Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.01190 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 21. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 23. August 2012 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Verfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk. 15/20), mit welcher X.___, geboren 1972, rückwirkend ab 1. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, auf und stellte die laufenden Rentenleistungen per sofort ein (Urk. 15/68).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Oktober 2013 im Verfahren IV.2012.00852 wurde die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urk. 15/77 E. 5.7, Dispositiv Ziff. 1).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 13. April 2016 erstattet wurde (Urk. 15/113). Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 15/125 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 9. Juli 2016 gegen die Verfügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben (Urk. 1/1, vgl. Urk. 4, Urk. 9, Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2017 (Urk. 14) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.2 Die IV-Stelle hat gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitzuteilen. Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.3 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
2.
2.1 Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 2) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer auch auf keine andere Weise das rechtliche Gehör gewährt hat.
Dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des in Art. 57a IVG zwingend vorgeschriebenen Vorbescheidverfahrens verzichtet hat, stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall – überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens – im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen.
2.2 Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers über Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide.
3. Mit Verfügung vom 2. November 2016 waren der Beschwerdeführer sowie die in der Beschwerde genannten Vertreter aufgefordert worden, die Vertretungsverhältnisse zu klären und dem Gericht eine schriftliche Vertretungsvollmacht entweder für Dr. med. A.___ oder lic. phil. Y.___ einzureichen (Urk. 6). Nachdem die Verfügung dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 zugestellt worden war (Urk. 7), erteilte er lic. phil. Y.___ am 15. November 2016 die Vollmacht, ihn zu vertreten. Eine weitere Vollmacht für Dr. med. A.___ sowie lic. phil. Y.___ datiert vom 30. November 2016 (Unterschrift vom 4. Dezember 2016 und Poststempel vom 5. Dezember 2016).
Der Beschwerdeführer kann sich nicht gleichzeitig durch zwei verschiedene Personen vertreten lassen. Entsprechend war er aufgefordert worden, entweder Dr. med. A.___ oder lic. phil. Y.___ als Vertreter zu bezeichnen (Urk. 6). Vorliegend wird Y.___ als Vertreter im Rubrum aufgenommen, da dessen Bevollmächtigung innerhalb der angesetzten Frist erfolgte. Die zweite Vollmacht vom 30. November 2016 ist dagegen verspätet, weshalb Dr. med. A.___ nicht als Vertreter des Beschwerdeführers geführt wird, umso mehr, als zwei Vertreter nicht möglich sind.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Dr. med. A.___, Erwägung 3 dieses Urteils sowie das Dispositiv
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan