ergibt folgende Nachzahlungsansprüche in Franken:
Beschwerdeführer + 3 Kinderrenten = Total
August 2006 1‘512 + 1‘815 = 3‘327
September 2006 1‘512 + 1‘815 = 3‘327
Oktober 2006 1‘512 + 1‘815 = 3‘327
November 2006 1‘512 + 1‘815 = 3‘327
Dezember 2006 1‘512 + 1‘815 = 3‘327
Januar 2007 1‘554 + 1‘863 = 3‘417
Total 20‘052
Bezogen auf die Periode (a) steht dem Beschwerdeführer somit ein Anspruch von Fr. 20‘052.-- zu.
3.4 In der mit (b) bezeichneten Periode wurden dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Viertelsrente sowie eine Kinderrente (von August bis Oktober 2012 deren zwei) bereits ausbezahlt.
Die Viertelsrente belief sich im Jahr 2012 auf Fr. 545.-- und im Jahr 2013 auf Fr. 549.--, die zugehörige Kinderrente auf Fr. 218.-- und Fr. 220.-- (Urk. 7/30 S. 3). Die ganze Rente belief sich im Jahr 2012 auf Fr. 2‘032.-- und im Jahr 2013 auf Fr. 2‘049.--, die zugehörige Kinderrente auf Fr. 813.-- und Fr. 820.-- (Urk. 7/30 S. 2).
Daraus resultiert bei der Rente des Beschwerdeführers eine Differenz von monatlich Fr. 1‘487.-- im Jahr 2012 und von Fr. 1‘500.-- im Jahr 2013, bei den Kinderrenten eine solche von Fr. 595.-- im Jahr 2012 und von Fr. 600.-- im Jahr 2013.
Dies ergibt folgende Nachzahlungsansprüche in Franken:
Beschwerdeführer + Kinderrenten = Total
August 2012 1‘487 + 1‘190 = 2‘677
September 2012 1‘487 + 1‘190 = 2‘677
Oktober 2012 1‘487 + 1‘190 = 2‘677
November 2012 1‘487 + 595 = 2‘082
Dezember 2012 1‘487 + 595 = 2‘082
Januar 2013 1‘500 + 600 = 2‘100
Februar 2013 1‘500 + 600 = 2‘100
März 2013 1‘500 + 600 = 2‘100
Total 18‘495
Bezogen auf die Periode (b) steht dem Beschwerdeführer somit ein Anspruch von Fr. 18‘495.-- zu.
3.5 Was eine allfällige Verzinsung anbetrifft, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 3 Ziff. 4) verwiesen.
3.6 Die Viertelsrente und die Kinderrenten wurden von März 2007 bis Juli 2012 ohne Rechtsgrund ausbezahlt, was eine entsprechende Rückforderung begründet. Bezüglich der Rentenansprüche bis und mit April 2011 steht der Rückforderung jedoch die Verjährung (vgl. vorstehend E. 1.1) entgegen.
Die Rückforderung umfasst somit die von Mai 2011 bis Juli 2012 ohne Rechtsgrund ausgerichteten Leistungen. Es sind dies pro Monat Fr. 545.-- (Viertelsrente) plus Fr. 436.-- (2 Kinderrenten), mithin Fr. 981.--. Zu berücksichtigen sind 8 Monate im Jahr 2011 und deren 7 im Jahr 2012, mithin total 15 Monate, womit sich die gesamte Rückforderung auf Fr. 14‘715.-- beläuft.
4. Die angefochtene Rückforderungsverfügung (Urk. 2/1) ist somit dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer Fr. 14‘715.-- zurückzuerstatten hat.
Die den Zeitraum von August 2006 bis Januar 2007 betreffende Rentenverfügung (Urk. 2/2) ist dahin abzuändern, dass der Nachzahlungsanspruch Fr. 20‘052.-- (vorstehend E. 3.3) beträgt.
Die den Zeitraum von August 2012 bis März 2013 betreffende Rentenverfügung (Urk. 2/3) ist dahin abzuändern, dass der Nachzahlungsanspruch Fr. 18‘495.-- (vorstehend E. 3.4) und nach Verrechnung mit der Rückforderung von Fr. 14‘715.-- (vorstehend E. 3.5) noch Fr. 3‘780.-- beträgt.
In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in folgendem Sinn teilweise gutgeheissen:
Die Rückforderungsverfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2/1) wird dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer Fr. 14‘715.-- zurückzuerstatten hat.
Die den Zeitraum von August 2006 bis Januar 2007 betreffende Rentenverfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2/2) wird dahin abgeändert, dass der Nachzahlungsanspruch Fr. 20‘052.-- beträgt.
Die den Zeitraum von August 2012 bis März 2013 betreffende Rentenverfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2/3) wird dahin abgeändert, dass der Nachzahlungsanspruch Fr. 18‘495.-- und nach Verrechnung mit der Rückforderung von Fr. 14‘715.-- noch Fr. 3‘780.-- beträgt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher